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Arbeitsgericht Solingen·4 BV 21/02·01.04.2002

Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle nach § 76 BetrVG wegen Interessenausgleich/Sozialplan

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtInteressenausgleich/SozialplanStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Arbeitgeberin beantragte die Bestellung eines Vorsitzenden der Einigungsstelle, da wegen erheblicher Auftrags- und Leistungsrückgänge ein Interessenausgleich und Sozialplan verhandelt werden sollen. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag nach § 76 BetrVG/§ 98 ArbGG statt und bestellte, vorbehaltlich dessen Einverständnisses, den genannten Vorsitzenden. Es stellte dar, dass die örtliche Zuständigkeit des Betriebsrats trotz Übertragung an den Gesamtbetriebsrat erhalten bleibt.

Ausgang: Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle nach § 76 BetrVG stattgegeben; Vorsitzender vorbehaltlich seines Einverständnisses bestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle nach § 76 BetrVG ist begründet, wenn tatsächliche Voraussetzungen für Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan vorliegen.

2

Die nach § 50 Abs. 2 BetrVG an den Gesamtbetriebsrat übertragene Behandlung einer Angelegenheit beseitigt nicht die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Betriebsrats; die Angelegenheit bleibt dessen Angelegenheit.

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Nach § 98 ArbGG darf ein Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle nur zurückgewiesen werden, wenn die beabsichtigte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist.

4

Gegen einen Beschluss nach § 98 ArbGG ist die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats zulässig; dem örtlichen Betriebsrat steht in diesem Fall kein Rechtsmittel zu.

Relevante Normen
§ 76 BetrVG§ 50 Abs. 2 BetrVG§ 98 ArbGG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 S. 2 u. 3 BetrVG§ 98 Abs. 2 ArbGG

Tenor

Der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main, Frank Launhardt, wird, sein Einverständnis vorausgesetzt, zum Vorsitzenden der bei der Antragstellerin einzurichtenden Einigungsstelle bestellt.

Rubrum

1

Geschäftsnummer:

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4 BV 21/02

3

ARBEITSGERICHT SOLINGEN

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BESCHLUSS

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In dem Beschlussverfahren

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unter Beteiligung

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1.              der

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                            - Antragstellerin -

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u n d

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2.              die Betriebsrat

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                            - Antragsgegnerin -

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Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwälte

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Verkündet

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am: 02.04.2002

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U.

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Regierungsangestellte

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als Urkundsbeamtin

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der Geschäftsstelle

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hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts                                          S o l i n g e n

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                                                                                                                - in Leverkusen -

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auf die mündliche Verhandlung vom                                          19.03.2002

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durch den Direktor des Arbeitsgerichts                                          N

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als Vorsitzenden

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sowie den ehrenamtlichen Richtern Herr                            D r .   I.

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und Herr                                                                                  T.

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für   R e c h t   erkannt:

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Der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main, Frank Launhardt, wird, sein Einverständnis vorausgesetzt, zum Vorsitzenden der bei der Antragstellerin einzurichtenden Einigungsstelle bestellt.

Gründe

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Der Antrag ist nach § 76 BetrVG begründet. Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen, dass auf Grund eines massiven Auftrags- und daraus resultierenden Leistungsrückgangs im Werk Opladen der Personalbestand abgesenkt werden solle und hierzu ein Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen werden soll. Dies erfüllt die Voraussetzungen des § 76 BetrVG.

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Entgegen der Ansicht des Antragsgegners, des örtlichen Betriebsrates, ist dieser für den vorliegenden Antrag auch zuständig. Zwar hat der Antragsgegner den Gesamtbetriebsrat der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall beauftragt, die Angelegenheit für ihn zu behandeln. Damit entfällt aber entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht dessen Zuständigkeit. Die von einem Betriebrat nach § 50 Abs. 2 BetrVG übertragene Angelegenheit bleibt eine Angelegenheit des örtlich zuständigen Betriebsrates, auch wenn sie vom Gesamtbetriebsrat behandelt wird (vgl. Fitting/Kaiser/Heite/Engels, Handkommentar zum BetrVG, 20. Auflage, Anmerkung 57 zu § 50.

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Nach § 98 ArbGG kann der vorliegende Antrag nur zurückgewiesen werden, wenn die beabsichtigte Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Eine offensichtliche Unzuständigkeit liegt hier aber nicht vor, so dass dem Antrag nach § 98 ArbGG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 S. 2 u. 3 BetrVG in der beantragten Form stattzugeben war.

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Nach § 98 Abs. 2 findet gegen diesen Beschluss die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann von dem Gesamtbetriebsrat

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B e s c h w e r d e

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eingelegt werden.

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Für den Betriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Beschwerde muss

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innerhalb einer N o t f r i s t*  von zwei Wochen nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses

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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen und begründet worden sein.

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Die Beschwerdeschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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N.