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Arbeitsgericht Solingen·3 Ca 1972/05 lev·10.01.2006

Abfindungsanspruch nach Betriebsübergang – Haftung des Betriebsübernehmers

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsübergangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan nach Übertragung seines Arbeitsbereichs auf einen Betriebsübernehmer. Das Gericht entschied, dass der Anspruch erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und somit dem Betriebsübernehmer zusteht. Eine Ersatzpflicht der früheren Arbeitgeberin wegen mangelhafter Unterrichtung ist mangels Kausalität unbegründet.

Ausgang: Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung gegen die bisherige Arbeitgeberin abgewiesen; Anspruch entstand erst mit Ausscheiden und Haftung liegt beim Betriebsübernehmer.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan wegen betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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Für nach dem Betriebsübergang entstehende Ansprüche haftet der Betriebsübernehmer; der frühere Betriebsinhaber haftet nach § 613a Abs. 2 BGB nur für vor dem Übergang entstandene und innerhalb eines Jahres fällig werdende Ansprüche.

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Eine schuldhafte fehlerhafte Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB begründet nur dann Schadensersatz, wenn ein ursächlicher Schaden für das geltend gemachte Interesse nachgewiesen ist.

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Entscheidungen über den Wegfall eines Arbeitsplatzes vor dem Betriebsübergang sind unbeachtlich für die Entstehung eines Abfindungsanspruchs, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst mit dem Ausscheiden vorliegen.

Relevante Normen
§ ohne§ 613a Abs. 2 BGB§ 613a Abs. 5 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 63 Abs. 2 GKG

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Streitwert: € 64.045,00.

Tatbestand

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Der am 17.12.1954 geborene, verheiratete Kläger war für die Beklagte tätig.

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Ende 2004 wurde der Bereich Consumer Imaging (CI), in dem auch der Kläger tätig war, ausgegliedert und mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die neu gegründete B. GmbH übertragen.

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Der Kläger wurde mit Schreiben vom 22.10.2004 über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs CI informiert. Er hat von der Möglichkeit, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, keinen Gebrauch gemacht.

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Die Betriebsübernehmerin hat das Arbeitsverhältnis im Rahmen umfangreicher Restrukturierungsmaßnahmen, die Gegenstand des Interessenausgleichs vom 14.10.2004 (Kopien Bl. 10 ff d.A.), auf den verwiesen wird, sind, mit Schreiben vom 24.11.2004 (Kopie Bl. 6 d.A.) ordentlich zum 30.09.2005 gekündigt. Ebenfalls unter dem 24.11.2004 wurde dem Kläger von der B. GmbH mitgeteilt, dass er nach Maßgabe des "Transfer Sozialplanes vom 21.11.2003" Anspruch auf eine Abfindung in voraussichtlicher Höhe von € 64.045,00 habe. Eine exakte Berechnung erfolge im Monat vor dem Austritt (Kopien des Schreibens vom 15.12.2004 nebst Anlage = Bl. 7 ff d. A.).

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Mit seiner am 28.09.2005 eingereichten Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Abfindung.

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Der Kläger ist der Ansicht, sein Anspruch sei bereits vor dem Betriebsübergang entstanden, da die Entscheidung über den Wegfall des Arbeitplatzes des Klägers bereits vor dem Betriebsübergang noch von der Beklagten getroffen worden sei.

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Jedenfalls aber könne er die Abfindung von der Beklagten als Schadensersatz verlangen. Die Beklagte habe ihn nämlich nicht ausreichend und nicht korrekt über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs informiert.

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Der Kläger beantragt

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 64.045,00 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unbegründet, da der Abfindungsanspruch des Klägers erst nach dem Betriebsübergang entstanden sei.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Entgegen der Ansicht des Klägers ist sein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nicht bereits vor dem Betriebsübergang, der mangels Widerspruch des Klägers auch einen Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Folge gehabt hat, entstanden. Für Ansprüche, die erst nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses entstehen, haftet nur der Betriebsübernehmer, die Haftung des früheren Betriebsinhabers beschränkt sich auf Ansprüche, die bereits vor dem Betriebsübergang entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang fällig werden (§ 613a Abs. 2 BGB).

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Ein Anspruch entsteht, wenn seine tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Sieht wie im vorliegenden Fall ein Sozialplan Zahlungen von Abfindungen "wegen betriebsbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses" (V Zif. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 17.01.1995 [Kopien Bl. 19 ff d. A.], auf den § 5 des Interessenausgleichs verweist) vor, so liegen die Voraussetzungen erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Demgemäß ist der Abfindungsanspruch des Klägers erst mit seinem Ausscheiden am 30.09.2005 und damit nach dem Betriebsübergang entstanden.

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Es ist daher auch unbeachtlich, wann die Entscheidung über den Wegfall seines Arbeitsplatzes getroffen worden ist.

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Ob der Kläger ausreichend und korrekt über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs unterrichtet worden ist, kann dahinstehen. Die Klage ist nämlich mangels Kausalität zwischen dem nach der Behauptung des Klägers zur Schadensersatzpflicht führenden Ereignis und dem begehrten Schaden auch unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht begründet.

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Unterstellt man zu Gunsten des Klägers eine schuldhafte unrichtige Unterrichtung des Klägers durch die Beklagte und sähe hierin dann dem Grunde nach eine deshalb zum Schadensersatz verpflichtende Handlungsweise der Beklagten, weil diese schuldhaft gegen die Rechtspflicht des § 613a Abs. 5 BGB verstoßen hätte, so wäre immer noch nicht begründbar, warum dem Kläger durch die Handlungsweise der Beklagten ein Schaden in Höhe der ihm nach dem Sozialplan zustehenden Abfindung entstanden sein soll. Der Kläger kann doch nur geltend machen, dass er im Falle einer genügenden Unterrichtung dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen und damit Arbeitnehmer der Beklagten geblieben wäre. Selbst wenn die Beklagte dann mangels Beschäftigungsmöglichkeit wirksam gekündigt hätte, hätte dies aber keinen jetzt gegen die Beklagte gerichteten Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan ausgelöst. Schließlich hätte der Kläger dann seinen Arbeitplatz nicht wegen des Wegfalls seines Arbeitplatzes im Zuge der Restrukturierungsmaßnahmen verloren, sondern deshalb, weil er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hat und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten nicht mehr bestand.

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Die Klage war demgemäß mit der sich aus § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

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Die - zugleich nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgte - Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3ff ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils

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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

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Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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Maercks