Betriebsbedingte Kündigung im Insolvenzverfahren: keine Stilllegung bei Erwerberfortführung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine vom Insolvenzverwalter ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung wegen behaupteter Betriebsstilllegung. Das Gericht verneinte einen dringenden betrieblichen Grund nach § 1 Abs. 2 KSchG, weil das Werk tatsächlich nicht endgültig geschlossen, sondern nahtlos durch eine Erwerbergesellschaft fortgeführt wurde. Konkrete, greifbare Maßnahmen zur Stilllegung seien nicht dargelegt; der Interessenausgleich relativiere zudem die Stilllegungsabsicht durch einen Fortführungsvorbehalt. Die Kündigung löste das Arbeitsverhältnis daher nicht zum 31.08.2009 auf.
Ausgang: Kündigungsschutzklage erfolgreich; Kündigung mangels tragfähiger Stilllegungsentscheidung unwirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Insolvenz rechtfertigt für sich genommen keine betriebsbedingte Kündigung; auch der Insolvenzverwalter unterliegt den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes.
Eine betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung setzt einen ernsthaften und endgültigen Entschluss voraus, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft für einen wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben, der bei Zugang der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat.
Eine als Betriebsstilllegung begründete Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn der Betrieb tatsächlich nicht stillgelegt, sondern nahtlos durch einen Erwerber in anderer Rechtsträgerschaft fortgeführt wird.
Ein Interessenausgleich, der eine Fortführung des Unternehmens ausdrücklich offenlässt und Neuverhandlungen für diesen Fall vorsieht, spricht gegen eine endgültige Stilllegungsentscheidung im Kündigungszeitpunkt.
Die nachträgliche tatsächliche Entwicklung kann als Indiz für die fehlende Ernsthaftigkeit oder Endgültigkeit einer behaupteten Stilllegungsabsicht herangezogen werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
keine endgültige Betriebsschließung bei Fortführung der Produktion durch einen Erwerber
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei dem Beklagten nicht durch die Kündigung vom 15.05.2009 - dem Kläger zugegangen am 16.05.2009 - zum 31.08.2009 aufgelöst wird.
2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Der Streitwert wird auf 21.750,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage Kündigungsschutz.
Der Kläger wurde von der Firma S. in H. mit Wirkung ab dem 01.09.1981 eingestellt. Er war zuletzt stellvertretender Werksleiter und Leiter Logistik des Werkes in Q.. Über das Vermögen der Firma S. wurde gemäß Beschluss des Amtsgerichtes L. vom 01.05.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet (31 IN 8/09). Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 15.05.2009 sprach der Beklagte die streitbefangene Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2009 aus.
Der Kündigung liegt nach dem Vortrag des Beklagten ein Beschluss der Gesellschafter der Gemeinschuldnerin vom 14.04.2009 zugrunde, ausweislich dessen die Absicht geäußert wurde, das Werk Q. mit Ablauf des 30.04.2009 zu schließen. Die Beschlussfassung erfolgte nach dem Beschlussinhalt auf Basis eines Berichtes des Beklagten, der seinerzeit als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war.
Vor Ausspruch der Kündigung und nach Bestellung des Beklagten zum Insolvenzverwalter wurde zwischen dem Beklagten, den Betriebsräten der S. in H. und des hier betroffenen Werkes in Q. sowie dem Gesamtbetriebsrat ein Interessenausgleich abgeschlossen datierend auf den 08./13.05.2009. Gemäß Ziffer III. wurde u.a. folgendes vereinbart:
Es besteht keine Möglichkeit den Geschäftsbetrieb über den 30.04.2009 weiter zu führen. Eine übertragende Sanierung kommt in Ermangelung von Interessenten nicht in Betracht.
Vor diesem Hintergrund wurde am 15.04.2009 die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin am 30.04. endgültig und auf Dauer einzustellen...
Betriebseinstellung heißt, dass nur solche Aufträge abgearbeitet werden, die spätestens mit Ablauf der letzten Kündigungsfrist und mit den sich bis dahin aufgrund unterschiedlich langer Kündigungsfristen ständig sortierenden Personal noch abgearbeitet werden können. Zur Erhaltung/Mehrung der Insolvenzmasse und Auslastung des Betriebes in der Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfristen der Mitarbeiter vereinbaren beide Parteien, dass nach dieser Maßgabe neue Aufträge angenommen und abgearbeitet werden können, soweit sie noch innerhalb der laufenden Kündigungsfrist der Mitarbeiter abgeschlossen werden können.
...
Die Einstellung des Betriebes ist Geschäftsgrundlage des Interessenausgleichs und des Sozialplans. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass bei einer eventuellen Fortführung des Unternehmens neu zu verhandeln ist.
Eine Namensliste im Sinne der §§ 1 Abs. 5 KSchG in Verbindung mit 125 InsO wurde mit dem Interessensausgleich nicht verbunden.
In Umsetzung der Maßnahme wurde dem Kläger wie allen Mitarbeitern - soweit kein Sonderkündigungsschutz bestand - die Kündigung ausgesprochen, wobei bis zum Auslaufen der längst möglichen Kündigungsfrist bis zum 31.08.2009 eine "Ausproduktion" bis zur Schließung des Werkes stattfinden sollte.
Eine Betriebsstilllegung der Produktionsstätte Q. fand indes nicht statt. Das Werk Q. wurde mit Wirkung ab dem 01.09.2009 mit einer um ca. die Hälfte reduzierten Belegschaft von einer Firma M. Q. GmbH übernommen, die am 14.08.2009 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht in T. eingetragen wurde mit einem der Gemeinschuldnerin identischen Geschäftsgegenstand. Gesellschaftergeschäftsführer dieser Firma ist Herr C., zugleich über die Firma C. Mitgesellschafter der Gemeinschuldnerin (45%). Über eine weitere Firma in Inhaberschaft des Gesellschaftergeschäftsführers A. wurde der Gemeinschuldnerin über Leasingverträge die maschinelle Ausstattung zur Verfügung gestellt worden sein, deren Wert mit 10 - 15 Millionen Euro angegeben wird unter Vereinnahmung einer Leasingrate in Höhe von 200.000 - 250.000 Euro im Monat.
Der Kläger behauptet, dass nie ernsthaft die Absicht bestanden habe, den Betrieb stillzulegen, wie aus einer Vielzahl von Indizien abzuleiten sei.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten nicht durch die Kündigung vom 15.05.2009 - dem Kläger zugegangen am 16.05.2009 - zum 31.08.2009 ausgelöst wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist darauf, dass für die Schließungsabsicht maßgeblich auf den Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung abzustellen sei. Hieran habe er sich gehalten und den Betrieb der Gemeinschuldnerin mit Ablauf der Ausproduktion am 31.08.2009 eingestellt.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte stellt keinen dringenden betrieblichen Grund dar, der die Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG rechtfertigen könnte.
Zunächst ist festzustellen, dass die Insolvenz als solche die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen nicht rechtfertigen kann. Auch der Insolvenzverwalter unterliegt den Kündigungsbeschränkungen des Kündigungsschutzgesetzes (BAG vom 16.04.1982 in DB 83, Seite 504).
Der von dem Beklagten angeführte Kündigungsgrund ist nach seinem Vortrag die Entscheidung, den Betrieb stillzulegen. Hierbei beruft sich der Beklagte auf eine Beschlussfassung der Gesellschafter vom 14./15.4.2009 (Bl. 70 d. A.), an der er als vorläufiger Insolvenzverwalter mitgewirkt hat. Festzustellen ist jedoch, dass diese Entscheidung nicht umgesetzt wurde - weder zum 30.04.2009 noch zum 31.08.2009. Der Betrieb wurde nicht stillgelegt. Zwischen den Parteien war im Termin vom 02.02.2010 unstreitig, dass das im vorliegenden Verfahren betroffene Werk in Q., wenn auch mit deutlich reduzierter Belegschaft, über den 31.08.2009 hinaus ab dem 01.09.2009 von der Firma Leiterplattenwerk Q. GmbH fortgeführt wird.
Der Beklagte mag sich ab dem 31.08.2009 aus dem ursprünglich der Gemeinschuldnerin zuzuordnenden und von ihm fortgeführten Betrieb zurückgezogen haben. Dies bedeutet aber nicht die Schließung des Betriebes. Es erfolgte vielmehr eine nahtlose Fortführung in anderer Rechtsträgerschaft.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus vorstehendem folgendes:
Es ist anerkannt, dass die Betriebsstilllegung eine betriebsbedingte Kündigung darstellen kann, weil durch die Stilllegung ein Beschäftigungsbedürfnis für die Arbeitnehmer entfällt (ErfK-Oetker, 10. Auflage, § 1 KSchG, Rdn. 277). Eine Betriebsstilllegung setzt den ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers voraus, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer für einen seiner Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzuheben (ErfK, a.a.O. m.w.N.). Die Abarbeitung restlicher Aufträge steht dem nicht entgegen. Bei einer Betriebsstilllegung ist die Kündigung nicht erst dann zulässig, wenn der Betrieb tatsächlich stillgelegt ist. Ausreichend ist, wenn die Stilllegung bei Zugang der Kündigungserklärung beabsichtigt ist (ErfK, a.a.O., Rdn. 280 m.w.N.). In diesem Fall müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung der ernsthafte und endgültige Beschluss gefasst ist, den Betrieb stillzulegen. Die geplante Maßnahme muss greifbare Formen angenommen haben (ErfK, a.a.O.). Hierbei ist auch die nachträgliche Entwicklung berücksichtigungsfähig, soweit sie einen Rückschluss auf die Ernsthaftigkeit der Entschlussfassung zulässt (ErfK, a.a.O., Rdn. 281).
Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte die endgültige Betriebsschließungsabsicht bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung nicht darstellen.
Bereits der Interessenausgleich vom 08./13.05.2009 enthält in Satz 2 des letzten Absatzes zu Ziffer 3. den Vorbehalt, dass bei einer eventuellen Fortführung des Unternehmens neu zu verhandeln sei. Dies relativiert die knapp einen Monat zuvor am 14./15.04.2009 nach dem Vortrag des Beklagten getroffene Entscheidung, den Betrieb stillzulegen. Im Zeitpunkt der Kündigung am 15.05.2009 wurde demnach eine Fortführung des Betriebes nicht ausgeschlossen. Eine endgültige Schließungsabsicht, wie von der Rechtsprechung gefordert, lag damit nicht vor. Dies geht einher mit den von dem Beklagten als Insolvenzverwalter durchgeführten Maßnahmen. Diese erschöpfen sich in der Kündigung aller Mitarbeiter mit dem hiermit verbundenen Prozedere. Diese Maßnahmen sind jedoch ohne Aussagekraft, da sie zugleich den Zweck haben können den Betrieb übernahmefähig zu machen. Weitere konkrete Maßnahmen zur Stilllegung des Betriebes werden nicht vorgetragen. Die Interessenslage und die tatsächliche Entwicklung legen demgegenüber den Schluss nahe, dass eine Betriebsstilllegung nie ernsthaft beabsichtigt war.
-Der über die D. zu 45 %ige Mitinhaber der Gemeinschuldnerin war über eine weitere Firma zugleich Leasinggeber der Produktionsmaschinen, deren Wert mit 10 - 15 Millionen Euro angegeben wurden bei einer Leasingrate in Höhe von 200.000 bis 250.000 Euro monatlich (das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen ist unbeachtlich, da ihm in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter entsprechend detaillierte Kenntnis unterstellt werden muss). Bei einer Einstellung der Produktion wäre der Leasingfirma des Mitgesellschafters der Gemeinschuldnerin ein enormer Schaden entstanden infolge Verlustes der Leasingraten und der Notwendigkeit, die Produktionsmaschinen unter Wert, auf jeden Fall mit einem deutlichen Verlust am Markt verkaufen zu müssen bei eventuell weiter bestehenbleibenden Verpflichtungen aus der Finanzierung.
-Der hinter der Firma C. stehende C. ist folgerichtig Allein- oder Hauptgesellschafter und etwaig auch Geschäftsführer der den Betrieb fortsetzenden M. Q. GmbH. Nur auf diese Weise konnte der der Leasingfirma drohende Verlust abgewandt werden.
-Die Eintragung der Firma M. Q. GmbH im Handelsregister erfolgte am 14.08.2009.
-- Ein derartiger Vorgang hat zeitlich einen deutlichen Vorlauf, d.h., bereits vor dem 14.08.2009 stand fest, dass die zugründende Firma den Betrieb übernehmen würde
-- Die Gründung einer derartigen Auffanggesellschaft ist nur dann sinnvoll, wenn sichergestellt ist, den Betrieb auch übernehmen zu können. Hierzu bedurfte es der Mitwirkung des Beklagten, der somit frühzeitig involviert gewesen seins muss.
-- Schließlich erfolgte eine nahtlose Fortsetzung der Produktion. Dies ist ebenfalls nur dann möglich, wenn der Beklagte kooperiert, insbesondere den Betrieb so führt, dass die Möglichkeit der Fortführung durch einen Übernehmer offengehalten wird. Darüber hinaus war der Beklagte am Markt offensichtlich werbend tätig. In der Pressemitteilung der Gemeinschuldnerin vom 14.09.2009 heißt es hierzu: "... durch seine hervorragende Reputation gelang es S. selbst in der Insolvenz in den Folgemonaten sogar einen neuen Großkunden für sich zu gewinnen und andere maßgebliche Bedarfsträger platzierten Zusatzaufträge zur Stützung ihres strategischen Lieferpartners. Ende Juli konnte für das Werk Q. mit dem früheren S.-Eigentümer C. eine Zukunftslösung gefunden werden...".
Interessenslage, Maßnahmen sowie die zeitliche Abfolge des Geschehens deuten darauf hin, dass wie im Interessensausgleich bereits angedeutet, es im Zeitpunkt der Kündigung keine abschließende Beschlussfassung des Inhalts gab, den Betrieb zu liquidieren. Der Beklagte kann nicht darstellen, dass konkrete Maßnahmen zur Betriebsstilllegung getroffen wurden und somit der behauptete betriebsbedingte Kündigungsgrund zur Rechtfertigung der Kündigung des Klägers vorliegt.
Dem Kündigungsschutzbegehren des Klägers war somit durch Teilurteil zu entsprechen. Nachdem die weitergehenden Anträge im Termin vom 02.02.2010 nicht gestellt wurden, war durch Teilurteil zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.
Der Streitwert war mit dem dreifachen der dem Kläger zustehenden monatlichen Bruttovergütung anzusetzen, die mit 7.250,00 € angegeben wurde.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Bruckmann