Abfindungsanspruch nach Betriebsübergang: Entstehung mit Beendigung; Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt eine Abfindung aus einem Sozialplan nach Ausgliederung und Betriebsübergang ihres Bereichs zur B. GmbH. Streitpunkt ist, ob der Anspruch bereits vor dem Übergang entstanden oder ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Unterrichtung gegeben ist. Das Gericht stellt fest, dass der Abfindungsanspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und damit nach dem Übergang der Betriebsübernehmer haftet; ein Schadensersatzanspruch scheitert mangels Kausalität. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Abfindung gegen die bisherige Arbeitgeberin als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Abfindung aus einem Sozialplan wegen betriebsbedingter Beendigung entsteht erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht bereits mit der Entscheidung über den Wegfall des Arbeitsplatzes.
Bei einem Betriebsübergang haftet der Betriebsübernehmer für nach dem Übergang entstehende Ansprüche; der frühere Betriebsinhaber haftet nur für bereits vor dem Übergang entstandene und nach § 613a Abs. 2 BGB ggf. innerhalb eines Jahres fällig werdende Forderungen.
Eine Verletzung der Unterrichtungspflicht des § 613a Abs. 5 BGB begründet Schadensersatz nur, wenn ein kausaler Schaden nachgewiesen ist; die bloße Behauptung, der Arbeitnehmer hätte dem Übergang widersprochen und damit einen späteren Abfindungsanspruch erlangt, genügt nicht.
Die Entscheidung über den Wegfall des Arbeitsplatzes vor dem Betriebsübergang ist unbeachtlich für die Entstehung eines Abfindungsanspruchs, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Sozialplans erst mit dem tatsächlichen Ausscheiden vorliegen.
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Streitwert: € .
Tatbestand
Die am 16. März 1951 geborene, verheiratete Klägerin war seit 1965 für die Beklagte tätig.
Ende 2004 wurde der Bereich Consumer Imaging (CI), in dem auch die Klägerin tätig war, ausgegliedert und mit Wirkung zum 01. November 2004 auf die neu gegründete B. GmbH übertragen.
Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs CI informiert. Sie hat von der Möglichkeit, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, keinen Gebrauch gemacht.
Die Betriebsübernehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis im Rahmen umfangreicher Restrukturierungsmaßnahmen, die Gegenstand des Interessenausgleichs vom 14. Oktober 2004 sind (Kopien Blatt 10 ff der Akte), auf den verwiesen wird, mit Schreiben vom 07. Dezember 2004 (Kopie Blatt 6 der Akte) ordentlich zum 30. Juni 2005. Ebenfalls unter dem 07. Dezember 2004 wurde der Klägerin von der B. GmbH mitgeteilt, dass sie nach Maßgabe des "Transfer Sozialplanes vom 21. November 2003" Anspruch auf eine Abfindung in voraussichtlicher Höhe von € ,-- habe. Eine exakte Berechnung erfolge im Monat vor dem Austritt (Kopie des Schreibens vom 07. Dezember 2004 nebst Anlagen, Blatt 7 ff. der Akte).
Mit ihrer am 04. Oktober 2005 eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Abfindung.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Anspruch sei bereits vor dem Betriebsübergang entstanden, da die Entscheidung über den Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin bereits vor dem Betriebsübergang noch von der Beklagten getroffen worden sei.
Jedenfalls aber könne sie die Abfindung von der Beklagten als Schadensersatz verlangen. Die Beklagte habe sie nämlich nicht ausreichend und nicht korrekt über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsüberganges informiert.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € ,-- brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da der Abfindungsanspruch der Klägerin erst nach dem Betriebsübergang entstanden sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist sein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nicht bereits vor dem Betriebsübergang, der mangels Widerspruch des Klägers auch einen Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur Folge gehabt hat, entstanden. Für Ansprüche, die erst nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses entstehen, haftet nur der Betriebsübernehmer. Die Haftung des früheren Betriebsinhabers beschränkt sich auf Ansprüche, die bereits vor dem Betriebsübergang entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werden (§ 613a Abs. 2 BGB).
Ein Anspruch entsteht, wenn seine tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Sieht wir im vorliegenden Fall ein Sozialplan Zahlungen von Abfindungen "wegen betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses" (V Ziffer 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 17. Januar 1995 [Kopien Blatt 20-27 der Akte], auf den § 5 des Interessenausgleichs verweist) vor, so liegen die Voraussetzungen erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Demgemäss ist der Abfindungsanspruch der Klägerin erst mit ihrem Ausscheiden am 30. Juni 2005 und damit nach dem Betriebsübergang entstanden.
Es ist daher auch unbeachtlich, wann die Entscheidung über den Wegfall seines Arbeitsplatzes getroffen worden ist.
Ob die Klägerin ausreichend korrekt über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen des Übergangs unterrichtet worden ist, kann dahinstehen. Die Klage ist nämlich mangels Kausalität zwischen dem nach der Behauptung der Klägerin zur Schadensersatzpflicht führenden Ereignis und dem begehrten Schaden auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht begründet.
Unterstellt man zu Gunsten der Klägerin eine schuldhafte, unrichtige Unterrichtung der Klägerin durch die Beklagte und sähe hierin dann dem Grunde nach eine deshalb zum Schadenersatz verpflichtende Handlungsweise der Beklagten, weil diese schuldhaft gegen die Rechtspflicht des § 613a Abs. 5 BGB verstoßen hätte, so wäre immer noch nicht begründbar, warum der Klägerin durch die Handlungsweise der Beklagten ein Schaden in Höhe der ihr nach dem Sozialplan zustehenden Abfindung entstanden sein soll. Die Klägerin kann doch nur geltend machen, dass sie im Falle einer genügenden Unterrichtung dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen und damit Arbeitnehmerin der Beklagten geblieben wäre.
Selbst wenn die Beklagte dann mangels Beschäftigungsmöglichkeit wirksam gekündigt hätte, hätte dies aber keinen jetzt gegen die Beklagte gerichteten Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan ausgelöst. Schließlich hätte die Klägerin dann ihren Arbeitsplatz nicht wegen des Wegfalls ihres Arbeitsplatzes im Zuge der Restrukturierungsmaßnahmen verloren, sondern deshalb, weil sie dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten nicht mehr bestanden hätte.
Die Klage war demgemäss mit der sich aus § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Die - zugleich nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgte - Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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