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Arbeitsgericht Wesel·4 Ca 1429/14·01.12.2015

Entziehung ratenfreier Prozesskostenhilfe wegen unterlassener Wohnsitzmitteilung (§§120a,124 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Dem Kläger war ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Nach Aktenlage änderte er seinen Wohnsitz, ohne dies dem Gericht nach § 120a ZPO unverzüglich mitzuteilen. Das Arbeitsgericht stellte die Mitteilungspflichtverletzung fest und entzog die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs.1 Ziff.4 ZPO. Die bisher gestundeten Kosten wurden dadurch sofort fällig.

Ausgang: Bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe wird wegen Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 120a ZPO entzogen; gestundete Kosten werden sofort fällig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werem einer Partei ratenfreie Prozesskostenhilfe gewährt wurde, besteht gemäß § 120a ZPO die Pflicht, eine Änderung der Wohnanschrift dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

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Kommt die Partei der Mitteilungspflicht nach § 120a ZPO nicht nach, ist die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs.1 Ziff.4 ZPO zu entziehen.

3

Die Entziehung der Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass zuvor gestundete Kosten sofort in einem Betrag fällig werden.

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Eine Melderegisterauskunft kann als Beleg für eine erfolgte Wohnsitzänderung herangezogen werden, aus der sich die Verletzung der Mitteilungspflicht ergeben kann.

Relevante Normen
§ --§ 120a ZPO§ 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO§ ERVVO ArbG

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Frage der Entziehung der Prozesskostenhilfe gemäß § 120a ZPO wegen unterlassener Mitteilung der Änderung der Wohnanschrift

Tenor

wird dem Kläger die durch Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 04.09.2014 bewilligte, ratenfreie Prozesskostenhilfe entzogen (§ 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO).

Gründe

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Dem Kläger ist durch Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 04.09.2014 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

3

Aus der Akte ergibt sich, dass sich die Wohnanschrift des Klägers nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe geändert hat. Laut der in der Akte befindlichen Melderegisterauskunft vom 08.07.2015 wohnt der Kläger jetzt in 47055 Duisburg, Eschenstr. 31.

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Nach § 120a ZPO ist die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, verpflichtet, die Änderung der Wohnanschrift dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.08.2015, 2 Ta 372/15, wird insoweit hingewiesen.

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Der Kläger ist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen.

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Die bewilligte Prozesskostenhilfe war dem Kläger daher gemäß § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO zu entziehen, mit der Folge, dass die bisher gestundeten Kosten sofort in einem Betrag fällig sind. Die Gerichtskasse wird noch eine genaue Kostenaufstellung übersenden.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht Wesel, Ritterstr. 1, 46483 Wesel, Fax: 0281 33891-44 oder beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211-7770 2199 eingelegt werden Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.

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Die Beschwerde kann schriftlich eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden, zum Landesarbeitsgericht auch in elektronischer Form.

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Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.