Festsetzung erstattungsfähiger Kosten und Zinsen nach LAG-Beschluss
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht Wesel setzte auf Grundlage des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf die der Beklagten zu erstattenden Kosten in der Anlage mit 354,88 EUR fest und verfügte Verzinsung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2013. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag des Klägers vom 07.04.2013. Der Beschluss enthält die übliche Rechtsmittelbelehrung zu sofortiger Beschwerde und Erinnerung.
Ausgang: Antrag des Klägers auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten in Höhe von 354,88 EUR nebst Zinsen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Festsetzungsentscheidung kann auf Grundlage einer vorangegangenen Entscheidung des Berufungs- oder Landesgerichts dahin treffen, dass die in der Anlage berechneten erstattungsfähigen Kosten festgesetzt werden.
Die Verzinsung erstattungsfähiger Kosten ist nach § 247 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem in der Festsetzung genannten Zeitpunkt zuzusprechen, sofern dies angeordnet wird.
Die Festsetzung der Kosten erfolgt auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei; das Gericht setzt die entschiedenen oder berechneten Beträge gemäß Antrag fest.
Gegen einen Beschluss dieses Gerichts ist, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, die sofortige Beschwerde zulässig; in anderen Fällen ist die befristete Erinnerung statthaft.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde oder Erinnerung beträgt eine Notfrist von zwei Wochen und ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären; die elektronische Form erfordert ein qualifiziert signiertes Dokument nach den für den elektronischen Rechtsverkehr maßgeblichen Regelungen.
Tenor
Nach dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.02.2013 werden die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden, in der Anlage berechneten Kosten auf 354 EUR 88 Cent (i.W. dreihundertvierundfünfzig EURO, Cent wie vorstehend) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 09.04.2013 festgesetzt.
Die Festsetzung erfolgt gemäß dem Antrag des Klägers vom 07.04.2013
Gründe
| Berechnung Kostenfestsetzung § 104 ZPO ( VV 3101 RVG Rnr.100 ff i.V. mit VV 3104 |
| Rnr. 81 ff RVG Gerold/Schmidt 20. Auflage) |
| Verfahren A (6 Ca 1698/12 ) |
| Verfahrensgebühr | Wert | |||
| Streitwert Verfahren A: | 16.800,00 € | 1,3 Geb. | 787,80 € | |
| Streitwert Verfahren B: | 6.876,00 € | 0,8 Geb. | 300,00 € | |
| Summe | 23.676,00 € | 1.087,80 € | ||
| Obergrenze § 15 III RVG beachten | 23.676,00 € | 1,3 Geb. | 891,80 € | |
| 891,80 € | ||||
| Anrechnung auf Verfahrensgebühr aus | ||||
| Verfahren B | 104,00 € | |||
| Terminsgebühr | ||||
| Streitwert Verfahren A+B: | 23.676,00 € | 1,2 Geb. | 823,20 € | 823,20 € |
| Streitwert Verfahren A: | 16.800,00 € | 1,2 Geb. | 727,20 € | |
| Anrechnung auf Terminsgebühr aus | ||||
| Verfahren B | 96,00 € | |||
| Einigungsgebühr | ||||
| Streitwert Verfahren A+B: | 23.676,00 € | 1/1 Geb. | 686,00 € | 686,00 € |
| Pauschale | 20,00 € | |||
| zusammen | 2.421,00 € | |||
| Mehrwertsteuer | 459,99 € | |||
| Summe | 2.880,99 € | |||
| Verfahren B (3 Ca 3086/11 ) | ||||
| Verfahrensgebühr | ||||
| Streitwert Verfahren B: | 6.876,00 € | 1,6 Geb. | 600,00 € | |
| Differenz aus Verfahren A: | 104,00 € | 496,00 € | ||
| Terminsgebühr | ||||
| Streitwert Verfahren B: | ||||
| Differenz aus Verfahren A | - € | |||
| Pauschale | 20,00 € | |||
| zusammen | 516,00 € | |||
| Mehrwertsteuer | 98,04 € | |||
| Summe | 614,04 € | |||
| abzgl. erhalten | 259,16 € | |||
| Erstattungsbetrag | 354,88 € |
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann
sofortige Beschwerde
eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt. In allen anderen Fällen ist die befristete Erinnerung zulässig.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss
innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen
nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim Arbeitsgericht Wesel, Ritterstr. 1, 46483 Wesel, Fax: 0281-33891 44, oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle dieses Arbeitsgerichts erklärt werden.
Die Einlegung der sofortigen Beschwerde innerhalb der Notfrist beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770-2199, genügt zur Wahrung der Frist.
Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
gez.
Rechtspflegerin