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Arbeitsgericht Wesel·1 Ca 1789/16·11.05.2017

Feststellung: 30 Urlaubstage jährlich wegen Tarifbindung durch Eintragung in Handwerksrolle

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Feststellung eines jährlichen Urlaubsanspruchs von 30 Arbeitstagen sowie 6 Tage Resturlaub aus 2016. Streitpunkt ist, ob die Beklagte tarifgebunden ist, da sie als Gastmitglied der Innung ausgewiesen, aber in die Handwerksrolle eingetragen wurde. Das Gericht hält die Eintragung für Vollmitgliedschaft und damit für tarifbegründend, weshalb der tarifvertragliche Urlaubsanspruch gilt.

Ausgang: Feststellungsantrag: 30 Urlaubstage/Jahr und 6 Tage Resturlaub 2016 dem Kläger stattgegeben; Beklagte als tarifgebunden durch Eintragung in die Handwerksrolle angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eintragung eines Betriebs in die Handwerksrolle der Handwerkskammer setzt nach der Handwerksordnung die Qualifikation als Vollmitglied der zuständigen Handwerksinnung voraus.

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Die Eintragung in die Handwerksrolle begründet den Rechtsschein, Vollmitglied zu sein; dieser Rechtsschein kann für die Frage der Tarifbindung maßgeblich sein.

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Ist ein Arbeitgeber tarifgebunden, kann der Arbeitnehmer tarifvertragliche Ansprüche (z. B. einen erhöhten Urlaubsanspruch) gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen; einzelvertragliche, günstigere Abreden treten dem tarifvertraglichen Anspruch nicht entgegen.

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Eine formale Gastmitgliedschaft steht der Eintragung in die Handwerksrolle entgegen; im Zweifel verdrängt die Eintragung die Einordnung als Gastmitglied für die Beurteilung der Tarifbindung.

Relevante Normen
§ 6, 18, 19, 58 Abs. 1, 59 HwO (Handwerksordnung)§ Bundesurlaubsgesetz§ 6 Handwerksordnung (HwO)§ 58 Abs. 1 HwO§ 59 HwO§ 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG

Leitsatz

In die Handwerksrolle kann nur ein Vollmitglied nicht ein Gastmitglied eingetragen sein. Ein Gastmitglied, das in die Handwerkrolle eingetragen wurde, setzt den Rechtsschein Vollmitglied zu sein und ist daher tarifgebunden.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger pro vollem Kalenderjahr 30 Urlaubstage zu gewähren.

2.Es wird festgestellt, dass dem Kläger aus Jahr 2016 noch ein Resturlaubsanspruch von 6 Arbeitstagen zusteht.

3.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4.Der Streitwert wird auf 3.067,00 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Höhe der Urlaubsansprüche im laufenden Arbeitsverhältnis.

3

Die klagende Partei ist bei der Beklagten auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages beschäftigt. Lt. § 6 des Arbeitsvertrages richtet sich der Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz. Es wurden 24 Arbeitstage als Urlaub vereinbart.

4

Die Parteien streiten darüber, ob kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge des Metallbauerhandwerks, Feinmechanikerhandwerks, Metallformer- und Metallgießerhandwerks NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung finden. Gemäß § 8 des Manteltarifvertrages beträgt der Urlaubsanspruch für alle Arbeitnehmer 30 Urlaubstage. Die klagende Partei ist Mitglied der Gewerkschaft. Die Beklagte ist lt. Bescheinigung der Kreishandwerkerschaft vom 6.12.2016 Gastmitglied. In der Bescheinigung heißt es:

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"Wir bescheinigen, dass die Firma L. mit dem Metallbauer-Handwerk in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer Düsseldorf eingetragen ist.

6

Der Betrieb ist Gastmitglied der Innung für Metallhandwerk des Kreises Kleve.

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Durch die Mitgliedschaft zur Innung für Metallhandwerk des Kreises Kleve ist der o.g. Betrieb gleichzeitig Mitglied des Fachverbandes Metall Nordrhein-Westfalen."

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Gemäß § 14 der Satzung der Innung für Metallhandwerk des Kreises Kleve kann die Handwerksinnung solche Personen als Gastmitglieder aufnehmen, die dem/einem Handwerk, für das die Innung gebildet ist, beruflich oder wirtschaftlich nahestehen.

9

Die klagende Partei ist der Auffassung, die Beklagte sei aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Innung und des Fachverbandes Metall in NRW tarifgebunden. Der Urlaubsanspruch richte sich daher nicht nach dem Arbeitsvertrag, sondern nach dem Manteltarifvertrag. Da die Beklagte in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer eingetragen ist, bestehe auch Tarifbindung. Eine Gastmitgliedschaft sei damit nicht möglich.

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Die Klägerin beantragt,

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1.es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger pro vollem Kalenderjahr 30 Urlaubstage zu gewähren,

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2.festzustellen, dass das klagenden Partei aus dem Jahr 2016 noch ein Resturlaubsanspruch von 6 Arbeitstagen zusteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte beruft sich auf ihre ausgewiesene Gastmitgliedschaft und ist der Auffassung, sie sei nicht tarifgebunden. Sie fertige Auflieger und Sattelschlepper. Die Fertigung in den Hallen der Beklagten sei mehr industriell als handwerklich. Daher handele es sich nur um ein der Innung nahestehendes Unternehmen.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Die klagende Partei hat gemäß § 8 des Manteltarifvertrages des Metallbauerhandwerks, Feinmechanikerhandwerks, Metallformer- und Metallgießerhandwerks NRW einen jährlichen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Arbeitstagen gegen die Beklagte.

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Die Beklagte ist an den Tarifvertrag kraft Tarifbindung gebunden. Dies ergibt sich bereits aus der unstreitigen Tatsache, dass sie in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer Düsseldorf eingetragen ist. Die Eintragung in die Handwerksordnung setzt nämlich die Vollmitgliedschaft voraus.

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Gemäß § 6 Handwerksordnung (HwO) hat die Handwerkskammer ein Verzeichnis zu führen, in welches die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke ihres Bezirks mit dem von ihnen zu betreibenden Handwerk oder bei Ausübung mehrerer Handwerke mit diesen Handwerken einzutragen sind (Handwerksrolle). Das bedeutet, dass in die Handwerksrolle nur die Unternehmen eingetragen werden können, die gemäß § 58 Abs. 1 HwO auch Mitglied der Handwerksinnung sind oder sein können.

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Die Beklagte kann Mitglied der Kreishandwerkerschaft sein, auch wenn sie lediglich ein fachlich oder wirtschaftlich nahe stehendes handwerksähnliches Gewerbe ausübt.

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Denn nach § 58 Abs. 1 HwO kann Mitglied bei der Handwerksinnung jeder Inhaber eines Betriebs eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes werden, der das Gewerbe ausübt, für welches die Handwerksinnung gebildet ist. Die Handwerksinnung kann durch Satzung im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit bestimmen, dass Gewerbetreibende, die ein dem Gewerbe, für welches die Handwerksinnung gebildet ist, fachlich oder wirtschaftlich nahe stehendes handwerksähnliches Gewerbe ausüben, für das keine Ausbildungsordnung erlassen worden ist, Mitglied der Handwerksinnung werden können.

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Zwar bestimmt § 59 HwO i.V.m. § 14 der Satzung der Innung, dass auch eine Gastmitgliedschaft möglich ist, wenn das Unternehmen beruflich oder wirtschaftlich dem Handwerk, für das die Innung gebildet ist, nahesteht. Derartige (zulassungsfreie) Unternehmen nach § 18 HwO sind aber gemäß § 19 HwO nicht in die Handwerksrolle, sondern in einem gesonderten Verzeichnis aufzuführen.

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Es ist daher widersprüchlich, wenn die Beklagte sich einerseits auf eine Gastmitgliedschaft beruft, aber andererseits durch Eintragung in die Handwerksrolle den Rechtsschein einer Vollmitgliedschaft setzt.

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Daraus folgt, dass die Beklagte als Mitglied der Innung für Metallhandwerk des Kreises Kleve und des Fachverbandes Metall Nordrhein-Westfalen tarifgebunden ist. Dementsprechend kann die ebenfalls tarifgebundene klagende Partei den Urlaubsanspruch aus dem einschlägigen Manteltarifvertrag geltend machen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

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Der Streitwert (gleich dem Streitwert nach § 63 GKG) ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er ergibt sich wegen des feststellenden Charakters aus 80% des Wertes des geltend gemachten Urlaubsanspruchs.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

30

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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Ludwig-Erhard-Allee 21

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40227 Düsseldorf

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Fax: 0211 7770-2199

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eingegangen sein.

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Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1.Rechtsanwälte,

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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

44

M.