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Arbeitsgericht Solingen·2 Ca 1462/17·03.09.2018

Feststellungsklage: Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe LIIId des Lohntarifvertrags NRW

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt festzustellen, dass er nach Lohngruppe LIIId des jeweils gültigen Lohntarifvertrags im Einzelhandel NRW zu vergüten ist. Streitpunkt ist, ob die arbeitsvertragliche Verweisung auf die Gehaltsgruppe LIIId ein Anspruch auf das tarifliche Sockelgehalt begründet, trotz vorhandener Prämienvereinbarung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und stellte den Anspruch fest; Prämienansprüche bleiben davon unberührt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Ausgang: Feststellungsantrag des Klägers auf Vergütung nach Lohngruppe IIId des Lohntarifvertrags NRW stattgegeben; Beklagte trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ist im Arbeitsvertrag die Vergütung "nach der Gehalts-/Lohngruppe ... des jeweils gültigen Tarifvertrages" wirksam vereinbart, begründet dies einen Anspruch auf die entsprechende tarifliche Grundvergütung.

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Eine vereinbarte Prämienvergütung schließt grundsätzlich nicht den Anspruch auf ein als Sockel vereinbartes tarifliches Entgelt aus; Prämienansprüche können daneben bestehen.

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Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO liegt vor, wenn der Anspruchsgegner die geltend gemachte Rechtsposition in der Vergangenheit bestritten hat oder weiterhin bestreitet.

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Der Arbeitgeber ist nach den arbeitsvertraglichen Pflichten (§§ 611, 612 BGB) zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet; im Prozess trägt die unterlegene Partei die Kosten (vgl. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO).

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 612 BGB§ 256 ZPO§ 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO§ 61 Satz 1 ArbGG

Leitsatz

§§ 611, 612 BGB

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der Lohngruppe III d des jeweils gültigen Lohntarifvertrages für den Einzelhandel in NRW zu vergüten.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Streitwert 10.800,00 EUR.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten (noch) über die Frage der zutreffenden tariflichen Vergütung des Klägers. Der Kläger ist seit dem 00.00.2000 als Küchenmonteur bei der Beklagten bzw. der Rechtsvorgängerin tätig. Zu einem Betriebsübergang ist es im Jahre 2017 auf die Beklagte gekommen. In dem zwischen dem Kläger und dem vormaligen Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es unter § 4 wie folgt:

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„Vergütung

4

Der Arbeitnehmer erhält für seine vertragliche Tätigkeit die Vergütung nach der Gehaltsgruppe LIIId) basierend auf den jeweils gültigen Beschäftigungsgruppen des Tarifvertrages im Einzelhandel.

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Das Entgelt wird gewährt gemäß der Prämienvereinbarung für die Auslieferung vom 00.00.2001, die Bestandteil dieses Arbeitsvertrages ist. Der Tariflohn von derzeit 4.087,00 Euro wird garantiert. (…)“.

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Die Beklagte zahlte in der Vergangenheit nicht entsprechend der arbeitsvertraglichen bzw. der tarifvertraglichen Vergütungsvereinbarung.

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Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe entsprechend der arbeitsvertraglichen Festlegung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Tarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen die Gehaltsgruppe LIIId) zu.

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Er hat daher zuletzt beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn (mindestens) nach der Lohngruppe IIId) des jeweils gültigen Tarifvertrages für den Einzelhandel in NRW zu vergüten.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Kläger „im Prämienlohn“ vergütet werde. Lediglich das Tarifgehalt werde garantiert. Ein Anspruch auf die generelle Vergütung bzw. ausschließliche Vergütung nach Gehaltsgruppe LIIId) bestehe somit nicht.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Insbesondere liegt das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO, da die Beklagte den vom Kläger geltend gemachten Anspruch in der Vergangenheit sowie mit Schriftsatz vom 19.03.2018 bestritten hat. Zwar geht die Beklagte selbst davon aus, dass es sich um eine „Garantiegehalt“ handelt, letztlich bestreitet sie aber, dass „ein Anspruch auf generelle Vergütung bzw. ausschließliche Vergütung nach Gehaltsgruppe LIIId)“ bestehe.

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Der Anspruch ist begründet. Der Kläger hat nach Maßgabe des wirksam zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrages in Verbindung mit den jeweils geltenden Entgelttarifverträgen Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen Anspruch auf monatliche Vergütung nach der Lohngruppe LIIId).

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Ob der Kläger ggf. darüber hinaus weitere Ansprüche auf Zahlung eines Prämienlohns hat, ist hiervon unabhängig. Insoweit war der Klageantrag mit der Erweiterung „mindestens“ allein dahingehend auszulegen, dass es sich bei oben genannter tarifvertraglicher Vergütung um das Sockelgehalt handeln sollte. Dies ist zutreffend. Der Kläger kann keinesfalls unter die oben genannte Vergütung fallen, lediglich auf Grundlage der wie auch immer gearteten Prämienvereinbarung kann er darüberhinausgehende Vergütungsansprüche erwerben, die jedoch nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind.

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Die Kosten waren gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.

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Der Streitwert war gemäß § 61 Satz 1 ArbGG im Urteil festzusetzen, wobei von der 36-fachen Differenz in Höhe von 300,00 Euro brutto monatlich ausgegangen wurde.