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Arbeitsgericht Wesel·6 Ca 952/21·04.01.2022

Erinnerung gegen Zurückweisung auf Zustellung des gerichtlich festgestellten Vergleichs

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Zurückweisung seines Begehrens, dass das Gericht den Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines Vergleichs von Amts wegen zustellt. Das Gericht weist die Erinnerung zurück und führt aus, dass der feststellende Beschluss keinen Vollstreckungstitel darstellt und nicht von Amts wegen zuzustellen ist. Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung genügt die Parteizustellung des Vergleichs, der selbst Vollstreckungstitel ist.

Ausgang: Erinnerung gegen Zurückweisung auf Zustellung des gerichtlich festgestellten Vergleichs zurückgewiesen; kein Anspruch auf Amtszustellung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO ergangener Beschluss, der das Zustandekommen und den Inhalt eines Vergleichs feststellt, ist nicht als Entscheidung i.S.d. § 329 Abs. 3 ZPO ein Vollstreckungstitel.

2

Vollstreckungstitel ist der von den Parteien geschlossene Vergleich selbst; der feststellende Beschluss hat lediglich deklaratorischen Charakter.

3

Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung genügt die Zustellung des Vergleichs durch den Gläubiger im Parteibetrieb (§§ 795, 750 Abs. 1 S. 2 ZPO); eine Amtszustellung des feststellenden Beschlusses ist nicht erforderlich.

4

Beschlüsse, die einen Vergleich feststellen, sind weder rechtskraftfähig noch mit Rechtsmitteln anfechtbar, weshalb eine Zustellung von Amts wegen nicht geboten ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 278 Abs. 6 S. 2 ZPO§ 278 Abs. 6 S. 1 ZPO§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 795 ZPO§ 750 Abs. 1 S. 2 ZPO§ 329 Abs. 3 ZPO

Tenor

Die Erinnerung des Klägers vom 25.11.2021 gegen die Zurückweisung auf Zustellung des gerichtlichen Vergleichs von Amts wegen vom 02.11.2021 wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

6 Ca 952/21 
Arbeitsgericht Wesel Beschluss In dem Rechtsstreit
2

Z.

3

Klägerin

4

Prozessbevollmächtigte

5

T.

6

gegen

7

R.

8

Beklagter

9

hat das Arbeitsgericht Wesel durch die Richterin am Arbeitsgericht K. am 05.01.2022 beschlossen.

10

Die Erinnerung des Klägers vom 25.11.2021 gegen die Zurückweisung auf Zustellung des gerichtlichen Vergleichs von Amts wegen vom 02.11.2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

12

Der Beschluss, mit dem das Gericht nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt eines von den Parteien nach Maßgabe des § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO geschlossenen Vergleichs feststellt, ist nicht als Entscheidung i.S.d. § 329 Abs. 3 ZPO, die einen Vollstreckungstitel bildet, anzusehen. Durch den Beschluss des Gerichts wird zwar der von den Parteien geschlossene Vergleich zum Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); der Beschluss selbst hat jedoch lediglich feststellenden Charakter. Vollstreckungstitel ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO allein der Vergleich, über den die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Kläger bereits eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt hat. Für die Einleitung der Zwangsvollstreckung genügt die Zustellung durch den Gläubiger im Parteibetrieb, §§ 795, 750 Abs. 1 S. 2 ZPO. Das Erfordernis einer von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu bewirkenden Amtszustellung folgt weiterhin nicht aus der zweiten Alternative des § 329 Abs. 3 ZPO. Beschlüsse, die einen Vergleich feststellen, sind weder rechtskraftfähig noch mit Rechtsmitteln anfechtbar. Der den Vergleich feststellende Beschluss ist deshalb entgegen dem Antrag des Klägers dem Beklagten nicht von Amts wegen zuzustellen (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 07. Februar 2005 – 8 W 10/05 –, Rn. 2 - 4, juris).

Rechtsmittelbelehrung

13

Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde eingelegt werden.

14

Für die beklagte Partei ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

15

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen entweder beim Arbeitsgericht Wesel, Ritterstraße 1, 46483 Wesel, Fax: 0281 33891-44 oder beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770-2199 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.

16

Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.

17

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

18

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

19

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

20

K.