Fristlose Kündigung wegen angeblicher Aufsichtspflichtverletzungen im Kreditgeschäft unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der langjährig beschäftigte, ordentlich unkündbare Kläger wandte sich gegen eine fristlose Kündigung im Zusammenhang mit mutmaßlich betrügerischen Immobilienfinanzierungen. Die Beklagte stützte die Kündigung zuletzt nur noch auf grobe Aufsichts- und Sorgfaltspflichtverletzungen bei Kreditentscheidungen und der Überwachung eines Mitarbeiters. Das ArbG Solingen gab der Kündigungsschutzklage statt, weil ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB nicht schlüssig dargelegt und zudem die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt war. Der Kläger hat außerdem einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens; die Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Kündigungsschutzklage erfolgreich; fristlose Kündigung unwirksam und Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Arbeitgeber eine konkrete, schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers substantiiert darlegt und beweist; eine rein ex-post geprägte Bewertung nach späteren Ermittlungen genügt hierfür nicht.
Aus einer innerbetrieblichen Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung, die eine Prüfung bestimmter Vorgänge durch den Arbeitnehmer gerade nicht vorsieht, kann regelmäßig keine arbeitsvertragliche Pflicht zur Kontrolle dieser Vorgänge hergeleitet werden.
Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist nicht gewahrt, wenn der Arbeitgeber nach Eintritt maßgeblicher Erkenntnisse und abgeschlossener Sachverhaltsaufklärung ohne hinreichende Erklärung über einen längeren Zeitraum mit dem Kündigungsausspruch zuwartet.
Eine Verdachtskündigung erfordert einen dringenden, auf objektive Tatsachen gestützten Verdacht; verbleibt naheliegend die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer selbst Opfer einer betrügerischen Manipulation war und werden ihm entscheidende Unterlagen nicht zur Einlassung zugänglich gemacht, kann es am dringenden Verdacht fehlen.
Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest, besteht regelmäßig ein Anspruch auf vertragsgemäße Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, sofern keine überwiegenden Arbeitgeberinteressen entgegenstehen.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.09.2019 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 23.09.2019 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Bankkaufmann weiter zu beschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Streitwert: 21.000,00 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger ist seit dem Jahre 1993 für die Beklagte tätig. Er absolvierte zunächst ein einjähriges Praktikum, sodann die Ausbildung zum Bankkaufmann und wurde von der Beklagten ab dem 01.02.1998 bis zum Ausspruch der hier streitgegenständlichen fristlosen Kündigung als Bankkaufmann beschäftigt. Mit Schreiben vom 12.06.2014 wurde dem Kläger zunächst die Position „Teamleiter Wohnungsbaufinanzierungen“ übertragen und seit dem 01.07.2019 – keine drei Monate vor Ausspruch der Kündigung – wurde der Kläger schließlich zum „Leiter der Abteilung Wohnungsbaufinanzierung“ befördert.
Er ist 45 Jahre alt, verheiratet und Vater zweier Kinder, die monatliche Bruttovergütung liegt bei 5.250,00 Euro. Aufgrund der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Vorschriften des TVöD-S ist der Kläger bereits seit geraumer Zeit ordentlich unkündbar. Mit undatiertem Schreiben (Blatt 194 ff. der Akte) hörte die Beklagte den bei ihr gebildeten Personalrat zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Klägers an, der am Folgetag der Beklagten gegenüber mitteilte, dass er der fristlosen Kündigung nicht zustimme. Mit Schreiben vom 23.09.2019, dem Kläger am selben Tage zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Hintergrund der fristlosen Kündigung, die nicht nur den Kläger, sondern auch dessen Vorgesetzten sowie einen dritten Mitarbeiter – Herrn T. – betraf, ergibt sich aus der Strafanzeige vom 26.08.2019, in der es auszugsweise wie folgt heißt:
„Strafanzeige wegen des Verdachtes des bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Betruges (…).
Die T. T. arbeitet mit sogenannten Tippgebern im Rahmen von Immobilien-Finanzierungen zusammen. Tippgeber vermitteln potentielle Darlehenskunden an die T. T., stehen allerdings im Unterschied zu Darlehensvermittlern nicht in einer festen Vertragsbeziehung zur T. T.. Gleichwohl erhalten Tippgeber für Geschäftsabschlüsse, die auf Grundlage der Tipps zum Abschluss gelangen, eine Provision. Der tatverdächtige T. C.. ist, über den Namen seiner Ehefrau, der tatverdächtigen I. C.., als Tippgeber für die T. T. tätig. Sein Ansprechpartner bei der T. T. ist der tatverdächtige Immobilienberater U. T..
Die interne Revision der T. T. hat mittlerweile 59 Immobiliar-Finanzierungsgeschäfte identifiziert, bei denen Herr T. C.. als Tippgeber und in 54 Fällen Herr U. T. als zuständiger Berater für die Wohnungsbaufinanzierung für Privatkunden zum Schaden der T. T. zusammengewirkt haben, die überwiegend als kritisch einzustufen sind. (…) Bei den in Anlage H1 dargestellten Kreditvergaben handelt es sich durchgehend um Wohnungsbaufinanzierungen, bei denen Privatkunden Mehrfamilienhäuser oder einzelne in Wohnungseigentum aufgeteilte Eigentumswohnungen (…) mit Hilfe einer durch die T. T. gewährten Immobiliar-Finanzierung erwerben und in der Regel auch zum Teil sanieren wollten. Die jeweiligen Kreditnehmer, die in der Tabelle in Spalte i „Kunde“ beige unterlegt sind, verfügen nach derzeitigen Erkenntnissen über unterdurchschnittliche Bonität, die es bei ordnungsgemäßer Durchführung des Kreditbewilligungsverfahrens ausschlösse, eine Immobiliar-Finanzierung für den Erwerb einer nicht selbst genutzten Immobilie zu erhalten. Über Herrn U. T. wurden Immobiliar-Darlehen gleichwohl zugunsten der jeweiligen Darlehensnehmer bewilligt, wobei nach derzeitigem Erkenntnisstand davon auszugehen ist, dass die jeweils von den Darlehensnehmern in den Immobilienerwerb einzubringenden Eigenkapitalbestandteile überwiegend nicht vorhanden waren und der T. T. gefälschte Kontoauszüge oder Sparbucheinträge präsentiert wurden bzw. ein Eigenkapitalnachweis auf Konten dadurch fingiert wurde, dass Gelder von Dritten, vermutlich von Verantwortlichen der P., den Darlehensnehmern kurzfristig zur Verfügung gestellt und auf deren Konten eingezahlt wurden, um gegenüber der T. T. das vermeintliche Vorhandensein von Eigenkapital darstellen zu können. (…) In 25 der in Anlage H1 dargestellten Immobiliar-Finanzierungen sind erhebliche Kaufpreisbestandteile – in Summe mehr als sechs Millionen Euro – nicht an die jeweiligen Verkäufer der Immobilien gezahlt oder zur Ablösung von Grundpfand gegenüber Rechtsgläubigern verwendet worden, sondern an eine P.. Die P. ist entweder bereits in den notariellen Kaufverträgen ohne nähere Erläuterung als Zahlungsempfängerin für Teile des Kaufpreises benannt oder aber durch Fälligkeitsmitteilung des jeweils beurkundenden Notars Dr. S., T., als Zahlungsempfänger angegeben worden. Ein materieller Grund für den Empfang von erheblichen Anteilen des Kaufpreises zugunsten der P. ist nicht ersichtlich. Die an die P. geflossenen Kaufpreisbestandteile lassen deshalb nur den Rückschluss zu, dass ein überhöhter Kaufpreis bezahlt und über die T. T. auf Grundlage gefälschter Dokumente finanziert wurde. (…)
Beteiligte Personen
1. U. T.
Der Tatverdächtige U. T. ist als Spezialist für Wohnungsbaufinanzierung für Privatkunden bei der T. T. seit dem 01.08.2000 beschäftigt. Der direkte Vorgesetzte von Herrn U. T. ist Herr N. X., als Teamleiter der Abteilung Wohnungsbaufinanzierung. Abteilungsleiter des Immobilien- und Versicherungs-Center war bis zum 30.06.2019 Herr C.. I.. Herr U. T. ist Kompetenzträger für die Bewilligung von Darlehen in bestimmtem Umfang. Ab einer bestimmten Größenordnung ist entweder der Teamleiter N. X., der Abteilungsleiter C.. I. oder sogar der zuständige Vorstand, Herr T. H., als Kompetenzträger einzubinden. (…) Die Angabe „T. T.“ beschreibt Vorgänge, bei denen Herr U. T. in eigener Kompetenz Darlehen bewilligen konnte. In den Fällen, bei denen Kompetenzträger die jeweiligen Vorgesetzten von U. T. waren, war Herr U. T. für die Aufbereitung und Prüfung der Finanzierungsunterlagen zuständig und unterbreitete dem jeweiligen Kompetenzträger ein Entscheidungs-Votum.
Herr U. T. wurde im Juni 2019 im Rahmen der Geldwäsche-Überwachung auffällig, weil Herr U. T. mindestens seit dem 02.07.2018 vermehrt Bareinzahlungen auf seinem Girokonto bei der T. T. Nummer 5491287 vornahm und die jeweils eingezahlten Bargeldbeträge von diesem Girokonto zeitnah auf sein bei der T. T. geführtes Sparkonto Nummer 3221161502 übertragen ließ. Aufgrund dieser vermehrten Bareinzahlungen wurde Herr U. T. vom damaligen Geldwäschebeauftragten der T. T., Herrn S. I., nach der Herkunft des Bargeldes befragt. Herr U. T. teilte gegenüber Herrn S. I. im Rahmen dieser Befragung zunächst seine Verwunderung darüber mit, dass seine Einzahlungen aufgefallen seien, da er – Herr U. T. – doch die Bareinzahlungen stets in einer Größenordnung vorgenommen habe, die unterhalb der „Schwellenbeträge“ lägen, seiner Auffassung nach also unverdächtig seien. Zur Herkunft der Bargelder erläuterte Herr U. T., dass die Bargelder seine Anteile an Mieteinnahmen seien, die aus Immobilien seiner Familie erwirtschaftet werden und die von jeweiligen Mietern in bar bezahlt werden. Er sei angeblich „in der Hierarchie“ seiner Familie aufgestiegen, so dass er nun einen größeren Anteil an den Einnahmen erhalte. (…).
2. Herr T. C..
Herr T. C.. ist als Tippgeber für die T. T. tätig und erhält für jedes von ihm vermittelte Kreditengagement eine Provision in Höhe von 0,5 Prozent der Darlehenssumme. (…) Die Zahlungen der Provisionen erfolgten aufgrund Anweisung von Herrn T. C.. auf das Konto seiner Ehefrau I. C.. bei der T. T. Nummer 1621515. Herr T. C.. ist nach den gewonnenen Erkenntnissen das Bindeglied zwischen Herrn U. T., der P., den jeweiligen Immobilienverkäufern und den von Herrn C.. an die T. vermittelten Darlehensnehmern / Erwerbern. Zuletzt dürfte Herr T. C.. auch Bindeglied zu Herrn Notar Dr. U. S., T., sein, der in der überwiegenden Anzahl der als auffällig identifizierten Finanzierungsgeschäfte den Grundstückskaufvertrag beurkundet hat. Aufgrund der Auswertung des Terminkalenders von Herrn U. T. muss darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass Herr T. C.. Bargeldbeträge in Höhe von mindestens 187.000,00 Euro an Herrn U. T. aushändigte, um damit die Tatbeteiligung von Herrn U. T. zu vergüten. (…) Zusammengefasst geht die T. T. davon aus, dass über die Vermittlung von Herrn T. C.. Immobilienfinanzierungen an die T. T. herangetragen wurden, bei denen an bonitätsschwache Erwerber überteuerte Immobilien verkauft wurden. Dass jeweils von den Erwerbern behauptete Eigenkapital war tatsächlich in der überwiegenden Anzahl der in Anlage H1 dargestellten Vorgänge nicht gegeben. Wesentliche Kaufpreisbestandteile für die Bezahlung der überteuerten Kaufpreise wurden ohne ersichtlichen Grund an Gesellschaften ausbezahlt, die in keiner ersichtlichen Verbindung zur Immobilientransaktion stehen, insbesondere an die P. wie auch an die D. T. X.., die H. und die N.. Wie oben dargestellt, bestehen personelle Verflechtungen über die Brüder U. und Herrn D. T. X.. Der Mitarbeiter der T. T., Herr U. T., hat nach den derzeitig vorliegenden Erkenntnissen im Gegenzug für seine Tatbeteiligung eine Vergütung in Höhe von mindestens 187.000,00 Euro erhalten, da er entweder in eigener Kompetenz Darlehen entgegen der Darlehensvergaberichtlinien bewilligt oder aber den übergeordneten Kompetenzträgern manipulierte Entscheidungsgrundlagen vorgelegt hat.
Wir gehen deshalb davon aus, dass die in Anlage H1 dargestellten Darlehen in betrügerischer Weise erlangt wurden, soweit Herr U. T. in eigener Kompetenz Darlehen bewilligen konnte, besteht der Verdacht einer Untreuehandlung zu Lasten der T. T., da Herr U. T. seine aus seiner Kompetenzträgereigenschaft resultierende Vermögensbetreuungspflicht verletzt hat. Darüber hinaus liegen aufgrund der zum Teil gefälschten Kontoauszüge Urkundenfälschungen vor. (…)“
Im Zusammenhang mit den mutmaßlichen Straftaten hörte die Beklagte den Kläger in einem ersten Gespräch am 07.08.2019 mündlich an, wobei sie zu diesem Zeitpunkt eine vorsätzliche Beteiligung des Klägers an den Machenschaften zu Lasten der T. (noch) nicht ausschloss. Am gleichen Tage wurde daher dem Kläger jegliche Kreditkompetenz entzogen. Mit Anhörungsschreiben vom 28.08.2019, also drei Wochen später, wandte sich die Beklagte wie folgt an den Kläger:
„Anhörung
Sehr geehrter Herr X.,
Sie waren bei uns bis zum 30.06.2019 Teamleiter Wohnungsbaufinanzierung und sind seit dem 01.07.2019 Abteilungsleiter Wohnungsbaufinanzierung und damit als Führungskraft für die Spezialisten für Wohnungsbaufinanzierung beschäftigt. Zu Ihren Kernaufgaben gehören die Aufgabenverteilung und Qualitätssicherung, Koordinierung und Kontrolle der Aufgabenerfüllung, Entscheidung in relevanten Sachfragen, Ergebniskontrolle und Dienstaufsicht für die unterstellten Mitarbeitenden sowie die Beurteilung und Bewilligung von Wohnungsbaubeschlüssen als nächst höhere Kompetenzstufe sowie Koordinierung der Vermittlungsbetreuung.
Nach einem ersten sachverhaltsklärenden Gespräch am 07.08.2019 haben wir die Ihnen zur Verfügung gestellten Kreditkompetenzen bis auf weiteres ausgesetzt.
Nach Prüfung von Kreditvorgängen, bei denen Herr U. T. Berater gewesen ist und in vielen Fällen Sie der zuständige Kompetenzträger waren, gehen wir nunmehr davon aus, dass der dringende Verdacht besteht, dass Sie
- Kredite in eigener Kompetenz entschieden oder aber für die nächst höheren Kompetenzträger positiv votiert haben und dabei nicht nur die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß vorgenommen haben, sondern auch Kreditvergabegrundsätze gröblich außer Acht ließen und zu einem erheblichen Teil Kredite für überteuerte Schrottimmobilien bewilligten bzw. votierten und
- Sie ein grobes Aufsichtsverschulden gegenüber Herrn U. T. begangen haben.
Dabei haben Sie Ihre Aufsichtspflicht gegenüber Herrn T. sehr massiv verletzt und auch Hinweise und Anweisungen Ihres zuständigen Vorstandsmitgliedes, Herrn T. H., außer Acht gelassen, was dazu geführt hat, dass wir nun davon ausgehen müssen, dass Herr T. kollusiv handelnd mit dem Tippgeber, Herrn C.., sowie primär der P. zu unseren Lasten in betrügerischer Absicht Kreditbewilligungen vorgenommen hat und wir ebenfalls den dringenden Verdacht haben, dass Herr T. für diese Kreditbewilligungen Schmiergelder von Herrn C.. in Höhe von rund 187.000,00 Euro im Zeitraum der Kreditbewilligungen erhalten hat.
1. Insgesamt sind 59 Kreditvorgänge aus der Zeit zwischen Juni 2017 und Juli 2019 mit einem gesamten Kreditvergabevolumen in Höhe von rund 27,6 Millionen Euro aktuell bekannt. Von diesen 59 Krediten sind lediglich 29 mit ca. 26,4 Millionen Euro voll valutiert. Bei den anderen Fällen sind in 20 Fällen Restbeträge zwischen 5.000,00 Euro und 20.000,00 Euro offen. In der Anlage als Anlage 2. zu unserem Anhörungsschreiben fügen wir eine Liste der untersuchten Kreditvorgänge bei, die Herr T. über den Tippgeber, Herrn C.., erhalten und bis zum Kreditbeschluss in der Funktion als Berater verantwortlich bearbeitet hat.
Hiervon haben Sie in mindestens 17 Fällen im Rahmen Ihrer eigenen Kreditkompetenz entschieden sowie bewilligt und damit die Kreditgewährung endgültig verantwortet bzw. bei mindestens weiteren 20 Fällen ein positives Votum für den nächst höheren Kompetenzträger abgegeben. Bei ordnungsgemäßer Ausübung Ihrer Dienstaufsicht hätten Sie zusätzlich die weiteren Fälle, die in der Kompetenz Ihres Mitarbeiters T. lagen, erkennen müssen. (…)
2. Exemplarisch halten wir Ihnen folgende eigene Kreditgenehmigungen vor, bei denen Sie selber Kompetenzträger waren: (…)
In 20 dieser 41 Fälle haben Sie entweder als Kompetenzträger im Rahmen Ihrer Kreditkompetenz entschieden und die Kredite bewilligt oder aber diese positiv votiert.
In den unter I. und II. genannten Fällen, aber auch in den weiteren Fällen haben Sie unsere Kreditvergabegrundsätze gröblichst missachtet. Die Einkommenssituation sowie die Bonität der meisten Kreditnehmer ist, wie Ihnen bekannt ist, schlecht. Anhand der (gefälschten) Eigenkapitalunterlagen ist ersichtlich, das Eigenkapital nicht oder nur für kurze Zeit von Fremdkonten auf das Konto des Kreditnehmers angewiesen worden ist, jedenfalls die Kreditnehmer angespartes Eigenkapital nicht hatten. (…)
III. Hinzu kommt, dass wir feststellen mussten, dass durch Herrn T. mittels wöchentlicher Bareinzahlungen auf sein Girokonto ein namhafter Geldbetrag zur Gutschrift gebracht wurde. Im Zusammenhang mit den Kreditvergaben haben wir nun die Zeitpunkte der Bareinzahlungen geprüft. Die Bareinzahlungen erfolgten in der Zeit vom 02.07.2018 bis zum 11.07.2019 und damit in derselben Zeit, in der die Kreditvorgänge bearbeitet und die jeweiligen Kreditbeschlüsse herbeigeführt wurden. In der Regel wurden vierstellige Beträge in bar eingezahlt. Dabei fällt insbesondere auf, dass an Tagen, an denen Herr T. sich mit dem Tippgeber Herrn C.. getroffen hat, hohe Beträge in bar eingezahlt wurden.
Wir gehen ausweislich der hohen Bareinzahlungen davon aus, dass es sich um Beträge handelt, die Herr C.. als Schmiergeld bzw. als Bestechungsgeld und als Gegenleistung für die unredlichen Kreditbewilligungen zu den genannten Kreditvorgängen an Herrn T. ausgezahlt hat.
Dabei gehen wir zumindest davon aus, dass Herr T. nur deshalb so handeln konnte, weil Sie im Rahmen der Ausübung Ihrer Dienstaufsicht unsere Arbeitsanweisungen und Ihre Sorgfaltspflichten gröblichst missachtet haben und die Anweisungen Ihres zuständigen Vorstandsmitgliedes, Herrn T. H., außer Acht ließen. Es liegt zudem der Verdacht nahe, dass Sie im Zusammenhang mit den Kreditbewilligungen an den diversen Straftaten, unter anderem auch betrügerischen Handlungen zu unseren Lasten, beteiligt sein könnten.“
Dem Anhörungsschreiben waren keinerlei Original-Unterlagen bzw. Kopien von Original-Unterlagen, mit denen der Kläger die Vorgänge explizit hätte nachvollziehen können, beigefügt. Erst auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers antwortete die Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Schreiben vom 29.08.2019 wie folgt:
„Sehr geehrter Herr Kollege C.,
in obiger Angelegenheit melde ich mich im Nachgang zu dem mit Ihnen geführtem Gespräch vom 28.08.2019. Wir gehen davon aus, dass Sie für Ihre Partei innerhalb der gesetzten Frist, die wir gemeinsam im Anhörungstermin auf Ihre Bitte hin auf den 10.09.2019 festgelegt haben, eine Stellungnahme abgeben werden.
Ich werde Ihnen zudem in Kürze die gewünschten Prozesse bzw. die Auszüge aus den Prozesshandbüchern unserer Partei nachreichen und ebenso in einem weiteren Schreiben dazu Stellung nehmen, ob und inwieweit aus Sicht unserer Partei eine gütliche Einigung in Betracht kommen kann. (…)“
Mit weiterem Schreiben vom 03.09.2019 wurden die entsprechenden Auszüge aus dem Prozesshandbuch, nach wie vor ohne entsprechende weitere Unterlagenkonvolute, übersandt.
In seiner Stellungnahme vom 10.09.2019, die durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigt wurde, heißt es auszugsweise wie folgt:
„Sämtliche u.a. strafrechtlich relevanten Vorwürfe weisen wir als völlig unbegründet zurück. Soweit im ersten Absatz des Anhörungsschreibens die angeblichen Kernaufgaben unseres Mandanten genannt werden, bestreiten wir, dass diese vereinbart wurden und verweisen stattdessen auf die Beschreibung der Tätigkeiten unseres Mandanten, die unser Mandant erst in diesem Jahr von Ihrer Mandantschaft erhalten hat. Eine Stellenbeschreibung der Aufgaben eines Teamleiters wurde unserem Mandanten nicht ausgehändigt.
Nach unserer Auffassung sind sämtliche der im Anhörungsschreiben aufgelisteten Problemfälle nur unter aktiver Mithilfe eines langjährig und vertrauensvollen Mitarbeiters und mittels einer offenbar von organisierter Kriminalität gesteuerten Betrugssystematik denkbar, vorausgesetzt, die Behauptungen Ihrer Mandantin entsprechen in allen Punkten den Tatsachen, was wir derzeit und ohne Akteneinsicht nicht prüfen können.
Selbstverständlich hatte unser Mandant keinerlei Kenntnisse über möglicherweise verübte Straftaten und sich erst recht nicht an solchen beteiligt, sondern ist stattdessen nun selbst zum Opfer vermeintlicher Straftaten geworden. (…)“
Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme des Klägers wird auf Blatt 188 ff. der Akte verwiesen.
Am 15.08.2019 war der Mitarbeiter T. zu den Vorwürfen angehört worden, der seinerseits am 21. bzw. 27.08.2019 hierzu Stellung bezogen hatte. Am 04.09. war seine Kündigung erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2019 (Blatt 186 der Akte) bot die Beklagte dem Kläger eine einvernehmliche Regelung an, nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betrieblichen Gründen fristgerecht zum 31.03.2019 und die bis dahin gehende ordnungsgemäße Abrechnung und Abwicklung unter unwiderruflicher Freistellung des Klägers sowie der Aushändigung eines wohlwollenden und qualifizierten Arbeitszeugnisses. Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an, woraufhin die Beklagte das Arbeitsverhältnis wie beschrieben kündigte. Mit seiner am 24.09.2019 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage hat sich der Kläger gegen die fristlose Kündigung zur Wehr gesetzt. Der Kläger ist der Ansicht, die Kündigung sei rechtswidrig. Er bestreitet, in irgendeiner Form vorsätzlich tatbeteiligt gewesen zu sein. Darüber hinaus bestreitet er die ordnungsgemäße Durchführung der Personalratsanhörung, rügt die Einhaltung der zwei-Wochen - Frist gemäß § 626 II BGB und verweist im Übrigen auf die – unstreitige – Tatsache, dass eine Vielzahl der Verträge letztlich in die Entscheidungskompetenz des Vorstandes selbst fielen und – ebenfalls unstreitig – genehmigt worden sind. Der Kläger hat im Übrigen darauf verwiesen, lediglich Schlüssigkeitsprüfungen durchzuführen, während die Durchführung der sogenannten Bonitätsprüfung bei dem ihm untergebenen Herrn T. gelegen habe - was unstreitig ist -.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 23.09.2019, dem Kläger an diesem Tag zugegangen, beendet worden ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 23.09.2019 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Bankkaufmann weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Rahmen der Kündigungsschutzklage die zunächst erhobenen Vorwürfe der Tatbeteiligung des Klägers nicht weiter verfolgt. Sie hält die Kündigung aber deshalb für berechtigt, weil ihrer Ansicht nach der Kläger seine Überwachungs- und Aufsichtspflichten gegenüber dem Mitarbeiter T. aufs gröblichste verletzt habe, indem er 17 Kreditvorgänge in eigener Kompetenz bewilligt und an 20 weiteren an der schlussendlichen Bewilligung beteiligt gewesen sei. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang – worauf es im Rahmen der Urteilsgründe allerdings nicht ankommt – eine ausführliche Darstellung der entsprechenden Kreditvorgänge unter minutiöser Aufbereitung der verschiedenen Fälschungen und Vorspiegelungen der betroffenen Kreditgeschäfte zur Akte gereicht. Diesbezüglich wird auf Blatt 157 ff sowie Blatt 518 ff verwiesen.
Die Beklagte behauptet, es habe sich insgesamt um „hochkritische Kredite“ gehandelt, wobei in 35 Fällen Eigenkapitalnachweise gefälscht gewesen seien. Die Echtheit der Eigenkapitalnachweise hätte sich „ohne weiteres und schnell überprüfen“ lassen. Die Bonität sei schlecht gewesen, was bei sehr oberflächlicher Betrachtung bereits erkennbar gewesen sei. Am 06.11.2017 sei dem Kläger bereits anlässlich der Einstellung eines neuen Mitarbeiters durch das Vorstandsmitglied – Herrn H. – unter Anwesenheit des Personalleiters nochmals ausdrücklich die Aufforderung zugegangen, im Vermittler- und Tippgebergeschäft den Prüf- und Aufsichtspflichten in besonderer Weise nachzukommen. In 20 der vom Kläger positiv votierten und sodann weitergeleiteten Fälle habe er seine Aufsichts- und Überwachungspflichten hingegen massiv verletzt. Die Fehlerhäufigkeit sei eklatant, so seien beispielsweise „kritische Experten-Hinweise nicht beachtet“, „besonders dreiste Fälschungen nicht erkannt“ sowie ein „plötzlicher, völlig untypischer ‚Geldsegen‘“ und vieles mehr nicht erkannt worden. Im Einzelnen wird auf Blatt 152 ff der Akte verwiesen. Im Durchschnitt – so die Beklagte – ergäben sich sieben Auffälligkeiten und Feststellungen bei jedem der Kreditvorgänge. Die Beklagte hat insoweit unter anderem vortragen lassen:
„Die nicht durchgeführte Überprüfung der weiteren 20 Kreditvorgänge, die nicht in der Kompetenz des Klägers lagen, wiegt umso schwerer, als dass der Kläger, wie dargelegt, zum Einen mehrfach durch das Vorstandsmitglied H. aufgefordert worden war, sich die Vorgänge genau anzusehen, aber auch deshalb, weil der Kläger besonders sensibilisiert hätte sein müssen durch einen betrügerischen Vorgang aus 2016, bei dem der Kläger als Teamleiter beteiligt war. (…) Dies wiegt umso schwerer, als dass er in 2016 an der Aufarbeitung und Überarbeitung des Anweisungswesens beteiligt war bei dem weiteren Kreditbetrugsfall, bei dem durch einen Vermittler fünf Neukunden an die Beklagte vermittelt wurden. Finanziert wurden jeweils ein bis zwei Eigentumswohnungen. Die Engagements wurden nach kurzer Zeit notleidend. Vor Vertragsschluss waren fehlerhafte Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kreditnehmer gemacht worden. Bei Überprüfung stellte sich heraus, dass es in diesen Fällen ein cash back – Verfahren gab und die Wohnungen zu überhöhten Kaufpreisen veräußert worden waren. Sowohl der Kläger als auch der Abteilungsleiter I. waren in die Klärung des Sachverhalts eingebunden. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Darmstadt richtete sich gegen den Vermittler, die Beratungsfirma und die Kreditnehmer. Das Strickmuster in den dortigen Vorgängen war ähnlich. Der Kläger war in die Aufarbeitung involviert (…).“
Die von der Beklagten als gefälscht diagnostizierten Unterlagen zu den entsprechenden Kreditgeschäften, wie beispielsweise Kontoauszüge, wurden dem Kläger – unstreitig - zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, insbesondere nicht im Rahmen der erfolgten Anhörungen, sondern erst teilweise als Anlagenkonvolut in den Rechtsstreit eingeführt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und in vollem Umfange begründet.
I.
Die Kündigung ist weder als außerordentliche Tat-Kündigung noch als außerordentliche Verdachts-Kündigung wirksam. Der Ausspruch einer fristlosen Kündigung gegenüber dem ordentlich unkündbaren, seit über 25 Jahren beanstandungslos für die beklagte Sparkasse tätigen Kläger entbehrt jeglicher Grundlage und ist schlicht rechtswidrig. Aus eben diesem Grund ist die Beklagte zur vertragsgemäßen Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet. Hierzu im Einzelnen:
1. Gemäß § 626 I BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Es fehlt bereits ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 I BGB. Die erste Kammer hat in einem parallel gelagerten Verfahren, den Vorgesetzten des Klägers betreffend, folgendes ausgeführt:
„Die Beklagte konnte schon eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Klägers nicht darlegen. Weder mit Blick auf die Überwachungspflichten des Klägers gegenüber den Mitarbeitern T. und X., noch mit Blick auf die Pflichten des Klägers im Rahmen der eigenen Kreditbewilligungen sind schwerwiegende Pflichtverletzungen des Klägers festzustellen.
Eine Verletzung der Aufsichtspflichten des Klägers mit Blick auf die Mitarbeiter T. und X. beziehungsweise des Vorstands hat die Beklagte nicht dargelegt. Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte schon nicht konkret darlegen können, welche konkreten Aufsichtspflichtverletzungen dem Kläger vorgeworfen werden. Unstreitig ist geblieben, dass die Kompetenzordnung der Beklagten eine Prüfung der Kreditbewilligungen auf Ebene der Sachbearbeiter und Teamleiter durch den Kläger gerade nicht vorgesehen hat. Hieraus kann sich eine Pflichtverletzung daher nicht ergeben.
Aber auch eine Pflichtverletzung aus den Allgemeinen Organisationsanweisungen der Beklagten lässt sich nicht ableiten. Aus Sicht der Kammer bewertet die Beklagte sämtliche Tätigkeiten des Klägers aus einer ex-post – Perspektive, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Erkenntnisse aus wochenlangen Recherchen ihrer Bewertung zugrunde legt, die dem Kläger zum Zeitpunkt der behaupteten Pflichtverletzungen nicht bekannt waren beziehungsweise nicht bekannt sein konnten. (…)
Aus den entsprechenden unter (i) dargelegten Erwägungen kann die Beklagte sich auch nicht auf eine etwaige Sensibilisierung durch den Vorstand berufen. (…) Der weitergehende Vortrag der Beklagten, es habe schon in den Monaten davor entsprechende Sensibilisierungen durch den Vorstand gegeben, war sowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht derart unsubstantiiert, dass er unabhängig von einem Bestreiten des Klägers durch die Kammer bereits als unschlüssig nicht berücksichtigungsfähig war. Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Vorstand den Kläger über Monate sensibilisiert haben will, zugleich aber noch selbst im Juli 2019 beziehungsweise Mai 2019 Vorlagen des Sachbearbeiters T. bewilligt. (…) Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht auf eine gesteigerte Prüfpflicht aufgrund der Vielzahl gleichgelagerter Fälle berufen. Aus Sicht der Kammer handelt es sich um einen unzulässigen Zirkelschluss der Beklagten. Zunächst trägt sie vor, dass der Kläger sich grundsätzlich – nämlich nach der geltenden Kompetenzordnung – die in Eigenkompetenz durch den Mitarbeiter T. bewilligten Vorgänge, ebenso wie die des Mitarbeiters X. beziehungsweise des Vorstandes, nicht anschauen muss. Dann versucht sie, aus der Gesamtübersicht des Klägers über alle Kreditvorfälle – die er sich nach der Kompetenzordnung gerade nicht verschaffen musste – eine gesteigerte Prüfpflicht abzuleiten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gar kein Vortrag dafür ersichtlich ist, dass der Kläger auch die Vorgänge, die in Kompetenz des Vorstandes entschieden wurden, einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen hatte. Allein aus den zehn in Eigenkompetenz entschiedenen Fällen konnte die Kammer aber eine Gesamtübersicht des Klägers schon deshalb nicht ableiten, da diese sich über einen Zeitraum von zwei Jahren erstreckten und nach der Stellenbeschreibung des Klägers nur einen kleinen Teil seines Aufgabenspektrums betrafen. (…) Einen hinreichend wichtigen Grund hat die Beklagte aber auch nicht mit Blick auf die in Eigenkompetenz entschiedenen Fälle des Klägers dargelegt. Die Beklagte trägt hierzu vor, der Kläger habe zahlreiche Fehler im Rahmen der Kreditbewilligung begangen. Dieser Vortrag trägt nicht die Annahme des Vorliegens eines wichtigen Grundes. (…) Soweit die Beklagte dem Kläger vorwirft, er habe die Unterlagen mangelhaft ausgewertet, da er gefälschte Unterlagen vorgelegt bekommen habe, die einem erfahrenen Mitarbeiter im Kreditgeschäft hätten auffallen müssen, konnte die Kammer auch diesen Vorwurf prozessual nicht berücksichtigen. Zum Einen stellt sich die Auffälligkeit der dargelegten Fälschungen gegebenenfalls im Nachgang so dar, die Beklagte hat aber aus Sicht der Kammer nicht hinreichend dargelegt, dass diese Offensichtlichkeit auch aus der konkreten ex ante – Perspektive des Klägers im Bewilligungszeitpunkt, das heißt ohne das nachträglich erlangte Wissen, gegeben gewesen ist. (…) Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich, dass die Beklagte eine gravierende Pflichtverletzung des Klägers bereits nicht darlegen konnte beziehungsweise aufgrund ihres eigenen Vortrags, dass nicht mehr nachzuvollziehen sei, in welcher Form dem Kläger die Kreditakten durch den Sachbearbeiter T. vorgelegt worden seien, nicht nachzuweisen in der Lage ist. (…)“
Diesen zutreffenden Erwägungen in dem parallel gelagerten Fall des Vorgesetzten des Klägers schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. Der Kläger hat nach Auffassung und Darlegung der Beklagten 17 Kreditvorgänge selbst entschieden und war an weiteren 20 beteiligt. Die letztendliche Entscheidungskompetenz lag zumindest teilweise bei einem Vorstandsmitglied, und zwar genau bei demjenigen, der insbesondere den Kläger bereits Monate zuvor „gewarnt“ haben will. Der Kammer war unerklärlich, weshalb, wenn sämtliche Fälschungen „offensichtlich“ und „leicht erkennbar“ gewesen sein sollen, zumindest dem Vorstandsmitglied – Herrn H. – in den ihm selbst vorgelegten Vorgängen nichts dergleichen aufgefallen ist. Dies ist umso unerklärlicher, als eben dieses Vorstandsmitglied nach dem Beklagtenvortrag seine ihm untergebenen Abteilungs- beziehungsweise Teamleiter bereits im Jahre 2016 vorgewarnt haben will im Hinblick auf gewisse Tippgebergeschäfte. Für die erkennende Kammer stand fest, dass offensichtlich von deutlicher krimineller Energie geprägte Machenschaften bestimmter anderer Mitarbeiter der Beklagten im Zusammenwirken mit Dritten in einem Zeitraum von etwa zwei Jahren vonstattengehen konnten, ohne dass bis hin zur Vorstandsebene irgendjemand hiervon Kenntnis erlangen konnte. Die Beklagte selbst trägt vor, dass es um gefälschte Unterlagen, finanzielle Transaktionen zum Beweis von Eigenkapital etc. unter Zuhilfenahme möglicher Strohfirmen etc. gegangen ist. Unstreitig ist auch, dass das Kreditvergabesystem bei der Beklagten grob darauf aufbaute, dass bis zu einem bestimmten Bewilligungsrahmen jeweils der Hierarchie entsprechend Kreditverträge entweder durch den entsprechenden Bearbeiter selbst genehmigt oder aber als positiv votiert in die nächst höhere Ebene weitergereicht wurden. Wenn die Beklagte dem Kläger vorwirft, er habe hierbei eklatante Sorgfaltspflichten verletzt, so gilt dies ebenso für den Vorstand. Insbesondere ist nicht erklärlich, weshalb die über Monate hinweg erfolgten erheblichen Bareinzahlungen des Mitarbeiters T. erst zu einem solch späten Zeitpunkt aufgefallen sind. Allerdings hat die Beklagte davon abgesehen, diesen Umstand auch noch einem angeblichen Fehlverhalten des Klägers anzulasten. Die Beklagte hatte offensichtlich aus erkennbaren Gründen ein erhebliches Eigeninteresse an den sogenannten Tippgeber-Geschäften. In diesem Zusammenhang ist sie (leider) Opfer ganz erheblicher Straftaten geworden, was überaus bedauerlich ist, aber nicht am Ende umfangreicher Recherchen dem Kläger als „eklatante Aufsichtspflichtverletzungen“ beziehungsweise Sorgfaltspflichtverletzungen angelastet werden kann. Es mag durchaus sein, dass der Kläger gewisse Vorgänge einer sorgfältigeren Überprüfung hätte unterziehen können. Möglicherweise wäre ihm dann die ein- oder andere Fälschung – vielleicht – aufgefallen. Das offensichtlich perfide Vorgehen der Täter führte aber nun mal gerade dazu, dass die im Nachhinein als offenkundig bezeichneten Verschleierungen gerade nicht als solche erkennbar waren. Anders ist nicht erklärbar, weshalb über mindestens vier Ebenen, nämlich vom Sachbearbeiter über die Teamleiter über die Abteilungsleiter bis hin zum Vorstand keiner über Monate hinweg diese so „augenscheinlichen“ Betrügereien erkannte.
Der Beklagten waren im Rahmen der Geldwäsche-Überwachung bereits Ende Juni Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Mitarbeiter T. bekannt geworden. Wenige Tage danach wurde der Kläger noch offiziell zum Abteilungsleiter befördert. Offensichtlich stand zu diesem Zeitpunkt für die Beklagte die Inte-grität des Klägers sowie die Qualität seiner Arbeitsleistung überhaupt nicht in Frage. Bereits zu diesem Zeitpunkt war der Kläger allerdings als Teamleiter dem Mitarbeiter T. vorgesetzt gewesen.
Die kriminellen Machenschaften sind – wie die erste Kammer völlig zutreffend ausgeführt hat – im Nachhinein nach offensichtlich wochen- bis monatelanger Recherche „ans Licht gekommen“. Dies kann aber nicht dazu führen, dass ebenfalls im Nachhinein die Betrügereien dem Kläger als handgreiflich und ins Auge springend und somit als eine ihm anzulastende Sorgfaltspflicht- oder Überwachungspflichtverletzung qualifiziert werden.
2. Die Beklagte hat außerdem die zwei-Wochen – Frist des § 626 II BGB nicht eingehalten. Ausweislich der von der Beklagten selbst geschalteten Strafanzeige sind erste Unstimmigkeiten bereits Ende Juni 2019 aufgefallen. Die Geldtransaktionen des Mitarbeiters T. wurden bereits seit 02.07.2019 nachvollzogen. Bereits Anfang August wurden Kontoabgleiche gemacht und der Mitarbeiter T. am 15.08.2019 zu den Vorwürfen angehört, woraufhin dieser am 21./27.08.2019 Stellung bezog. Am 04.09.2019 erfolgte seine Kündigung. Die Beklagte hat nicht dargelegt, weshalb sie vom 04.09. bis zum Ausspruch der Kündigung am 23.09. noch einmal fast drei Wochen benötigte, um den Sachverhalt den Kläger betreffend zu recherchieren. Es sprach überhaupt nichts dagegen, gerade weil der Kläger Vorgesetzter des Mitarbeiters T. war, die diesbezüglichen Recherchen parallel zu denen des T. zu führen. Die Beklagte hat nicht erklärt, weshalb sie nach Aufdecken von „Unstimmigkeiten“ Ende Juni noch nahezu drei Monate benötigte, um im Hinblick auf den Kläger Verdachtsmomente zusammenzutragen.
3. Im Rahmen der Verdachtsmomente und der von der Beklagten dem Kläger in diesem Zusammenhang vorgeworfenen eklatanten Pflichtverletzungen ist völlig außer Betracht geblieben, dass eben auch der Kläger Opfer der betrügerischen Machenschaften gewesen sein könnte. Bis zum Termin der mündlichen Verhandlung wurden dem Kläger zu keinem Zeitpunkt die streitgegenständlichen Originalunterlagen zur Einsichtnahme oder zur weiteren Klärung zur Verfügung gestellt. Es war daher überhaupt nicht nachvollziehbar, inwieweit möglicherweise der mutmaßliche Täter T. die Freigabe durch den Kläger dadurch bewirkte, dass er diesem andere Unterlagen „unterschob“, als diese nunmehr in den Akten der Beklagten nachvollzogen werden können. Der dringende Tatverdacht gegenüber einer Sorgfaltspflichtverletzung oder Aufsichtspflichtverletzung des Klägers kann schon deshalb nicht bestehen, weil die Beklagte selbst vorliegend von extremem kriminellem betrügerischem Verhalten ausgegangen ist. Wenn dem aber so ist, so muss zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, dass auch er Opfer eben dieser kriminellen Machenschaften geworden sein könnte. Dann ist der Tatverdacht gegen den Kläger – und sei es nur im Hinblick auf die ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Verpflichtungen – aber nicht mehr als „dringend“ zu werten, was im Rahmen der Verdachts-Kündigung aber unabdingbar der Fall sein muss. Der vernünftig und gerecht abwägende durchschnittliche Arbeitgeber hätte in dieser Situation eben gerade nicht den dringenden Tatverdacht gegen den Kläger gehegt, sondern insbesondere nach der erfolgten Einlassung des Klägers von jeglichem Verdachtsmoment Abstand genommen. Dies hat die Beklagte (leider) nur im Hinblick auf den ursprünglich gehegten Verdacht, der Kläger selbst sei vorsätzlich kriminell tätig geworden, getan. Aus Sicht der Kammer hätte die Beklagte allerdings nach Anhörung des Klägers und – ohne diesem jemals die Original-Unterlagen zur weiteren Auseinandersetzung vorgelegt zu haben – von jeglicher Verdachts-Kündigung gegenüber dem Kläger absehen müssen.
4. Selbst wenn man der Ansicht der Beklagten folgen wollte – was die Kammer zu keinem Zeitpunkt getan hat – und dem Kläger tatsächlich massive arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen vorwerfen wollte, so würde trotz alledem die Interessenabwägung zugunsten des Klägers ausschlagen. Der Kläger ist seit über 25 Jahren vollkommen unbescholten für die Beklagte tätig. Er hat – nichts anderes ist vorgetragen worden – stets loyal von Anbeginn zunächst als Praktikant, später als Auszubildender bis hin zum „normalen Sachbearbeiter“ seine Pflichten erfüllt. Nicht nur das, der Kläger hat zusätzlich bei der Beklagten ganz offensichtlich Karriere gemacht, indem er zunächst zum Teamleiter und noch kurz vor Ausspruch der Kündigung zum Abteilungsleiter befördert worden ist. Nach dem Vortrag der Beklagten hat es keinerlei Abmahnungen oder sonstige Fehltritte des Klägers gegeben. Es handelte sich insgesamt ganz offensichtlich um ein groß angelegtes über Jahre hinweg aufgezogenes Betrugssystem, in dem der Kläger – wenn überhaupt – ein weiteres kleines Rädchen in dem Zahnradsystem einer verbrecherisch agierenden Bande war. Nach Auffassung der Kammer ist nicht nur die Beklagte, sondern eben auch der Kläger von eben dieser Bande getäuscht worden. Es ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger die Machenschaften hätten auffallen können. Darin mag man gegebenenfalls eine leichte arbeitsvertragliche Pflichtverletzung sehen, die allenfalls abgemahnt, aber niemals mit einer Kündigung geahndet werden darf. Denn schließlich lag die Möglichkeit des Aufdeckens nach dem eigenen Vortrag der Beklagten noch viel deutlicher beim Vorstand selbst, der ja schließlich vor den „Tippgeber-Geschäften“ gewarnt haben will und somit seinerseits einen verschärften Blick – ganz im Gegensatz zum Kläger – an den Tag hätte legen müssen. Unstreitig ist dies jedoch nicht erfolgt. Die Kammer konnte sich des Eindrucks nicht erwehren, dass es sich – mit Ausnahme der Kündigung des Mitarbeiters T. – bei den weiteren gekündigten Mitarbeitern wegen des Ausmaßes des Schadens und des unter Umständen damit verbundenen Imageverlustes um „Bauernopfer“ gehandelt hat.
II.
Die Beklagte ist zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verpflichtet. Der gekündigte Arbeitnehmer hat unter Berücksichtigung seines verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende Schutzwerteinteressen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nicht-Beschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Solange ein solches Urteil besteht, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen. Hinzukommen müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG Großer Senat vom 27.02.1985). Entsprechende Gründe hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91 ZPO in Verbindung mit § 46 II ArbGG der Beklagten aufzuerlegen.
IV.
Der Streitwert war gemäß § 61 I ArbGG im Urteil in Höhe der Quartalsvergütung zuzüglich einer weiteren Brutto-Monatsvergütung festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211 7770-2199
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Rüter