Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Siegen·3 Ga 10/17 O·07.06.2017

Einstweilige Verfügung: Ausschluss aus Auswahlverfahren wegen fehlender Qualifikation (Art. 33 II GG)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtÖffentlicher Dienst (Bewerbungsverfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung ihre weitere Teilnahme an einem Auswahlverfahren im öffentlichen Dienst sowie die vorläufige Untersagung der Stellenbesetzung. Sie rügte ein unzureichendes bzw. sachlich nicht gerechtfertigtes Anforderungsprofil und verwies auf ihre langjährige Tätigkeit. Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück, weil ein Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Der öffentliche Arbeitgeber durfte im Rahmen seiner Organisationsgewalt ein sachlich nachvollziehbares, auch formale Qualifikationsnachweise verlangendes Anforderungsprofil zugrunde legen; die Klägerin erfüllte die geforderten Voraussetzungen nicht.

Ausgang: Anträge auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren und Untersagung der Stellenbesetzung mangels Verfügungsanspruchs zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt ein subjektives Recht auf chancengleiche, ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in ein Auswahlverfahren des öffentlichen Dienstes (Bewerbungsverfahrensanspruch).

2

Der öffentliche Arbeitgeber darf im Rahmen seiner Organisationsgewalt ein Anforderungsprofil festlegen; die Auswahlkriterien müssen in engem sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben der zu besetzenden Stelle stehen und sachlich nachvollziehbar sein.

3

Das Anforderungsprofil unterliegt trotz Beurteilungsspielraums gerichtlicher Kontrolle darauf, ob sachfremde Erwägungen vorliegen oder Anforderungen objektiv unangemessen bzw. überzogen sind.

4

Ein öffentlicher Arbeitgeber kann Bewerber von der weiteren Teilnahme ausschließen, wenn sie formale Qualifikationsnachweise nicht erfüllen, auch wenn eingruppierungsrechtlich eine höherwertige Vergütung aufgrund Berufserfahrung im Einzelfall möglich sein kann.

5

Wer die Unangemessenheit von Stellenanforderungen geltend macht, hat im Eilverfahren substantiiert und glaubhaft zu machen, weshalb die geforderten Qualifikationen für die Aufgabenerfüllung objektiv nicht erforderlich sind.

Relevante Normen
§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 62 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 935, 940 ZPO

Tenor

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

3. Der Streitwert wird auf 1452,42 Euro festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die weitere Teilnahme der Klägerin an einem Auswahlverfahren betreffend die durch den Beklagten ausgeschriebene Stelle Sachbearbeitung im Produkt „Feststellung einer Behinderung“ sowie die vorläufige Untersagung der Besetzung der Stelle.

3

Die Klägerin ist seit dem 01.03.1992 beim Beklagten als Kreisangestellte tätig. Sie war zunächst auf der Stelle 20.22 (Buchhalter Kreiskasse) und seit dem 01.09.2010 auf der Stelle 36.24 (Fahrerlaubnisangelegenheiten) beschäftigt und erhält Entgelt nach Entgeltgruppe 6 Stufe 6 TVöD-V.

4

Sie bewarb sich innerhalb der Bewerbungsfrist um die durch den Beklagten ausgeschriebene und nach Entgeltgruppe 8 TVöD-V / Besoldungsgruppe 8 (Lohngruppe 1, 2) bewertete Stelle 50.76 „ Sachbearbeitung im Produkt „Feststellung einer Behinderung“. Hierfür erforderte die Stellenausschreibung unter anderem die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (vormals mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst), Ausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten oder abgeschlossenen Angestelltenlehrgang I. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Mit Schreiben vom 30.03.2017 teilte der Beklagte ihr mit, dass ihre Bewerbung aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden könne. Den folgenden Schriftverkehr schloss der Beklagte mit Schreiben vom 12.04.2017 ab.

5

Der ausgeschriebenen Stelle liegt eine Stellenbeschreibung vom 12.07.2012 zugrunde, auf die als Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 07.06.2017 Bezug genommen wird.

6

Die Vergütungsdifferenz zwischen der derzeit ausgeübten Tätigkeit der Klägerin und der Vergütung nach Maßgabe der ausgeschriebenen Stelle beträgt monatlich 80,69 Euro.

7

Mit am 01.06.2017 bei Gericht eingegangenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt die Klägerin die weitere Teilnahme am Auswahlverfahren und die Untersagung der Besetzung der Stelle.

8

Sie trägt vor, ihr Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren sein rechtswidrig. Da die Besetzung der Stelle jederzeit erfolgen könne, sei vorläufiger Rechtsschutz geboten.

9

Der Beklagte habe kein ausreichendes Anforderungsprofil für die Stelle festgelegt. Der Inhalt der Stellenausschreibung sein insoweit unzureichend. Zudem seien die genannten fachlichen Anforderungen kein Auswahlkriterium für die ausgeschriebene Stelle. Angesichts des Inhalts der Stelle bestehe für die Anforderung - Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt (vormals mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst), Ausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten oder abgeschlossenen Angestelltenlehrgang I - kein objektives Bedürfnis. Sie sei bereits im Hinblick auf ihre langjährige Tätigkeit beim Beklagten in der Lage, die beschriebenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen.

10

Die Klägerin beantragt,

11

dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung gem. § 62 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 935, 940 ZPO

13

1. aufzugeben, die Verfügungsklägerin in das weitere Auswahlverfahren um die bei dem Verfügungsbeklagten ausgeschriebene und nach Entgeltgruppe 8 TVöD-V / Besoldungsgruppe 8 (Lohngruppe 1, 2) bewertete Stelle 50.76 „ Sachbearbeitung im Produkt „Feststellung einer Behinderung“ einzubeziehen;

14

2. zu untersagen, die bei dem Verfügungsbeklagten ausgeschriebene und nach Entgeltgruppe 8 TVöD-V / Besoldungsgruppe 8 (Lohngruppe 1, 2) bewertete Stelle 50.76 „ Sachbearbeitung im Produkt „Feststellung einer Behinderung“ mit anderen Mitbewerberinnen/Mitbewerbern zu besetzen und ihm aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Stellenbesetzung oder Beförderung einer Mitbewerberin/eines Mitbewerbers in die vorgenannte Stelle bewirken könnte, insbesondere keinen Arbeits- oder Änderungsvertrag an eine Mitbewerberin/einen Mitbewerber auszuhändigen und keinen solchen zu unterzeichnen sowie keine Ernennungsurkunde an eine Mitbewerberin/einen Mitbewerber auszuhändigen, bis über die Bewerbung der Verfügungsklägerin auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut entschieden wurde und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Entscheidung an die Verfügungsklägerin abgelaufen ist.

15

Der Beklagte beantragt,

16

              die Anträge zurückzuweisen.

17

Er trägt vor,

18

seine Entscheidung sei rechtsfehlerfrei.

19

Die ausgeschriebene Stelle erfordere Fachkenntnisse, die die Klägerin nicht nachgewiesen habe, insbesondere die selbständige und ganzheitliche Erledigung von Aufgaben. Dabei verkenne er nicht die seitens der Klägerin während ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse. Aufgrund ihrer Berufserfahrung sei zwar eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 8 möglich. Er sei aber nicht gehindert, im Rahmen einer Stellenbesetzung den Nachweis einer entsprechenden Qualifikation zu verlangen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

A.

23

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

24

I.

25

Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob es bereits an einem Verfügungsgrund mangelt, wenn die Klägerin erst Anfang Juni 2017 vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nimmt, obwohl sie bereits mit Schreiben vom 30.03.2017 erfuhr, dass die Beklagte sie nicht für die ausgeschriebene Stelle berücksichtigen wolle.

26

II.

27

Es mangelt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs. Die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin nicht für die Stelle zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden.

28

Insbesondere folgt ein Anspruch der Klägerin nicht aus Artikel 33 Abs. 2 GG.

29

Gemäß Artikel 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (statt vieler: BAG Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 554/13, Juris). Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden (BAG a. a. O.). Die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese wird durch Artikel 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet (BAG a. a. O.). Dies gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für den beruflichen Aufstieg innerhalb des öffentlichen Dienstes (BAG a. a. O.). Artikel 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen (BAG a. a. O.). Zum anderen trägt die Bestimmung dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und berurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (BAG a. a. O.). Öffentliche Ämter im Sinne von Artikel 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG a. a. O.). Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst steht nach Artikel 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein Bewerbungsverfahrensanspruch zu (BAG a. a. O.). Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Artikel 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG a. a. O.).

30

Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist

31

(BAG a. a. O.). Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für eine Stelle legt der öffentliche Arbeitgeber die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest (BAG a. a. O.). Das Anforderungsprofil stellt damit die Verbindung zwischen dem vom öffentlichen Arbeitgeber zu bestimmenden Charakter der Stelle und den von den Bewerbern zu erfüllenden Voraussetzungen her (BAG a. a. O.). Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen deshalb in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen (BAG a. a. O.). Durch das Anforderungsprofil sollen ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden (BAG a. a. O.). Mit dem Anforderungsprofil wird somit die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt (BAG a. a. O.). Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers bei der Festlegung des Anforderungsprofils und der Eignungsmerkmale ergeben sich daraus, dass das Prinzip der „Bestenauslese“ für die zu besetzende Stelle gewährleistet werden soll (BAG a. a. O.). Die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein, d. h. es dürfen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen (BAG a. a. O.). Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes gewährten Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle (BAG a. a. O.).

32

Hieran gemessen bestand über den Inhalt der Stellenausschreibung hinaus ein Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle, das in der Stellenbeschreibung vom 12.07.2012 zum Ausdruck kommt. Inwieweit es sich hierbei nicht um ein taugliches Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle handeln soll, trägt die Klägerin nicht vor. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar. Die Kammer kann daher dahinstehen lassen, ob auch der Inhalt der Stellenausschreibung selbst ein hinreichendes Anforderungsprofil darstellt.

33

Die Klägerin trägt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die enthaltenen fachlichen Anforderungen in Bezug auf die zu besetzende Stelle überzogen und objektiv unangemessen sind. Spätestens nachdem der Beklagte die Anforderungen der Stelle im Einzelnen darstellte, hätte es der Klägerin oblegen, glaubhaft zu machen, inwieweit die fachlichen Anforderungen objektiv für die Ausübung der Stelle nicht erforderlich waren. Dies gelingt ihr nicht.

34

Schließlich bewegt sich der Beklagte im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, wenn er fachliche Anforderungen voraussetzt und Bewerber unberücksichtigt lässt, bei denen lediglich eingruppierungsrechtlich den Nachweis einer bestimmten Qualifikation entbehrlich ist. Die Möglichkeit des Beklagten, die Klägerin ggf. nach Entgeltgruppe 8 zu vergüten, wenn sie aufgrund ihrer langjährigen Beschäftigung entsprechende Tätigkeiten verrichtet, hindert den Beklagten nicht an einer Stellenausschreibung, die am formalen Nachweis einer bestimmten Befähigung anknüpft. Hierdurch stellt der öffentliche Arbeitgeber sicher, dass der Stelleninhaber in der Lage ist, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies dient gerade dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes und der Gewährleistung des fachlichen Niveaus und der rechtliche Integrität. Die Klägerin hat aufgrund ihrer Beschäftigung allenfalls in Teilbereichen Vorkenntnisse hinsichtlich der zu besetzenden Stelle. Hierin liegt ein erheblicher qualitativer Unterschied zu der Möglichkeit, sie höher einzugruppieren, erbrächte sie in einem bestimmten Bereich aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung in diesem Bereich entsprechende Leistungen.

35

Der Nachweis einer entsprechenden Qualifikation gewährleistet die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung weit mehr als die langjährige Tätigkeit beim selben Arbeitgeber in einem anderen Einsatzbereich und bei einer niedrigeren Eingruppierung. Insoweit erweisen sich die Anforderungen des Beklagten als sachgerecht.