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Arbeitsgericht Solingen·3 Ca 158/11 lev·03.05.2011

Klage auf betriebliche Erwerbsminderungsrente bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis abgewiesen

ArbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungVersorgungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der schwerbehinderte Kläger verlangt von der betrieblichen Versorgungseinrichtung Zahlung einer Erwerbsminderungsrente seit 01.12.2009. Die Beklagte verweist auf AVB/Satzung, nach denen Rentenzahlungen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzen. Das Arbeitsgericht hält die Klage für unbegründet und weist sie ab. Eine Verletzung von Art. 3 GG wird verneint.

Ausgang: Klage auf Feststellung und Zahlung einer Erwerbsminderungsrente abgewiesen; kein Anspruch solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf eine betriebliche Erwerbsminderungsrente nach Satzung oder allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht nicht, solange die Satzung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für Rentenzahlungen vorsieht.

2

Der Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung kann gemäß Satzungsregelung als ausreichender Nachweis für eine betriebliche Leistungsvoraussetzung (Erwerbsminderung) gelten.

3

Ein Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO ist gegeben, wenn zwischen den Parteien der Bestand des Anspruchs und nicht dessen Höhe strittig ist und der Feststellungsantrag den Streitpunkt zweckmäßig klärt.

4

Eine unterschiedliche Behandlung von weiterhin beschäftigten Arbeitnehmern und ausgeschiedenen bzw. vorübergehend pensionierten Leistungsbeziehern verletzt Art. 3 GG nicht, soweit es sich um nicht vergleichbare Gruppen handelt und die Ungleichbehandlung sachlich begründet ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ohne§ Art. 3 GG§ 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG§ 256 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Streitwert: € 4.000,00.

Tatbestand

2

Der am 05.04.1976 geborene Kläger, der seit dem 12.10.2009 schwerbehindert mit einer GdE von 70 ist, ist seit 1995 - zunächst als Auszubildender zum Schlosser, dann als Schlosser und zuletzt als technischer Angestellter - bei der Firma B. bzw. deren Rechtsvorgängerinnen - C. AG und Firma M. GmbH - tätig. Im Hinblick auf eine teilweise Erwerbsminderung arbeitet er noch 25 Stunden pro Woche gegen ein Entgelt in Höhe von € 1.917,87 brutto.

3

Entsprechend einem Rentenbescheid vom 10.02.2010 (Kopie Bl. 4 ff d. A.) erhält der Kläger seit dem 01.12.2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

4

Mit Schreiben vom 16.09.2010 beantragte der Kläger, der als Beschäftigter der Firma B. Mitglied der Beklagten ist, bei der Beklagten die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

5

In § 6 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (Kopie Bl. 48 ff d. A.) ist insoweit geregelt:

6

"4. Renten wegen Erwerbsminderung werden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wenn und solange das Mitglied durch Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit nicht mehr imstande ist, die Obliegenheiten einer den bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Stellung bei der Firma zu erfüllen. Sie werden auch im Falle einer vorübergehenden Pensionierung gewährt. Als Nachweis gilt der Rentenbescheid der allgemeinen Rentenversicherung über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder ein amts- bzw. werksärztliches Gutachten. Bei Erreichen der Altersgrenze 65 wird ab dem Folgemonat Altersrente gemäß Nr. 2 in gleicher Höhe gezahlt."

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Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 23.09.2010 (Kopie Bl. 28 d. A.) eine Zahlung unter Hinweis auf § 5 Nr. 4 ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen ab. Hier ist geregelt:

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"4. Die Rentenleistungen werden in Euro monatlich nachträglich unbar erbracht.

9

Sie beginnen nach Eintritt des Versicherungsfalles

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-für ordentliche Mitglieder mit dem Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. mit Beginn der vorübergehenden Pensionierung durch die Firma,

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-in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht,

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frühestens jedoch im Anschluss an die letzten laufenden Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis.

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Sofern die Mitgliedschaft aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich begründet wurde, beginnen die Rentenleistungen nach Eintritt des Versicherungsfalles mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht; Zahlungen für Zeiträume vor Beginn dieser Mitgliedschaft sind ausgeschlossen.

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Sie enden mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Berechtigte stirbt oder eine der Leistungsvoraussetzungen entfällt."

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Da das Arbeitsverhältnis nicht beendet sei, könne auch keine Rente gezahlt werden.

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Mit seiner am 04.02.2011 eingereichten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung einer Erwerbsminderungsrente seit dem 01.12.2009 verpflichtet ist. Weiterhin begehrt er die Verurteilung zur Berechnung und Auszahlung der Rente.

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Der Kläger ist der Ansicht, es dürfe nicht zu seinem Nachteil gereichen, dass er noch bei der Firma B. beschäftigt sei. Wäre die Satzung entsprechend der Ansicht der Beklagten zu verstehen, so würde sie gegen Artikel 3 GG verstoßen. Schließlich hätte er dann einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn er bei einem anderen Arbeitgeber weiterarbeiten würde.

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Der Kläger beantragt

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1.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Erwerbsminderungsrente seit dem 01. Dezember 2009 zu zahlen.

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2.die Beklagte zu verurteilen, den Erwerbsminderungsrentenanspruch gem. Antrag zu 1. zu berechnen sowie die sich ergebenden Beträge nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an den Kläger zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

23

Sie ist der Ansicht, entsprechend den allgemeinen Versicherungsbedingungen habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente, solange das Arbeitsverhältnis mit der Firma B. nicht beendet sei.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Das Arbeitsgericht ist sachlich zuständig gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG. Die Beklagte ist eine Sozialeinrichtung des privaten Rechts im Sinne dieser Regelung. Der vom Kläger geltend gemachte Rentenanspruch steht im rechtlichen und unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.

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Für den Klageantrag zu 1. kann auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bejaht werden. Zwischen den Parteien ist nicht die Höhe einer etwaigen Rente streitig, sondern allein streitig, ob dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht. Der Feststellungsantrag ist daher geeignet, in sachgemäßer und einfacher Weise den aufgetretenen Streitpunkt zu klären.

28

Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat, da das Arbeitsverhältnis mit der Firma B. noch nicht beendet ist, auch keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

29

Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass sie an ihre Satzung und ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen gebunden ist. In § 5 Ziff. 4 der allgemeinen Versicherungsbedingungen ist eindeutig geregelt, dass jegliche Rentenzahlung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt. Dass dies für eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht gelten soll, lässt sich weder dem § 5 noch dem § 6 der allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen. Wenn es in § 6 Ziff. 4 der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der sich ausdrücklich mit Renten wegen Erwerbsminderung befasst, heißt, dass Renten wegen Erwerbsminderungen auch im Falle einer vorübergehenden Pensionierung gewährt werden, macht dies noch einmal deutlich, dass auch für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung Voraussetzung ist, dass der Rentenbezieher nicht mehr für die Mitgliedsfirma tätig ist.

30

Die Kammer vermochte einen Verstoß gegen Artikel 3 GG nicht zu erkennen. Eine Verletzung des in Artikel 3 GG geregelten allgemeinen Gleichheitssatzes setzt voraus, "dass vergleichbare Sachverhalte, Gruppen oder Personen in wesentlicher Hinsicht ungleich oder wesentlich unterschiedliche Sachverhalte, Gruppen oder Personen gleich behandelt werden" (ErfK/Schmidt Art. 3 GG a Ziff. 33). Da diejenigen, die noch für eine Mitgliedsfirma Arbeitsleistungen erbringen, und diejenigen, die endgültig ausgeschieden bzw. vorübergehend pensioniert sind, also keine Arbeitsleistungen für eine Mitgliedsfirma mehr erbringen, nicht zu gleichen Gruppe gehören, können beide auch ohne Verstoß gegen Artikel 3 GG ungleich behandelt werden.

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Demgemäß war die Klage mit der sich aus § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

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Mangels geeigneter Anhaltspunkte für die Höhe der streitigen Erwerbsminderungsrente, hat die Kammer den Streitwert in Höhe des Regelstreitwertes festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

35

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf

37

Ludwig-Erhard-Allee 21

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40227 Düsseldorf

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Fax: 0211-7770 2199

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eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1.Rechtsanwälte,

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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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Maercks