Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Solingen·5 Ca 2014/05 lev·20.03.2006

Klage auf Abfindung nach Betriebsübergang abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsübergangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt eine Abfindung aus einem Sozialplan und rügt alternativ Schadensersatz wegen unzureichender Unterrichtung vor einem Betriebsübergang. Das Gericht entscheidet, dass der Abfindungsanspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und damit nach dem Betriebsübergang. Nach § 613a BGB haftet für nach dem Übergang entstandene Ansprüche der Betriebsübernehmer; eine Haftung der Beklagten kommt nicht in Betracht. Ein Schadensersatzanspruch scheitert zudem an fehlender Kausalität.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Abfindung nach Sozialplan als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Abfindung aus einem Sozialplan entsteht erst mit Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzung, insbesondere mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

2

Bei einem Betriebsübergang haftet der Betriebsübernehmer für Ansprüche, die erst nach dem Übergang entstehen; der frühere Betriebsinhaber haftet nur für vor dem Übergang entstandene und innerhalb eines Jahres fällige Ansprüche (§ 613a Abs. 2 BGB).

3

Die schuldhafte Verletzung der Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Sozialplanleistungen; für einen Schadensersatzanspruch muss die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden dargelegt und nachgewiesen werden.

4

Dass die Entscheidung über den Wegfall des Arbeitsplatzes vor dem Betriebsübergang getroffen wurde, führt nicht dazu, dass ein Abfindungsanspruch bereits vor dem Übergang entsteht.

Relevante Normen
§ ohne§ 613a Abs. 2 BGB§ 613a Abs. 5 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 63 Abs. 2 GKG§ 3 ff. ZPO

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Streitwert: € 38.751,00.

Tatbestand

2

Die am 02. Oktober 1961 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 07. September 1981 für die Beklagte tätig.

3

Ende 2004 wurde der Bereich Consumer Imaging (CI), in dem auch die Klägerin tätig war, ausgegliedert und mit Wirkung zum 01. November 2004 auf die neu gegründete B. GmbH übertragen.

4

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs CI informiert. Sie hat von der Möglichkeit, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, keinen Gebrauch gemacht.

5

Die Betriebsübernehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis im Rahmen umfangreicher Restrukturierungsmaßnahmen, die Gegenstand des Interessenausgleichs vom 14. Oktober 2004 sind (Kopien Blatt 11 ff der Akte), auf den verwiesen wird, mit Schreiben vom 25. November 2004 (Kopie Blatt 6 der Akte) ordentlich zum 30. September 2005. Ebenfalls unter dem 25. November 2004 wurde der Klägerin von der B. GmbH mitgeteilt, dass sie nach Maßgabe des "Transfer Sozialplanes vom 21. November 2003" Anspruch auf eine Abfindung in voraussichtlicher Höhe von € 38.751,-- habe. Eine exakte Berechnung erfolge im Monat vor dem Austritt (Kopie des Schreibens vom 25. November 2004 nebst Anlage Blatt 7 ff. der Akte).

6

Mit ihrer am 04. Oktober 2005 eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Abfindung.

7

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Anspruch sei bereits vor dem Betriebsübergang entstanden, da die Entscheidung über den Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin bereits vor dem Betriebsübergang noch von der Beklagten getroffen worden sei.

8

Jedenfalls aber könne sie die Abfindung von der Beklagten als Schadensersatz verlangen. Die Beklagte habe sie nämlich nicht ausreichend und nicht korrekt über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsüberganges informiert.

9

Die Klägerin beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 38.751,-- brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2005 zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da der Abfindungsanspruch der Klägerin erst nach dem Betriebsübergang entstanden sei.

14

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist unbegründet.

17

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist sein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nicht bereits vor dem Betriebsübergang, der mangels Widerspruch des Klägers auch einen Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur Folge gehabt hat, entstanden. Für Ansprüche, die erst nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses entstehen, haftet nur der Betriebsübernehmer. Die Haftung des früheren Betriebsinhabers beschränkt sich auf Ansprüche, die bereits vor dem Betriebsübergang entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werden (§ 613a Abs. 2 BGB).

18

Ein Anspruch entsteht, wenn seine tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Sieht wir im vorliegenden Fall ein Sozialplan Zahlungen von Abfindungen "wegen betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses" (V Ziffer 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 17. Januar 1995 [Kopien Blatt 20 der Akte], auf den § 5 des Interessenausgleichs verweist) vor, so liegen die Voraussetzungen erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Demgemäss ist der Abfindungsanspruch der Klägerin erst mit ihrem Ausscheiden am 30. September 2005 und damit nach dem Betriebsübergang entstanden.

19

Es ist daher auch unbeachtlich, wann die Entscheidung über den Wegfall seines Arbeitsplatzes getroffen worden ist.

20

Ob die Klägerin ausreichend korrekt über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen des Übergangs unterrichtet worden ist, kann dahinstehen. Die Klage ist nämlich mangels Kausalität zwischen dem nach der Behauptung der Klägerin zur Schadensersatzpflicht führenden Ereignis und dem begehrten Schaden auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht begründet.

21

Unterstellt man zu Gunsten der Klägerin eine schuldhafte, unrichtige Unterrichtung der Klägerin durch die Beklagte und sähe hierin dann dem Grunde nach eine deshalb zum Schadenersatz verpflichtende Handlungsweise der Beklagten, weil diese schuldhaft gegen die Rechtspflicht des § 613a Abs. 5 BGB verstoßen hätte, so wäre immer noch nicht begründbar, warum der Klägerin durch die Handlungsweise der Beklagten ein Schaden in Höhe der ihr nach dem Sozialplan zustehenden Abfindung entstanden sein soll. Die Klägerin kann doch nur geltend machen, dass sie im Falle einer genügenden Unterrichtung dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen und damit Arbeitnehmerin der Beklagten geblieben wäre.

22

Selbst wenn die Beklagte dann mangels Beschäftigungsmöglichkeit wirksam gekündigt hätte, hätte dies aber keinen jetzt gegen die Beklagte gerichteten Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan ausgelöst. Schließlich hätte die Klägerin dann ihren Arbeitsplatz nicht wegen des Wegfalls ihres Arbeitsplatzes im Zuge der Restrukturierungsmaßnahmen verloren, sondern deshalb, weil sie dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten nicht mehr bestanden hätte.

23

Die Klage war demgemäss mit der sich aus § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

24

Die - zugleich nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgte - Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

26

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

27

B e r u f u n g

28

eingelegt werden.

29

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

30

Die Berufung muss

31

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils

32

beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

33

Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

34

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

35

A l b r e c h t - D ü r h o l t