Entzug ratenfreier Prozesskostenhilfe wegen Nichtmitteilung der Wohnsitzänderung
KI-Zusammenfassung
Dem Kläger war ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Nach Aktenlage änderte sich seine Wohnanschrift, ohne dass er dies dem Gericht gemäß § 120a ZPO mitteilte. Das Gericht entzieht daraufhin die bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, wodurch die bisher gestundeten Kosten sofort in voller Höhe fällig werden. Eine Melderegisterauskunft belegte die Adressänderung.
Ausgang: Bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe wird wegen Nichtmitteilung der Wohnsitzänderung gemäß § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO entzogen; gestundete Kosten sofort fällig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, ist gemäß § 120a ZPO verpflichtet, eine Änderung der Wohnanschrift dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
Unterlassene Mitteilung der geänderten Wohnanschrift rechtfertigt nach § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO den Entzug der Prozesskostenhilfe.
Mit dem Entzug der Prozesskostenhilfe werden zuvor gestundete Kosten sofort fällig und sind als Gesamtbetrag zu entrichten.
Gerichte dürfen zur Feststellung einer Adressänderung behördliche Melderegisterauskünfte heranziehen, um die Voraussetzungen für einen Entzug der Prozesskostenhilfe zu prüfen.
Leitsatz
Einzelfallentscheidung zur Frage der Entziehung der Prozesskostenhilfe gemäß § 120a ZPO wegen unterlassener Mitteilung der Änderung der Wohnanschrift
Tenor
wird dem Kläger die durch Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 04.09.2014 bewilligte, ratenfreie Prozesskostenhilfe entzogen (§ 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO).
Rubrum
wird dem Kläger die durch Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 04.09.2014 bewilligte, ratenfreie Prozesskostenhilfe entzogen (§ 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO).
Gründe
Dem Kläger ist durch Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 04.09.2014 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
Aus der Akte ergibt sich, dass sich die Wohnanschrift des Klägers nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe geändert hat. Laut der in der Akte befindlichen Melderegisterauskunft vom 08.07.2015 wohnt der Kläger jetzt in J.
Nach § 120a ZPO ist die Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, verpflichtet, die Änderung der Wohnanschrift dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.08.2015, 2 Ta 372/15, wird insoweit hingewiesen.
Der Kläger ist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen.
Die bewilligte Prozesskostenhilfe war dem Kläger daher gemäß § 124 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO zu entziehen, mit der Folge, dass die bisher gestundeten Kosten sofort in einem Betrag fällig sind. Die Gerichtskasse wird noch eine genaue Kostenaufstellung übersenden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht Wesel, Ritterstr. 1, 46483 Wesel, Fax: 0281 33891-44 oder beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211-7770 2199 eingelegt werden Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.
Die Beschwerde kann schriftlich eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden, zum Landesarbeitsgericht auch in elektronischer Form.
Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.