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Arbeitsgericht Siegen·3 Ca 1030/14·08.03.2015

Aufrechnung mit Schadensersatz im Arbeitsverhältnis: Verfall durch Ausschlussfrist

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAGB-Kontrolle im ArbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Auszahlung einbehaltener Nettoentgeltanteile, mit denen die Arbeitgeberin wegen eines Produktionsfehlers Schadensersatz aufgerechnet hatte. Streitentscheidend war, ob der behauptete Schadensersatzanspruch wirksam und fristgerecht nach einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel geltend gemacht wurde. Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt, weil ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Beklagten jedenfalls wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfrist erloschen sei. Ein bloßer Vorbehalt in einer Abmahnung genüge nicht als Geltendmachung; zudem könne sich die Verwenderin der AGB nicht treuwidrig auf die Unwirksamkeit der von ihr gestellten Klausel berufen.

Ausgang: Klage auf Auszahlung einbehaltener Vergütung vollständig stattgegeben, da ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Ausschlussfrist verfallen war.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel erfordert zur fristwahrenden Geltendmachung grundsätzlich eine Aufforderung zur Erfüllung, die Grund und Höhe des Anspruchs hinreichend erkennen lässt.

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Der bloße Hinweis, man behalte sich die Geltendmachung von Schadensersatz vor, wahrt eine Ausschlussfrist nicht, wenn der Anspruch weder beziffert noch konkret eingefordert wird.

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Der Verwender vorformulierter Vertragsbedingungen kann sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) regelmäßig nicht darauf berufen, die von ihm gestellte Ausschlussklausel sei (teilweise) unwirksam, um daraus Vorteile für eigene Ansprüche herzuleiten.

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Ausschlussklauseln sind im Regelfall dahin auszulegen, dass sie vorsätzliche Schädigungen nicht erfassen; für nicht vorsätzliches Verhalten bleibt ihre Anwendbarkeit unberührt.

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Der Einwand des Verfalls wegen Nichteinhaltung arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen ist vom Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt zu berücksichtigen und setzt kein ausdrückliches Berufen der Gegenpartei voraus.

Relevante Normen
§ 611 Abs. 1 BGB§ 242 BGB§ 202 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 606/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 4.971,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 382,54 € seit dem 01.03.2014, aus 421,04 € seit dem 01.04.2014, aus 503,24 € seit dem 01.05.2014, aus 319,54 € seit dem 01.06.2014, aus 319,54 € seit dem 01.07.2014, aus 256,54 € seit dem 01.08.2014, aus 312,54 € seit dem 01.09.2014, aus 407,04 € seit dem 01.10.2014, aus 386,04 € seit dem 01.11.2014, aus 711,54 € seit dem 01.12.2014 und aus 326,54 € seit dem 01.01.2015, aus 316,04 € seit dem 01.02.2015 und aus 309,04 € seit dem 01.03.2015 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 4.971,25 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten mit zwischen den Parteien streitigen Schadensersatzansprüchen gegen Entgeltansprüche des Klägers aufzurechnen.

3

Der Kläger ist seit dem 24.10.2011 als Zerspanungsmechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden je Woche.

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Die Rechte und Pflichten der Parteien regelt eine Vereinbarung vom 21.10.2011, die unter Ziffer 15 unter anderem folgende Regelung enthält:

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              Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den

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              Vertragschließenden binnen einer Frist von einem Monat seit ihrer Fällig-

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              keit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Nichtäußerung oder Ab-

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              lehnung durch die andere Partei binnen einer Frist von sechs Monaten ge-

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              richtlich geltend zu machen. Andernfalls sind die Ansprüche verfallen.

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Am 23.01.2014 unterlief dem Kläger gegen Ende der Mittagsschicht ein Fehler, der zu einer Beschädigung eines Bauteils führte. Mit Schreiben vom 28.01.2014 mahnte die Beklagte den Kläger deshalb ab und behielt sich eine Inanspruchnahme von Schadensersatzansprüchen vor. Mit Email vom 12.03.2014 nahm der Kläger gegenüber der Beklagten darauf Bezug, dass sie sich im Rahmen der Abmahnung die Inanspruchnahme von Schadensersatzansprüchen vorbehalten hatte und dass sie mit der Lohnabrechnung für den Monat Februar 2014 382,54 € als Schadensersatz vom Nettoentgelt abgezogen hatte und bat um Informationen zur Höhe des Schadensersatzes. Hierauf erklärte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13.03.2014, dass sie im Hinblick auf den Vorfall vom 23.01.2014 den vom Kläger verursachten Schaden ihm gegenüber geltend mache und aus diesem Grund einen Einbehalt vom Nettoentgelt vorgenommen habe. Sie wies schließlich darauf hin, dass die endgültige Abrechnung des Schadens erst erfolgen könne, wenn alle relevanten Daten vorliegen.

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Mit der Abrechnung des Monats März 2014 behielt die Beklagte einen Betrag in Höhe von 421,04 € vom Nettoentgelt des Klägers ein. Mit der Abrechnung für den Monat April 2014 behielt die Beklagte 503,24 € ein, mit Abrechnung für den Monat Mai 2014 behielt sie 319,54 € ein, mit Abrechnung für den Monat Juni 2014 behielt sie 319,54 €, mit Abrechnung für den Monat Juli 2014 behielt sie 256,54 € ein, mit Abrechnung für den Monat August 2014 behielt sie 312,54 € netto ein, mit Abrechnung für September 2014 behielt sie 407,04 € ein, mit Abrechnung für Oktober 2014 behielt sie 386,04 € ein, mit Abrechnung für November 2014 behielt sie 711,57 € ein, mit Abrechnung für den Monat Dezember 2014 behielt sie 326,54 € ein, mit Abrechnung für Januar 2015 behielt sie 316,04 € ein und mit Abrechnung für den Monat Februar 2015 behielt sie 309,04 € ein.

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Der entstandene Schaden ist zwischen den Parteien teilweise unstreitig. Das Werkzeug nebst Drehkassette musste erneuert werden. Hierfür stellte die Firma L Metall der Beklagten mit Rechnung vom 07.04.2014 2.281,28 € netto in Rechnung. Es musste ferner eine Reparaturschweißung am Kompressorgehäuse vorgenommen werden. Insoweit stellte die Firma S GmbH & Co. KG der Beklagten eine Rechnung über einen Betrag in Höhe von 1.076,53 € aus, Rechnungsdatum war der 25.03.2014.

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Der Kläger trägt vor, der Beklagten stehe ihm gegenüber kein Schadensersatzanspruch zu. Dies beruhe darauf, dass ihm lediglich leichteste Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Insbesondere sei hierfür ausschlaggebend, dass er am 23.01.2014 bereits fast zehn Stunden tätig gewesen sei, als ihm kurz vor Schichtende der Fehler unterlaufen sei.

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Das Vorbringen der Beklagten zum Umfang des Maschinenstillstands sei nicht nachvollziehbar.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.971,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 382,54 € netto seit dem 22.02.2014, aus 421,04 € netto seit dem 22.03.2014, aus 503,24 € netto seit dem 17.04.2014, aus 319,54 € netto seit dem 23.05.2014, aus 319,54 € netto seit dem 21.06.2014, aus 256,54 € netto seit dem 26.07.2014, aus 312,54 € netto seit dem 23.08.2014, aus 407,04 € netto seit dem 24.09.2014, aus 386,04 € netto seit dem 24.10.2014, aus 711,54 € netto seit dem 21.11.2014 und aus 326,54 € netto seit dem 19.12.2014, aus 316,04 € seit dem 24.01.2015 und aus 309,04 € seit dem 21.02.2015 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, der Kläger habe den Schaden in grob fahrlässiger Weise verursacht und er sei daher verpflichtet, ihn in voller Höhe zu tragen.

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Die Maschine habe insgesamt elf Stunden stillgestanden. Daher mache sie insoweit einen Eigenkostenanteil in Höhe von 150,00 € je Stunde als Schadensersatz geltend, obwohl der tatsächliche Maschinenstundensatz zwischen 250,00 € und 300,00 € liege.

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Die vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist stehe ihrer Forderung nicht entgegen, da sich der Kläger offenbar aus Ausschlussfristen gar nicht berufe. Zudem sei die Berufung auf Ausschlussfristen auch deswegen ausgeschlossen, weil nicht nur eine Vertragspflichtverletzung, sondern auch der Tatbestand einer deliktischen Handlung erfüllt sei, weshalb die Ausschlussfristen nicht anwendbar seien. Schließlich habe sie den Anspruch im Rahmen der Abmahnung vom 28.01.2014 gegenüber dem Kläger geltend gemacht und der Kläger habe, wie seine Email vom 12.03.2014 belege, den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gar nicht in Frage gestellt, sondern lediglich die Erläuterung der Höhe des Anspruchs erbeten, was sie ihm mit Schreiben vom 13.03.2014 beantwortet habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A.

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Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

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I.

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Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Zahlung von 4.971,25 € netto aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien.

28

1.

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Der Nettoentgeltanspruch des Klägers ist als solcher zwischen den Parteien nicht streitig. Die Beklagte wies ihn durch ihre monatlichen Entgeltabrechnungen aus.

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2.

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Ein etwaiger Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger auf Zahlung von Schadensersatz ist jedenfalls aufgrund der vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Ausschlussklausel erloschen. Die Beklagte kann sich nicht auf eine etwaige Unwirksamkeit der Ausschlussklausel berufen, da sie Verwenderin der allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Gegenstand des Arbeitsvertrags sind, ist.

32

a)

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Zwar ist die erste Stufe der vertraglich vereinbarten Ausschlussklausel mit einer Frist von einem Monat zu kurz bemessen. Hierauf kann sich die Beklagte als Verwenderin der Vertragsklausel jedoch nicht berufen, wenngleich nach inzwischen ständiger und gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts individualvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen im Rahmen allgemeiner Vertragsbedingungen mindestens drei Monat lang sein müssen. Die Beklagte verhielte sich aber widersprüchlich, wenn sie sich auf die Unwirksamkeit der von ihr selbst in das Arbeitsverhältnis eingeführten Klausel berufen wollte. Sie verstieße damit gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.

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Dies gilt auch, soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Klausel deliktische Ansprüche nicht erfasse. Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Kammer insoweit zwar davon ausgehen, dass die Ausschlussklausel tatbestandlich so zu verstehen ist, dass sie keine Sachverhalte erfassen will, in denen es um einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer vorsätzlichen Handlungsweise einer Vertragspartei geht. Es fehlen aber vorliegend Anhaltspunkte für eine solche vorsätzliche Verhaltensweise des Klägers. Soweit die Beklagte meint, die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beziehe sich auf alle Formen deliktischer Haftung, so entspricht dies nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und nicht der gesetzlichen Ausgangssituation. Gemäß § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Es wird dazu vertreten, dass Ausschlussfristen, die begrifflich Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen Handlungsweise beruhen, nicht ausdrücklich ausschließen, insgesamt unwirksam sind. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass regelmäßig individualvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen so auszulegen sind, dass Fälle vorsätzlicher Schädigungen gar nicht erfassen werden, weil § 202 Abs. 1 BGB den Vertragspartnern insoweit keine Regelungsmacht verleiht. Ob dies zutreffend ist, kann die Kammer dahin stehen lassen. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf jede deliktische Haftung beziehen könnte. Entsprechend § 202 Abs. 1 BGB bezieht sich diese höchstrichterliche Rechtsprechung lediglich auf eine Haftung wegen Vorsatzes.

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b)

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Damit hätte die Beklagte ihren Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kläger innerhalb einer Frist von einem Monat nach Fälligkeit schriftlich geltend machen müssen.

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Die Geltendmachung eines Anspruchs stellt eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung dar, auf die die Vorschriften über Willenserklärungen grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind (ErfK – Preis, 13. Auflage § 218 BGB Rn. 58). Geltendmachung bedeutet, die andere Seite zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufzufordern (ErfK – Preis, a.a.O.). Der Schuldner muss erkennen können, um welche Forderung es sich handelt (ErfK – Preis, a.a.O.). Deshalb muss jede Geltendmachung grundsätzlich den Grund und die Höhe des Anspruchs sowie den Zeitraum, für den er verfolgt wird, bezeichnen (ErfK – Preis, a.a.O. Rn. 59). Der Gläubiger muss ferner unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er die Erfüllung des Anspruchs verlangt (ErfK – Preis, a.a.O. Rn. 59).

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Entgegen ihrer Auffassung enthält die Abmahnung vom 28.01.2015 nur den Hinweis, dass sie sich eine Inanspruchnahme von Schadensersatzansprüchen vorbehalte. Insbesondere fehlt eine Bezifferung des Anspruchs der Höhe nach.

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Soweit sich die Beklagte auf ihr Schreiben vom 13.03.2014 bezieht, mit dem sie dem Kläger den Abzug im Rahmen der Entgeltabrechnung für Februar 2014 erläuterte, erfolgte diese Stellungnahme außerhalb der einmonatigen Frist. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte vom Kläger die Übernahme zweier Rechnungen vom 25.03.2014 bzw.07.04.2014 sowie den Ausgleich von Maschinenstillstandszeiten verlangt, kann es sich bei dem Betrag, den sie ihm am 13.03.2014 erläuterte, nur um den Schaden gehandelt haben, der aufgrund von Maschinenstillstandszeiten entstanden sein könnte. Dieser Schaden wäre aber bereits zum Zeitpunkt des Maschinenstillstands entstanden und fällig geworden. Die Kammer geht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass sich der Maschinenstillstand unmittelbar an das schädigende Ereignis vom 23.01.2014 anschloss. Somit lief die einmonatige Ausschlussfrist spätestens mit Ablauf des Monats Februar 2014 ab.

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Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte darüber hinausgehend ihre Ansprüche gegenüber dem Kläger schriftlich geltend gemacht hätte, liegen nicht vor.

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Die Kammer kann dabei dahin stehen lassen, ob insoweit auch die Erteilung einer Entgeltabrechnung in Textform ausreichend wäre, da die Beklagte trotz gerichtlichen Hinweises nicht vorträgt, wann dem Kläger die Entgeltabrechnungen jeweils zugegangen sind.

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c)

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Die Beklagte kann auch nicht einwenden, der Kläger habe sich auf die Missachtung vertraglicher Ausschlussfristen gar nicht berufen. Die Kammer orientiert sich an demjenigen Sachverhalt, den die Parteien ihr zur Entscheidung vortragen. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich die Vereinbarung von Ausschlussfristen. Bereits daraus ergibt sich für eine Partei, die Forderungen gegenüber der anderen Partei geltend macht, die Notwendigkeit, die Einhaltung solcher Frist darzulegen. Spätestens nach gerichtlichem Hinweis hätte es der Beklagten oblegen, die Einhaltung der Ausschlussfrist darzulegen. Ein ausdrückliches Berufen des Klägers auf die Missachtung von Ausschlussfristen ist hingegen nicht erforderlich. Anders als die Verjährungseinrede ist der Einwand, Ausschlussfristen seien nicht eingehalten worden bzw. eine Partei dürfe sich jedenfalls nicht auf die Unwirksamkeit individualvertraglicher Ausschlussfristen berufen, durch das Gericht von Amts wegen zu beachten.

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II.

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Die Zinsforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1 Satz 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Ziffer 1), 247 Abs. 1 BGB.

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B.

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I.

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Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da sie in vollem Umfang im Rechtsstreit unterlegen ist.

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Dies folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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II.

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Der Streitwert ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen.

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Er entspricht dem Wert der bezifferten Klageforderung gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO.