Befristung ohne ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung wegen Datendiskrepanz unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis nach dem 04.07.2001 nicht beendet ist, sowie Weiterbeschäftigung. Streitpunkt war u.a., ob der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt wurde, obwohl ihm ein anderer Befristungsbeginn mitgeteilt worden war als später vertraglich vereinbart. Das Gericht hielt die Befristung wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW für unwirksam; bei Abweichungen von den mitgeteilten Daten sei das Mitbestimmungsverfahren erneut einzuleiten. Der Klage wurde stattgegeben und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung verurteilt.
Ausgang: Befristung wegen fehlerhafter Personalratsbeteiligung für unwirksam erklärt und Weiterbeschäftigung zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, die ohne ordnungsgemäße Mitbestimmung des Personalrats zustande kommt, ist unwirksam.
Die Zustimmung des Personalrats zur Befristung bezieht sich auf die ihm mitgeteilten Angaben, insbesondere auf Befristungsdauer und Befristungsgrund.
Weicht der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags von den dem Personalrat mitgeteilten Befristungsdaten ab, ist das Mitbestimmungsverfahren erneut einzuleiten.
Für die Ordnungsgemäßheit der Personalratsbeteiligung sind zutreffende Daten mitzuteilen; auf die Ursachen oder das Ausmaß einer Datendiskrepanz kommt es nicht an.
Ist die Befristung unwirksam, besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den zuletzt vereinbarten Arbeitsbedingungen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Bei Abweichung von den dem Personalrat mitgeteilten Daten bedarf es einer erneuten Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 04.07.2001 geendet hat.
E. wird verurteilt, die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit einer Unterrichtsverpflichtung von 20 Wochenstunden bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III über den 04.07.2001 weiter zu beschäftigen.
E. trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: 22.250,00 DM.
Rubrum
| Az.: 3 Ca 2578/01 | ![]() | Verkündet am 26.09.2001 w. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
| Arbeitsgericht Wesel Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit | ||
e.
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: S.
g e g e n
das M.
- Beklagte -
hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Wesel
auf die mündliche Verhandlung vom 26.09.2001
durch den Direktor des Arbeitsgerichts L. als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter S. und den ehrenamtlichen Richter T.
für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 04.07.2001 geendet hat.
2. E. wird verurteilt, die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit einer Unterrichtsverpflichtung von 20 Wochenstunden bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III über den 04.07.2001 weiter zu beschäftigen.
3. E. trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Streitwert: 22.250,00 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.
Die Kläger ist ausgebildete Lehrerin; sie ist im Besitz der Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Primarstufen. Seit dem 27.11.2000 steht die Klägerin aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge in den Diensten e..
Unter dem 25.11.2000 haben die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 27.11. bis 21.12.2000 geschlossen. Am 15.12.2000 haben die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 15.02.2001 geschlossen.
Am 01.02.2001 haben die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag (vgl. Blatt 21 d.A.) für die Zeit vom 16.02.2001 bis zum 04.07.2001 geschlossen, gemäß dem die Klägerin mit 20 Unterrichtsstunden die Woche bei Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT III eingestellt wurde. Die Wirksamkeit der Befristung dieses Vertrages ist zwischen den Parteien umstritten.
Die Klägerin hat unter dem 23.07.2001 eine Entfristungsklage erhoben und trägt mit rechtlichen Ausführungen vor, dass der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 01.02.2001 nicht wirksam befristet zu sein schein, da kein Befristungsgrund vereinbart worden sei. Auch sei der zuständige Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Personalrat sei nur zu einer Befristung vom 19.02.2001 bis zum 04.07.2001 angehört worden. Die Klägerin trägt weitere Unwirksamkeitsgründe für die Befristung vor.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 04.07.2001 geendet hat;
2. e. zu verurteilen, die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit einer Unterrichtsverpflichtung von 20 Wochenstunden bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III über den 04.07.2001 weiter zu beschäftigen;
3. e. zu verurteilen, der Klägerin gegenüber folgende Willenserklärung abzugeben:“Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines bis zum 31.07.2002 befristeten Arbeitsvertrages, gemäß dem die Klägerin mit ¾ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird, auf welchen der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden, sowie weiter ein Angebot auf Abschluss eines Zusatzvertrages, in welchem geregelt ist, dass die Klägerin bei Bewährung zum 01.08.2002 in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen wird und in welchem weiter geregelt wird, dass die Klägerin zum 01.08.2005 in das Beamtenverhältnis eingestellt wir, sofern die beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, und für den Fall, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, zum 01.08.2005 in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis übernommen wird und ihr weiter die Möglichkeit eingeräumt wird, auf Antrag ab dem 01.08.2005 mit voller Stundenzahl zu unterrichten;hilfsweise:Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines bis zum 31.07.2003 befristeten Arbeitsvertrages, gemäß dem die Klägerin mit ¾ der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III im Vertretungspool beschäftigt wird, auf welchen der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden und in welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin bei Bewährung bis zum 01.08.2003 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überführt wird, ihr ab dem 01.08.2006 die Überführung in das Beamtenverhältnis angeboten wird und auf Antrag ab dem 01.2006 vollbeschäftigt wird.“
E. beantragt,
die Klage abzuweisen.
E. trägt vor, dass die beanstandete Befristung wirksam sei. Es sei ein Befristungsgrund vereinbart, der auch vorliege. Auch sei der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden (vgl. Blatt 94 d.A.). Wenn darin vom Zeitraum 19.02.2001 bis zum 04.07.2001 die Rede sei, sei dies keine unzutreffende Anhörung des Personalrats, denn diese datenmäßige Diskrepanz beruhe darauf, dass das Kind der vertretenen Lehrerin nicht am vorausberechneten Geburtstermin, dem 21.12.2000, sondern 3 Tage später am 24.12.2000 zur Welt gekommen sei. Damit habe sich das Ende der Mutterschutzfrist bzw. der Beginn des Erziehungsurlaubs entsprechend um 3 Tage verschoben. Im Rahmen einer im allseitigen Interesse beabsichtigten kontinuierlichen Beschäftigung der Klägerin habe man den hier in Rede stehenden befristeten Arbeitsvertrag bereits mit dem 16.02.2001 beginnen lassen, obwohl der eigentliche Beginn des Erziehungsurlaubs erst am 19.02.2001 gelegen habe. Diese Verfahrensweise habe auch im vollen Umfang dem Willen des Personalrats entsprochen, der im Kern eindeutig darauf gerichtet gewesen sei, zwei unmittelbar hintereinander geschalteten befristeten Arbeitsverträgen zuzustimmen. Der Personalrat habe insoweit zunächst mit Erklärung vom 20.11.2000 der Beschäftigung für die Dauer der Mutterschutzfrist zugestimmt. Die diesbezügliche Festschreibung des Datums 15.02.2001 beruhe einzig und allein auf dem ärztlich vorausberechneten Geburtstermin. Es liege in der Natur der Sache, dass dieser Termin nur in einem geringen Teil der Fälle exakt eingehalten werde. Die Abweichung von 3 Tagen sei vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung. Hierdurch seien weder Rechte des Personalrats verletzt worden noch Nachteile für die Klägerin entstanden.
Im übrigen ist e. der Auffassung, dass die weiteren Anträge der Klägerin unbegründet seien.
Demgegenüber verbleibt die Klägerin dabei, dass das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsrecht verletzt sei. Auf die Gründe zur Diskrepanz bei den Daten komme es nicht an, sondern nur, ob eine Diskrepanz objektiv festzustellen sei. Dem Schulamt sei der Beginn des Erziehungsurlaubs der zu vertretenden Lehrerin bekannt gewesen, so dass das Schulamt auch nur einen befristeten Vertrag für die Zeit ab dem 19.02.2001 hätte schließen dürfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Parteischriftsätze, die Sitzungsprotokolle, die zu den Akten gereichten Unterlagen und den gesamten sonstigen Akteninhalt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Klägerin erstrebt die vorgesehene gerichtliche Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 04.07.2001 beendet worden sei. Die Klage ist auch begründet. Diese Entscheidung beruht auf folgenden, gemäß § 313 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG kurz zusammengefassten Erwägungen.
Die Klägerin hat die Klagefrist nach Ablauf der Befristung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 Beschäftigungsförderungsgesetz eingehalten. Die in diesem Vertrag (vgl. Blatt 21 d.A.) vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam. Sie ist unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW zustande gekommen. Danach hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Damit hat der Landesgesetzgeber das Mitbestimmungsrecht des Personalrats in zulässiger Weise auch auf die inhaltliche Ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen erstreckt und damit die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers beschränkt (vgl. BAG 7 AZR 412/99 vom 27.09.2000). Eine ohne Mitbestimmung des Personalrats vereinbarte Befristung ist unwirksam. Die Zustimmung des Personalrats betrifft die mitgeteilten Angaben zur Befristungsdauer und zum Befristungsgrund. Auch bei einer Befristung, welche über den dem Personalrat mitgeteilten Zeitraum hinausgeht, ist eine volle Einbeziehung des Personalrats vonnöten. Auch diese Fallkonstellation unterliegt dem Schutzzweck der genannten Norm Dabei ist nicht nur auf den vorliegenden Einzelfall, sondern generell auf die bei einer längeren als dem Personalrat mitgeteilten Vertragsdauer denkbaren Fallgestaltungen abzustellen. Dies ergibt sich daraus, dass der Prüfungsumfang für den Personalrat im Rahmen seiner Beteiligung abstrakt umfassend sein muss und dem Arbeitgeber eine Vorprüfung, welche Aspekte relevant werden können und ob unter Begrenzung auf die nach seiner, des Arbeitgebers Sicht relevanten Aspekte eine Beteiligung auch hinsichtlich der längeren Dauer geboten erscheint, nicht vorzunehmen ist. Der Personalrat allein ist befugt, festzulegen, wie weit er von seinem Prüfungsrecht Gebrauch machen will. Der Personalrat kann die Rechtmäßigkeit der Befristung auch in Bezug auf die Dauer überprüfen.
Will der Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung mit dem einzustellenden Arbeitnehmer von den ursprünglich mitgeteilten Daten abweichen, bedarf es einer erneuten Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Im vorliegenden Fall hat aber der Arbeitgeber mit Schreiben vom 24.01.2001 (vgl. Blatt 94 d.A.) dem Personalrat mitgeteilt, dass er die Klägerin für den Zeitraum ab dem 19.02.2001 bis zum 04.07.2001 einzusetzen beabsichtigt. Dieses Datum „19.02.2001“ stimmt nicht mit dem Datum im Arbeitsvertrag vom 01.02.2001 (vgl. Blatt 21 d.A.) überein. Warum diese Daten nicht übereinstimmen erläutert e., kann aber für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht von Bedeutung sein. Der Personalrat ist mit zutreffenden Daten zu beteiligen. Ebenso kann nicht von Bedeutung sein, dass die Diskrepanz zwischen den Daten nur sehr gering ist. Diese Argumentation mag sehr förmlich erscheinen, aber zu differenzieren, ab wann eine Diskrepanz zur Unwirksamkeit des Befristungsvertrages führt und ab wann nicht, ist nicht möglich. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Personalrat zutreffende Daten mitzuteilen; geschieht dies nicht, ist infolge eines fehlerhaften Mitbestimmungsverfahrens die Befristungsabrede zwischen den Parteien unwirksam. Daher war der Klage stattzugeben. Die weiteren von der Klägerin ausführlich vorgetragenen Unwirksamkeitsgründe bezüglich der Befristung des Arbeitsvertrages sind nicht mehr zu erörtern.
Auch dem Antrag 2 der Klägerin war stattzugeben, da die Befristung unwirksam ist und demgemäß sich eine Weiterbeschäftigungspflicht e. gegenüber der Klägerin ergibt (vgl. BAG, NZA 86, S. 562).
Da den Anträgen 1 und 2 aus den dargelegten Gründen stattgegeben werden musste, waren die Hilfsanträge der Klägerin nicht mehr zu prüfen.
E. hat als unterlegene Partei gemäß § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 12 Abs. 7 ArbGG für den Antrag zu Ziffer 1, während der Weiterbeschäftigungsantrag mit 2 Monatsgehältern angesetzt wird, also insgesamt 5 Monatsgehälter.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
- L. -
