Bankangestellte darf Vermächtnis annehmen ohne Zustimmung des Arbeitgebers
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass sie ein ihr von einer früheren Bankkundin zugewandtes Vermächtnis ohne Zustimmung der Arbeitgeberin annehmen darf. Die Beklagte berief sich auf ein in „Ergänzungsbestimmungen“ enthaltenes Verbot der Annahme von Geschenken/Vorteilen ohne vorherige Zustimmung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, weil die Beklagte nicht bewiesen hat, dass diese Ergänzungsbestimmungen wirksam in das Arbeitsverhältnis einbezogen wurden. Damit bestand im Verhältnis der Parteien keine Pflicht, vor Annahme des Vermächtnisses eine Zustimmung einzuholen.
Ausgang: Feststellungsklage erfolgreich; keine Pflicht der Klägerin, vor Annahme des Vermächtnisses die Zustimmung der Beklagten einzuholen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist zulässig, wenn der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konsequenzen für ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers in Aussicht stellt und der Arbeitnehmer die daraus folgende Pflicht klären lassen will.
Beruft sich der Arbeitgeber auf arbeitsvertragliche Nebenpflichten aus „Ergänzungsbestimmungen“, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für deren Zugang und wirksame Einbeziehung in den Arbeitsvertrag.
Der Nachweis einer allgemein „strikt geübten Praxis“ beim Versand und Rücklauf von Empfangsbestätigungen ersetzt nicht den konkreten Beweis, dass die Unterlagen dem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeleitet und von ihm akzeptiert wurden.
Ein Arbeitsvertragsverweis auf „bereits vorliegende“ Vertragsbedingungen begründet deren Geltung nicht, wenn nicht feststeht, dass diese Bedingungen dem Arbeitnehmer tatsächlich vorlagen und der Regelungsinhalt hinreichend konkretisiert ist.
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Zustimmung der beklagten zur Annahme des Vermächtnisses aus dem nachlass der Frau J. I., verstorben am 26.02.2011, Amtsgericht Solingen, AZ: , einzuholen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Streitwert: 100.000,00 €.
Tatbestand
Die Klägerin war entsprechend dem Berufsausbildungsvertrag vom 29.05.1987 (Kopie Bl. 32 ff d. A.) zunächst als Auszubildende für den Beruf der Bankkauffrau bei der Beklagten tätig. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung wurde sie als Angestellte übernommen.
Ihre Bereitschaft zur Übernahme ab 15.05.1990 teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 15.05.1990 mit (Kopie Bl. 42/43 d. A.). Am Ende dieses Schreibens heißt es:
Als Anlage übereichen wir Ihnen die Versorgungsordnung unserer Bank; außerdem verweisen wir auf die beigefügten Ergänzungsbestimmungen zum Anstellungsvertrag.
Wir bitten Sie, uns Ihr Einverständnis durch Unterzeichnung und Rückgabe der beigefügten Vordrucke zu bestätigen.
Ob die in dem Schreiben erwähnten Ergänzungsbestimmungen diesem Schreiben beilagen und ob die Klägerin die im Schreiben erwähnten "beigefügten Vordrucke" unterzeichnet und zurückgesandt hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Unter dem 03.01.2000 / 04.01.2000 ist von den Parteien ein schriftlicher Vertrag "mit Wirkung vom 01.01.2000" unterzeichnet worden (Kopie Bl. 44, 5. d. A.), dessen letzter Satz lautet:
Die Ihnen bereits vorliegenden "Ergänzungsbestimmungen zum Anstellungsvertrag" regeln weitere Fragen des Anstellungsverhältnisses und sind Bestandteil dieses Vertrages.
In den bei der Beklagten bis zu ihren Neufassungen 2004 und 2007 maßgeblichen Ergänzungsbestimmungen (im Folgenden: Ergänzungsbestimmungen 1984; Kopie Bl. 55 ff d. A.) ist unter Ziffer 8) festgelegt:
Die Wahrung der Unabhängigkeit verbietet dem Angestellten, von Personen, mit denen er dienstlich in Berührung kommt, Darlehen, Geschenke sonstige Vorteile oder Gefälligkeiten zu fordern, anzunehmen oder sich unwidersprochen in Aussicht stellen zu lassen. In besonderen Fällen sind Ausnahmen nur mit ausdrücklicher und vorheriger Zustimmung der Direktion zulässig.
In der Neufassung 2007, die ebenso wie die Neufassung 2004 unstreitig nicht Vertragsgegenstand geworden ist, findet sich eine entsprechende Regelung unter der Ziffer 9 (vgl. Kopie Bl. 51 ff d. A.).
Eine frühere Mitarbeiterin der Beklagten - die am 26.03.2011 verstorbene Frau J. I. - die als Kundin der Bank u. a. auch von der Klägerin betreut worden ist, hat die Klägerin testamentarisch mit einem Vermächtnis in Höhe € 100.00,00 bedacht.
Aufgrund einer entsprechenden Anfrage der Klägerin teilte die Beklagte ihr - unter Bezugnahme auf Ziffer 8) der Ergänzungsbestimmungen 1984 - vorgerichtlich zuletzt mit Schreiben vom 20.06.2011 (Kopie Bl. 8 ff d. A.) mit, dass es mit ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nicht vereinbar sei, das Vermächtnis anzunehmen. Am Ende dieses Schreibens heißt es:
Bei einem Verstoß gegen Regeln der Ergänzungsbestimmungen behalten wir uns arbeitsrechtliche Maßnahmen vor. Dabei wäre erschwerend zu berücksichtigen, dass der Verstoß hier vorsätzlich vorgenommen würde.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Klärung der Frage, ob sie - im Verhältnis zur Beklagten - das Vermächtnis annehmen darf, obgleich die Beklagte damit nicht einverstanden ist.
Die Klägerin bestreitet mangels konkreter Erinnerung, die im Schreiben vom 15.05.1990 erwähnten Vordrucke erhalten und unterzeichnet zurückgeschickt zu haben. Auch bestreitet sie, dass die Ergänzungsbestimmungen - sei es in Zusammenhang mit dem Schreiben vom 15.05.1990, sei es im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages vom 03./04.01.2000 - vorgelegen hätten.
Sie hält die Regelung in Ziffer 8) der Ergänzungsbestimmungen 1984 darüber hinaus aber auch aus Rechtsgründen für unwirksam. Die Regelung sei nicht ausreichend klar und gehe, da sie selbst dann eingreife, wenn der Bedachte - wie die Klägerin - vor der Testamentseröffnung keine Kenntnis von dem Vermächtnis gehabt habe, zu weit. Die Regelung genüge insgesamt nicht den Anforderungen der §§ 305 bis 310 BGB.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
festzustellten, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die Zustimmung der Beklagten zur Annahme des Vermächtnisses aus dem Nachlass der Frau J. I., verstorben am 26.03.2011, Amtsgericht Solingen, Az:
einzuholen.
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zu einer Annahme des Vermächtnisses aus dem Nachlass der Frau J. I., verstorben am 26.03.2011, Amtsgericht Solingen, Az: , durch die Klägerin zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Ergänzungsbestimmungen 1984 seien der Klägerin mit dem Schreiben vom 15.05.1990 übersandt worden. Dem Schreiben habe auch eine vorbereitete Empfangsbescheinigung (Muster in Kopie Bl. 88 d. A.) beigelegen. Diese Empfangsbescheinigung, mit deren Unterzeichnung der Unterzeichner erkläre, dass er die Ergänzungsbestimmungen "erhalten und von deren Inhalt zustimmend Kenntnis genommen habe [zu haben]", habe die Klägerin unterzeichnet zurückgereicht. Die von der Klägerin unterzeichnete Empfangsbescheinigung könne nur deshalb nicht vorgelegt werden, da die Personalunterlagen der Klägerin bis einschließlich 1999 nicht auffindbar seien. Sie seien entweder bei der 1999/2000 erfolgten Digitalisierung nicht mit verarbeitet worden oder einer anderen Akte zugeführt worden.
Es sei aber durchgehend - also auch 1990 - strikt geübte Praxis bei der Beklagten gewesen, den Rücklauf der Empfangsbestätigungen zu überprüfen und evtl. fehlende Empfangsbestätigungen solange zu reklamieren, bis sie sie vorgelegt wurden (Beweis: Zeugnis T. G.). Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass auch die Klägerin die Empfangsbestätigung unterzeichnet und zurückgesandt habe. Da niemand bestätige, Unterlagen erhalten zu haben, ohne sie tatsächlich erhalten zu haben, sei auch davon auszugehen, dass die Ergänzungsbestimmungen übersandt worden seien. Hätten sie nicht beigelegen, hätte die Klägerin dies nach der Lebenserfahrung damals jedenfalls gerügt, sodass sie dann nachgereicht worden wären.
Die Klägerin würde bei Annahme des Vermächtnisses gegen die Ergänzungsbestimmungen, die mit geltendem Recht vereinbar seien, verstoßen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Im Rahmen des § 256 ZPO kann nicht nur zur Entscheidung gestellt werden, ob ein Rechtsverhältnis als Ganzes besteht; auch einzelne Rechte bzw. Pflichten aus der Rechtsbeziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand sind feststellungsfähig.
Da die Beklagte keinen Hehl daraus gemacht hat, dass sie im Falle einer Annahme des Vermächtnisses arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen wird, hat die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse daran, feststellen zu lassen, ob ihre Rechtsbeziehungen zur Beklagten das von der Beklagten reklamierte Verbot beinhalten.
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin bedarf im Verhältnis zur Beklagten nicht deren Zustimmung für die Annahme des Vermächtnisses.
Dabei kann dahin stehen, ob das Verbot in Ziffer 8 der Ergänzungsbestimmungen 1984 überhaupt rechtlichen Bestand hätte oder ob es nicht ohnehin nicht nur - entsprechend den Bedenken der Klägerin - angesichts der Regelung in §§ 305 - 310 BGB, sondern auch aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen (Mitbestimmungspflichtigkeit gem. § 87 Abs. 2. Nr. 2. BetrVG) unwirksam wäre.
Die für die Vereinbarungen der das Verbot enthaltenden Ergänzungsbestimmungen 1984 beweispflichtige Beklagte ist beweispflichtig geblieben.
Die Beklagte hat dafür, dass die Ergänzungsbestimmungen 1984 der Klägerin 1990 zugeleitet worden sind und die Klägerin sich mit der Geltung dieser Regelungen einverstanden erklärt hat, keinen Beweis angetreten. Beweis angetreten hat sie nur für eine "strikt geübte Praxis". Selbst eine "strikt geübte Praxis" garantiert aber nicht, dass die Dinge in einem Einzelfall einmal nicht wie üblicherweise laufen. Die von der Beklagten ins Feld geführte "strikt geübte Praxis" begründet allenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich wie von der Beklagten behauptet, abgespielt hat. Dass etwas wahrscheinlich ist, heißt aber nun mal noch nicht, dass es tatsächlich so war.
Letztlich widerlegt schon die Einlassung der Beklagten dafür, warum sie im Falle der Klägerin kein Empfangsbekenntnis vorlegen kann, die Argumentation der Beklagten. Es dürfte sicherlich angesichts der Bedeutung von Personalunterlagen bei der Beklagten auch "strikt geübte Praxis" sein, dass alle Unterlagen digitalisiert und zum richtigen Vorgang genommen werden. Wenn ein Empfangsbekenntnis der Klägerin nicht aufzufinden ist, so beweist dies, erachtet man wie die Beklagte eine "strikt geübte Praxis" für ausnahmslos, dass es kein Empfangsbekenntnis der Klägerin gibt, oder - sieht man sie als ausnahmebelastet an, dass es eben Ausnahmen gibt, die dann auch tatsächlich im Einzelfall Bedeutung erlangen.
Ist zu Lasten der Beklagten davon auszugehen, dass der Klägerin 1990 weder die Ergänzungsbestimmungen 1984 zugeleitet worden sind, noch sie ihre Zustimmung zur Geltung dieser Bestimmungen erklärt hat, so genügt auch die Unterzeichnung des Vertrages vom 03./04.01.2000 nicht, um von einer wirksamen Vereinbarung der Ergänzungsbestimmungen 1984 ausgehen zu können. Dass jedenfalls bei Unterzeichnung dieses Vertrages die Ergänzungsbestimmungen 1984 der Klägerin vorgelegen haben, hat auch die Beklagte nicht behauptet. Mangels einer ausreichenden Konkretisierung von alledem, was entsprechend den Ergänzungsbestimmungen durch die Unterzeichnung des neuen Vertrages vereinbar werden sollte, hat die Unterzeichnung des neuen Vertrages durch die Klägerin aber nicht zu einer Vereinbarung des in den Ergänzungsbestimmungen enthaltenen Verbotes geführt, auf das die Beklagte sich bezüglich des Vermächtnisses beruft.
Dem Hauptantrag war daher mit der sich aus § 91 Abs. 2. ZPO ergebenden Kostenfolge zu entsprechen.
Der Streitwert war gemäß § 3 ff ZPO auf den Wert des Vermächtnisses festzusetzen. Schließlich ist Gegenstand des zuletzt gestellten Antrags die Frage, ob die Klägerin dieses Vermächtnis im Verhältnis zur Beklagten annehmen darf. Das rechtliche Interesse der Klägerin, die dieses Vermächtnis annehmen will, beläuft sich somit auf 100.000,00 Euro.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211-7770 2199
eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Maercks