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Arbeitsgericht Wuppertal·1 (6) Ca 5550/01·14.01.2002

Klage auf Teilzeit und Festlegung der Arbeitszeit stattgegeben

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTeilzeitarbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zustimmung zur Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden sowie die Verteilung montags–donnerstags 08:00–13:00 Uhr. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, weil die Beklagte keine substantiierten betrieblichen Gründe nach § 8 Abs. 7 TzBfG vortrug. Pauschale Angaben zu Teilzeitpersonal und Personalüberhang genügen nicht. Mangels tauglicher Darlegung bestimmte das Gericht die gewünschte Verteilung verbindlich.

Ausgang: Klage auf Zustimmung zur Teilzeit und Festlegung der Arbeitszeit wurde dem Klägerin vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 4 TzBfG besteht, wenn der Arbeitnehmer den entsprechenden Antrag stellt; der Arbeitgeber kann dem nur aus den in § 8 Abs. 7 TzBfG genannten betrieblichen Gründen widersprechen.

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Der Arbeitgeber hat die nach § 8 Abs. 7 TzBfG geltend gemachten betrieblichen Gründe substantiiert darzulegen und die gesetzlichen Beispiele mit konkretem Tatsachenvortrag auszufüllen; schlagwortartige oder pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Allgemeine Angaben über vorhandene Teilzeitbeschäftigung oder einen Personalüberhang stellen keinen ersichtlichen betrieblichen Belang dar, soweit nicht konkret dargetan wird, wie die gewünschte Verteilung Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.

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Kommt der Arbeitgeber seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann das Gericht die Verteilung der verkürzten Arbeitszeit nach den Wünschen des Arbeitnehmers verbindlich festlegen.

Relevante Normen
§ TzBfG § 8 Abs. 4§ 25 Abs. 2 GKG§ 8 Abs. 4 TzBfG§ 8 Abs. 7 Satz 2 TzBfG§ 91 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin zur Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit einschließlich Pausen auf Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr festzulegen.

2. Die Kosten trägt die Beklagte.

3. Streitwert: 5.112,92 € (zugleich Gerichtsgebührenwert i.S.d. § 25Abs. 2 GKG).

Tatbestand

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Die Parteien streiten über eine von der Klägerin geltend gemachte Teilzeitbeschäftigung und über die Verteilung der Arbeitszeit.

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Die 35-jährige, verheiratete Klägerin ist seit dem 01.08.1983 vollzeitig als Bankkauffrau zu einem monatlichen Entgelt in Höhe von € 2.556,46 brutto beschäftigt. Sie wird nach BAT vergütet und ist eingruppiert in die Vergütungsgruppe V c, Altersgruppe 9.

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Am 30.11.2001 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, verteilt auf die Tage Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 13:00 Uhr, ab 01.03.2001. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 05.12.2001 die Verringerung der Arbeitszeit grundsätzlich akzeptiert, indes nicht die von der Klägerin gewünschte Verteilung der Arbeitszeit. Für die Übergangszeit vom 01.01.2002 bis 28.02.2002 einigten sich die Parteien darauf, dass die Klägerin 20 Wochenstunden ganztägig nach den Vorgaben der Beklagten arbeitet.

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Mit ihrer am 21.12.2001 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit von 20 Wochenstunden und die Verteilung der Arbeitszeit inklusive Pausen von montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr festzulegen.

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Sie beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag der Klägerin zur Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden zuzustimmen und (hilfsweise für den Fall des Obsiegens) die Verteilung der Arbeitszeit einschließlich Pausen auf Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr festzulegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, dem Verlangen der Klägerin, die reduzierte Arbeitszeit auf die gewünschte Zeit zu verlegen, stünden betriebliche Belange entgegen. Von den 356 aktiven Angestellten seien 88 als Teilzeitkräfte tätig. Allein im Schalterbereich, in dem die Klägerin eingesetzt sei, würden von den dort beschäftigten 170 Mitarbeitern 55 teilzeitbeschäftigt, wobei ein erheblicher Teil ausschließlich vormittags tätig sei. Die Beklagte habe daher die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Ausweitung von auf den Vormittag beschränkter Teilzeitarbeit zu unterbinden und den Personalbestand bzw. die Personalkosten im Hinblick auf den bei ihr bestehenden Arbeitskräfteüberhang zu reduzieren.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen verwiesen.

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Entscheidunqsqründe:

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Die Klage ist begründet.

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Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG auf Zustimmung zur Verringerung ihrer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Dieses hat die Beklagte auch grundsätzlich anerkannt. Sie hat insoweit auch keinerlei entgegenstehende betriebliche Belange vorgetragen.

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Die Beklagte hat auch die Verteilung der verkürzten Arbeitszeit auf Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr ab 01.03.2002 festzulegen. Auch insoweit hat die Beklagte entgegenstehende betriebliche Belange nicht substantiiert vorgetragen.

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Der Arbeitgeber hat die Gründe nach § 8 Abs. 7, 2. Satz TzBfG substantiiert darzulegen und die gesetzlichen Beispiele mit Tatsachenvortrag auszufüllen. Die wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb, mit der Arbeitszeitreduzierung verbundene unverhältnismäßige Kosten oder die Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes dürfen nicht nur schlagwortartig und pauschal dargelegt werden.

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Die bestrittene Tatsache, dass die Beklagte 88 Mitarbeiter teilzeitbeschäftigt, kann ernsthaft nicht als betrieblicher Belang angesehen werden. Dieses gilt auch dann, wenn von den 55 teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern im Schalterbereich der wesentliche Teil vormittags seine Arbeitszeit absolviert. Die Beklagte hätte sich schon die Mühe machen müssen, im Einzelnen genau darzulegen, wieso die vormittägliche Beschäftigung der Klägerin im Schalterbereich die Organisation oder den Arbeitsablauf wesentlich beeinträchtigen würde. Darüber hinaus hätte sie auch nachvollziehbar darlegen müssen, warum eine vormittägliche Beschäftigung der Klägerin außerhalb des Schalterbereichs entsprechend ihrer Vergütungsgruppe nicht möglich ist. Immerhin wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Klägerin, auf deren Verlangen hin, vertragsgemäß vollzeitig auch vormittags zu beschäftigen. Die unternehmerische Entscheidung, Personalüberhänge abzubauen, kann dem Begehren der Klägerin nicht entgegenstehen. Denn gerade das Verlangen der Klägerin, ab 01.03.2002 teilzeitbeschäftigt zu werden, kommt dieser unternehmerischen Entscheidung der Beklagten entgegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG.

19

Der Streitwert wurde analog zu den Streitwertfestsetzungen bei einer Änderungskündigung auf zwei Monatseinkommen festgesetzt.