Kündigung wegen Betriebsstilllegung: Klage auf Weiterbeschäftigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung zum 31.01.2012 infolge der Stilllegung des Produktionsbetriebs. Streitpunkt war, ob die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist und ob ein Abfindungsanspruch besteht. Das Gericht befand die Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse als gerechtfertigt; eine Sozialauswahl war mangels Auswahlmöglichkeit entbehrlich. Einen Abfindungsanspruch sieht das KSchG nicht vor; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage der Klägerin gegen die betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Stilllegung eines Betriebs oder Betriebsteils kann dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG begründen und damit eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen.
Eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist entbehrlich, wenn alle Arbeitnehmer des betroffenen Betriebsbereichs gekündigt werden und somit keine Auswahlmöglichkeit besteht.
Das Kündigungsschutzgesetz begründet keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung bei wirksamer, sozial gerechtfertigter Kündigung; ein Abfindungsanspruch bedarf einer gesonderten Rechtsgrundlage.
Die Anzeige nach § 17 KSchG ist für Massenentlassungen erforderlich und gehört zur prozessualen Rechtfertigung betriebsbedingter Kündigungen.
Bei Unterliegen in der arbeitsgerichtlichen Hauptsache trifft die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO.
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Streitwert: € 7.200,00.
Tatbestand
Die am 3..03.1952 geborene Klägerin wurde 1973 in Portugal angeworben und war sodann aufgrund des Arbeitsvertrages vom 03.05.1973 (Kopie Blatt 8 ff. der Akten) ununterbrochen als Konfektioniererin für die Beklagte, die Verbandsstoffe vertreibt, tätig. Sie verdiente zuletzt monatlich 2.400,00 Euro brutto.
Einen Betriebsrat gibt es in dem Betrieb der Beklagten nicht.
Die Beklagte hat entsprechend einem Gesellschafterbeschluss vom 13.06.2011 (Kopie der Niederschrift Blatt 44 der Akten) den Produktionsbetrieb in X. zum 31.01.2012 stillgelegt. Die Produktionsmaschinen werden in die seit 15 Jahren existierenden Produktionsstätte in Jaromer (Tschechische Republik) verbracht.
Bis zum 30.06.2012 wird in den Abteilungen Großversand, Warenannahme, Kleinversand, Lager und Qualitätssicherung noch gearbeitet. Die dort beschäftigten Angestellten C. und T. werden zum 30.06.2012 wegen Eintritt in die Altersrente ausscheiden.
Unberührt von der Maßnahme bleibt der kaufmännische Bürobereich (Finanzbuchhaltung, Lohnabrechnung, Einkauf, Verkauf).
Im Hinblick auf die Stilllegung des Produktionsbetriebes hat die Beklagte die Arbeitsverhältnisse aller in der Produktion beschäftigten Arbeitnehmer zum 31.01.2012 gekündigt. Unter dem 3..06.2011 erfolgte die Anzeige gemäß § 17 KSchG (Kopien Blatt 52 ff. der Akten). Ausweislich des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 14.07.2011 (Kopie Blatt 57 der Akten) ist die Anzeige am 3..06.2011 bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen.
Die Kündigung der Klägerin erfolgte mit Schreiben vom 28.06.2011 (Kopie Blatt 12 der Akten) zum 31.01.2012.
Gegen die Kündigung wehrt sich die Klägerin ihrer am 18.07.2011 eingereichten Kündigungsschutzklage.
Die Klägerin, die die Stilllegung nicht bestreitet und auch einräumt, dass das Stilllegungskonzept der Beklagten für eine soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG keinen Raum lässt, hält das Verhalten der Beklagten in hohem Maße für unsozial. Sie verweist darauf, dass sie knapp 40 Jahre für die Beklagte gearbeitet habe. Es gehe nicht an, dass sie jetzt ohne jede Entschädigung den Betrieb der Beklagten verlassen müsse. Schließlich werde nur die Produktion stillgelegt, ein Verkauf von Verbandsstoffen würde auch zukünftig mit Gewinn-erwartungsabsicht erfolgen. Dann sei es aber auch nur gerecht, die Klägerin an den zu erwartenden Gewinnen teilnehmen zu lassen und ihr eine Entschädigung zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28. Juni 2011, zugegangen am selben Tage, nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Kündigung für sozial gerechtfertigt. Angesichts der finanziellen Situation der Beklagten sei auch die Zahlung einer Abfindung nicht möglich.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die von der Beklagten unter Beachtung der Anzeigenpflicht gemäß § 17 KSchG erklärte ordentliche Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne des KSchG und hat demgemäß das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31.01.2012 aufgelöst.
Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitsnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Liegen betriebsbedingte Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 vor, so hat der Arbeitgeber weiterhin die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmern nach sozialen Gesichtspunkten vorzunehmen(§ 1 Abs. 3 KSchG).
Im Hinblick auf die Stilllegung des Produktionsbetriebes besteht für die Beklagte keine Möglichkeit mehr, die Klägerin weiter zu beschäftigten. Die Stilllegung eines Betriebes oder wie im Falle der Beklagten eines Betriebsteils ist grundsätzlich geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung zu Recht fertigen, da durch die Stilllegung entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten entfallen.
Da die Klägerin selber einräumt, dass angesichts der Kündigung aller im Produktionsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer für eine soziale Auswahl kein Raum ist, verstößt die Kündigung der Beklagten auch nicht gegen § 1 Abs. 3 KSchG.
Das Kündigungsschutzgesetz kennt für den Fall, dass eine Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt ist, keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung. Demgemäß gibt es für das Begehren der Klägerin, ihr im Falle einer wirksamen Kündigung doch jedenfalls eine Abfindung zuzuerkennen, keine Rechtsgrundlage.
Demgemäß war die Klage mit der sich aus § 91 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Die - zugleich nach § 63 Abs. 2 GKG erfolgte - Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 42 Abs. 4 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211-7770 2199
eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Maercks