Urlaubsabgeltung nach Eintritt in Regelaltersrente: Arbeitgeber haftet gemäß BRTV Bau
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, seit 01.05.2010 in Regelaltersrente und zuvor arbeitsunfähig, forderte Urlaubsabgeltung und zusätzliches Urlaubsgeld. Das Arbeitsgericht Siegen gab die Klage auf 1.664,00 € brutto nebst Zinsen vollständig statt. Maßgeblich war die Auslegung des BRTV Bau: bei Rentenbezug richtet sich der Anspruch gegen den letzten Arbeitgeber; Beitragszahlungen an die Urlaubskasse sind dann nicht voraussetzungsbegründend.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung und zusätzlichem Urlaubsgeld in Höhe von 1.664,00 € brutto nebst Zinsen gegen den Arbeitgeber stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bezieht der Arbeitnehmer Regelaltersrente, begründet eine tarifvertragliche Regelung Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegen den Arbeitgeber, wenn der Tarifvertrag dies vorsieht.
Ist in einem Tarifvertrag für Fälle des Rentenbezugs abweichend vom Grundsatz die Zahlung durch den letzten Arbeitgeber vorgesehen, haftet dieser gegenüber dem Arbeitnehmer unabhängig von einem Anspruch gegen die Urlaubskasse.
Tarifvertragliche Voraussetzungen, die die Erfüllung durch die Urlaubskasse an die Vorauszahlung von Beiträgen knüpfen, gelten nur für den gegen die Kasse gerichteten Anspruch und nicht für eine abweichend dem Arbeitgeber zuweisbare Leistungspflicht.
Fällige Forderungen auf Urlaubsabgeltung begründen Verzinsungsansprüche nach §§ 286, 288 BGB ab dem Verzugstag.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, 1.664,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2010 an den Kläger zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 1.664,00 € festgesetzt.
4. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Bauunternehmen, in der Zeit vom 01.10.1968 bis 30.04.2010, zuletzt als Vorarbeiter, beschäftigt. Seit dem 01.05.2010 bezog der Kläger Regelaltersrente.
Der Kläger war in der Zeit vom 02.11.2009 bis einschließlich 30.04.2010 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.
Mit Schreiben vom 29.06.2010, für dessen Inhalt auf Bl. 3 – 4 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, forderte der Kläger die Beklagte außergerichtlich zur Zahlung von Urlaubsabgeltung einschließlich zusätzlichem Urlaubsgeld auf. Mit Schreiben vom 06.07.2010 für dessen Inhalt auf Bl. 5 – 6 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, lehnte die Beklagte die Zahlung ab.
Mit seiner am 24.08.2010 beim Arbeitsgericht Siegen eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Zur Begründung macht der Kläger Rechtsausführungen, für deren Inhalt auf Bl. 41 – 46 der Gerichtsakte (Schriftsatz vom 24.01.2011) Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 1.664,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2010 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein und macht insoweit Rechtsausführungen, für deren Inhalt auf Bl. 16 – 19 der Gerichtsakte (Schriftsatz vom 07.12.2010) sowie Bl. 47 – 48 der Gerichtsakte (Schriftsatz vom 23.03.2011) Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Kammerverhandlung vom 05.04.2011 Bezug genommen. Die Parteien haben übereinstimmend die Zulassung der Sprungrevision im Kammertermin vom 05.04.2011 beantragt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung einschließlich zusätzlichem Urlaubsgeld in unstreitiger Höhe von 1.664,00 € brutto. Der Anspruch ergibt sich aus § 8 Ziffer 6.1 c des für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) vom 04.07.2002 in der Fassung vom 07.12.2003, 29.07.2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 20.08.2007.
Unstreitig findet der genannte Tarifvertrag kraft Allgemein-Verbindlich-Erklärung nach § 5 Abs. 4 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Darüber hinaus sind beide Parteien kraft Mitgliedschaft in den jeweiligen vertragschließenden Verbänden nach § 3 Abs. 1 TVG an den genannten Tarifvertrag gebunden.
Nach § 8 Ziffer 6.1 c hat der Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe der Urlaubsvergütung, wenn er Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht. Vorliegend bezieht der Kläger unstreitig Regelaltersrente seit dem 01.05.2010.
Nach § 8 Ziffer 6.2 Satz 1 richtet sich der Anspruch auf Urlaubsabgeltung gegen die Kasse. Nach § 8 Ziffer 6.2 Satz 2 ist dieser Anspruch nur zu erfüllen, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind oder bis zum Ablauf des Kalenderjahres nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. Nach § 8 Ziffer 6.2 Satz 4 ist in den von Nr. 6.1 c erfassten Fällen jedoch abweichend von § 8 Ziffer 6.2 Satz 1 derjenige Arbeitgeber zur Auszahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.
Vorliegend befindet sich der Kläger seit 01.05.2010 in der Regelaltersrente, so dass sich der Urlaubsabgeltungsanspruch vorliegend nicht gegen die Kasse richtet, sondern gegen die Beklagte als letzten Arbeitgeber des Klägers (§ 8 Ziffer 6.2 Satz 4 BRTV Bau).
Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers ist auch nicht nach § 8 Ziffer 7 BRTV Bau verfallen. Danach verfallen die Urlaubsansprüche gemäß § 8 Nr. 6 BRTV Bau mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt, § 15 ist ausgeschlossen. Vorliegend geht es um den Teilurlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2010 (01.01. – 30.04.2010) im Umfang von 10 Urlaubstagen. Der entsprechende Urlaubsabgeltungsanspruch würde erst mit dem 31.12.2011 verfallen. Dieser Zeitpunkt ist noch nicht erreicht.
Dem Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers steht auch § 8 Ziffer 6.2 Satz 2 nicht entgegen, wonach der Urlaubsabgeltungsanspruch nur zu erfüllen ist, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche bereits geleistet worden sind oder nachentrichtet werden. Nach dem Verständnis der Kammer bezieht sich § 8 Ziffer 6.2 Satz 2 auf § 8 Ziffer 6.2 Satz 1 und gilt damit nur für den gegen die Urlaubskasse gerichteten Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers. Vorliegend richtet sich der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers jedoch wegen des Eintritts in die Regelaltersrente gegen den letzten Arbeitgeber, damit gegen die Beklagte.
Der Anspruch ist der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig. In diesem Zusammenhang kommt es nach Auffassung der Kammer auch nicht darauf an, ob für die krankheitsbedingte Ausfallzeit des Klägers vom 01.01. – 30.04.2010 durch die Beklagte Ausgleichsbeträge oder Beiträge an die Kasse entrichtet worden sind. Nach § 8 Ziffer 6 hat der Arbeitnehmer einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe der Urlaubsvergütung. Da sich im vorliegenden Fall der Urlaubsabgeltungsanspruch wegen des Bezugs der Altersrente gegen die Beklagte als letzten Arbeitgeber richtet, kommt es nach dem Verständnis der tarifvertraglichen Vorschriften durch die Kammer nicht darauf an, ob die Beklagte entsprechende Ausgleichsbeträge oder Beiträge an die Urlaubskasse entrichtet hat. Die Höhe der Urlaubsvergütung ergibt sich aus § 8 Ziffer 4.1 b der BRTV Bau in der näheren Ausgestaltung und Definition des Bruttolohnes nach § 8 Ziffer 4.2 BRTV Bau. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob Ausgleichsbeiträge durch die Beklagte für die krankheitsbedingte Fehlzeit des Klägers vom 01.01. – 30.04.2010 gezahlt worden sind oder nicht.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Als unterliegender Teil hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG in jedem Urteil festzusetzende Streitwert ergibt sich aus der Höhe des gestellten Zahlungsantrages.
Die von beiden Parteien beantragte Sprungrevision war nach § 76 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da die vorliegende Entscheidung die Auslegung des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe für gewerbliche Arbeitnehmer und damit die Auslegung eines Tarifvertrages betrifft, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichtes Hamm als Berufungsgericht hinaus erstreckt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Landesarbeitsgericht Hamm
Marker Allee 94
59071 Hamm
eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei SPRUNGREVISION eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Sprungrevision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
4. Rechtsanwälte,
5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.