Wertfestsetzung - Entfernung von Bildern des Arbeitnehmers von Homepage des Arbeitgebers - ein Bruttomonatsgehalt
KI-Zusammenfassung
Der Arbeitnehmer begehrt die Entfernung von Fotos von der Arbeitgeber-Homepage; das Gericht setzte den Streitwert im Wertfestsetzungsverfahren fest. Die Entfernungsklage wird als vermögensrechtliche Streitigkeit nach §48 Abs.1 GKG i.V.m. §3 ZPO bewertet und mit einem Bruttomonatsgehalt bemessen. Begründend wird auf die nachvertragliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis und die wirtschaftliche Bedeutung des aktuellen Monatseinkommens verwiesen. Zudem wurden für mitverglichene Überstunden ein Vergleichsmehrwert festgestellt.
Ausgang: Festsetzung des Gesamtstreitwerts auf 6.575,00 EUR und eines Vergleichsmehrwerts für Überstunden in Höhe von 2.681,25 EUR.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Entfernung von Arbeitnehmerfotos von der Arbeitgeber-Homepage ist als vermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. §48 Abs.1 GKG i.V.m. §3 ZPO zu bewerten.
Die Entfernung eines Bildnisses kann als nachvertragliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis gelten und rechtfertigt damit eine vermögensrechtliche Bewertung.
Zur Bemessung des Streitwerts bei Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis ist das aktuelle Bruttomonatsgehalt als Indikator für die wirtschaftliche Bedeutung des Verhältnisses heranzuziehen.
Für Bestandsschutzanträge ist der Streitwert mit dem Betrag des für ein Vierteljahr zu leistenden Arbeitsentgelts (Quartalsentgelt) zu bemessen (§42 Abs.2 Satz1 GKG).
Mehrere Anträge sind zusammenzurechnen; für mitverglichene Entgeltansprüche (z.B. Überstunden) ist ein gesonderter Vergleichsmehrwert festzusetzen.
Leitsatz
Der Antrag eines Arbeitnehmers, der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Entfernung von Fotos von der Homepage des Arbeitgebers klagt, auf der der Arbeitnehmer abgebildet ist, ist streitwertrechtlich mit einem Gehalt zu bemessen.(Rn.4)
Tenor
In dem Wertfestsetzungsverfahren mit den Beteiligten wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert auf 6.575,00 EUR und der Vergleichsmehrwert auf 2.681,25 EUR festgesetzt.
Gründe
Der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert ermittelt sich wie folgt:
Für den Bestandsschutzantrag der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts (Quartalsentgelt) auf der Basis eines Bruttomonatsentgelts in Höhe von 1.315,00 EUR
(§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Für den Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.315,00 EUR
(§ 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO).
Für den Antrag auf Entfernung der Bilder von der Homepage: ebenfalls ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.315,00 EUR. Die Bewertung erfolgte als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Zwar handelt es sich bei der Entfernung der Bilder von der Homepage nicht um einen auf Geld oder Geldwert gerichteten Anspruch. Er entstammt aber als nachvertragliche Nebenpflicht dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag und damit dem als vermögensrechtlich zu begreifenden Arbeitsverhältnis. Die Bewertung dieses Anspruchs mit einem Bruttomonatseinkommen erscheint auch angemessen, denn das aktuelle Monatseinkommen ist Indikator für die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeitsverhältnisses. Auch sprechen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dafür, an das jeweilige Monatseinkommen anzuknüpfen (LAG Baden-Württemberg 9.11.09, 5 Ta 123/09). Im Hinblick auf Umfang und Bedeutung der Regelung für die Parteien des Hauptsacheverfahrens erscheint eine Bewertung mit einem Bruttomonatseinkommen der Arbeitnehmerin als angemessen (vgl. Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen, Beschluss vom 24.01.2019 - 5 Ca 288/18).
Die Werte sind zusammenzurechnen.
Ferner ist für die streitig mitverglichenen Überstunden ein Mehrwert in Höhe von insgesamt 2.681,25 EUR (165 Stunden x 16,25 EUR) festzusetzen.