Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Solingen·2 BVGa 3/17·26.07.2017

Betriebsratsmandat endet bei Widerspruch gegen Betriebsübergang (§ 613a Abs. 6 BGB)

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtBetriebsübergangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Beschlussverfahren die Verpflichtung, sie weiterhin zu Betriebsrats- und Ausschusssitzungen einzuladen. Streitentscheidend war, ob sie nach Widerspruch gegen den Teilbetriebsübergang ihres Arbeitsverhältnisses noch Betriebsratsmitglied ist. Das ArbG Solingen verneinte einen Verfügungsanspruch, weil das Mandat mit dem Betriebsübergang erlosch (jedenfalls nach § 24 Nr. 3 oder Nr. 4 BetrVG). Ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG ändere daran nichts, da es das Gremium, nicht das einzelne ausgeschiedene Mitglied schützt.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung auf Einladung zur Betriebsrats- und Ausschussarbeit zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widerspricht ein Betriebsratsmitglied dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB, erlischt sein Betriebsratsmandat mit dem Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs.

2

Das Erlöschen des Betriebsratsmandats in dieser Konstellation folgt jedenfalls aus § 24 BetrVG, entweder wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 24 Nr. 3 BetrVG) oder wegen Verlusts der Wählbarkeit durch Ausscheiden aus dem Betrieb (§ 24 Nr. 4 BetrVG).

3

Ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG kann nur von dem im Amt befindlichen Betriebsrat als Gremium ausgeübt werden; es begründet keine fortbestehenden Mitgliedschaftsrechte für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied.

4

Fällt Arbeitsverhältnis und betriebliche Zuständigkeit des Betriebsrats infolge Widerspruchs auseinander, besteht kein Anspruch (mehr) auf Einladung und Teilnahme an Betriebsrats- und Ausschusssitzungen.

5

Im einstweiligen Verfügungsverfahren scheitert der Antrag bereits bei fehlendem Verfügungsanspruch; auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes kommt es dann nicht an.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 21a, 24 BetrVG, 613a BGB§ 24 Nr. 3 BetrVG§ 24 Nr. 4 BetrVG§ 613a BGB§ 21a Abs. 1 BetrVG§ 24 BetrVG

Leitsatz

Durch den Widerspruch gegen den (Teil-)Betriebsübergang des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds des Betriebsrates erlischt das Betriebsratsmandat im Zeitpunkt des Betriebsüberganges. Die Beendigung folgt (entweder) aus § 24 Nr. 3 oder aus § 24 Nr. 4 BetrVG; jedenfalls endet das Mandat.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob e. Antragsgegner verpflichtet ist, die Antragstellerin zu den Sitzungen des Betriebsrates und verschiedener Ausschüsse einzuladen hat und damit im Kern um die Frage, ob es sich bei e. Antragstellerin (noch) um ein ordentliches Betriebsratsmitglied e. Beteiligten zu 4) und/oder 3) handelt.

4

Die Antragstellerin ist Mitarbeiterin und Schwerbehindertenvertreterin e. Beteiligten zu 4) (im folgenden A. AG). Dort wurde sie in den Betriebsrat gewählt und nahm bis vor kurzem die Aufgaben einer Betriebsrätin für die A. AG wahr. Bei letzterer hat es eine Umstrukturierung gegeben. Der Betrieb e. A. AG wurde mit Wirkung zum 01. Juli 2017 aufgespalten. Die wesentlichen operativen Bereiche wurden aus e. A. AG herausgenommen und im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beteiligte zu 6) (im folgenden A. Deutschland GmbH) übertragen. Bestimmte Holding Funktionen sind bei e. A. AG verblieben. Flankiert wurden die Maßnahmen durch einen Interessenausgleich/eine Betriebsvereinbarung vom 24. Mai 2017 (Blatt 54 bis 59 e. Akte). In dieser Betriebsvereinbarung, die zwischen e. A. AG, e. A. Deutschland GmbH sowie dem Betriebsrat e. A. AG abgeschlossen wurde, heißt es u.a. wie folgt:

5

"§ 2 Spaltung des Betriebs

6

(1)Der Betrieb von A. in T., wird zum Übergangsstichtag in zwei Teile gespalten. Der derzeitige Teilbetrieb operativer Bereich wird ein eigener Betrieb (im folgenden "Betrieb operativer Bereich"). Der Teilbetrieb Holdingfunktion (im folgenden "Betrieb Holdingfunktion") wird ebenfalls einen eigenständigen Betrieb bilden. Daneben besteht ein separater Betrieb e. Schwestergesellschaft A. S. GmbH, dessen Arbeitnehmer e. Betriebsrat derzeit ebenfalls vertritt. (…)

7

§ 3 Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB auf die A. Deutschland GmbH.

8

(1)Zum Übertragungsstichtag wird auf e. Grundlage e. in e. Präambel beschriebenen Verträge e. operative Bereich als eigenständiger Betrieb im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB von A. auf die A. Deutschland GmbH übergehen. Das bedeutet, dass die in e. Anlage entsprechend als Arbeitnehmer des operativen Bereichs gekennzeichneten Arbeitnehmern automatisch kraft Gesetzes auf die A. Deutschland GmbH übergehen (…).

9

§ 4 Betriebsrat/Übergangsmandat

10

(1)Der Betriebsrat von A. besteht nach dem Übergangsstichtag als Betriebsrat e. A. Deutschland GmbH fort und ist daher weiterhin für die auf die A. Deutschland GmbH übergehenden Arbeitnehmer zuständig.

11

(2)Der Betriebsrat hat darüber hinaus für die Arbeitnehmer, die bei A. verbleiben, ab dem Übergangsstichtag ein Übergangsmandat gemäß § 21 a Abs. 1 BetrVG. Auch für die Arbeitnehmer des Betriebs e. A. S. GmbH, für die e. Betriebsrat derzeit tätig ist, wird e. Betriebsrat ab dem Übergangsstichtag ein Übergangsmandat gemäß § 21 a Abs. 1 BetrVG wahrnehmen. Das bedeutet, dass er für die Arbeitnehmer von A. und von e. A. S. GmbH nach dem Übergangsstichtag vorläufig im Amt bleibt und seine Geschäfte dort weiterführt. Die Parteien vereinbaren hiermit, dass beide Übergangsmandate von sechs auf 12 Monate verlängert werden. Die Übergangsmandate enden jeweils mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses eines bei A. bzw. e. A. S. GmbH neu gewählten Betriebsrates, spätestens jedoch nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Übergangsstichtag. Diese Regelung gilt entsprechend für die bestehende Schwerbehindertenvertretung."

12

Mit Schreiben vom 30.05.2017 wurde (auch) die Antragstellerin über den bevorstehenden Betriebsübergang unterrichtet (Blatt 72 ff. e. Akte). Dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die A. Deutschland GmbH widersprach die Antragstellerin mit Schreiben vom 29.06.2017 (Blatt 79 e. Akte).

13

Am 05.07. beabsichtigte die Antragstellerin in ihrer Funktion als Schwerbehindertenvertreterin an dem wöchentlich stattfinden Gespräch zwischen dem Betriebsrat und e. A. AG teilzunehmen. Der Personalleiter e. A. AG teilte e. Antragstellerin jedoch mit, dass sie als betriebsfremde Person an diesen Gesprächen nicht teilnehmen könne. Am 07. Juli 2017 fasste e. Beteiligte zu 3) (im folgenden Betriebsrat) in seiner Sitzung vom selben Tag den Beschluss, dass die Antragstellerin kein Mitglied des Betriebsrats mehr sei unter Berufung auf § 24 BetrVG. Das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes wurde ebenfalls beschlossen. Der Betriebsratsbeschluss wurde seinem Inhalt nach im Wege e. internen Mitteilung allen Beteiligten und auch e. Antragstellerin mit Schreiben vom 2..07.2017 zur Kenntnis gebracht (Blatt 80 ff. e. Akte).

14

Vier Tage später, nämlich mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2017 (Blatt 84 ff. e. Akte) ließ die Antragstellerin den Antragsgegner auffordern, den aus Sicht e. Antragstellerin unwirksamen, mithin nichtigen Betriebsratsbeschluss nicht zu beachten.

15

Die Antragstellerin ist e. Ansicht, nach wie vor Mitglied des Betriebsrats sowie e. Scherbehindertenvertretung zu sein. Sie verweist auf die ihrer Ansicht nach überwiegende Ansicht in e. Literatur, wonach das Betriebsratsgremium in seiner ursprünglichen Besetzung vor einer Betriebsspaltung sowohl für die Ausübung des Übergangsmandats für den abgespaltenen Betrieb als auch des Regelmandats für den Hauptbetrieb für die Dauer des Übergangsmandats im Amt bleibt. Die Antragstellerin meint, ihr Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die A. Deutschland GmbH habe insoweit keinerlei Auswirkung auf ihr Betriebsratsamt gehabt. Sie meint, § 21 a BetrVG verdränge für die Dauer des Übergangsmandats als Spezialvorschrift die allgemeinen Rechtsfolgen des § 24 Nr. 3 und 4 BetrVG. Die "Spezialvorschrift" des § 21 a BetrVG erstrecke sich sowohl auf das Organ Betriebsrat als auch auf die einzelnen Mitglieder. Nur so könne die Beeinträchtigung e. Betriebsratsarbeit verhindert werden.

16

In Bezug auf den Verfügungsgrund trägt die Antragstellerin vor, ihre betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition werde durch den Beschluss des Betriebsrats und dessen Umsetzung beeinträchtigt. So werde sie zu den jeweils donnerstags stattfindenden Betriebsratssitzungen nicht (mehr) eingeladen. Gleiches sei für die Ausschussarbeit zu erwarten.

17

Die Antragstellerin hat beantragt,

18

dem Antragsgegner bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - längstens für die Dauer des Übergangsmandats des Beteiligten zu 3) - aufzugeben, sie als ordentliches Mitglied zu sämtlichen Sitzungen des Beteiligten zu 3) einzuladen, ihr die Teilnahme an den Sitzungen und e. Beschlussfassung zu ermöglichen und sie weiterhin an den Sitzungen e. Ausschüsse für Arbeitssicherheit, Lohn und Entgelt, Personal- und Soziales, Wirtschaft sowie des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit als ordentliches Mitglied des Beteiligten zu 3) teilnehmen zu lassen;

19

hilfsweise

20

dem Antragsgegner bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - längstens für die Dauer des Übergangsmandats des Beteiligten zu 3) - aufzugeben, sie als ordentliche Mitglied zu sämtlichen die Beteiligte zu 4) betreffenden Sitzungen des Beteiligten zu 3) einzuladen, ihr die Teilnahme an den Sitzungen und e. Beschlussfassung zu ermöglichen und sie weiterhin an den Sitzungen e. Ausschüsse für Arbeitssicherheit, Lohn und Entgelt, Personal und Soziales, Wirtschaft sowie des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit als ordentliches Mitglied des Beteiligten zu 3) teilnehmen zu lassen, soweit diese die Beteiligte zu 4) betreffen.

21

Der Antragsgegner sowie die Beteiligten zu 3) - 6) haben beantragt,

22

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

23

Sämtliche übrigen Beteiligten sind e. Ansicht, dass die Klägerin durch Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 613 a Abs. 6 BGB ihr Betriebsratsamt gemäß § 24 Nr. 4 BetrVG verloren habe. Die übrigen Beteiligten folgern daraus, dass kein Anspruch e. Antragstellerin besteht, an Betriebsrats - und/oder Ausschusssitzungen weder die A. AG noch die A. GmbH betreffend teilzunehmen. Sie rügen zudem das Fehlen eines Verfügungsgrundes.

24

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

25

II.

26

Die Anträge sind zulässig aber sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag sind unbegründet.

27

Gemäß §§ 2 a, 80 Abs. 1, 85 Abs. 2 ArbGG ist das Beschlussverfahren für die einstweilige Verfügung die richtige Verfahrensart, da die Antragstellerin mit den Anträgen ihre Teilnahme an e. Betriebsratstätigkeit und an e. Ausschussarbeit zumindest vorübergehend sichern will. Damit handelt es sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsrecht.

28

Die Anträge können auch im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens verfolgt werden. Gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 935 ff. ZPO kann auch das Beschlussverfahren im Wege eines Eilverfahrens betrieben werden.

29

Ob die Anträge tatsächlich gegen den Betriebsratsvorsitzenden zu richten waren oder vielmehr gegen den Betriebsrat kann dahinstehen, denn die Anträge sind jedenfalls unbegründet.

30

Der Antrag auf Erlass e. einstweiligen Verfügung war sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich des Hilfsantrages zurückzuweisen. Die Antragstellerin ist nicht (mehr) Mitglied des Betriebsrats e. A. Deutschland GmbH, da sie durch den Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses ihr Betriebsratsmandat verloren hat. Es gilt Folgendes:

31

Zwischen allen Beteiligten dieses Verfahrens ist unstreitig, dass das operative Geschäft von e. A. AG auf die A. Deutschland GmbH übertragen wurde und e. ursprünglich bei e. A. AG gewählte und gebildete Betriebsrat, das heißt das Gremium als solches, von e. A. AG ebenfalls zur A. Deutschland GmbH übergegangen ist. Laut § 4 e. Betriebsvereinbarung ist zusätzlich zwischen e. A. AG, e. A. Deutschland GmbH sowie dem Betriebsrat vereinbart worden, dass gemäß § 21 a Abs. 1 BetrVG ab dem Übergangsstichtag darüber hinaus ein Übergangsmandat für den Betriebsrat für die A. AG sowie die A. S. GmbH besteht. Die diesbezügliche im Gesetz zunächst als 6-monatige Frist angelegte Zeitspanne haben die Betriebsparteien übereinstimmend auf die gesetzlich mögliche Gesamtdauer von einem Jahr verlängert. Damit haben die Betriebsparteien klargestellt, dass e. ursprünglich bei e. A. AG gebildete Betriebsrat vollumfänglich auf die A. Deutschland GmbH übergegangen ist. Das Gremium ist daher dem abgespaltenen Betrieb gefolgt. Um die bei e. A. AG verbliebene Belegschaft sowie die Belegschaft e. A. S. GmbH allerdings nicht ohne Arbeitnehmervertretung "zu hinterlassen" ist des Weiteren ein Übergangsmandat für eben diese beiden Betriebe vereinbart worden. All dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig geblieben. Die Ansicht e. Antragstellerin, dass sie nach wie vor wegen des Übergangsmandats als Betriebsrätin im Amt sei, wäre allein für den Fall zutreffend, dass sie - wie ein Großteil e. ehemaligen A. AG Belegschaft - im Wege des Betriebsübergangs auf die A. Deutschland GmbH übergegangen wäre. Dies ist allerdings aufgrund des noch Ende Juni erfolgten Widerspruchs nicht e. Fall. Das Arbeitsverhältnis zwischen e. Antragstellerin und e. A. AG ist daher nicht auf die A. Deutschland GmbH übergegangen. Nach oben dargelegter Betriebsvereinbarung ist allerdings die Arbeitnehmervertretung als solche wegen e. Abspaltung des Betriebes auf den Betrieb e. A. Deutschland GmbH übergegangen. In diesem Betrieb ist die Antragstellerin aber nicht Arbeitnehmerin. Denn entweder ist ihr Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt auf die A. Deutschland GmbH übergegangen, da die Antragstellerin noch vor e. Abspaltung dem Betriebsübergang widersprochen hatte. Oder aber, sie ist für eine logische Sekunde Arbeitnehmerin e. A. Deutschland GmbH geworden, durch den bereits vorliegenden Widerspruch jedoch sofort auf die A. AG "zurückgefallen". In beiden Fällen ist allerdings ihre Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 BetrVG erloschen. Denn entweder hat sie durch den Widerspruch ihr Arbeitsverhältnis bei e. A. Deutschland GmbH, welches für eine logische Sekunde bestanden haben könnte - beendet, so dass die Mitgliedschaft gemäß § 24 Nr. 3 BetrVG erloschen ist. Oder aber sie hat gemäß § 24 Nr. 4 BetrVG ihre Wählbarkeit verloren, da sie aus e. Belegschaft des Betriebes e. A. Deutschland GmbH ausgeschieden ist.

32

Durch den Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die A. Deutschland GmbH ist mit dem Zeitpunkt e. Abspaltung am 01.07.2015 und dem Übergang e. Arbeitnehmervertretung als ganzes auf die A. Deutschland GmbH e. Verlust des Betriebsratsamts e. Antragstellerin eingetreten. Konsequenterweise war durch den Betriebsrat e. A. Deutschland GmbH das entsprechende Ersatzmitglied zu bestellen.

33

Die im Interessenausgleich/e. Betriebsvereinbarung niedergelegte Regelung über die Ausübung eines Übergangsmandats gemäß § 21 a BetrVG hat keinerlei Auswirkung auf das oben genannte Ergebnis. Denn das Übergangsmandat kann nur von dem gewählten und im Amt befindlichen Betriebsrat als solchen ausgeübt werden. Diesem gehörte die Antragstellerin aber bereits mit dem 01.07.2017 nach dem oben gesagten nicht mehr an. Sie kann daher wegen des Verlustes des Betriebsratsamts auch nicht im Wege eines Übergangsmandates - als Arbeitnehmerin e. A. AG - Rechte aus ihrer ehemaligen Eigenschaft als Betriebsrätin geltend machen. Ein solches Recht existiert nicht mehr.

34

Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht e. gesetzlichen Wertung. Es kann auch die Frage offen bleiben, ob § 21 a BetrVG lex speciales zu § 24 ist oder nicht. Die Klägerin hat durch die Ausübung ihres Widerspruchsrechts dafür gesorgt, dass das Arbeitsverhältnis auf e. einen Seite und die Arbeitnehmervertretung auf e. anderen Seite auseinander gefallen sind. Hierdurch hat sie selbst für den Verlust des Betriebsratsamtes Sorge getragen. Inwieweit e. (noch) im Amt befindliche Betriebsrat bei e. A. Deutschland GmbH darüber hinaus ein Übergangsmandat inne hat oder nicht, ist nicht (mehr) Sache e. Antragstellerin. Sie ist schlicht kein Mitglied mehr in diesem Gremium. § 21 a BetrVG schützt nicht das einzelne Betriebsratsmitglied, sondern die kontinuierliche Arbeit des Gremiums und so letztlich die Belegschaft und auf e. Grundlage e. vertrauensvollen Zusammenarbeit auch den Arbeitgeber.

35

Wegen Verlust des Amtes hat die Klägerin folglich auch keinen Anspruch mehr gegen den Betriebsrats(vorsitzenden) zu Sitzungen des Betriebsrates und/oder e. Ausschüsse eingeladen zu werden und an diesen teilnehmen zu dürfen.

36

Die unter den Beteiligten ebenfalls diskutierte Rechtsfrage, ob die Antragstellerin überhaupt ausreichend das Vorliegen eines Verfügungsgrundes dargelegt hat, kann an dieser Stelle ausdrücklich offen bleiben. Es scheitert bereits am Vorliegen eines Verfügungsanspruchs.

Rechtsmittelbelehrung

38

Gegen diesen Beschluss kann von e. Antragstellerin Beschwerde eingelegt werden.

39

Für die/den Beteiligte/n zu 2) - 6) ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

40

Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von 1 Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

41

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

42

Ludwig-Erhard-Allee 21

43

40227 Düsseldorf

44

Fax: 0211 7770-2199

45

eingegangen sein.

46

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe e. Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in e. jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf e. Internetseite www.egvp.de.

47

Die Notfrist beginnt mit e. Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

48

Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

49

1.Rechtsanwälte,

50

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

51

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer e. in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit e. Bevollmächtigten haftet.

52

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

53

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

54

Rüter