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Arbeitsgericht Solingen·3 Ca 761/09 lev·08.09.2009

Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses nach Aufhebungsvertrag abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis trotz Aufhebungsvereinbarung fortbesteht und beruft sich auf ein Rücktrittsrecht wegen Nichtzahlung der Abfindung. Zentrale Frage ist, ob der Abfindungsanspruch Masseverbindlichkeit i.S.d. §55 InsO ist. Das Gericht hält den Anspruch für einfache Insolvenzforderung, wodurch er mit Eröffnung nicht durchsetzbar war und ein Rücktritt nach §323 BGB ausgeschlossen ist. Die Klage wird abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses abgewiesen; Aufhebungsvertrag wirksam, Rücktritt wegen fehlender Durchsetzbarkeit der Abfindungsforderung ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abfindungsanspruch, dessen vertragliche Begründung durch den Schuldner (Arbeitgeber) erfolgt ist, ist nicht schon dadurch Masseverbindlichkeit i.S.d. §55 Abs.1 Nr.1 InsO, dass seine Fälligkeit erst nach Insolvenzeröffnung eintritt.

2

Eine Forderung, die keine Masseverbindlichkeit ist, wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzforderung und ist nicht mehr durchsetzbar; die fehlende Durchsetzbarkeit schließt einen Rücktritt nach §323 Abs.1 BGB aus.

3

Das Rücktrittsrecht nach §323 Abs.1 BGB setzt voraus, dass die Gegenleistung zum Zeitpunkt des Rücktritts durchsetzbar ist; ist dies wegen Insolvenzeröffnung nicht gegeben, besteht kein wirksamer Rücktritt.

4

Eine Rücktrittserklärung nach Fristsetzung beseitigt einen Aufhebungsvertrag nicht, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des Rücktritts (insbesondere Durchsetzbarkeit der Forderung) fehlen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ohne§ 24 Nr. 1 a EStG§ 34 EStG§ 39 b Abs. 3 Satz 9 EStG§ 323 Abs. 1 BGB§ 320 ff BGB

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Streitwert: 10.099,32 €

Tatbestand

2

Der Kläger war ab 02.01.1995 für die Schuldnerin - damals noch firmierend als U. G. GmbH - tätig, über deren Vermögen durch Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2009 (AZ: ; Kopie des Beschlus-ses Bl. 12 f d. A.) mit Wirkung vom 11.03.2009 unter Bestellung des Beklagten zu 1 zum Insolvenzverwalter das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

3

Unter dem 05.08.2008 haben die Schuldnerin und der Kläger eine Aufhebungs-vereinbarung (Kopie Bl. 17 ff d. A.) geschlossen, die in ihrem § 1 Abs. 1 regelt:

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Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfristen mit Ablauf des 31. März 2009 seine Beendigung findet.

5

§ 5 des Vertrages bestimmt sodann:

6

Wegen Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer eine soziale Abfindung in Höhe von 23.900 (dreiundzwanzigtausendneunhundert) Euro brutto. Steuerrechtliche Begünstigungen (Steuervergünstigungen gem. § 24 Nr. 1 a, §§ 34, 39 b Abs. 3 Satz 9 EStG) werden berücksich-tigt, sofern die steuerrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Steuer-schuldner bleibt in jedem Fall der Arbeitnehmer.

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Der Abfindungsanspruch entfällt, wenn während der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses ein Kündigungsgrund entsteht oder bekannt wird, der den Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Der Abfindungsanspruch entsteht zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 1 und ist mit der letzten Entgeltzahlung zu Zahlung fällig.

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Der Kläger hat den Beklagten zu 1 mit Anwaltsschreiben vom 01.04.2009 (Kopie Bl. 20 f d. A.) unter Fristsetzung zum 08.04.2009 zur Zahlung der verein-barten Abfindung aufgefordert und zugleich für den Fall eines nichtfristgerech-ten Zahlungseingangs seinen Rücktritt von der Aufhebungsvereinbarung angekündigt.

9

Mit Anwaltsschreiben vom 08.04.2009 (Kopie Bl. 22 f d. A.) hat der Kläger sodann, als Zahlung ausblieb, seinen Rücktritt erklärt.

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Mit seiner am 14.04.2009 gegen den Beklagten zu 1 und mit Schriftsatz vom 01.07.2009 sodann gegen die Beklagte zu 2, den Betriebserwerber, erweiterten Klage begehrt der Kläger die Feststellung des Fortbestehens seines Arbeitsver-hältnisses.

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Der Kläger ist der Ansicht, sein Abfindungsanspruch sei im Hinblick darauf, dass er gem. § 5 des Aufhebungsvertrages erst bei Beendigung des Arbeitsver-hältnisses - und somit nach Insolvenzeröffnung - entstanden ist, als Massean-spruch anzusehen. Er sei daher gem. § 323 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen, vom Vertrag zurückzutreten.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsver-hältnis durch die Aufhebungsvereinbarung vom 05.08.2009 nicht zum 31.03.2008 beendet worden ist, sondern über diesen Tag hinaus unge-kündigt fortbesteht.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte zu 1 ist der Ansicht, der Abfindungsanspruch des Klägers sei, da er nicht auf einer Handlung des Insolvenzverwalters beruhe, keine Massefor-derung, sondern einfach Insolvenzforderung. Die §§ 320 ff BGB fänden daher keine Anwendung. Das insolvenzrechtliche Leistungsstörungsrecht sei gegenüber dem Leistungsstörungsrecht des BGB eigenständig.

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Auch der Beklagte zu 2 verweist darauf, dass seines Erachtens eine Insolvenz-forderung vorliege. Die Forderung des Klägers sei mit Insolvenzeröffnung nicht mehr durchsetzbar gewesen, so dass der Kläger nicht die Möglichkeit eines Rücktritts nach § 323 Abs. 1 BGB gehabt habe.

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Der Beklagte zu 2 gibt weiterhin zu Bedenken, ob ein Rücktritt unter dem Datum 08.04.2009 überhaupt angesichts der Fristsetzung bis 08.04.2009 möglich gewesen sei. Schließlich sei die gesetzte Frist erst mit Ablauf des 08.04.2009 beendet worden.

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Schließlich weist der Beklagte darauf hin, dass, sollte eine Rücktrittsmöglichkeit bejaht werden, die Parteien durch Abschluss der Aufhebungsvereinbarung ein Rücktrittsrecht konkludent abbedungen hätten. Bzgl. der weiteren Ausführung des Beklagten zu 2 hierzu wird auf deren Schriftsatz vom 31.08.2009 S. 5 ff (Bl. 77 f d. A.) verwiesen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akten-inhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat entsprechend der Regelung in § 1 des Aufhebungsvertrages vom 05.08.2008 mit Ablauf des 31.03.2009 sein Ende gefunden. Der Kläger hatte keine Möglichkeit, von die-sem Vertrag zurückzutreten.

23

Entgegen der Ansicht des Klägers handelte es sich bei dem in § 5 des Aufhe-bungsvertrages gegründeten Abfindungsanspruch nicht um eine Massever-bindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. "Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO werden grundsätzlich durch eine Handlung des Insolvenz-verwalters mit dessen Willen begründet." (BAG 27.04.2006 - 6 AZR 364/05 -). Da nicht auf die Entstehung einer Forderung, sondern auf deren Begründung abzustellen ist, spielt es keine Rolle, dass der Abfindungsanspruch erst zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. Die Formulierung ändert nichts daran, dass die Verbindlichkeit nicht durch eine Handlung des Insolvenzverwalters, sondern durch eine Handlung der Schuldnerin begründet worden ist.

24

Da es sich bei der Forderung des Klägers somit um eine einfache Insolvenzfor-derung handelt, war seine Forderung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr durchsetzbar. Die Durchsetzbarkeit einer Forderung ist aber erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 323 Abs. 1 BGB (vgl. Huber, Rücktrittsrecht des Vorbehaltsverkäufers in der Insolvenz des Vorbehalts-käufers NZI 2004, 57 unter Hinweis auf das Grundsatzurteil des BGH vom 25.04.2002 NJW 2002, 2783).

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Der Kläger hatte demgemäß nicht die Möglichkeit, nach Fristsetzung zurück-zutreten. Demgemäß hat seine Rücktrittserklärung den Aufhebungsvertrag nicht beseitigt, so dass das Arbeitsverhältnis vereinbarungsgemäß sein Ende gefun-den hat.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die zugleich nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgte Streitwertfestsetzung aus § 42 Abs. 4 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

29

B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1.Rechtsanwälte,

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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

40

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

42

Maercks