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Arbeitsgericht Solingen·3 Ca 154/08 lev·27.05.2008

Kündigungsschutzklage: Filialen als ein Betrieb; betriebsbedingte Kündigung unwirksam

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die seit 1999 beschäftigte Klägerin erhob Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung wegen Schließung ihrer Filiale. Das Arbeitsgericht hielt das KSchG für anwendbar, weil die Verkaufsstellen als zentral geleiteter einheitlicher Betrieb zu betrachten sind. Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, da die Arbeitgeberin keinen unternehmerischen Vortrag zur tatsächlichen Wegfallentscheidung oder zur Sozialauswahl erbracht und Auskunftspflichten verletzt habe.

Ausgang: Klage der Arbeitnehmerin auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung in vollem Umfang stattgegeben; Kündigung als sozial ungerechtfertigt beurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Einzelhandelsunternehmen mit zentral gelenkten Verkaufsstellen sind die Verkaufsstellen insgesamt als ein Betrieb im Sinne des KSchG zusammenzurechnen.

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Eine betriebsbedingte Kündigung wegen Schließung einer Filiale ist nur gerechtfertigt, wenn dargelegt ist, dass die Arbeitsplätze tatsächlich entfallen und nicht durch Eröffnung oder Fortführung anderer Filialen ersetzt werden.

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Kommt der Arbeitgeber dem Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG nicht nach, ist im Kündigungsschutzprozess von einer fehlerhaften Sozialauswahl auszugehen.

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Zur Feststellung, ob eine organisatorische Einheit als Betrieb im Sinne des KSchG vorliegt, sind konkrete Angaben zur Organisationsstruktur und Leitung durch den Arbeitgeber erforderlich.

Relevante Normen
§ ohne§ 23 KSchG§ 1 Abs. 3 S. 1 KSchG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 63 Abs. 2 GKG§ 42 Abs. 4 GKG

Leitsatz

klein Leitsatz vorhanden

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die am 15.01.2008 zugegangene Kündigung der Beklagten aufgelöst werden wird.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.Streitwert: 3.400,80 €.

Tatbestand

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Die am 25.12.1966 geborene Klägerin ist seit dem 21.09.1999 als Schuh-verkäuferin für die Beklagte tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt der letzte unter dem 03.09.2001 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag (Kopie Bl. 17 ff d. A.) zugrunde. Die im Ladenlokal in G. eingesetzte Klägerin verdiente zuletzt pro Stunde 10,90 € brutto bei einer Arbeitszeit von "ca. 24 - 30 Std. wöchent-

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lich" (Arbeitsvertrag vom 03.09.01).

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Die Beklagte unterhält Verkaufsstellen auch in L., E., X., C., P., M. und M..

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Im Arbeitsvertrag ist in § 1 Ziff. 4 geregelt:

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Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, alle ihr übertragenen Arbeiten gewissenhaft und sorgfältig auszuführen und auf Anordnung der Betriebsleitung auch andere Arbeiten zu übernehmen sowie sich in andere Abteilungen des Betriebes oder Niederlassungen der Arbeitgeberin versetzen zu lassen.

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Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14.01.08 (Kopie Bl. 4 d. A.) ordentlich zum 31.05.08 unter Berufung darauf gekündigt, dass der Vermieter das Ladenlokal in G. zum 31.05.08 gekündigt habe.

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Gegen diese Kündigung wehrt sich die Klägerin mit ihrer am 30.01.2008 eingereichten Kündigungsschutzklage.

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Im Laufe des Verfahrens hatte die Beklagte der Klägerin angeboten, sie ab 01. Juni 2008 in ihrem neuen Ladenlokal in C. weiter zu beschäftigen. Diese Möglichkeit habe sich ergeben. Die Klägerin hat eine Beschäftigung in C. unter Hinweis auf die lange Fahrtzeit und die hohen Fahrtkosten für die Fahrt nach C. abgelehnt und erklärt, sie wäre aber bereit in L. zu arbeiten.

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Die Klägerin ist der Ansicht, das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung, da die Beschäftigten aller Verkaufsstellen zusammen zu rechnen seien. Es handele sich um einen einheitlichen, von der Zentrale in Leverkusen gelenkten Betrieb.

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Die Kündigung hält die Klägerin für sozial ungerechtfertigt. Sie rügt auch eine mangelnde Sozialauswahl. In die Sozialauswahl seien alle Arbeitnehmer des Betriebes und nicht nur die einer Filiale einzubeziehen. Da sie die Sozialdaten vergleichbarer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht kenne, mache sie von ihrem Auskunftsanspruch Gebrauch.

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Die Klägerin beantragt

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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die am 15.01.2008 zugegangene Kündigung seitens der Beklagten aufgelöst worden ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat vorgetragen, das Kündigungsschutzgesetz finde keine Anwendung, da in der Filiale in G. lediglich drei Arbeitnehmerinnen beschäftigt seien. Die Beklagte habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, das Geschäft in G. zum 31.05.08 zu schließen, da der Vermieter das Ladenlokal zum 31.05.08 gekündigt habe. Die Arbeitsplätze in G. würden dementsprechend zum 31.05.08 entfallen, weshalb alle Mitarbeiter in G. die Kündigung erhalten hätten. Die Frage der sozialen Auswahl stelle sich daher auch nicht.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die von der Beklagten unter dem 14.01.2008 erklärte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, das auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet.

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Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass bei einem Einzelhandelsunternehmen mit zentral gelenkten Verkaufsstellen nicht die einzelne Verkaufsstelle ein Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes ist, sondern die Verkaufsstellen in ihrer Gesamtheit einen Betrieb darstellen. Die Beklagte hat trotz der an sie durch Beschluss vom 20.02.2008 ergangenen Auflage nichts zu ihrer Organisationsstruktur vorgetragen. Es war demgemäß entsprechend dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass die Verkaufsstellen zentral geleitet werden. Dies entspricht im Übrigen auch der Regelung im Arbeitsvertrag der Klägerin, nach der diese ja verpflichtet ist, auch in anderen Niederlassungen der Beklagten zu arbeiten. Dementsprechend sind die Beschäftigten sämtlicher Verkaufsstellen zusammen zu zählen. Das bei einer Zusammenrechnung die nach § 23 KSchG maßgebliche Anzahl von Beschäftigten nicht erreicht wird, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

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Die Beklagte hat auch - trotz der an sie ergangenen Auflage - nicht dazu vorgetragen, dass betriebliche Gründe die Kündigung rechtfertigten. Die Entscheidung, eine bestimmte Verkaufsstelle eines Einzelhandelsunternehmens zu schließen, verringert nämlich die Arbeitsplätze nur dann, wenn auch feststeht, dass nicht anstelle der zu schließenden Filiale eine andere Filiale eröffnet wird. Dafür, dass die Beklagte nicht nur den Entschluss gefasst hatte, das gekündigte Ladenlokal zu schließen sondern auch den Entschluss, nicht ersatzweise ein anderes Ladenlokal aufzumachen, hat die Beklagte nichts vorgetragen. Der tatsächliche Verlauf der Ereignisse nach Ausspruch der Kündigung spricht im Übrigen dagegen, dass ein solcher Entschluss vorlag. Schließlich hat die Beklagte ein neues Ladenlokal eröffnet. Sie dürfte also trotz der Schließung des alten Ladenlokals weiterhin auf der Suche nach einem neuen Ladenlokal gewesen sein.

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Die Beklagte sei darauf hingewiesen, dass die Kündigung auch wegen mangelnder sozialer Auswahl fehlerhaft ist. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass die soziale Auswahl sich auf den gesamten Betrieb zu erstrecken hat. Da die Klägerin von ihrem Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG Gebrauch gemacht hat, hätte die Beklagte die entsprechende Auskunft erteilen müssen. Wird die verlangte Auskunft nicht erteilt, so hat dies zur Folge, dass im Kündigungsschutzprozess davon auszugehen ist, dass die soziale Auswahl fehlerhaft ist.

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Über die Frage, ob die Klägerin das Recht hat, einen Einsatz in C. zu verweigern, war im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Es war nur festzustellen, dass die Kündigung aus den dargelegten Gründen unwirksam ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die - zugleich nach § 63 Abs. 2 GKG - erfolgte Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 42 Abs. 4 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

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B e r u f u n g

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eingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt.

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Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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Maercks