Betriebsübergang: Später Widerspruch nach § 613a BGB wegen Verwirkung unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger widersprach erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Erwerber und Aufnahme einer neuen Beschäftigung dem Betriebsübergang und verlangte Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beim Veräußerer sowie Differenzvergütung. Das Gericht ließ offen, ob die Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB die Monatsfrist auslöste, und stützte die Entscheidung auf Verwirkung (§ 242 BGB). Nach mehr als einem Jahr sei das Zeitmoment regelmäßig erfüllt; als Umstandsmoment genügten hier u.a. Ausscheiden beim Erwerber und längeres Arbeiten bei einem Drittarbeitgeber. Die Klage wurde daher vollständig abgewiesen; Zahlungsansprüche gegen den früheren Arbeitgeber bestanden nicht.
Ausgang: Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und Differenzvergütung wegen verwirkten Widerspruchs gegen den Betriebsübergang abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB unterliegt jedenfalls den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung gemäß § 242 BGB.
Verwirkung setzt ein Zeitmoment (längerer Zeitablauf) und ein Umstandsmoment (schutzwürdiges Vertrauen des Verpflichteten aufgrund Verhaltens des Berechtigten) voraus; maßgeblich ist eine Interessenabwägung der Zumutbarkeit.
Das Zeitmoment der Verwirkung des Widerspruchsrechts ist regelmäßig erfüllt, wenn seit dem Betriebsübergang mehr als ein Jahr vergangen ist; eine absolute Höchstfrist von sechs Monaten lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Das Umstandsmoment kann – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – durch Weiterarbeit beim Erwerber nach Kenntnis von Erwerber und Übergangszeitpunkt sowie durch zusätzliche Dispositionen wie Ausscheiden beim Erwerber und Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses bei einem Dritten begründet werden.
Ist der Widerspruch gegen den Betriebsübergang verwirkt und damit unwirksam, bestehen gegen den bisherigen Arbeitgeber weder ein Feststellungsanspruch auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses noch daraus abgeleitete Vergütungsdifferenzansprüche.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: EUR 15.027,09.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche, die sich aus einem nachträglichen Widerspruch gegen einen bereits vollzogenen Betriebsübergang ergeben.
Der am 22.09.1966 geborene Kläger ist seit dem 11.12.1990 bei der Beklagten beschäftigt. Er erzielte zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von EUR 3.438,31 und war dem Bereich „Consumer Imaging“ (CI) zugeordnet. Mit Schreiben vom 22.10.2004 (Bl. 19 ff. d. A.) wurde der Kläger über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs CI informiert. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
„Übergang auf B. GmbH,
(...)
2. Zum Grund für den Übergang:
(...)
B. GmbH mit Sitz Leverkusen umfasst das gesamte bisherige CI-Geschäft der B.-H. AG, also die Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte. B. GmbH übernimmt das Vermögen von CI. Hierzu gehören insbesondere Produktionsanlagen, Markenzeichen, Patente und technologisches Know-how, Vorräte und Forderungen.
(...)
Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken zu bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können.“
(…)
3. Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer:
„Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs CI tritt die B. GmbH in die bestehenden, unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung der Einzelheiten haben B.-H. AG, B. GmbH, Gesamtbetriebsrat der B.-H. AG sowie die örtlichen Betriebsräte am 24. September 2004 eine Überleitungsvereinbarung „zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen“ abgeschlossen, die davon geprägt ist, so weit wie möglich Kontinuität zu wahren:
- Die bei der verbrachten und/oder von ihr anerkannten Dienstjahre werden als Dienstzeit bei B. GmbH anerkannt.
- Die Zugehörigkeit zu den Arbeitgeberverbänden der Chemischen Industrie wird auch bei B. GmbH bestehen, d. h. es bleibt bei den Chemie-Tarifen.
- Bei Bonus/VUEK für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 werden die Mitarbeiter von B. GmbH so behandelt, als seien sie Mitarbeiter der B.-H. AG, d. h., wenn der Vorstand für die B.-H. AG eine solche Zahlung beschließt, wird sie entsprechend auch bei B. GmbH erfolgen.
- Die übergehenden Mitarbeiter können ihre ordentliche Mitgliedschaft in der C.-Pensionskasse fortsetzen. Die Abstimmung mit der C.-Pensionskasse ist bereits erfolgt. Die erworbenen Anwartschaften bleiben erhalten.
- Die kollektiv-rechtliche Geltung der am 31. Oktober 2004 bei der B.-H. AG bestehenden Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen bleibt bei der B. GmbH unverändert. Dies gilt auch für die bei der B.-H. AG geltenden Richtlinien.
- Die Gesamtbetriebsvereinbarungen zum Sozialplan gelten bei B. GmbH oder einer Schwester- oder Tochtergesellschaft als Sozialplan sowohl auf Ebene des Unternehmens wie auch auf örtlicher Ebene mindestens bis zum 31. Dezember 2007.
- B. GmbH wird einen Aufsichtsrat mit je 6 Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer bilden.
- Betriebsrat und Vertrauensperson der Schwerbehinderten in München haben ein Übergangsmandat für B. GmbH bzw. bis zur Neuwahl, die bis zum Sommer 2005 erfolgen wird.
- Die bestehenden betrieblichen Einrichtungen (z. B. Kantine, Parkplätze, Werksarzt) bleiben bei Betriebsübergang unverändert.
- Die Pensionäre, die vor dem Übergang auf B. GmbH aus dem Unternehmen ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, verbleiben bei der B.-H. AG“
(...)
7. Zu den Folgen eines Widerspruchs:
Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bei der B.-H. AG und geht nicht auf die B. GmbH über.
Da nach dem Übergang des vollständigen Geschäftsbereichs CI auf B. GmbH Ihr bisheriger Arbeitsplatz bei der B.-H. AG nicht mehr vorhanden sein wird und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, müssen Sie daher im Falle der Ausübung Ihres Widerspruchsrechts mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch B.-H. AG rechnen.
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass nach der eindeutigen Regelung in der mit dem Gesamtbetriebsrat der B.-H. AG und den örtlichen Betriebsräten vereinbarten Überleitungsvereinbarung in diesem Fall kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, weder gegenüber der B.-H. AG, noch gegenüber B. GmbH. Im Falle eines Widerspruchs müssen Sie deshalb damit rechnen, Ihren Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren. Außerdem sind bei einer eventuellen Arbeitslosigkeit nach einem Widerspruch Ihre Ansprüche auf Leistung der Agentur für Arbeit in Frage gestellt.
Wir empfehlen Ihnen daher dringend, von einem Widerspruch abzusehen.
(…)“
Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zunächst nicht.
Am 25.05.2005 stellte die B. GmbH beim Amtsgericht Köln den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.08.2005 eröffnet und Herr Rechtsanwalt S. zum Insolvenzverwalter bestellt.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin endete zum 31.07.2005, wobei zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2006 streitig blieb, ob das Arbeitsverhältnis auf Grund betriebsbedingter Kündigung des Insolvenzverwalters S. oder auf Grund einer Eigenkündigung des Klägers endete. Die B. GmbH erteilte dem Kläger unter dem 31.07.2005 ein Schlusszeugnis, wonach das Arbeitsverhältnis auf Grund der insolvenzbedingten Restrukturierungsmaßnahmen zum 31.07.2005 endet.
Der Kläger begründete zum 01.08.2005 ein neues Arbeitsverhältnis mit der D. G. GmbH & Co. KG in X.. Dort verdiente der Kläger im Monat September 2005 EUR 3.348,29 brutto, im Monat Oktober 2005 EUR 3.403,30, im Monat November EUR 2.747,45 brutto, im Monat Dezember 2005 EUR 3.402,05 brutto, im Januar 2006 EUR 3.438,31 brutto, im Monat Februar 2006 EUR 2.854,76 brutto, im Monat März 2006 EUR 3.438,31 brutto, im Monat April 2006 EUR 2.575,14 brutto, im Monat Mai 2006 EUR 2.736,11 brutto und im Monat Juni 2006 EUR 3.197,70 brutto.
Mit Schreiben vom 09.02.2006 widersprach der Kläger nachträglich dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. GmbH. Mit seiner am 10.03.2006 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Anstellungsverhältnis mit der Beklagten fortbesteht. Er begehrt ferner klageerweiternd, die Differenzvergütung für die Monate September 2005 bis Juni 2006 zwischen dem Verdienst bei der Beklagten und der D. G. GmbH & Co. KG.
Er ist der Ansicht, dass die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB auf Grund der unzureichenden und fehlerhaften Information seitens der Beklagten nicht in Gang gesetzt worden sei, so dass er noch im Januar 2006 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses habe widersprechen können. Die Information sei unvollständig, weil die Beklagte den Kläger nicht auf die Verteilung von Schuld und Haftung zwischen dem bisherigen und dem neuen Arbeitgeber hingewiesen habe. Darüber hinaus sei über die wirtschaftliche Situation des Erwerbers falsch informiert worden. In diesem Zusammenhang sei nicht nur auf die schriftliche Information sondern auch auf die dort in Bezug genommenen Informationen, die den Arbeitnehmern außerhalb des Schreibens vom 22.10.2004 erteilt worden seien, abzustellen. Insbesondere habe das damalige Vorstandsmitglied der Beklagten F. S. in der Betriebsversammlung vom 19.08.2004 mitgeteilt, dass die B. GmbH über Barmittel in Höhe von EUR 70.000.000,00 verfüge und darüber hinaus eine Kreditlinie in Höhe von EUR 50.000.000,00 habe. Beides habe sich jedoch im Nachhinein als falsch herausgestellt. Im Übrigen könne die B. GmbH nicht, wie den Arbeitnehmern mitgeteilt, über die Markenrechte verfügen, sondern habe lediglich ein Nutzungsrecht. Auf Grund des Widerspruchs gegen den Betriebsübergang bestünde das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fort.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsvertragsverhältnis besteht;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.438,31 brutto (Arbeitsentgelt September 2005) abzgl. bezogenem anderweitigem Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 3.348,29 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2005 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.438,31 brutto (Arbeitsentgelt Oktober 2005) abzgl. bezogenem anderweitigem Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 3.403,30 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.438,31 brutto (Arbeitsentgelt November 2005) abzgl. bezogenem anderweitigem Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 2.747,45 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.438,31 brutto (Arbeitsentgelt Dezember 2005) abzgl. bezogenem anderweitigem Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 3.402,05 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.438,31 brutto (Arbeitsentgelt Januar 2006) abzgl. bezogenem anderweitigem Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 2.621,94 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2006 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.438,31 brutto (Arbeitsentgelt Februar 2006) abzgl. bezogenem anderweitigem Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 2.854,76 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.438,31 brutto (Arbeitsentgelt März 2006) abzgl. bezogenem anderweitigem Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 2.784,20 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2006 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.438,31 brutto (Arbeitsentgelt April 2006) abzgl. bezogenem anderweitigem Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 2.575,14 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2006 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.438,31 brutto (Arbeitsentgelt Mai 2006) abzgl. bezogenem anderweitigem Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 2.736,11 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.438,31 brutto (Arbeitsentgelt Juni 2006) abzgl. bezogenem anderweitigem Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 3.438,31 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Widerspruch verspätet erfolgt sei, da die mit Schreiben vom 22.10.2004 erfolgte Information der Arbeitnehmer, die im Übrigen mit dem Betriebsrat abgesprochen worden sei, ausreichend und korrekt gewesen sei. Der Kläger hätte einen Widerspruch nur innerhalb der Monatsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB erklären können. Hinsichtlich der Richtigkeit der Information sei ausschließlich auf das Schreiben vom 22.10.2004 abzustellen und nicht auf sonstige mündliche Informationen. Dies ergebe sich aus dem Textformerfordernis in § 613 a Abs. 5 BGB. Eine Verpflichtung, die Arbeitnehmer auch über die wirtschaftliche Solvenz und Liquidität des Erwerbers zu informieren, bestehe nicht und lasse sich auch § 613 a Abs. 5 BGB nicht entnehmen. Im Übrigen seien die ergänzenden Informationen aber auch inhaltlich richtig gewesen und hätten der damaligen wirtschaftlichen Lage entsprochen.
Jedenfalls sei das Widerspruchsrecht verwirkt, da der Kläger den Widerspruch erst 16 Monate nach dem Betriebsübergang ausgeübt habe. Auch das Umstandsmoment sei erfüllt, da der Kläger bereits seit dem 01.08.2005 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei. Der Kläger habe auch bei der B. GmbH ein Endzeugnis mit Ausscheidungsdatum 31.07.2005 erhalten. Auf Grund seines neuen Arbeitsverhältnisses sei der Kläger auch nicht in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (BQG) eingetreten. Er habe im Sommer 2005 eine Entscheidung zum Ausscheiden bei der B. GmbH getroffen und einen neuen Arbeitgeber gefunden. An dieser Entscheidung müsse er sich festhalten. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger nicht auf einmal nachträglich dem bereits längst vollzogenem Betriebsübergang widersprechen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
I.
Zwischen den Parteien besteht kein Anstellungsvertragsverhältnis mehr. Der am 09.02.2006 vom Kläger ausgesprochene Widerspruch gegen den Betriebsübergang des Arbeitsverhältnisses auf die B. GmbH ist unwirksam, da der Widerspruch gemäß § 242 BGB verwirkt ist.
Sollte die Monatsfrist des § 613 a Abs. 5 BGB nicht wirksam in Gang gesetzt worden sein und teilt man die Auffassung, dass das Widerspruchsrecht nicht gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG analog einer absoluten Höchstfrist von sechs Monaten unterliegt (vgl. Rieble, NZA 2004, 1, 4; Olbertz/Ungnad, BB 2004, 213, 215; a.A. Ermann-Edenfeld, § 613 a BGB, Rdnr. 51; Worzalla, NZA 2002, 353, 357; Gaul, Das Arbeitsrecht der Betriebs- und Unternehmensspaltung, § 11, Rdnr. 55), so unterliegt das Widerspruchsrecht jedenfalls den allgemeinen Grundsätzen der Verwirkung nach § 242 BGB.
Ein Anspruch ist verwirkt, wenn der Anspruchsberechtigte erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums den Anspruch erhebt (Zeitmoment) und dadurch beim Verpflichteten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiesen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (vgl. BAG vom 27.01.2000, 8 AZR 806/99; BAG vom 08.08.2002, 8 AZR 583/01; BAG vom 22.07.2004, 8 AZR 350/03; NZA 2004, 1383). Die Kammer ist der Ansicht, dass vorliegend sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment erfüllt sind.
1.
Nach welchem Zeitablauf das Widerspruchsrecht des § 613 a Abs. 5 BGB gegenüber dem Betriebsveräußerern nicht mehr geltend gemacht werden kann, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt und wird im Schrifttum kontrovers diskutiert. Nach vielfach vertretender Auffassung soll das Zeitmoment bereits nach einem kurzen Zeitraum von vier bis sechs Monaten erfüllt sein (vgl. Meyer, NZA 2005, 9 ff.: ein Monat; Bauer/von Steinau-Steinrück, ZIP 2002, 457, 464: drei Monate; Franzen, RdA 2002, 258, 266: vier Monate; Gaul/Otto, DB 2002, 634, 637: sechs Monate; Küttner-Kreitner, Personalhandbuch 2005, § 123, Rdnr. 39: sechs Monate; Kliemt, Juris-Praxiskommentar, 2. Aufl., § 613 a BGB, Rdnr. 178; Gaul, Das Arbeitsrecht der Betriebs- und Unternehmensspaltung, § 11, Rdnr. 55). Dieser Auffassung folgt die erkennende Kammer – wie bereits mit Urteilen vom 03.03.2006, 2 Ca 1995/05 lev, 2 Ca 1997/05 lev, 2 Ca 1998/05 lev entschieden – nicht. Zur Begründung ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung des § 613 a Abs. 5 und 6 BGB Änderungsanträge der CDU/CSU-Fraktion wie auch der FDP-Fraktion im Rahmen der Ausschussberatungen, welche zum Inhalt hatten, dass in § 613 a Abs. 6 BGB normierte Widerspruchsrecht auf eine Dauer von sechs Monaten nach Betriebsübergang zu befristen, ausdrücklich abgelehnt wurde. Der Gesetzgeber hat sich somit eindeutig gegen eine absolute Höchstfrist von sechs Monaten zur Ausübung des Widerspruchsrechts entschieden. In diesem Fall kann aber bei der Ausübung eines Widerspruchsrechts nach sieben oder acht Monaten nicht von der Erfüllung des Zeitmoments im Rahmen der Verwirkung ausgegangen werden (wie hier: Rieble, NZA 2004, 1, 4; Olbertz/Ungnad, BB 2004, 213, 215; Erfurter Kommentar-Preis, § 613 a BGB, Rdnr. 97).
Die Kammer sieht das Zeitmoment jedoch – vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten im Einzelfall – in der Regel dann als erfüllt an, wenn vom Zeitpunkt des Betriebsübergangs mehr als ein Jahr vergangen ist. Die Jahresfrist spielt im Rahmen des Vertrauensschutzes des § 613 a BGB auch an anderer Stelle eine Rolle. So können gemäß § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB Rechte und Pflichten, die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sind und die sodann Inhalt des Arbeitsverhältnisses werden, nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Gemäß § 613 a Abs. 2 S. 1 BGB haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Abs. 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergang entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Auf Grund der dortigen Fälligkeitsregelung kann der Arbeitgeber in der Regel davon ausgehen, nach Ablauf eines Jahres nicht mehr für Ansprüche des übergegangenen Arbeitnehmers in Anspruch genommen zu werden.
Schließlich spielt die Jahresfrist auch bei anderen Rechtsinstituten, die jemandem eine gewisse Überlegungsfrist einräumen wollen, eine Rolle. So kann gemäß § 124 Abs. 1 BGB die Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung nur binnen Jahresfrist erfolgen.
2.
Auch das erforderliche Umstandsmoment zur Erfüllung der Verwirkung liegt vor.
Im Schrifttum wird das Umstandsmoment zum Teil als erfüllt angesehen, wenn der Arbeitnehmer trotz Kenntnis vom Betriebsübergang über einen längeren Zeitraum für den Erwerber arbeitet und dadurch das Vertrauen erweckt, dass er keine Einwende gegen den Betriebsübergang mehr geltend machen werde. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer über den übernehmenden Rechtsträger und den Zeitpunkt des Betriebsübergans unterrichtet worden sei und Fragen der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses (Urlaub, Entgeltfortzahlung, Versetzungen etc.) unmittelbar mit dem neuen Arbeitgeber erörtert werden, selbst wenn nicht die gesamten Vorgaben des § 613 a Abs. 5 BGB beachtet worden seien (vgl. Gaul, Das Arbeitsgericht der Betriebs- und Unternehmensspaltung, § 11, Rdnr. 55; Kliemt, Juris-Praxiskommentar, 2. Aufl., § 613 a BGB, Rdnr. 178; Grobys, BB 2002, 726, 728; Bauer/von Steinau-Steinrück, ZIP 2002, 464). Die Gegenauffassung verweist hingegen darauf, dass alleine die Weiterarbeit das Umstandsmoment nicht begründen könne (vgl. Olbertz/Ungnad, BB 2004, 213, 215; Franzen, RdA 2002, 258, 267; Rieble, NZA 2004, 1, 4). Würde man alleine die Weiterarbeit beim Erwerber ausreichen lassen, würde über den Umweg der Verwirkung des Widerspruchsrechts die Informationsrechte des § 613 a Abs. 5 BGB verkürzt werden. Alleine durch die Weiterarbeit beim Erwerber könne der ehemalige Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitnehmer nicht mehr widersprechen werde. Überlegen müsse der Arbeitnehmer erst ab hinreichender Information (vgl. Rieble, a.a.O.; Franzen, a.a.O.).
Die Kammer hat mit Urteilen vom 03.03.2006 (2 Ca 1995/05 lev, 2 Ca 1997/05 lev, 2 Ca 1998/05 lev) ausgeführt, dass alleine die Weiterarbeit beim Erwerber nicht für die Erfüllung des Umstandsmomentes ausreiche. Hieran hält die Kammer nicht weiter fest. Ob die Weiterarbeit beim Erwerber zur Erfüllung des Umstandsmomentes ausreicht, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung weiterer Umstände ab. Hierbei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Für die Frage, ob die Weiterarbeit beim Erwerber das Umstandsmoment auslösen kann, kommt es zunächst in erster Linie darauf an, ob der Arbeitnehmer Kenntnis vom Zeitpunkt des Betriebsüberganges hat sowie Kenntnis von der Person des Erwerbers hat. So ist insbesondere in kleinen Betrieben durchaus denkbar, dass der Arbeitnehmer gänzlich ohne über den Betriebsübergang informiert worden zu sein, wie bisher weiter arbeitet, ohne erkannt zu haben, dass überhaupt ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB vorliegt. In diesem Fall ist ihm die Weiterarbeit nicht vorwerfbar und der alte Arbeitgeber kann nicht darauf vertrauen, dass auf Grund der Weiterarbeit der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang nicht mehr widersprechen werde. Unabhängig von der Frage, ob das Informationsschreiben vom 22.10.2004 den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB genügt, ergibt sich hieraus für den Kläger jedoch eindeutig, wer der Erwerber ist und zu welchem Zeitpunkt der Betriebsübergang stattfinden soll.
Ob dies alleine zur Erfüllung des Umstandsmomentes ausreichen würde, kann offen bleiben, da jedenfalls weitere Umstände vorliegen, die das Vertrauen der Beklagten geweckt haben, der Kläger würde dem Betriebsübergang nicht mehr widersprechen. So ist der Kläger zum 31.07.2005 bei der insolventen B. GmbH ausgeschieden und hat ein neues Arbeitsverhältnis bei der D. G. GmbH & Co. KG in X. begründet. Hierdurch hat sich der Kläger – unabhängig davon, ob eine Eigenkündigung vorlag oder eine Kündigung des Insolvenzverwalters, gegen die der Kläger nicht vorgegangen ist – mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der B. GmbH abgefunden. Während ein noch im Arbeitsverhältnis zum Erwerber stehender Arbeitnehmer sich durch die Ausübung des Widerspruchs zwischen zwei Arbeitgebern entscheiden muss, stand der Kläger zu dem Zeitpunkt, als er das Arbeitsverhältnis selbst beendete oder die Kündigung gemäß § 7 KSchG bestandskräftig werden ließ, nicht mehr vor dieser „Qual der Wahl“. Erklärt ein Arbeitnehmer dann in der Folgezeit ein weiteres halbes Jahr lang keinen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses und arbeitet viel mehr ein halbes Jahr lang bei einem Dritten Arbeitgeber, durfte die Beklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass der Kläger dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auch nicht mehr widersprechen werde.
Der Erfüllung des Umstandsmomentes steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte sich möglicherweise aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Information nicht rechtstreu verhalten hat. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz der besagt, dass derjenige, der sich nicht rechtstreu verhält, dauerhaft eines möglichen Vertrauensschutzes verlustig geht. Selbst derjenige, der eine andere Person bei Abschluss eines Vertrages täuscht oder widerrechtlich bedroht, genießt nach Ablauf der Fristen des § 124 BGB Vertrauensschutz. Auch im Rahmen der Anfechtung wegen Täuschung setzt das In Gang setzen der Jahresfrist des § 124 BGB nicht voraus, dass der Anfechtungsgegner den Anfechtungsberechtigten über die wahren Tatsachen in Kenntnis setzt. Die Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von der Täuschung reicht aus. Folglich kann für die Erfüllung des Umstandsmomentes auch nicht verlangt werden, dass die Beklagte eine Art Nachinformation gemäß § 613a Abs. 5 BGB vorzunehmen hätte.
II.
Da das Arbeitsverhältnis auf Grund Betriebsüberganges somit zum 01.11.2005 auf die B. GmbH übergegangen ist, sind auch die mit den weiteren Klageanträgen verfolgten Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten unbegründet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG im Urteil festgesetzt. Hierbei sind für den Klageantrag zu 1. drei Bruttomonatsgehälter festgesetzt worden. Von den geltend gemachten Zahlungsansprüchen ist der anderweitige Bruttoverdienst in Abzug gebracht worden. Der Streitwert gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.