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Arbeitsgericht Solingen·4 Ca 1249/17·09.01.2019

Wegfall der Verfahrensgebühr nach Vorbem. 8 KV GKG bei Vergleich nach Teilurteil

VerfahrensrechtKostenrechtArbeitsgerichtsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kostenschuldner richtete Erinnerung gegen den in der Gerichtskostenrechnung angesetzten ermäßigten Gebührensatz nach Teilurteil und anschließendem Vergleich. Das Gericht hob den Kostenansatz auf und erklärte das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei. Es stellte fest, dass Vorbem. 8 KV GKG auch bei einem nach Verkündung, aber vor Rechtskraft geschlossenen Gesamtvergleich zum Wegfall bereits angefallener Gebühren führt.

Ausgang: Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz stattgegeben; Verfahren gerichtsgebührenfrei gem. Vorbem. 8 KV GKG

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Vorbemerkung 8 KV GKG entfällt die Verfahrensgebühr, wenn das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wird; für den Gebührenentfall ist allein die Beendigung des Verfahrens maßgeblich.

2

Ein nach Verkündung, jedoch vor Rechtskraft eines instanzabschließenden Urteils abgeschlossener Vergleich während derselben Instanz führt zum Wegfall der zuvor angefallenen oder bereits fälligen Verfahrensgebühr.

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Die Fälligkeit einer Gebühr infolge Urteilsverkündung schließt nicht aus, dass die Gebühr nachträglich gemäß Vorbem. 8 KV GKG entfällt; zwischen Gebührenfälligkeit und Gebührenbefreiung ist zu unterscheiden.

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Ein nach Verkündung geschlossener Vergleich ist kostenrechtlich nicht grundsätzlich als bloßer Teilvergleich einzuordnen; maßgeblich ist die materiell-rechtliche Beendigung des Verfahrens durch den Vergleich.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ KV GKG Vorbemerkung 8§ KV GKG 8211 Nr. 2§ Vorbemerkung 8 KV GKG§ 12 Abs. 2 S. 1 ArbGG a. F.§ 12 Abs. 3 S. 1 ArbGG a. F.

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13 Ta 96/19 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Wegfall der Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 8 KV GKG bei Vergleich nach vorherigem Teil-Urteil

Tenor

1. Auf die Erinnerung des Kostenschuldners vom 28.08.2018 wird der Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 10.08.2018 (Kassenzeichen Y.) aufgehoben.

2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet

Gründe

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I.

3

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie über weitergehende Ansprüche. Unter dem 01.06.2018 wurde ein Teilurteil verkündet. Noch vor Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen schlossen die Parteien einen Vergleich, der sämtliche – auch die bereits ausgeurteilten Streitgegenstände – regelte und das Verfahren insgesamt beendete.

4

Im Kostenansatz setzte das Gericht eine ermäßigte Gebühr an (GKG KV 8211 Nr. 2).

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Die klägerische Partei ist der Ansicht, aus der Vorbemerkung zu Teil 8 des Kostenverzeichnisses zum GKG ergebe sich die Kostenfreiheit des Verfahrens. Der Kostenbeamte ist der Ansicht, es sei die ermäßigte Gebühr nach KV 8211 Nr. 2 anzusetzen, da die Privilegierung aus der Vorbemerkung nach Verkündung der Entscheidung nicht mehr eintrete. Der Bezirksrevisor vertrat in seiner Stellungnahme vom 19.11.2018 die Auffassung des Kostenbeamten. Kostenrechtlich sei mit der Verkündung des Urteils der Rechtszug beendet, so dass der nachfolgende Vergleich kostenrechtlich nur als Teilvergleich zu werten sei, so dass die Gebührenprivilegierung nicht eingreife.

6

II.

7

Der Erinnerung war abzuhelfen. Für das Verfahren ist keine, auch keine ermäßigte Verfahrensgebühr nach GK KV 8211 Nr. 2 anzusetzen.

8

Das LAG Hamm hat in einem ähnlich gelagerten Fall in seiner Entscheidung vom  07.12.2010 wie folgt argumentiert:

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„Nach Vorbem. 8 KV GKG entfällt bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr. Diese Regelung erfasst auch den Fall eines zwischen Verkündung und Rechtskraft eines instanzbeendenden Urteils - damit noch während der laufenden Instanz - abgeschlossenen Vergleich. Das Urteil zielt auf den Abschluss der Instanz (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist), während der Vergleich das Verfahren beendet, was die Vorbem. 8 KV GKG ausreichen lässt.

10

Dies folgt aus dem Wortlaut und der systematischen Auslegung von Vorbem. 8 KV GKG. Nach dem Wortlaut ist für den Gebührenentfall lediglich die Beendigung des Verfahrens erforderlich. Ein letztmöglicher Zeitpunkt in der betreffenden Instanz (letzte mündliche Verhandlung, Verkündung einer instanzabschließenden Entscheidung) wird nicht zur Voraussetzung des Gebührenentfalls gemacht. Anders als für die anderen Gerichtsbarkeiten in Nr. 1211 Anm. 3, Nr. 1222 Anm. 3, Nr. 1232 Anm. 3, Nr. 1252 Anm. 3, Nr. 1411 Anm. 3, Nr. 1422 Anm. 3, Nr. 5111 Anm. 3, Nr. 5113 Anm. 3, Nr. 5115 Anm. 3, Nr. 5124 Anm. 3, Nr. 5132 Anm. 3, Nr. 5211 Anm. 2, Nr. 5221 Anm. 2, Nr. 5231 Anm. 2, Nr. 7111 Anm. 3, Nr. 7122 Nr. 3, Nr. 7132 Nr. 3, Nr. 7211 Anm. 2 und für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Nrn. 8211, 8222, 8232 und 8322 KV GKG für die Ermäßigung der Gebühr wird das Entfallen der Gebühr im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen als Vorbemerkung vor die Klammer gezogen und ausdrücklich nicht - wie bei den genannten Fällen der Gebührenermäßigung - vom Nichtvorliegen vorheriger abschließender Entscheidungen abhängig gemacht. Damit wird im GKG die frühere Gebührenprivilegierung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs im Urteilsverfahren (ursprünglich § 12 Abs. 2 S. 1 ArbGG a. F. bzw. § 12 Abs. 3 S. 1 ArbGG a. F. - vgl. dazu Tschigale/Satzky, Das Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. A., S. 92) fortgeschrieben. Zur früheren Rechtslage hat das erkennende Gericht bereits erkannt, dass das Gebührenprivileg auch zum Zuge komme, wenn die Parteien nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, jedoch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen außergerichtlichen Vergleich abschließen und dies dem Arbeitsgericht mitteilen (LAG Hamm 24.07.1974 - 8 Ta 54/73). Die tragenden Gründe überzeugen noch immer. Insbesondere ist zwischen der Frage der Gebührenbefreiung und der Frage der Gebührenfälligkeit zu unterscheiden. Dass die Fälligkeit der Gerichtsgebühren und Auslagen infolge des Erlasses des Urteils eintritt, ändert nichts daran, dass die weitere Prozessentwicklung zum Wegfall des bereits fälligen Gebührenanspruchs führen kann, wie dies auch in Fällen des Ruhens nach § :. Abs. 2 Nr. 4 GKG geschehen kann. Die bereits "angefallene" und ggf. bereits fällige Gebühr entfällt nach der Vorbem. 8 KV GKG nachträglich.“

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Dieser Auffassung schließt sich das Arbeitsgericht für den vorliegenden Fall an. Soweit in der Stellungnahme des Bezirksrevisors argumentiert wird, es handele sich bei dem Vergleich kostenrechtlich lediglich um einen Teilvergleich, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Bei dem Vergleich handelt es sich eindeutig um einen Gesamtvergleich, der nicht – künstlich – in einen kostenrechtlichen Teil- und zivilprozessual- und materiellrechtlichen Gesamtvergleich aufgespalten werden kann. Auch die Unterscheidung von kostenrechtlichem und zivilprozessualem Rechtszug lässt sich der Vorbemerkung, jedenfalls nicht in der Form entnehmen, dass einmal entstandene Gebühren nicht mehr rückgängig zu machen sind. Ganz im Gegenteil spricht die Vorbemerkung davon, dass die bereits „angefallene“ Gebühr entfällt.