Abweisung der Abfindungsklage: Anspruch entsteht erst mit Beendigung nach Betriebsübergang
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan und macht geltend, der Anspruch sei bereits vor dem Betriebsübergang entstanden oder stehe ihr als Schadensersatz wegen unzureichender Unterrichtung zu. Das ArbG Solingen weist die Klage ab. Es stellt fest, dass der Sozialplananspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und die Haftung für danach entstehende Ansprüche beim Betriebsübernehmer liegt; eine etwaige Schadensersatzhaftung scheitert an der fehlenden Kausalität.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Abfindung als unbegründet abgewiesen, da Anspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem Betriebsübergang entsteht.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Betriebsübergang haftet der Betriebsübernehmer für Ansprüche, die erst nach dem Übergang entstehen; die Haftung des bisherigen Inhabers nach § 613a Abs. 2 BGB ist auf vor dem Übergang entstandene und innerhalb eines Jahres fällig werdende Ansprüche beschränkt.
Ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan, der Zahlungen wegen betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, entsteht erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Eine Verletzung der Unterrichtungspflichten nach § 613a Abs. 5 BGB kann Schadensersatz begründen, setzt aber voraus, dass die Kausalität zwischen dem Pflichtverstoß und dem geltend gemachten Schaden nachgewiesen wird.
Die Tatsache, dass die Entscheidung über den Wegfall eines Arbeitsplatzes bereits vor dem Betriebsübergang getroffen wurde, beeinflusst nicht das Entstehen eines Sozialplananspruchs, der an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpft.
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Streitwert: € 40.752,00.
Tatbestand
Die am 15.12.1957 geborene verheiratete Klägerin, die zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat, war ab 1973 für die Beklagte tätig.
Ende 2004 wurde der Bereich Consumer Imaging (CI), in dem auch die Klägerin tätig war, ausgegliedert und mit Wirkung zum 01.2..2004 auf die neu gegründete B. GmbH übertragen.
Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 22.10.2004 über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs CI informiert. Sie hat von der Möglichkeit, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, keinen Gebrauch gemacht.
Die Betriebsübernehmerin hat das Arbeitsverhältnis im Rahmen umfangreicher Restrukturierungsmaßnahmen, die Gegenstand des Interessenausgleichs vom 14.10.2004 (Kopien Bl. 2. ff d. A.), auf den verwiesen wird, sind, mit Schreiben vom 06.12.2004 (Kopie Bl. 6 d. A.) ordentlich zum 30.09.2005 gekündigt. Unter dem 07.12.2004 wurde der Klägerin von der B. GmbH mitgeteilt, dass sie nach Maßgabe des "Transfer Sozialplanes vom 21.2..2003" Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von € 40.752,00 hat (Kopien des Schreibens vom 07.12.2004 nebst Anlage = Bl. 7 ff d.A.).
Mit ihrer am 14.2..2005 eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Abfindung zzgl. Verzugszinsen.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Anspruch sei bereits vor dem Betriebsübergang entstanden, da die Entscheidung über den Wegfall ihres Arbeitplatzes bereits im Oktober 2004 vor dem Betriebsübergang noch von der Beklagten getroffen worden sei.
Jedenfalls aber könne sie die Abfindung von der Beklagten als Schadensersatz verlangen. Die Beklagte habe sie nämlich nicht ausreichend und nicht korrekt über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs informiert.
Die Klägerin beantragt
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 40.752,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da der Abfindungsanspruch der Klägerin erst nach dem Betriebsübergang entstanden sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ihr Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nicht bereits vor dem Betriebsübergang, der mangels Widerspruch der Klägerin auch einen Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur Folge gehabt hat, entstanden. Für Ansprüche, die erst nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses entstehen, haftet nur der Betriebsübernehmer, die Haftung des früheren Betriebsinhabers beschränkt sich auf Ansprüche, die bereits vor dem Betriebsübergang entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werden (§ 613 a Abs. 2 BGB).
Ein Anspruch entsteht, wenn seine tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Sieht wie im vorliegenden Fall ein Sozialplan Zahlungen von Abfindungen "wegen betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses" (V Zif. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 17.01.1995 [Kopien Bl. 20 ff d. A.], auf den § 5 des Interessenausgleichs verweist) vor, so liegen die Voraussetzungen erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Demgemäß ist der Abfindungsanspruch der Klägerin erst mit ihrem Ausscheiden am 30.09.2005 und damit nach dem Betriebsübergang entstanden.
Es ist daher auch unbeachtlich, wann die Entscheidung über den Wegfall ihres Arbeitsplatzes getroffen worden ist.
Ob die Klägerin ausreichend und korrekt über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs unterrichtet worden ist, kann dahinstehen. Die Klage ist nämlich mangels Kausalität zwischen dem nach der Behauptung der Klägerin zur Schadensersatzpflicht führenden Ereignis und dem begehrten Schaden auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht begründet.
Unterstellt man zu Gunsten der Klägerin eine schuldhafte unrichtige Unterrichtung der Klägerin durch die Beklagte und sähe hierin dann dem Grunde nach eine deshalb zum Schadensersatz verpflichtende Handlungsweise der Beklagten, weil diese schuldhaft gegen die Rechtspflicht des § 613a Abs. 5 BGB verstoßen hätte, so wäre immer noch nicht begründbar, warum der Klägerin durch die Handlungsweise der Beklagten ein Schaden in Höhe der ihr nach dem Sozialplan zustehenden Abfindung entstanden sein soll. Die Klägerin kann doch nur geltend machen, dass sie im Falle einer genügenden Unterrichtung dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen und damit Arbeitnehmerin der Beklagten geblieben wäre. Selbst wenn die Beklagte dann mangels Beschäftigungsmöglichkeit wirksam gekündigt hätte, hätte dies aber keinen jetzt gegen die Beklagte gerichteten Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan ausgelöst. Schließlich hätte die Klägerin dann ihren Arbeitplatz nicht wegen des Wegfalls ihres Arbeitplatzes im Zuge der Restrukturierungsmaßnahmen verloren, sondern deshalb, weil sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen hat und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten nicht mehr bestand.
Die Klage war demgemäß mit der sich aus § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Die - zugleich nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgte - Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3ff ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Maercks