Fristlose Kündigung nach § 16e Abs. 4 SGB II bei Wegfall des Beschäftigungszuschusses
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose Kündigung ihres nach § 16e SGB II geförderten Vollzeitarbeitsverhältnisses. Streitpunkt war, ob der vom Jobcenter gegenüber der Arbeitgeberin erlassene (rückwirkende) Aufhebungs-/Abberufungsbescheid das Sonderkündigungsrecht auslöst und ob Schutzvorschriften (u.a. § 85 SGB IX) entgegenstehen. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung nach § 16e Abs. 4 SGB II für wirksam, da eine Abberufung erfolgt und der Bescheid bestandskräftig war. Eine Pflicht der Arbeitgeberin zum Widerspruch gegen den Bescheid sowie ein Vorrang der Änderungskündigung verneinte das Gericht; eine Integrationsamtszustimmung war mangels festgestellter Schwerbehinderung nicht erforderlich.
Ausgang: Kündigungsschutzklage gegen die auf § 16e Abs. 4 SGB II gestützte fristlose Kündigung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Sonderkündigungsrecht des Arbeitgebers nach § 16e Abs. 4 SGB II setzt voraus, dass in einem nach § 16e Abs. 1 SGB II geförderten Arbeitsverhältnis eine Abberufung erfolgt ist.
Für die Auslösung des Sonderkündigungsrechts nach § 16e Abs. 4 SGB II kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Abberufungsbescheid gegenüber der Arbeitnehmerin oder gegenüber dem Arbeitgeber bekanntgegeben wurde, sofern eine Abberufung tatsächlich erfolgt ist.
Ist der die Förderung beendende Verwaltungsakt bestandskräftig, kann die Wirksamkeit der auf § 16e Abs. 4 SGB II gestützten Kündigung grundsätzlich nicht mit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts begründet werden.
Eine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht begründet regelmäßig keine Obliegenheit des Arbeitgebers, gegen einen die Förderung beendenden Abberufungs-/Aufhebungsbescheid Widerspruch einzulegen, wenn dadurch das gesetzlich vorgesehene Sonderkündigungsrecht faktisch vereitelt würde.
§ 85 SGB IX (Zustimmung des Integrationsamts) steht einer Kündigung nicht entgegen, solange eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht festgestellt ist; ein bloßer Antrag genügt hierfür nicht.
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1)Die Klage wird abgewiesen.
2)Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3)Streitwert: 6.591,51 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand des Vollzeit-Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin ist bereits seit 01.10.2008, zunächst im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen, für die Beklagte tätig. Unter dem 28.09.2010 wurde sodann ein unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen, wonach die Klägerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.197,17 EUR für die Beklagte tätig wurde. Hintergrund für diesen unbefristeten Arbeitsvertrag war die Zuweisung der Klägerin seitens des Jobcenters der Stadt K.nach Maßgabe des § 16e SGB II. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift können Arbeitgeber auf Antrag für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Da es sich seinerzeit bei der Klägerin um eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hatte, wurde der Beklagten mit Bescheid vom 29.11.2010 der entsprechende Zuschuss bewilligt, so dass die Refinanzierung gesichert war.
In der Folgezeit änderten sich die familiären Verhältnisse der Klägerin, die sowohl heiratete als auch einen Wohnungswechsel vornahm. Infolgedessen entschied das JobcenterK., dass ab dem 15. Mai 2012 die Voraussetzungen für die Gewährung des Beschäftigungszuschusses nach § 16e Absatz 4 in Verbindung mit § 7 SGB II nicht mehr gegeben seien. Hierüber machte das Jobcenter der Beklagten Mitteilung durch Aufhebungsbescheid vom 25.06.2012 rückwirkend zum 15.05.2012. Der Inhalt dieses Bescheides war der Beklagten bereits vorab telefonisch mitgeteilt worden, weshalb die Beklagte am 22.05.2012, der Klägerin am 23.05.2012 persönlich übergeben, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärte. Am selben Tag, allerdings vor Übergabe des Kündigungsschreibens, hatte die Klägerin beim zuständigen Integrationsamt einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt. Über diesen Antrag ist bislang eine Entscheidung nicht ergangen. Die Klägerin, die das Kündigungsschreiben persönlich ausgehändigt bekam, quittierte den Erhalt der Kündigung, die zum 25.05.2012 ausgesprochen worden war (Bl. 7 d. Akte) und unterzeichnete im Anschluss einen weiteren Arbeitsvertrag mit einer deutlich reduzierten Wochenarbeitszeit und einer entsprechend reduzierten Vergütung, gültig ab dem 01.06.2012. In der Folgezeit hat die Beklagte diesen am 23.05.2012 abgeschlossenen Arbeitsvertrag um weitere "Mehrarbeitsstunden" aufgestockt, was sich aus den zur Akte gereichten Anlagen ersehen lässt (Bl. 42 - 44 d. Akte). Allerdings ist die Klägerin seit dem 25.05.2012 nicht mehr in Vollzeit für die Beklagte tätig. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2012 diesbezüglich darauf hingewiesen, dass nur in dem Umfang der z.Zt. vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit die Finanzierung gesichert sei. Der weitere Einsatz der Klägerin in Vollzeit sei aufgrund des Wegfalls der Bezuschussung durch das Jobcenter nicht (mehr) möglich.
Die Beklagte hat hinsichtlich der fristlosen Kündigungsmöglichkeit auf § 16e Abs. 4 SGB II hingewiesen in dem es wie folgt heißt:
"(4) Die Bundesagentur soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person umgehend abberufen, wenn sie diese in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird. Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie eine Arbeit oder Ausbildung aufnimmt, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder nach Satz 1 abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird."
Die Klägerin ist der Ansicht, die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Vorschriften sei nicht erfüllt. Zum einen sei - was unstreitig ist - ein Abberufungsbescheid ihr selbst gegenüber nicht ergangen, sondern lediglich gegenüber der Beklagten. Zum anderen sei in dem Gesetzestext von "Bundesagentur" die Rede. Der Abberufungsbescheid sei aber - was ebenfalls unstreitig ist - durch das Jobcenter erfolgt. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, der Bescheid verstoße gegen das Rückwirkungsverbot, da die Aufhebung im Bescheid vom 25.06.2012 rückwirkend zum 15.05.2012 erklärt worden war. Desweiteren hält die Klägerin die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit nach § 16e Absatz 4 SGB II für verfassungswidrig, da hierdurch das grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragende wirtschaftliche Risiko auf die Arbeitnehmerseite abgewälzt werde. Schließlich meint die Klägerin, die Beklagte hätte gegen den ergangenen Bescheid vorsorglich aufgrund der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht Widerspruch einlegen müssen.
Die Klägerin hat daher beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.05.2012 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte stützt sich auf das in § 16e Absatz 4 normierte außerordentliche Kündigungsrecht, den am 25.06.2012 ergangenen Abberufungsbescheid und die hierdurch weggefallene Refinanzierung. Die Beklagte hält die mit der Frist von 2 Tagen ausgesprochene Kündigung daher für rechtmäßig.
Im Hinblick auf den weiteren abgeschlossenen Teilzeitarbeitsvertrag weist die Beklagte darauf hin, dass lediglich im Rahmen des dort vereinbarten Stundenkontingents die Finanzierung gesichert sei. Darüber hinausgehende finanzielle Mittel seien bei ihr, einer gemeinnützigen GmbH, nicht vorhanden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kündigung vom 22.05.2012 hat das Arbeitsverhältnis mit der im Schreiben genannten Frist mit Ablauf des 25.05.2012 aufgelöst.
Die Kündigung ist wirksam nach Maßgabe des § 16e Absatz 4 SGB II.
Nach dieser Vorschrift steht dem Arbeitgeber in einem bezuschussten Arbeitsverhältnis ein Sonderkündigungsrecht zu, und zwar im Sinne einer fristlosen Kündigung, wenn die Arbeitnehmerin abberufen wird.
Dass es sich bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis um ein bezuschusstes Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des § 16e Absatz 1 SGB II gehandelt hatte, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin ist, wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, vom Jobcenter seinerzeit der Beklagten "zugewiesen" worden, da sie die Voraussetzungen erfüllt hatte. Durch Bescheid des Jobcenters vom 25.06.2012 ist die Abberufung der Klägerin zum 15.05.2012 erfolgt. Als Rechtsfolge hiervon ordnet § 16e Absatz 4 Satz 3 ein Recht des Arbeitgebers zur fristlosen Kündigung an. Hiervon hat die Beklagte in zulässiger Weise Gebrauch gemacht.
Die "Abberufung" der Klägerin erfolgte zwar unstreitig nicht dieser gegenüber, sondern durch den Bescheid des Jobcenters gegenüber der Beklagten. Nicht entscheidend ist jedoch, wem gegenüber die "Abberufung" erfolgt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann diese Abberufung gegenüber beiden Vertragspartnern erfolgen. So sieht Absatz 4 Satz 2 vor, dass die erwerbsfähige leistungsfähige leistungsberechtigte Person ihrerseits das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen berechtigt ist, sofern sie abberufen wird. Nach Satz 3 obliegt dieses Kündigungsrecht dem Arbeitgeber für eben denselben Fall der Abberufung. Die Vorschrift regelt nicht explizit, wem gegenüber der Bescheid erfolgen muss. Es ist daher allein darauf abzustellen, dass eine Abberufung überhaupt erfolgt, was unstreitig durch den Bescheid vom 25.06.2012 geschehen ist.
Dass der Bescheid rückwirkend zum 15.05.2012 ergangen ist, wirkt sich auf die erst am 23.05.2012 zugestellte Kündigung nicht aus, da die Kündigung jedenfalls zeitlich nachfolgte. Zum einen ist der Bescheid auf Tatsachen gestützt worden, die nach Ansicht der Behörde bereits am 15.05.2012 vorlagen bzw. dem Jobcenter zur Kenntnis gebracht worden waren. Ab diesem Zeitpunkt lagen daher nach Auffassung der Behörde die Voraussetzungen zur Förderung des Arbeitsverhältnisses in Person der Klägerin nicht mehr vor. Darüber hinaus ist der durch das Jobcenter ergangene Verwaltungsakt auch bestandskräftig geworden. Hiergegen hat die Beklagte keinen Widerspruch eingelegt, der Klägerin steht nach allgemeiner Meinung im Verwaltungsverfahren nach § 16e SGB II weder ein Widerspruchs - noch ein Klagerecht zu - (Gagel SGB II/SGB III, Stand 2012, § 16e, Rd. 44 m.w.N.).
Die Beklagte war auch nicht etwa aufgrund der ihr aus dem Arbeitsverhältnis obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, gegen den Bescheid des Jobcenters K. Widerspruch einzulegen. Grundsätzlich besteht das außerordentliche Kündigungsrecht für den Fall, dass die Abberufung wirksam, bestandskräftig erfolgt ist. Die Beklagte hätte sich daher im Rahmen eines möglichen Widerspruchsverfahrens ihres außerordentlichen Kündigungsrechtes begeben mit der Folge, dass sie arbeitsvertraglich weiterhin zur Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung verpflichtet gewesen wäre, ohne sichere Kenntnis darüber zu haben, ob überhaupt eine Bezuschussung erfolgen würde. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass in dieser Konstellation das wirtschaftliche Risiko, welches üblicherweise der Arbeitgeber trägt, auf die Arbeitnehmerseite zumindest (mit) verlagert wird. Zu beachten ist allerdings, dass es sich hierbei gerade nicht um einen "üblichen" Arbeitsvertrag unter Beteiligung zweier Vertragspartner handelt, sondern um einen solchen, der in Abhängigkeit von einer staatlichen Förderung überhaupt nur geschlossen wurde. Wo § 16e SGB II die Zuweisung des Arbeitnehmers und insoweit die entsprechende Förderung durch Bezuschussung des Arbeitgebers anordnet, ist spiegelbildlich das außerordentliche Kündigungsrecht beider Vertragspartner verankert, für den Fall, dass nämlich die Förderung endet. Ein solches Recht steht im Übrigen nach dem klaren Wortlaut des § 16e auch dem Arbeitnehmer zu, nämlich dann, wenn dieser in "zumutbare Arbeit oder Ausbildung" vermittelt wurde und eine entsprechende Arbeit oder Ausbildung angenommen wurde. Der Arbeitgeber seinerseits ist in diesem Fall ebenfalls einer fristlosen Kündigungsmöglichkeit durch den Arbeitnehmer ausgesetzt und verliert seinen Vertragspartner ebenfalls ohne weitere Verzögerung.
Diese kurzfristigen Kündigungsmöglichkeiten mögen dem allgemeinen Kündigungsschutzrecht fremd sein, sind jedoch dem Dreiecksverhältnis unter Beteiligung der öffentlichen Hand geschuldet und insoweit ausdrücklich ist § 16e SGB II normiert worden. Es finden sich im Übrigen auch in anderen Vorschriften entsprechende Kündigungsmöglichkeiten, so beispielsweise in § 164 SGB V für den Fall der Schließung einer Krankenkasse.
Dass der Abberufungsbescheid schließlich vom "Jobcenter" und nicht von der Bundesagentur für Arbeit ergangen ist, hindert die Wirksamkeit nicht. Das Jobcenter hatte auch den Ursprungsbescheid die Zuweisung und Bezuschussung betreffend erlassen.
Die Kündigung ist auch nicht unwirksam nach Maßgabe des § 85 SGB IX, da ein Grad der Behinderung der Klägerin bislang nicht festgestellt worden ist. Die Zustimmung des Integrationsamts war daher für die Kündigung vom 22.05.2012, der Klägerin am 23.05.2012 zugestellt, nicht notwendig.
Schließlich macht auch der am 23.05.2012 abgeschlossene Teilzeitarbeitsvertrag die am selben Tag zugestellte Kündigung nicht unwirksam. Die Beklagte musste insoweit den sogenannten "Vorrang der Änderungskündigung" nicht beachten. Danach ist der Arbeitgeber grundsätzlich gehalten, als milderes Mittel zunächst eine Änderungskündigung auszusprechen, insbesondere wenn eine Einsatzmöglichkeit des Arbeitnehmers ggfls. zu einer reduzierten Stundenanzahl möglich ist. Auch hierbei ist jedoch die Besonderheit des bezuschussten Arbeitsverhältnisses zu beachten. Aufgrund der bereits seit 15.05.2012 weggefallenen Zuschüsse war es der Beklagten nicht zuzumuten, dass ursprüngliche Arbeitsverhältnis im Wege der Änderungskündigung auf eine Teilzeitverpflichtung der Klägerin hin zu reduzieren. Denn dadurch hätte sich die Beklagte im Rahmen des ursprünglich unter der Voraussetzung der Bezuschussung abgeschlossenen Arbeitsvertrages weiterhin unbefristet gebunden. Das damit einhergehende finanzielle Risiko für die Arbeitgeberseite soll aber die Vorschrift des § 16e SGB II gerade verhindern.
Der Beklagten musste aufgrund der Besonderheit dieses geförderten Arbeitsverhältnisses zunächst einmal die Möglichkeit verbleiben, sich - so wie es § 16e SGB II vorsieht - aus der arbeitsvertraglichen Verpflichtung komplett zu lösen. Ob und ggfls. wie und mit welcher Refinanzierung dann ein Einsatz der Klägerin im Rahmen eines neuen, ggfls. befristeten Arbeitsvertrages möglich ist, war von der Beklagten sodann zu prüfen. Dass dieser neue Arbeitsvertrag bereits am Tage des Zugangs der Kündigung von der Beklagten vorgelegt und von der Klägerin unterschrieben wurde, schadet nicht. Die Abberufung der Klägerin war schließlich bereits seit dem 15.05.2012 erfolgt, die Kündigung insoweit bereits zeitverzögert ausgesprochen worden. Der weitere Einsatz der Klägerin erfolgte im Übrigen nicht nahtlos, sondern ab dem 01.06.2012. Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
Der Streitwert war gemäß § 61 Satz 1 ArbGG in Höhe von 3 Bruttomonatsvergütungen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin Berufung eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211-7770 2199
eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Rüter