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Arbeitsgericht Solingen·5 Ca 1835/07·01.04.2008

ERA-Eingruppierung Werkzeugmechaniker: Entgeltgruppe 9 statt EG 10/11

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte unter Anwendung des ERA NRW eine höhere Eingruppierung (EG 11, hilfsweise EG 10) sowie Restlohn für Mai bis August 2007. Streitentscheidend war, ob seine Arbeitsaufgabe einen höheren Handlungs- und Entscheidungsspielraum sowie weitergehende Kooperation erfordert. Das Arbeitsgericht hielt die Bewertung nach dem Punktbewertungsverfahren (84 Punkte) für zutreffend und verneinte substantiierte Tatsachen für eine höhere Stufenzuordnung. Die Klage auf höhere Vergütung und Zahlung der Differenz wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf höhere ERA-Eingruppierung (EG 10/11) und Zahlung von Entgeltdifferenz vollständig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eingruppierung nach dem ERA richtet sich nach einer ganzheitlichen Bewertung der übertragenen Arbeitsaufgabe im Punktbewertungsverfahren; maßgeblich ist, welche Anforderungsmerkmale die Tätigkeit prägen.

2

Für eine höhere Einstufung beim Anforderungsmerkmal „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“ ist substantiiert darzulegen, dass relevante Vorgaben fehlen und ein tatsächlicher Spielraum insbesondere bei Auswahl von Verfahren/Arbeitsmitteln und/oder der Gestaltung von Abläufen besteht.

3

Ein Entscheidungsspielraum im ERA-Sinne setzt mehr voraus als das Erkennen des geeigneten Vorgehens unter wenigen vorgegebenen Alternativen; erforderlich ist ein Auswahlspielraum zwischen mehreren gleichrangigen Möglichkeiten zur Zielerreichung.

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Das Anforderungsmerkmal „Kooperation“ (Abstimmung) verlangt mehr als regelmäßige Kommunikation; erforderlich sind Abstimmungsprozesse mit Rückwirkung auf die eigene oder fremde Aufgabenerfüllung, die regelmäßig eine entsprechende Einfluss- oder Entscheidungsbefugnis voraussetzen.

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Tatsachenbehauptungen zu eingruppierungsrelevanten, höherwertigen Tätigkeitsanteilen (z.B. eigenständige Sonderwerkzeugfertigung, Sperrentscheidungen) sind nach Bestreiten konkret nach Häufigkeit, Umständen und Inhalt darzulegen; pauschaler Vortrag genügt nicht.

Relevante Normen
§ ERA - ETV§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 92 Abs. 1 ZPO§ 61 Abs. 1 GKG§ 42 Abs. 4 Satz 2 GKG§ 42 Abs. 5 Satz 1 GKG

Leitsatz

xxxxxxxxxxxxx

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Der Streitwert wird auf 21.106,80 EUR festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Entlohnung des Klägers.

3

Der Kläger ist seit dem 01.09.1993 bei der Beklagten als Werkzeugmechaniker beschäftigt und wird als Mitarbeiter im Werkzeugbau, bei Reparaturen sowie Ersatzbauten und Neuanfertigungen eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme seit dem 01.11.2006 das Entgeltrahmenabkommen (ERA) in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 Anwendung.

4

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gießerei, die auf Kokillenguss spezialisiert ist.

5

Die Betriebsparteien führten am 22.08.2006 ein Gespräch über die Bewertung der Mitarbeiter Werkzeugbau, Ersatz und Neubauten von Kokillen, welches mit der Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe EG 9 abgeschlossen wurde. Am 14.09.2006 wurde eine Zusammenfassung der mit dem Betriebsrat getroffenen Einigungen und am 19.09.2007 die Anträge auf Eingruppierung an den Betriebsrat geschickt, welcher in den darauf folgenden vier Wochen keinen Einspruch einlegte. Mit Schreiben vom 25.09.2006 teilte die Beklagte dem Kläger seine Eingruppierung in die Entgeltstufe EG 9 mit und übersandte diesem zudem eine aktuelle Aufgabenbeschreibung sowie das dazugehörige Punktbewertungsschema (Blatt 30 f der Akte), in welchem den Fachkenntnissen sowie der Berufserfahrung des Klägers die Bewertungsstufe 8 (58 Punkte) bzw. 2 (12 Punkte) zugeordnet wurde. Zudem wurde die Tätigkeit des Klägers im Bereich „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“ in die Stufe 2 (10 Punkte), im Bereich „Kooperation“ in Stufe 2 (4 Punkte) sowie bei der „Mitarbeiterführung“ in Stufe 1 (0 Punkte) eingeordnet, sodass der Kläger insgesamt eine Gesamtpunktzahl von 84 Punkten erreichte.

6

Mit Schreiben vom 24.11.2006 äußerte der Betriebsrat Bedenken gegen die erfolgte Eingruppierung des Klägers und teilte mit, dass der Kläger nach seiner Auffassung in die Entgeltgruppe 11 einzustufen sei (Blatt 38 der Akte). Eine freiwillige Betriebsvereinbarung zur Durchführung des Verfahrens nach § 7 ERA-ETV wurde im Betrieb der Beklagten vereinbart. Mit Schreiben vom 02.09.2007 machte der Kläger seine Zahlungsforderungen im Hinblick auf die begehrte höhere Eingruppierung gegenüber der Beklagten geltend. Der Kläger erhält seit September 2006 von der Beklagten ein monatliches Grundentgelt entsprechend der Entgeltgruppe EG 9 in Höhe von 2.527,80 € brutto unter Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.

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Im Rahmen seiner Tätigkeit schildert der Kläger seinem Vorgesetzten, dem Abteilungsleiter, aufgetretene Probleme, welcher dann den Kläger zum CAD-Büro schickt, wo über das weitere Verfahren entschieden wird. Hierbei kann es sein, dass der Kläger Lösungen für Probleme, welche auch in anderen Abteilungen auftreten, sucht, sich aber jeweils an seinen Abteilungsleiter wenden muss, welcher für die Anwendung des Lösungsvorschlags stets sein Einverständnis erteilen muss. Soweit der Kläger eine Verbindung zwischen den Formhälften und der Gießmaschine herstellen muss, welche bei der Montage von Stahlformen auf Gießmaschinen anzufertigen ist, bestehen hierfür mehrere Verfahren, wobei je nach Form und Verwendung jeweils ein Arbeitsmittel vorgegeben ist und die Art der Verbindung durch die Beschaffenheit zumindest teilweise vorgegeben ist.

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Mit der vorliegenden, am 24.10.2007 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangen Klage begehrt der Kläger die Eingruppierung und Vergütung nach der ERA-Entgeltgruppe 11, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 10 sowie die Zahlung eines auf der begehrten Eingruppierung beruhenden Restlohnes in Höhe von insgesamt 2.218,30 € brutto für die Monate Mai bis August 2007.

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Er ist der Auffassung, die Beklagte habe ihn fehlerhaft eingruppiert. Das eigenständige Herstellen und Reparieren von Stahlformen nach Zeichnungsunterlagen und/oder selbst erstellten Skizzen und Zeichnungen beinhalte die Auswahl verschiedener Bearbeitungsverfahren sowie der entsprechenden Werkzeuge und Hilfs- und Betriebsmittel. Sonderwerkzeuge würden ohne Vorgabe und Anweisungen angefertigt bzw. in Auftrag gegeben. Zudem gebe es keine Vorgaben bei der Verbindung zwischen den Formhälften und der Gießmaschine, welche der Kläger selbst zu schaffen habe. Da die bei der Beklagten vorhandenen Formen sehr individuell ausgestaltet seien, entscheide er über die Art der Verbindung und wie diese zu erstellen sei. Außerdem seien Anbauteile für Gießmaschinen, Kernsicherungen, Auswerfer sowie Filterauswerfer oder Entlüftungen nicht vorgegeben und müssten von ihm eigenständig erstellt und angebracht werden. Diese variierten jeweils nach Verwendung der Stahlform, wobei hier regelmäßige Abstimmungen mit der Gießerei erforderlich seien. Zu seinen weiteren Aufgaben gehöre die Kokillenabnahme in der Gießerei, in welcher die abgegossenen Formen optisch auf Verschleiß und der Reparaturaufwand geprüft werden. Dabei entscheide er, ob eine solche Form gesperrt werde oder nicht. Hieraus ergebe sich ein größerer Spielraum, welcher der Stufe 3 bei dem Kriterium „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“ entspreche.

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Im Rahmen des Anforderungsmerkmals „Kooperation“ habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass Abstimmungsprozesse mit der Konstruktion und der Gießerei regelmäßig bei Neuteilen oder Änderungen aus gießtechnischen Gründen stattfänden. Hierbei werde versucht, einerseits das Handling beim Gießen, Herstellbarkeit, konstruktive Möglichkeiten sowie die geforderte Qualität in Einklang zu bringen. Nach Absprache mit der Abteilungsleitung des Werkzeugbaus würden die von ihm vorgenommen Arbeiten in Zeichnungen einfließen und nach Absprache an das Zeichenbüro weitergereicht. Soweit ein Problem im Gießereiprozess auftrete, erfolgten Absprachen, welche Reparaturen daraus resultieren und ob die Form gesperrt oder freigegeben werde. Eine Abstimmung sei auch notwendig bei der Erstellung bzw. Änderung von Zeichnungen. Deshalb sei er in die Stufe 4 einzugruppieren.

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Der Kläger beantragt,

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1.die Beklagte zu verurteilen, 2.217,30 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen;

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2.dass die Beklagte den Kläger nach der Entgeltgruppe 11, zumindest nach der Entgeltgruppe 10 des Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie NRW zu bezahlen hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, die im Eingruppierungsverfahren gefundene Eingruppierung habe präjudizierenden Charakter, da die Parteien das Verfahren nach 7 ERA-ETV angewandt haben. Da der Betriebsrat innerhalb von 4 Wochen von seinem Einspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht habe, gelte die vorläufige Eingruppierung als endgültig.

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Die vorgenommene Eingruppierung sei auch zutreffend erfolgt.

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Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers sei weitgehend vorgegeben. Gemäß dem Arbeitsplan sei dem gelernten Werkzeugbauer vorgegeben, welche Werkzeuge für die Bearbeitungsverfahren erforderlich seien. Er habe weder einen Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren noch bei der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe. Der Kläger stelle keine Stahlformen eigenhändig her. Es gehöre nicht zu den Aufgaben des Klägers, Stahlformen, die aus Kernen und Formhälften bestehen, auf Gießmaschinen zu montieren. Dies sei Aufgabe des GP-Gießerei-Service. Für die Verbindung zur Gießmaschine bestünden 4 Möglichkeiten, wobei die Vorgabe durch den Leiter der Gussproduktion erteilt werde. Ferner seien auch alle Angaben für Anbauteile, Kernsicherung etc. bei der Kokillenbesprechung von den Abteilungsleitern festgelegt und vom Kläger abzuarbeiten. Der Kläger arbeite demnach nach den Vorgaben und Anweisungen der Abteilungsleiter. Der Kläger könne eine höhere Eingruppierung nicht mit der Erstellung von Skizzen rechtfertigen, da lediglich bei alten, einfachen Kokillen Handzeichnungen anzustellen seien, welche die Tätigkeit des Klägers nicht prägten, da diese nur selten vorkämen.

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Bei der vom Kläger angeführten Kokillenabnahme handele es sich lediglich um eine Sichtprüfung nach dem Prinzip der Werkerselbstprüfung, bei welcher der Kläger die Kokillen dem Abteilungsleiter Gussproduktion oder Werkzeugbau vorlege. Hierbei notiere er auf dem Auftrag seine Einschätzung für die Zeitdauer einer Reparatur, der jeweilige Abteilungsleiter entscheide jedoch über den weiteren Verlauf, da dem Kläger die entscheidenden Fakten und Einsicht in weitere Entscheidungskriterien fehlten. Nicht der Kläger, sondern nur das Qualitätsmanagement entscheide darüber, ob eine Form gesperrt werde oder nicht. Aufgabe des Klägers sei lediglich, auf optische Mängel hinzuweisen und Hinweise auf den für eine Reparatur erforderlichen Zeitaufwand zu geben.

20

Auch seien keine regelmäßigen Abstimmungen zwischen dem Kläger und den Mitarbeiter aus Gießerei und Reparatur vorzunehmen, sondern nur die gelegentliche Weitergabe von Informationen, da die erforderlichen Abstimmungsprozesse zwischen den verantwortlichen Abteilungsleitern der Abteilungen stattfänden.

21

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

24

I.

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1.Der Klageantrag zu 2 ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet, da der Kläger zutreffend in die Entgeltgruppe 9 nach §§ 2, 3 Entgeltrahmenabkommen (ERA) eingruppiert ist. Grundlage der Eingruppierung ist die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgaben nach dem in § 3 (ERA) bestimmten Punktbewertungsverfahren, wonach eine ganzheitliche Bewertung der Arbeitsaufgabe erfolgt. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe oder einen Aufgabenbereich umfassen § 2 Nr. 3 (ERA). Dabei ist bei den Anforderungsmerkmalen „Handlungs- und Entscheidungsspielraum“, „Kooperation“ und „Mitarbeiterführung“ eine Gewichtung danach vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen (ERA-Glossar, Seite 8).

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Nach zutreffender Bewertung der Anforderungsmerkmale erzielt der Kläger 84 Punkte, welches der durch die Beklagten vorgenommenen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 entspricht.

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a.Der Kläger ist zunächst zutreffend in der Stufe 2 des Anforderungsmerkmals Handlungs- und Entscheidungsspielraum eingeordnet worden, da dem Kläger die Erfüllung der Arbeitsaufgabe weitgehend vorgegeben ist.

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Mit dem Anforderungsmerkmal Handlungs- und Entscheidungsspielraum wird der zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe erforderliche Handlungsspielraum beschrieben, um eigene Vorgehensweisen bei der Arbeitsausführung und Aufgabenerledigung zu entwickeln und umzusetzen. Der jeweilige Handlungs- und Entscheidungsspielraum ergibt sich daraus, in welchem Maße der Arbeitnehmer in der Lage sein muss, die ihm übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe unter der Berücksichtigung/Bewertung von Umsicht, Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit zu planen und/oder folgerichtig und fehlerfrei auszuführen (gemeinsames Glossar für die Metall- und Elektroindustrie NRW vom 20.12.2005 Seite 19). Unter Vorgaben im Sinne des Handlungs- und Entscheidungsspielraums sind Anweisungen und Richtlinien zu verstehen. Üblicherweise schränken Anweisungen den Handlungs- und Entscheidungsspielraum stärker ein als Richtlinien. Anweisungen legen fest, wie die Arbeitsaufgabe im Einzelnen auszuführen ist. Richtlinien bestimmen, was bei der Erfüllung der Arbeitsaufgabe im Allgemeinen zu beachten ist.

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Die vom Kläger begehrte Stufe 3 des Anforderungsmerkmals Handlungs- und Entscheidungsspielraum unterscheidet sich von der Stufe 2, von welcher die Beklagte ausgeht insoweit, als bei der Stufe 3 mangels Vorgabe ein Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe sowie ein geringer Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel besteht und die Ergebnisse/Ziele vorbestimmt sind.

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Der Kläger konnte jedoch bereits nicht substantiiert darlegen, dass ein Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben besteht.

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Nach der von der Beklagten für die Eingruppierungsentscheidung zugrunde gelegten Beschreibung und Bewertung von Arbeitsaufgaben sind sämtliche Aufgaben (Reparatur von Kokillen, Ersatz- und Neubauten) nach Arbeitsunterlagen und/oder Arbeitsanweisung QM und Prüfplan bzw. nach Vorgabe der Gießereileitung QM/PE durchzuführen. Inwieweit daneben noch ein Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe besteht, da keine Vorgaben existieren, ist von der Kammer nicht nachzuvollziehen.

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Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers. Soweit der Kläger behauptet, er entscheide über die Art der Verbindung mit der Gießmaschine und wie diese zu erstellen ist, kann sich daraus allenfalls ein Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren ergeben. Worin hierbei ein Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe bestehen soll, ist dagegen nicht ersichtlich, zumal nach der maßgeblichen Beschreibung des ERA-Glossars keine Vorgabe bei der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe vorhanden sein soll.

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Der Kläger hat ferner nicht substantiiert dargelegt, dass bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel ein geringer Spielraum besteht. Denn nach seinem Vortrag besteht bei der Montage von Stahlformen auf Gießmaschinen insoweit ein Spielraum, als es regelmäßig an Vorgaben der Verbindungen zwischen den Formhälften und der Gießmaschine fehle und er über die Art der Verbindung mit der Gießmaschine und darüber, wie diese zu erstellen ist, entscheide. Nach eigener Aussage in der letzten mündlichen Verhandlung ist jedoch je nach Form und Verwendung jeweils ein Arbeitsmittel vorgegeben. Insbesondere die beabsichtigte Verwendung und die Beschaffenheit konkretisieren das anzuwendende Verfahren, wobei insgesamt nur 4 Verfahren zur Auswahl stehen. Nach Auffassung der Kammer verbleibt dem Kläger damit - seinen eigenen Vortrag zugrunde gelegt - nur die Aufgabe, das geeignete Verfahren unter mehreren unter Berücksichtigung des konkret zu erstellenden Produkts und der für dieses einzuhaltenden Anforderungen zu erkennen. Hierin liegt jedoch gerade kein Spielraum bei der Auswahl der Arbeitsmittel/Bearbeitungsverfahren, denn ein solcher erfordert mehrere gleichrangig nebeneinander stehende Verfahrensmöglichkeiten zur Erreichung des festgelegten Ergebnisses.

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Soweit der Kläger in der Klageschrift vorträgt, er fertige Sonderwerkzeug ohne Vorgaben und Anweisungen an bzw. gebe diese in Auftrag, ist der Vortrag ebenfalls nicht ausreichend substantiiert. Denn der Kläger legt nicht dar, welches konkrete Sonderwerkzeug in welchen Fällen wie oft von ihm hergestellt wird und tritt keinen dementsprechenden Beweis an. Hierzu hätte es jedoch bedurft, nachdem die Beklagte die Behauptungen des Klägers ausdrücklich in Abrede gestellt hat.

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Auch der weitere Vortrag des Klägers, er erstelle Anbauteile für Gießmaschinen, Kernsicherungen, Auswerfer sowie Filterauswerfer oder Entlüftungen, wobei diese jeweils nach Verwendung der Stahlform variiere, ist nicht ausreichend bestimmt. Denn der Kläger legt nicht dar, worin hierbei sein Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitmittel konkret bestehen soll. Im Übrigen ist der Kläger dem Vortrag der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten, wonach alle erforderlichen Angaben bei der Kokillenbesprechung von den Abteilungsleitern festgelegt und vom Kläger lediglich abzuarbeiten sind.

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Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass seine Arbeiten Einfluss in Zeichnungen, die das CAD-Büro erstellt hat, findet und es seine Aufgabe sei, Zeichnungen zu aktualisieren und an die CAD-Abteilung weiterzuleiten, ergibt sich aus der in der letzten mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Erklärung des Klägers, dass es sich hierbei lediglich um die Weitergabe von Informationen handelt, über welche vorab der Abteilungsleiter des Klägers entscheiden muss.

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Schließlich ergibt sich aus der vom Kläger durchzuführenden Kokillenabnahme nicht die begehrte Einstufung. Denn dabei handelt es sich um eine optische Werkerselbstprüfung ohne Entscheidungsspielraum seitens des Klägers. Zwar hat der Kläger unstreitig Reparaturen durchzuführen, welche bis zu 8 Stunden andauern. Es ist jedoch nicht ersichtlich, worin in diesem Fall ein geringer Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren/Arbeitsmittel besteht, zumal sich aus der Arbeitsbeschreibung ergibt, dass die Reparaturen nach Arbeitsunterlagen erfolgen. Alleine aus der Aufgabe, die notwendige Reparaturzeit einzuschätzen und die Reparatur ggf. selbständig durchzuführen, ergibt sich kein entsprechender Spielraum. Vielmehr entspricht diese Anforderung der Ausbildung des Klägers als Werkzeugmechaniker.

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Dass der Kläger schließlich selbst entscheiden kann, ob eine Form gesperrt wird oder nicht, hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Nach dem insoweit erheblichen und detaillierten Vortrag der Beklagten, welchem der Kläger nicht ebenso konkret entgegen getreten ist, erfolgen Entscheidungen, welche zur Sperrung einer Form führen, auf Abteilungsleiterebene bzw. durch das Qualitätsmanagement, weil dadurch in Arbeitsprozesse eingegriffen wird. Nach Auffassung der Kammer ist die Aufgabe des Klägers dagegen lediglich darin zu sehen, auf optisch erkennbare Mängel hinzuweisen. Gerade unter Berücksichtigung der Arbeitsaufgabenbeschreibung ergibt sich, dass der Kläger sämtliche Prüfungen und eigenständige Tätigkeiten nach Vorgaben vornehmen soll. Für die Möglichkeit, in den Herstellungsprozess durch Sperrung von Formen einzugreifen findet sich dagegen keinerlei Anhaltspunkt, zumal es sich hierbei um eine Befugnis handelt, welche qualitativ weit oberhalb der sonstigen laut Aufgabenbeschreibung zu verrichtenden Aufgaben anzusiedeln ist.

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Insoweit ist der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung selbst davon ausgegangen, dass insoweit alles vorgegeben sei.

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b.Der Kläger ist auch zutreffend in der Stufe 2 des Anforderungsmerkmals Kooperation eingestuft. Die Erledigung seiner Arbeitsaufgaben erfordert lediglich eine regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit.

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Abstimmung bedeutet die gemeinsame Koordination von Arbeitsausführungen/Aufgabenerfüllungen verschiedener Beschäftigter bzw. Bereiche, um unterschiedliche Interessenlagen und/oder Zielsetzungen, die sich aus den übertragenen Arbeitsaufgaben ergeben, in Einklang zu bringen. Abstimmungserfordernisse müssen sich dabei nicht nur auf innerbetriebliche Abstimmungsprozesse beschränken, sondern können auch den außerbetrieblichen Bereich umfassen, z.B. im Rahmen außerbetrieblicher Inbetriebnahme- und Servicetätigkeiten, bei Kunden- und Lieferantenbeziehungen, bei Kontakten mit Behörden u.ä.m. Abstimmung beinhaltet das Auseinandersetzen mit anderen zu einem bestimmten Sachverhalt mit Rückwirkung entweder auf die eigene Arbeitsaus-führung/Aufgabenerfüllung oder die Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung anderer. Abstimmung bedeutet demzufolge inhaltlich mehr als nur die bloße formale Weitergabe oder Entgegennahme von Informationen oder Absprachen ohne Rückwirkungen auf Arbeitsausführungen/Aufgabenerfüllungen.

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Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus welchen sich das Erfordernis einer Abstimmung tatsächlich ergeben. Sofern er vorträgt, die Kokillenabnahme erfordere Absprachen darüber, welche Probleme aufgetreten sind, welche Reparaturen daraus resultieren und welche Formen gesperrt werden, stellt dies entgegen der Auffassung des Klägers lediglich eine regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Mitarbeitern unterschiedlicher Abteilungen dar. Eine Abstimmung setzt dagegen zusätzlich voraus, dass der Kläger selbst eine Entscheidungsbefugnis hat, um auf seine Arbeitsausführung bzw. auf die anderer Mitarbeiter einwirken zu können, welche dem Kläger tatsächlich fehlt (s.o.). Dies ergibt sich auch aus dem Vortrag des Klägers in der letzten mündlichen Verhandlung, wonach der Kläger seine Abstimmungsleistung darin sieht, dass er Probleme seinem Vorgesetzten schildert, welcher dann über die vom Kläger angetragene Problemlösung entscheiden muss und den Kläger dann zur CAD-Abteilung schickt. Hieraus folgt gerade, dass der Kläger lediglich Informationen weitergibt, die Entscheidung und Verantwortung aber bei seinem Vorgesetzten liegt. Eine Rückwirkung für die Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung dergestalt, dass der Kläger oder ein anderer Mitarbeiter seine Arbeitsaufgaben/die Aufgabenerfüllung eigenmächtig verändern bzw. anpassen kann, beinhaltet dies gerade nicht.

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Im Übrigen kann alleine die Tatsache, dass bei auftretenden Problemen Absprachen mit anderen Mitarbeitern anderer Abteilungen erforderlich werden, schon deshalb die begehrte Eingruppierung nicht rechtfertigen, da die durch den Kläger durchzuführende Problembehandlung weder nach dem Vortrag des Klägers noch nach der Arbeitsbeschreibung für die durchzuführenden Arbeitsaufgaben des Klägers als Werkzeugmechaniker prägend ist. Denn es ist nicht anzunehmen, dass die Absprachen bei auftretenden Problemen einen überwiegenden Anteil der Aufgaben des Klägers darstellen.

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II.

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Da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Eingruppierung hat, hat er gegen die Beklagte auch keinen Zahlungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen der gezahlten und der begehrten Entgelthöhe für den Zeitraum Mai bis August 2007.

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III.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß §§ 61 Abs. 1, 42 Abs. 4 Satz 2 GKG im Urteil festgesetzt, wobei der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrages zur begehrten Vergütung maßgebend war, § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG. Hierbei war zu berücksichtigen, dass Haupt- und Hilfsantrag mit dem gleichen Streitwert berücksichtigt wurden, da eine Zusammenrechnung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht erfolgte. Der festgesetzte Streitwert gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

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Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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Gironda