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Arbeitsgericht Solingen·2 Ca 1999/05 lev·02.03.2006

Klage auf Sozialplanabfindung nach Betriebsübergang abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsübergangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von der früheren Arbeitgeberin Zahlung einer Sozialplanabfindung, nachdem sein Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Betriebsübergangs auf eine GmbH überging und dort betriebsbedingt gekündigt wurde. Das Arbeitsgericht weist die Klage ab: Der Abfindungsanspruch entstand erst mit Zugang der Kündigung und fällt deshalb nicht unter die Nachhaftung des früheren Arbeitgebers. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Unterrichtung sowie Durchgriffsansprüche sind nicht substantiiert dargetan.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Sozialplanabfindung gegen die Beklagte abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung entsteht regelmäßig erst mit Zugang der Kündigung; vor Zugang der Kündigung besteht kein aus dem Sozialplan hergeleiteter Abfindungsanspruch.

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Eine Nachhaftung des bisherigen Arbeitgebers nach § 613a Abs. 2 BGB umfasst nur Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits entstanden sind.

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Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 613a Abs. 5 BGB setzt Kausalität zwischen der Verletzung der Informationspflicht und einem konkreten Schaden voraus; bloße hypothetische Vorteile eines Widerspruchs begründen diesen Kausalzusammenhang nicht.

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Durchgriffs- oder qualifizierte Konzernhaftungsansprüche erfordern die substantielle Darlegung der jeweiligen Voraussetzungen; unsubstantiierte Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ ohne§ 613a Abs. 5 BGB§ 613a Abs. 2 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 113 BetrVG§ 46 Abs. 2 ArbGG

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Streitwert: EUR .

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung.

3

Der am geborene Kläger trat im Jahre 1995 in die Dienste der Beklagten ein. Er erzielte ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt von EUR .

4

Mit Wirkung zum 01.11.2004 gliederte die Beklagte den Bereich D. , in dem auch der Kläger tätig war, aus und übertrug die Abteilung auf die neu gegründete B. GmbH. Bereits mit Schreiben vom 22.10.2004 wurde der Kläger über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs D. informiert. Er hat von der Möglichkeit, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, keinen Gebrauch gemacht.

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Unmittelbar nach dem Betriebsübergang kündigte die Firma B. GmbH mit Schreiben vom 24.11.2004 das Arbeitsverhältnis des Klägers aus betriebsbedingten Gründen zum 30.09.2005. In dem Kündigungsschreiben wird auf den zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat geschlossenen Interessenausgleich vom 14.10.2004 verwiesen. Ebenfalls mit Schreiben vom 24.11.2004 wurde dem Kläger von der B. GmbH mitgeteilt, dass er zum Ausgleich der durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Nachteile im Austrittsmonat eine Abfindung nach Maßgabe der nach den gesetzlichen Regelungen zu Stande gekommenen Transfersozialplanes vom 21.11.2003 erhalte. Die Höhe der Abfindung betrage voraussichtlich EUR  .

6

Mit seiner am 30.09.2005 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieser Abfindung. Zur Begründung trägt er vor, dass die gesamten Maßnahmen, die zum Wegfall seines Arbeitsplatzes geführt hätten, im Interessenausgleich vom 14.10.2004 enthalten gewesen seien, so dass es nach dem Betriebsübergang nur noch des Ausspruchs der Kündigung bedurft habe. Aus diesem Grunde sei der Anspruch auf die Abfindung bereits vor dem Betriebsübergang entstanden. Jedenfalls könne er die Abfindung von der Beklagten als Schadensersatz verlangen, da diese ihn nicht ausreichend und nicht korrekt über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsüberganges gemäß § 613a Abs. 5 BGB informiert habe. Zudem folge der Anspruch aus allgemeinen haftungsrechtlichen und durchgriffsrechtlichen Tatbeständen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR brutto, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass der Abfindungsanspruch erst nach dem Betriebsübergang entstanden sei, so dass eine Haftung der Beklagten ausscheide.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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I.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der Sozialplanabfindung weder unter dem Gesichtspunkt der Nachhaftung gemäß § 613a Abs. 2 BGB, noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß §§ 280 Abs. 1, 613a Abs. 5 BGB, noch nach allgemeinen durchgriffsrechtlichen Tatbeständen zu.

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1.

18

Der Anspruch folgt nicht aus § 613a Abs. 2 BGB.

19

Hiernach haftet der bisherige Arbeitgeber neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Der Anspruch auf die Sozialplanabfindung ist jedoch frühestens mit Zugang der Kündigung und somit erst nach dem Betriebsübergang entstanden.

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Wann ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung entsteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Von Bedeutung ist der Streit in der Regel dann, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verstirbt und sich die Frage stellt, ob dem Erben der Abfindungsanspruch zusteht, was nicht der Fall ist, wenn der Anspruch erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht. Ob das Erleben des Endes des Arbeitsverhältnisses Voraussetzung des Abfindungsanspruchs ist, soll nach der Rechtsprechung stets im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden. Hierauf kommt es vorliegend aber nicht an. Der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung kann jedenfalls nicht vor Zugang der Kündigung entstehen. Erst mit Zugang der Kündigung werden die tatbestandlichen Voraussetzungen geschaffen, durch die der Sozialplan, der den Abfindungsanspruch letztlich begründet, zur Anwendung kommt. Hätte die

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B. GmbH nach dem Betriebsübergang Anfang November 2005 entgegen den bisherigen Planungen der Beklagten entschieden, den Kläger nicht zu kündigen, sondern beispielsweise zu versetzen oder ihm eine Änderungskündigung auszusprechen, hätte der Kläger keinen Anspruch auf die Abfindung geltend machen können.

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2.

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Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 613a Abs. 5 BGB.

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Eine etwaige Verletzung der Informationspflichten des § 613a Abs. 5 BGB hätte jedenfalls nicht kausal zu einem Schaden des Klägers in der geltend gemachten Höhe geführt. Hätte die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß informiert und der Kläger sodann von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, wäre zunächst die von der B. GmbH ausgesprochene Kündigung ins Leere gegangen, da das Arbeitsverhältnis nicht mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die B. GmbH übergegangen wäre. In diesem Fall hätte der Kläger überhaupt keinen Abfindungsanspruch gehabt, das Arbeitsverhältnis würde vielmehr zur Beklagten fortbestehen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Beklagte auf einen etwaigen Widerspruch des Klägers hin selbst eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hätte, hätte dies keinen Abfindungsanspruch des Klägers begründet. Der Arbeitsplatz wäre dann nämlich nicht in Folge der im Interessenausgleich vom 14.10.2004 in § 2 festgehaltenen Restrukturierungsmaßnahmen entfallen, sondern auf Grund der Tatsache, dass die Beklagte auf Grund des Widerspruchs des Klägers keinerlei Beschäftigungsmöglichkeit für diesen mehr gehabt hätte, da die Abteilung D. mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die B. GmbH übertragen wurde. In diesem Falle hätte die Beklagte den Kläger wohlmöglich ohne Abfindung kündigen können. Widerspricht ein Arbeitnehmer einem Betriebsübergang und spricht der Veräußerer in diesem Falle die betriebsbedingte Kündigung aus, liegt keine Betriebsänderung vor, so dass dem Kläger der eingeklagte Betrag auch nicht als Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG zugestanden hätte.

25

3.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach "allgemeinen haftungsrechtlichen und durchgriffsrechtlichen Tatbeständen".

27

Soweit der Kläger hiermit auf die Grundsätze zur Haftung im qualifiziert faktischen Konzern abstellen will, hat er dessen Voraussetzungen nicht dargelegt.

28

II.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG im Urteil festgesetzt. Der Streitwert gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils

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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

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Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

39

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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D r . E l z