Arbeitnehmerhaftung: Betrugssystem mit Scheinrechnungen – Darlegungslast zur Schadenshöhe
KI-Zusammenfassung
Die Arbeitgeberin verlangte von ihrem ehemaligen PR‑Vizepräsidenten Teilschadenersatz aus einem über Jahre betriebenen Betrugssystem mit überhöhten und teils fingierten Abrechnungen. Streitig war nur die Höhe des Schadens; der Beklagte räumte lediglich einen geringeren Betrag ein und bestritt im Übrigen. Das Gericht sprach der Klägerin den geltend gemachten Betrag zu, weil sie den Schaden anhand konkreter Rechnungen und Belege detailliert berechnet hatte. Dem Beklagten oblag es, diesem substantiiert zu einzelnen Positionen entgegenzutreten; ein pauschales Bestreiten und allgemeine betriebswirtschaftliche Einwände genügten nicht.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 10.000.557,00 EUR nebst Zinsen in vollem Umfang zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses in kollusivem Zusammenwirken ein System zur Abrechnung von Scheinleistungen oder überhöhten Leistungen aufbaut und daraus Vermögensvorteile zieht, ist dem Geschädigten zum Schadensersatz aus unerlaubter Handlung verpflichtet.
Legt der Geschädigte die Schadenshöhe anhand konkreter Einzelabrechnungen und zugehöriger Belege nachvollziehbar und positionsbezogen dar, genügt dem Schädiger ein pauschales Bestreiten oder Bestreiten mit Nichtwissen nicht.
In Fällen systematischer Verschleierung durch Scheinrechnungen und Scheinfirmen kann sich der Schädiger im Zivilprozess nicht mit Erfolg darauf berufen, interne Kontrollmechanismen des Geschädigten hätten versagt, wenn die Intransparenz gerade durch sein Verhalten verursacht wurde.
Allgemeine betriebswirtschaftliche Erwägungen zur Gewinnmarge eines beauftragten Dritten ersetzen keinen substantiierten Vortrag dazu, welche konkreten Rechnungspositionen aus welchen vertraglichen Abreden heraus berechtigt gewesen sein sollen.
Verzugszinsen auf eine Schadensersatzforderung können ab dem geltend gemachten Verzugszeitpunkt nach den §§ 286, 288 BGB verlangt werden.
Leitsatz
1.) Der Aufbau eines Betrugssystems mit mehreren Komplizen zur überhöhten Abrechnung oder Abrechnung von Scheinleistungen und die Vereinnahmung der entsprechenden Beträge verpflilchtet zur Leistung von Schadenersatz. 2.) Hat der Geschädigte anhand einzelner Abrechnungen und dazugehöriger Belege die Schadenshöhe nachvollziehbar berechnet, so obliegt es dem Schädiger, diesen Sachvortrag substantiert und im Einzelnen entgegenzutreten.
Tenor
1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000.557,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2012 zu zahlen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.Streitwert: 10.000,557,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die eine Teilschadenersatzforderung in Höhe von 10.000.557,00 € aus unerlaubter Handlung.
Der Beklagte, ein österreichischer Staatsbürger, war von Mitte Februar 2001 bis zum 10.03.2012 Arbeitnehmer der Klägerin. Er war für die Pressearbeit in Europa verantwortlich, seit dem Jahre 2003 als Vize Präsident Public Relation Europe. Der Beklagte hat über mehrere Jahre hinweg in kollusivem Zusammenwirken mit verschiedenen von ihm ausgewählten Auftragnehmern sowie Scheinunternehmen ein Betrugssystem installiert, durch welches die Klägerin in Millionenhöhe geschädigt wurde. Der Beklagte sowie seine Komplizen haben vorsätzlich bewusst überhöhte Rechnungen für N.-Presseveranstaltungen gestellt, wobei der Beklagte sowohl für die Auftragsvergabe als auch für die Prüfung der sachlichen Richtigkeit zuständig war. Die überhöht gestellten Rechnungen wurden seitens der Klägerin beglichen und der insoweit vereinnahmte überschießende Betrag zwischen den jeweils Beteiligten aufgeteilt, wobei der dem Beklagten zugeflossene "Beuteanteil" variierte. In der Regel vereinnahmte der Beklagte allerdings etwa 50 % der zu Unrecht abgerechneten Gelder. Der Beklagte sowie die Mitbeschuldigten sind geständig, die Vorgehensweise ist seitens des Beklagten im Wesentlichen in verschiedenen Vernehmungen sowie auch über außergerichtliche Korrespondenz seines Strafverteidigers eingeräumt worden. Allerdings streiten die Parteien über die der Klägerin zugefügte Schadenshöhe. Der Beklagte hat insoweit einen Schaden von insgesamt 4.500.000,00 € eingeräumt. Dass der Klägerin darüber hinausgehend ein weiterer Schaden, insbesondere ein solcher in Höhe von mindestens 10.000.557,00 € entstanden sein soll, lässt der - noch immer in Untersuchungshaft befindliche Beklagte - (bislang) bestreiten.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 02.10.2012 die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aufgrund von Verdunkelungs- sowie Fluchtgefahr angeordnet. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten ist bislang nicht abgeschlossen, die Ermittlungsakten sind äußerst umfangreich, Anklage wurde am 19.01.2012 erhoben.
Die Klägerin meint, aufgrund der vorliegenden Geständnisse des Beklagten sowie der Mitbeschuldigten, der außergerichtlichen Einlassungen seines Strafverteidigers sowie der bislang festgestellten Kontobewegungen sei ein Teilschaden in Höhe von mindestens 10.000.557,00 € entstanden und anhand einzelner Rechnungen und Zahlungsvorgängen nachvollziehbar.
Die Klägerin hat zur Begründung des geltend gemachten Teilschadens außerdem auf die Ergebnisse der Steuerfahndung verwiesen, wonach der Nettoschaden der Klägerin für die Jahre 2005 bis 2011 auf 44.500.000,00 € geschätzt wurde. Sie verweist weiter auf die Schadensberechnung der Staatsanwaltschaft vom 09.08.2012, die zu einem vorläufigen Gesamtschaden in Höhe von über 30.000.000,00 € gelangt. Weiter verweist die Klägerin auf die Geständnisse der mitbeschuldigten Komplizen, wonach jeweils 34.000.000,00 € bzw. 11.000.000,00 € als vereinnahmte Schmiergelder eingeräumt worden sind.
Die Klägerin hat zur Berechnung des Teilschadens folgendes vorgetragen: Ausgangspunkt sei die Einlassung des Beklagten im Strafverfahren, dass der Mitbeschuldigte I. als Geschäftsführer der "Pst" in einem ersten Schritt die tatsächlichen Kosten für die effektive Durchführung von Presse-Events bestimmt habe. Im nächsten Schritt sei sodann dieser Betrag unberechtigterweise angehoben worden durch Erhöhung einzelner Rechnungsposten, wie beispielsweise der Hotelkosten für die Journalisten / Mitarbeiter, der Transportkosten, der Verpflegungskosten oder ähnlichem. Ein Teil dieser Rechnungsaufschläge sei von der "q." als zusätzlicher Gewinn einbehalten worden. Der restliche Anteil der Aufschläge, nach Einlassung des Beklagten im Strafverfahren in etwa 70 %, sei aufgrund wiederum gestellter Scheinrechnungen der "B. N. GmbH" an diese abgeflossen und jeweils unter den Komplizen aufgeteilt worden. Diesbezüglich hatte der Beklagte in einer schriftlichen Stellungnahme vom 20.09.2012 im Rahmen des Strafverfahrens eingeräumt, er habe seine Position bei der Klägerin genutzt, "um die Art und Weise der Auftragsvergabe an die "q." zu lancieren und zu kontrollieren. Die hierbei erzielten Überschüsse (seien) zu einem großen Teil über weitere Rechnungsstellungen von "q." durch den Mitbeschuldigten T. in bar an ihn persönlich zurückgeflossen." Die Klägerin hatte über die Jahre die Scheinrechnungen der "B." gar nicht erhalten. Tatsächlich waren auf den Rechnungen der "q." jeweils keine der Leistungen einer "B." aufgeführt. Die überhöhten Rechnungen wurden seitens des Beklagten der Klägerin in Rechnung gestellt und sodann von der Presseabteilung, für die der Beklagte selbst verantwortlich war, als sachlich richtig freigegeben und beglichen.
Zur Berechnung der Teil-Schadenshöhe hat die Klägerin insoweit einzelne Events "unter die Lupe genommen" und die jeweilige überhöhte Rechnungsstellung in tabellarischer Form anhand der einzelnen Rechnungspositionen präzise aufgeschlüsselt. Die Klägerin hat insgesamt 25 Rechnungen analysiert und die jeweiligen "illegalen markups" anhand der einzelnen Rechnungspositionen dezidiert ermittelt. Es handelt sich letztlich um Rechnungen aus den Jahren 2007 bis einschließlich 2011. So hat die Klägerin beispielsweise anhand der Rechnung des "N. Workshops" in Frankfurt/Oberursel aus dem Jahre 2008 anhand von 46 Einzelpositionen die jeweiligen original angefallenen Kosten den illegalen Rechnungen der "q." gegenübergestellt und die so entstandenen illegalen Aufschläge anhand dieser Einzelrechnung bereits mit 385.204,96 EUR ermittelt. Allein bei der Hotelkostenrechnung wurde ein Aufschlag von glatt 20.000,00 EUR (Erhöhung von 3..300,30 EUR auf 47.300,30 EUR), bei einer Restaurantrechnung in Höhe von 7.4.,00 EUR ein glatter Aufschlag von 5.000,00 EUR, beim Catering ein Aufschlag von insgesamt 10.000,00 EUR, bei den Transportkosten ein Aufschlag von 11.000,00 EUR, bei weiteren Transferkosten ein solcher von 21.000,00 EUR, bei den Gästegeschenken ein Aufschlag von 14.000,00 EUR und bei zwei weiteren Positionen ein Aufschlag von jeweils 125.000,00 EUR vorgenommen. Insgesamt liegen die illegalen Aufschläge des Beklagten und seiner Komplizen pro "Event" bei einer Größenordnung von 145.000,00 EUR bis knapp 900.000,00 EUR pro Rechnung. Sämtliche illegalen Aufschläge sind, aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen "Event" sowie der jeweiligen Rechnungsposition im Einzelnen und bis auf die zweite Kommastelle genau, unter Zuordnung von Daten durch die Klägerin aufgeschlüsselt worden. Überreicht wurden hierzu im Übrigen Aktenordner mit den Kopien der zugrunde liegenden Unterlagen und Rechnungen. Wegen der Berechnung des Teilschadens wird ausdrücklich auf Bl. 15 bis 22 d. A. nebst der dazugehörigen Anlagen, sowie auf die Schadensübersichtstabelle auf Bl. 23 d. A. verwiesen. Die Klägerin hat schließlich die beiden ältesten Positionen "Event" in Faro aus dem Jahre 2005 sowie teilweise Positionen aus dem "Event" in Sölden aus dem Jahre 2006 (wohl wegen des lange zurückliegenden Zeitraums) herausgerechnet und insgesamt einen Teilschadenersatz in Höhe von 10.000.557,00 EUR errechnet.
Die Klägerin hat daher beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.000.557,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2012 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat zunächst einmal den Anspruch in Höhe von 4,5 Mio. nebst Zinsen anerkannt und im Übrigen vortragen lassen, bei der Festlegung und Auswahl der verschiedenen "Events" seien der Kostenrahmen jeweils von der "obersten Geschäftsleitung" der Klägerin vorgegeben gewesen. Teilweise habe das jeweilige Budget für das Presse-Event gar keine Zuschläge "hergegeben". Im Übrigen sei er auch nicht allein verantwortlich, sondern allenfalls "primär verantwortlich" gewesen. Bei der Klägerin seien "Kontrollinstanzen" vorhanden gewesen, diese hätten jedoch nicht funktioniert. Der Beklagte meint, bei der Schadensaufstellung der Klägerin handele es sich um "Schätzungen, pauschale Berechnungen und Annahmen der Staatsanwaltschaft Köln und der Steuerfahndung Köln". Er bestreitet, dass aus den Beträgen der Rechnungen der "B." an die "q." direkte Rückschlüsse auf die Höhe des Schadens der Klägerin gezogen werden könnten. Der Beklagte behauptet weiter, die Schadensberechnung der Klägerin enthalte gravierende Fehler. Insbesondere ergäbe sich die Unrichtigkeit des klägerischen Vortrags bereits daraus, dass der ausgewiesene "Provisionsanteil" für die "q." jeweils bei 10 % des Auftragswertes bzw. des Umsatzes gelegen habe. Ein Zehntel des jeweiligen Netto-Umsatzes habe aber jedenfalls in vielen Fällen nicht einmal ausgereicht, um die Gemeinkosten und sonstigen Kosten der "q." abzudecken, geschweige denn einen "branchenüblichen Unternehmensgewinn" zu erzielen. Eine solche "10%-Abrede" sei wirtschaftlich für die "q." sinnlos gewesen. Der Mitbeschuldigte I. habe deshalb bei der Bestimmung der Höhe der Rechnungsposten nicht differenziert zwischen den unzulässigen Zuschlägen und der "zulässigen Rohgewinnmarge". In den Aufschlägen seien daher sowohl Zuschläge für Schmiergeldzahlungen, als auch ein Teil der "vertragsgemäßen Rohgewinnmarge" enthalten gewesen. Im Hinblick auf die im Einzelnen dargelegten Rechnungen und einzelnen Rechnungspositionen hat sich der Beklagte lediglich auf das Bestreiten mit Nichtwissen zurückgezogen. In seinem Schriftsatz vom 11.03.2013, am 12.03.2013 beim Arbeitsgericht eingegangen, lässt der Beklagte zusammenfassend wie folgt vortragen:
"Der Beklagte bleibt bei seinem Vortrag,
-dass es weder eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der q. GmbH, noch eine entsprechende Handhabung gab, wonach die q. GmbH die Fremdkosten nur "1 : 1" an die Klägerin weiterberechnen dürfte, sich also die "berechtigte" Gewinnmarge von q. GmbH nur in der 10%igen Agenturprovision widerspiegelte;
-dass die Differenz zwischen tatsächlichen Fremdkosten und in Rechnungen gestellten Fremdkosten in den streitgegenständlichen Rechnungen nicht betragsmäßig deckungsgleich mit dem unzulässigen Zuschlag gewesen ist, sondern in dieser Differenz auch ein Teil der vertragsgemäßen Gewinnmarge der q. GmbH enthalten ist;
-dass anderenfalls die Agenturprovision der q. GmbH nicht ausgereicht hätte, um die sonstigen Kosten der q. GmbH mit den einzelnen Aufträgen auszugleichen und die q. GmbH damit einen strukturellen Verlust bei ihren Dienstleistungen für die Klägerin gefahren hätte. Dies gilt umso mehr, als dass nach dem Vortrag der Klägerin die nach Vertrag berechtigte Agenturprovision noch viel geringer ausgefallen wäre, als in den streitgegenständlichen Rechnungen. (.......)"
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen - insbesondere auf die Vernehmungsprotokolle und Aktenvermerkte von Staatsanwaltschaft und Polizei - sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 20.06.2012 einen Arrestantrag wegen eines Mindest-Schadensersatzanspruchs in Höhe von 10 Mio. beantragt. Der Arrest wurde am 21.06.2012 unter dem Aktenzeichen 1 Ga 9/12 lev erlassen und auf Widerspruch des Beklagten vom 02.08.2012 sodann mit Urteil vom 23.10.2012 aufrecht erhalten.
Entscheidungsgründe
1.Der Beklagte ist zur Zahlung des Teilschadenersatzes in der geltend gemachten Höhe verpflichtet, gem. §§ 823 I, 823 II.BGB i.V. m. §§ 370 AO, 14a GewstG, 25 EStG, 31 Kst G, 266 StGB.Unstreitig hat der Beklagte seine Position im Unternehmen der Klägerin seit vielen Jahren dazu ausgenutzt, überhöhte und teilweise Scheinrechnungen zu stellen bzw. stellen zu lassen, um somit gemeinsam mit verschiedenen Komplizen Gelder zu vereinnahmen und diese anschließend untereinander aufzuteilen. Dabei hat der Beklagte regelmäßig in etwa 50 % der Beträge selbst vereinnahmt. Diese Vorgehensweise ist zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig. Streitig ist allein geblieben, in welcher Höhe der Beklagte in den vergangenen Jahren sogenannte Kick-Back Zahlungen vereinnahmt hat.
Der Beklagte selbst ist geständig. Im Rahmen des Widerspruchsschreibens hat der Beklagte vorrechnen lassen, seinerseits von einem entstandenen Schaden in Höhe von ca. 5.000.000,00 € auszugehen. Hierzu hat er eine im Einzelnen nicht nachvollziehbare Gegenrechnung eröffnet, wonach aufgrund der Begrenzung verschiedener Jahresbudgets lediglich ein Schaden in Höhe von 4.480.000,00 € entstanden sein könne. Sämtliche hierzu vorliegende Berechnungen gehen allerdings von "Schätzungen" des Beklagten aus. Der Beklagte kann sich auf seine "Schätzungen" nicht mit Erfolg berufen.
Vom Vortrag der Klägerin zur (Teil-) Schadenshöhe ist auszugehen.
Weder das Bestreiten mit Nichtwissen durch den Beklagten, noch die Erklärungen hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Situation der "q. GmbH" sind in diesem Rechtsstreit erheblich. Die Klägerin hat dezidiert und auf die zweite Kommastelle genau anhand von einzelnen, konkreten "Events" und deren entsprechender Berechnung inklusive aller dazu gehöriger Rechnungsdokumente dargelegt, inwieweit bei welchem "Event" zu welchem Zeitpunkt welcher Aufschlag wie genau vorgenommen wurde. Hierbei handelt es sich teilweise um glatte Beträge im fünfstelligen oder sechsstelligen Bereich sowie verschiedentlich "krumme" Beträge. Damit ist die Klägerin ihrer Darlegungslast in vollem Umfang nachgekommen. Sofern die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht ausdrücklich anders geregelt ist, gilt im Zivilprozess der Grundsatz, dass jeder die für ihn günstigen Tatsachen darlegen und beweisen muss. Das hat die Klägerin getan. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, in welchem Umfang zu welchem Zeitpunkt welcher Schaden wodurch entstanden ist. Es hätte somit dem Beklagten oblegen, substanziiert jeder von der Klägerin dargelegten Rechnung entgegenzutreten und darzulegen, weshalb ein Aufschlag an der ein oder anderen Rechnungsposition aufgrund von welcher Abrede zwischen dem Beklagten und der q. GmbH bzw. der Klägerin und der q. GmbH gerechtfertigt gewesen sein soll. Nichts dergleichen hat der Beklagte getan. Das Vorbringen des Beklagten beschränkt sich auf allgemeinen Vortrag, insbesondere, dass die jeweilige Schadenshöhe nicht nachvollziehbar zu errechnen sei. Des Weiteren argumentiert der Beklagte, betriebswirtschaftlich sei der Aufschlag durch die "q." geradezu gerechtfertigt gewesen. Insoweit sei von einer vertraglichen Abrede zwischen der Klägerin und der q. GmbH auszugehen. Weiter begnügt sich der Beklagte damit, vortragen zu lassen, dass - obwohl er dem Grunde nach geständig ist - die Kontrollmechanismen bei der Klägerin offensichtlich versagt haben müssen. Auch wenn aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten fragwürdig bleibt, wie die Klägerin über Jahre hinweg das Betrugssystem des Beklagten und seiner Komplizen gänzlich unbemerkt lassen konnte, so kann der ganz offensichtlich mit hoher krimineller Energie und erheblicher Verschleierungstaktik agierende Beklagte sich diesen Umstand wohl kaum im Rahmen des Zivilprozesses zunutze machen. So ist es gerade der betrügerischen Vorgehensweise des Beklagten und seiner Komplizen anzulasten, dass die Rechnungsstellungen und damit der schließlich bei der Klägerin entstandene Schaden völlig undurchsichtig und unerkennbar geworden ist. Der Beklagte hat ausdrücklich durch ein Geflecht von Scheinfirmen und Scheinrechnungen sowie überhöhter Abrechnungen dafür Sorge getragen, dass die Klägerin gerade nicht in der Lage war, hinter dieses Betrugssystem zu blicken. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass dem Kläger als Vizepräsident der PR-Abteilung Raum Europa ein entsprechend dieser Position notwendiges Vertrauen entgegengebracht wurde. Dieses hat er ganz gezielt missbraucht und für eigene Zwecke ausgenutzt. Nun liegt es aber gerade in der Natur der Sache, dass bei einer Vertrauensstellung bestimmte "Kontrollmechanismen" weder greifen können noch sollen.
Die von dem Beklagten dargelegte Ansicht zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verfängt daher keinesfalls. Abschließend wird auf das - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - in der Tagespresse veröffentliche Geständnis des Beklagten bezüglich eines eingetretenen Schadens i. H. v. 41 Mio hingewiesen. Der Klage war in vollem Umfang stattzugeben.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB, i. V. mit dem erlassenen Arrestbeschluss.
2.Die Kosten des Rechtsstreits waren gem. § 46, Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO in voller Höhe dem Beklagten aufzuerlegen.
3.Der Streitwert war gemäß § 61 Satz 1 ArbGG in Höhe der Klageforderung festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Ludwig-Erhard-Allee 21
40227 Düsseldorf
Fax: 0211-7770 2199
eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Rüter