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Arbeitsgericht Wesel·3 Ca 3086/11·21.07.2013

Festsetzung erstattungsfähiger Kosten und Zinsen nach LAG-Beschluss

ArbeitsrechtKostenrechtVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht Wesel setzte auf Grundlage des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf die der Beklagten zu erstattenden Kosten in der Anlage mit 354,88 EUR fest und verfügte Verzinsung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2013. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag des Klägers vom 07.04.2013. Der Beschluss enthält die übliche Rechtsmittelbelehrung zu sofortiger Beschwerde und Erinnerung.

Ausgang: Antrag des Klägers auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten in Höhe von 354,88 EUR nebst Zinsen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Festsetzungsentscheidung kann auf Grundlage einer vorangegangenen Entscheidung des Berufungs- oder Landesgerichts dahin treffen, dass die in der Anlage berechneten erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden.

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Die Verzinsung erstattungsfähiger Kosten ist nach § 247 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem in der Festsetzung genannten Zeitpunkt zuzusprechen, sofern dies angeordnet wird.

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Die Festsetzung der Kosten erfolgt auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei; das Gericht setzt die entschiedenen oder berechneten Beträge gemäß Antrag fest.

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Gegen einen Beschluss dieses Gerichts ist, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, die sofortige Beschwerde zulässig; in anderen Fällen ist die befristete Erinnerung statthaft.

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Die Frist zur Einlegung der Beschwerde oder Erinnerung beträgt eine Notfrist von zwei Wochen und ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären; die elektronische Form erfordert ein qualifiziert signiertes Dokument nach den für den elektronischen Rechtsverkehr maßgeblichen Regelungen.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ ERVVO ArbG

Tenor

Nach dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.02.2013 werden die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden, in der Anlage berechneten Kosten auf 354 EUR 88 Cent (i.W. dreihundertvierundfünfzig EURO, Cent wie vorstehend) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 09.04.2013 festgesetzt.

Die Festsetzung erfolgt gemäß dem Antrag des Klägers vom 07.04.2013

Gründe

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Berechnung Kostenfestsetzung § 104 ZPO ( VV 3101 RVG Rnr.100 ff i.V. mit VV 3104
3

Rnr. 81 ff RVG Gerold/Schmidt 20. Auflage)
4

Verfahren A (6 Ca 1698/12 )
5

6

VerfahrensgebührWert
Streitwert Verfahren A:16.800,00 €1,3 Geb.787,80 €
Streitwert Verfahren B:6.876,00 €0,8 Geb.300,00 €
Summe23.676,00 €1.087,80 €
Obergrenze § 15 III RVG beachten23.676,00 €1,3 Geb.891,80 €
891,80 €
Anrechnung auf Verfahrensgebühr aus
Verfahren B104,00 €
Terminsgebühr
Streitwert Verfahren A+B:23.676,00 €1,2 Geb.823,20 €823,20 €
Streitwert Verfahren A:16.800,00 €1,2 Geb.727,20 €
Anrechnung auf Terminsgebühr aus
Verfahren B96,00 €
Einigungsgebühr
Streitwert Verfahren A+B:23.676,00 €1/1 Geb.686,00 €686,00 €
Pauschale20,00 €
zusammen2.421,00 €
Mehrwertsteuer459,99 €
Summe2.880,99 €
Verfahren B (3 Ca 3086/11 )
Verfahrensgebühr
Streitwert Verfahren B:6.876,00 €1,6 Geb.600,00 €
Differenz aus Verfahren A:104,00 €496,00 €
Terminsgebühr
Streitwert Verfahren B:
Differenz aus Verfahren A- €
Pauschale20,00 €
zusammen516,00 €
Mehrwertsteuer98,04 €
Summe614,04 €
abzgl. erhalten259,16 €
Erstattungsbetrag354,88 €

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann

9

sofortige Beschwerde

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eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt. In allen anderen Fällen ist die befristete Erinnerung zulässig.

11

Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss

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innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen

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nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim Arbeitsgericht Wesel, Ritterstr. 1, 46483 Wesel, Fax: 0281-33891 44, oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle dieses Arbeitsgerichts erklärt werden.

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Die Einlegung der sofortigen Beschwerde innerhalb der Notfrist beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770-2199, genügt zur Wahrung der Frist.

15

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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gez.

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Rechtspflegerin