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Arbeitsgericht Siegen·2 Ca 1291/23·17.03.2024

Antrag auf Videoverhandlung im Arbeitsprozess zurückgewiesen

ArbeitsrechtProzessuales ArbeitsrechtMündliche Verhandlung/VideokonferenzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte, die mündliche Verhandlung per zeitgleicher Bild‑ und Tonübertragung durchzuführen. Das Arbeitsgericht lehnte den Antrag ab, weil die Kammer regelmäßige Anwesenheit zur Wahrnehmung verbaler und nonverbaler Kommunikation für erforderlich hält und keine Ausnahmegründe vorgelegt wurden. Zudem bestehen derzeit technische Schwierigkeiten am Gericht, die eine Videoverhandlung unmöglich machen.

Ausgang: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz als abgewiesen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die mündliche Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts erfordert regelmäßig die physische Anwesenheit der Parteien oder ihrer Prozessbevollmächtigten, da verbale und nonverbale Kommunikation für die umfassende Würdigung des Vortrags wesentlich sind.

2

Von der Präsenzpflicht kann nur ausnahmsweise und begründet abgewichen werden; der Antragsteller hat substantiiert darzulegen, weshalb eine Videoverhandlung erforderlich oder zumutbar ist.

3

Die Durchführung einer Verhandlung als gleichzeitige Bild‑ und Tonübertragung setzt die technische Durchführbarkeit voraus; bestehende technische Hindernisse schließen eine Gestattung aus.

4

Bei der Abwägung ist der Zweck von § 57 Abs. 1 ArbGG zu berücksichtigen, wonach die Verhandlung möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden soll und die Kammer einen umfassenden Eindruck der Parteien gewinnen muss.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 1 Satz 1 ArbGG§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 278 Abs. 1 ZPO§ 495 ZPO

Tenor

wird der Antrag der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 18.03.2024 zurückgewiesen.

Gründe

2

Für die begehrte Gestattung, die mündliche Verhandlung im Wege zeitgleicher Bild- und Tonübertragung durchzuführen, sprechen insbesondere Gründe der Zeit- und Kostenersparnis bei längerer Anreise. Gleichzeitig ist die mündliche Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts deutlich intensiver von verbaler und nonverbaler Kommunikation geprägt als dies noch im Rahmen einer Güteverhandlung der Fall ist. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Wege zeitgleicher Bild- und Tonübertragung erschwert das Erkennen und Deuten atmosphärischer Vorgänge sowie die Interaktion zwischen allen am Rechtsstreit beteiligten Personen. Mimik und Körpersprache der Beteiligten treten deutlich in den Hintergrund. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 ArbGG soll die Verhandlung möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden. Die Kammer soll sich einen umfassenden Eindruck von den Parteien und ihrem Vorbringen verschaffen, der es erlaubt, eine fundierte abschließende Entscheidung im Rechtsstreit zu treffen und dem gesetzlichen Auftrag zu entsprechen, in jeder Lage des Rechtsstreits auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 278 Abs. 1 ZPO). In Abwägung aller Umstände erfordert die mündliche Verhandlung vor der Kammer des Arbeitsgerichts regelmäßig die Anwesenheit der Parteien oder ihrer Prozessbevollmächtigten im Gerichtssaal. Anhaltspunkte weshalb dies vorliegend ausnahmsweise anders zu beurteilen sein könnte, liegen nicht vor.

3

Darüber hinaus bestehen aktuell am Arbeitsgericht Siegen technische Schwierigkeiten zur Durchführung der Videoverhandlung, weswegen derzeit ohnehin eine Gestattung mangels Durchführbarkeit nicht in Betracht kommt.

Rechtsmittelbelehrung

5

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.