Beschluss: Rückforderung gestundeter Prozesskosten nach Abfindungszahlung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhielt Prozesskostenhilfe, anschließend zahlte die Beklagte eine Abfindung an die Klägerin. Das Arbeitsgericht ordnet nach §120a ZPO die Heranziehung zur Kostentragung an, weil die Abfindung als Vermögen zu berücksichtigen ist. Nach Abzug des gesetzlichen Schonvermögens (§90 Abs.2 Nr.9 SGB XII) ist der übersteigende Betrag von 1.388,62 € in einer Summe zurückzuzahlen.
Ausgang: Anordnung der Rückzahlung der gestundeten Prozesskosten in Höhe von 1.388,62 € an die Landeskasse
Abstrakte Rechtssätze
Eine Heranziehung zur Zahlung der Prozesskosten nach §120a Abs.1 Satz 4 ZPO ist möglich, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nach Verfahrensabschluss wesentlich verbessert haben.
Zuwendungen wie Abfindungen sind als Bestandteil des Vermögens zu berücksichtigen und können bei der Prüfung einer nachträglichen Heranziehung zur Kostentragung herangezogen werden.
Von einer erhaltenen Abfindung ist ein gesetzlich bestimmtes Schonvermögen (insbesondere nach §90 Abs.2 Nr.9 SGB XII i.V.m. einschlägiger DVO) abzusetzen; nur der den Freibetrag übersteigende Betrag ist zur Tilgung der Prozesskosten zu verwenden.
Die Anordnung der Rückzahlung gestundeter Prozesskosten kann im Wege eines Beschlusses getroffen werden; die Einziehung erfolgt regelmäßig über die Zentrale Zahlstelle Justiz.
Tenor
hat die Klägerin die ihr gestundeten Kosten in Höhe von 1.388,62 € in einer Summe am 15.02.2021 an die Landeskasse zu erstatten.
Rubrum
| 1 Ca 1132/20 | ![]() | |
| Arbeitsgericht Wesel Beschluss In dem Rechtsstreit | ||
F.
Klägerin
Prozessbevollmächtigte
S.
gegen
E.
Beklagte
Prozessbevollmächtigte
S.
hat die Klägerin die ihr gestundeten Kosten in Höhe von 1.388,62 € in einer Summe am 15.02.2021 an die Landeskasse zu erstatten.
Gründe
Der Klägerin wurde am 07.08.2020 durch Beschluss Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Gem. § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO kann die Klägerin bis zu 4 Jahren nach Abschluss des Verfahrens zur Zahlung der Prozesskosten herangezogen werde, wenn sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben.
Eine wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn der Kläger zu einer Zahlung in der Lage ist.
Mit Widerrufsvergleich vom 21.07.2020 wurde eine Zahlung einer Abfindung in Höhe von 8.500,00 € brutto der Beklagten an die Klägerin vereinbart.
Der Vergleich wurde nicht widerrufen.
Die Abfindung ist als Bestandteil des Vermögens anzusehen und daher für die Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen.
Aus der Lohn-/Gehaltsabrechnung für Dezember 2020 ergibt sich eine ausgezahlte Abfindung in Höhe von 6.388,62 € netto.
Von der Abfindung abzusetzen sind das der Partei gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zustehende Schonvermögen von 5.000 €.
Der übersteigende Betrag von 1.388,62 € ist zur Tilgung der Prozesskostenhilfe zu verwenden.
Der Klägerin wurden insgesamt 1.462,19 € gestundet.
Aus den oben genannten Gründen ist die Rückzahlung der Kosten in Höhe von 1.388,62 € in einer Summe durch Beschluss anzuordnen.
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Einziehung durch die Zentrale Zahlstelle Justiz (ZZJ) erfolgt. Die Mitteilung der Bankverbindung sowie die Übersendung der Überweisungsträger erfolgt in Kürze durch die ZZJ.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht Wesel, Ritterstraße 1, 46483 Wesel, Fax: 0281 33891-44 oder beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770-2199, eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.
Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Wesel, 15.06.2021
L.
Rechtspflegerin
