Entfernung einer Abmahnung wegen Verweises auf künftig zu tilgende Vorabmahnungen
KI-Zusammenfassung
Der Arbeitnehmer verlangte die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte, die u.a. auf frühere Abmahnungen Bezug nahm. Das Gericht gab der Klage statt. Maßgeblich war, dass die früheren Abmahnungen aufgrund eines Vergleichs zu einem Stichtag aus der Personalakte zu entfernen waren. Ein unkonkretisierter Hinweis auf diese Vorwürfe würde nach deren Entfernung als verbleibender, nicht hinreichend bestimmter Vorwurf in der Akte fortwirken und die Rechtsstellung des Arbeitnehmers beeinträchtigen.
Ausgang: Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte wurde zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer ungerechtfertigten Abmahnung aus der Personalakte verlangen, wenn deren Verbleib seine Rechtsstellung beeinträchtigt.
Eine Abmahnung ist auch dann aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie formell nicht ordnungsgemäß ist, insbesondere weil das gerügte Fehlverhalten nicht so konkret bezeichnet ist, dass eine substantiierte Verteidigung möglich ist.
Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, frühere Abmahnungen zu einem Stichtag aus der Personalakte zu entfernen, darf eine spätere Abmahnung nicht durch unkonkretisierte Bezugnahmen auf die zu entfernenden Vorwürfe diese Tilgungswirkung unterlaufen.
Ein in der Personalakte verbleibender, nicht näher konkretisierter Hinweis auf frühere Pflichtverletzungen kann als eigenständige fortdauernde Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers die Entfernung der Abmahnung rechtfertigen.
Für den Entfernungsanspruch kann es im Einzelfall offenbleiben, ob der aktuelle Pflichtverstoß tatsächlich vorliegt, wenn die Abmahnung bereits wegen unzulässiger Fortwirkung früherer, zu tilgender Vorwürfe rechtswidrig ist.
Tenor
1.) Die Beklagte wird verurteilt, die mit Schreiben vom 26.03.2007 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.) Streitwert: 2.400,00 Euro
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers. Der Kläger ist seit dem 01.06.1999 bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Ab dem 01.012005 nahm er die Position eines Produktionsassistenten in der Extrusion wahr und erhielt hierfür 2.400,-€ brutto pro Monat. Die Beklagte stellt Kunststoffverpackungen her. Am 11.12.2004 führte sie ein Datenerfassungssystem ein. Seit Einführung des Systems werden für die Produktion Fertigungsaufträge erteilt, die im System angelegt und dort einsehbar sind. Dabei werden durch die Produktionsplanung die Einzelheiten der Produktion, insbesondere die dafür benötigten Rohstoffmengen eingegeben. Sodann wird ein Werkstattpapier ausgedruckt, in welchem die Produktionen handschriftlich die benötigte Zeit sowie die verbrauchten Rohstoffe einträgt. Aufgabe des Klägers ist es dann in dem System die Aufträge abzuschließen, indem er die darin enthaltenen Daten auf Plausibilität überprüft und die tatsächlich benötigten Rohstoffmengen eingibt. Danach wertet das System die Aufträge jeweils als abgeschlossen. Bei der Beklagten besteht die Anweisung, dass die für einen Kalendermonat terminierten Aufträge jeweils am Monatsende abgeschlossen sein müssen. Hiermit sind der Kläger sowie sein Vorgesetzter, der Extrusionsleiter Herr befasst. Ende Februar 2007 wurden 5 der für Februar terminierten Aufträge jedoch nicht abgeschlossen. Der Personalleiter der Beklagten, Herr, stellte dies am 07.03.2007 fest. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger, der bereits unter dem 15.112006 zwei schriftliche Abmahnungen erhalten hatte, hinsichtlich derer die Parteien sich jedoch am 15.12.2006 auf eine Entfernung zum 30.06.2007 geeinigt hatten, eine auf den 26.03.2007 datierte Abmahnung. In dieser heißt es u. a.:
„Sie haben von uns zwei schriftliche Abmahnung vom 15.112006 erhalten, da Sie ihre Aufgaben bei der Umsetzung und Kontrolle der Betriebsdatenerfassung in der Position als Bereichsleiter Produktion der Extrusion nicht verantwortungsvoll nachgekommen sind.
Wir haben Sie damals darauf hingewiesen, dass Sie bei erneuter Pflichtverletzung mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen müssen. In dem arbeitsrechtlichen Vergleich vom 15.12.2006 wurde vereinbart, dass die Abmahnungen bis zum 30.06.2007 aus der Personalakte zu entfernen sind. Offensichtlich haben die deutlichen Hinweise und der getroffene Vergleich bei Ihnen die erhoffte Wirkung erzielt.
Wir mussten am 07 03 2007 feststellen, dass sie die folgenden Aufträge auf der Übersichtsliste der Aufträge aus dem System nicht kontrolliert und auch nicht am Monatsende zum 28.02.2007 abgeschlossen haben.
1. F701530 hier hätten die Mengen gebucht werden müssen
2. 701524 hier hätten die Mengen gebucht werden müssen
3. F701482 hier hätten die Mengen gebucht sein müssen
4. F701690 gebuchte Menge nicht richtig
5. F701866 keine Gutmenge aber Entnahmen gebucht."
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Abmahnungsschreiben BI. 13 d.A. Bezug genommen.
Im Hinblick auf die in der Abmahnung unter Ziff. 2. und 3. genannten Aufträge hatte der Kläger jedoch am 26. bzw. 22.02.2007 Einträge in dem System gemacht. Ausweislich des Werkstattpapiers wurde der unter Ziff. 1. genannte Auftrag in der Nacht vom 24. auf den 25.02.2007 ausgeführt.
Der Kläger behauptet, lt. Anweisung seines Vorgesetzten, Herr habe er so zu verfahren, dass er die Aufträge, die er auf einer von dieser ausgedruckten Liste als erledigt markiert seien, überprüfen und gegebenenfalls abzuschließen habe. So sei er auch am 28.02.2007 mit einer von Herrn am Mittag des gleichen Tages ausgedruckten Liste verfahren worden. Auf dieser Liste seien jedoch die in der Abmahnung genannten Aufträge nicht vorhanden gewesen. Hieraus sei zu schließen, dass sie auch nicht im System gewesen seien. Auch seien für die in der Abmahnung genannten Aufträge bis zum 28.02.2007 nicht die Fertigungslisten von der Produktion zurückgegeben worden, aus denen er die verarbeiteten Mengen habe entnehmen können. Mangels eines Hinweises auf die Existenz dieser Aufträge habe er daher die Aufträge auch nicht abschließen können.
Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die mit Schreiben vom 26.03.2007 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, Aufgabe des Klägers sei einzig, am Computer zu arbeiten in welchem auch die Aufträge abzuschließen seien. Beim Aufrufen der nach Terminen oder Status zu sortierenden Aufträge habe der Kläger die im System vorhandenen in der Abmahnung näher benannten Aufträge finden und abschließen können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- u. Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Beseitigung der streitgegenständlichen Abmahnung aus seiner Personalakte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der SS 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Mit der Abmahnung nimmt der Arbeitgeber sein vertragliches Rügerecht wahr. Als Gläubiger der Arbeitsleistungen weist er den Arbeitnehmer als sein Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam. Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn es ihm angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an. Gleichzeitig schafft er mit der Abmahnung die von der Rechtsprechung bei verhaltensbedingten Kündigungen im Regelfall geforderte Voraussetzung einer erfolglosen Abmahnung. Damit handelt es sich bei der Abmahnung um eine Behauptung, die zwingend der Rechtsverfolgung in einem möglichen späteren Kündigungsschutzverfahren dient. Wird eine Abmahnung in schriftlicher Form zur Personalakte genommen, so kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB deren Beseitigung verlangen, wenn sie ungerechtfertigt ist, da sie ohne die Entfernung die Rechtsstellung des Arbeitnehmers, insbesondere dessen weitere berufliche Entwicklung, gefährden und dessen Persönlichkeitsrecht verletzen kann. Zudem kann nach allgemeinen Grundsätzen der Widerruf unwahrer Tatsachenbehauptungen verlangt werden wenn diese den Betreffenden in seinen Rechten beeinträchtigen, die Beeinträchtigung andauert und durch den begehrten Widerruf auch beseitigt werden kann. Soweit dem Arbeitnehmer eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vorgeworfen wird, kommt es nicht darauf an, ob der Pflichtenverstoß dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist; es reicht aus, wenn der Arbeitgeber einen objektiven Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten rügt, wobei eine solche Rüge auch dann ungerechtfertigt ist, wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht. Schließlich hat der Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Beseitigung, wenn, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet wurde, kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers auf Verbleib der Abmahnung in der Personalakte besteht oder die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, das gerügte Fehlverhalten nicht so genau insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes bezeichnet, dass der Arbeitnehmer sich gegen unberechtigte Vorwürfe substantiiert zur Wehr setzen kann (vgl. zum Ganzen: BAG, Urt. vom 30.05.1996, DB 1997, 233; Urteil vom 15.04.1999, 7 AZR 716/961 Urteil vom 18.01.1980, DB 1980, 1351).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann der Kläger vorliegend die Entfernung der streitgegenständlichen Abmahnung verlangen, da ohne die Entfernung die Rechtsstellung des Klägers insbesondere dessen weitere berufliche Entwicklung gefährdet wird. Dabei kann offen bleiben. ob der an sich in der Abmahnung gerügte Vorfall von Ende Februar 2007 so zutrifft, der Kläger insbesondere nach den ihn betreffenden arbeitsvertraglichen Anweisungen die genannten Aufträge abschließen konnte oder nicht. Dem Verbleib der Abmahnung steht nämlich schon entgegen, dass die Beklagte sich verpflichtet hat, die in den streitgegenständlichen Abmahnungen erwähnten Abmahnungen vom 15.112006 zum 30.06.2007 aus der Personalakte zu entfernen. Diese Pflicht zur Entfernung der Personalakte wird unterlaufen: wenn die vorliegende Abmahnung mit dem Hinweis auf die vorhergehenden Abmahnungen in der Personalakte verbliebe. Offen bleiben kann dabei, ob der Entfernungsanspruch des Klägers schon daraus resultiert, dass die streitgegenständlichen Abmahnungen überhaupt einen Hinweis auf die vorhergehenden mittlerweile zu entfernenden Abmahnungen enthält. Nicht enthalten darf sie jedenfalls einen nicht näher konkretisierten Hinweis auf die in den Abmahnungen vom 15.112006 gerügten Fehler. Nach Entfernung der Originalabmahnungen verbliebe so ein Hinweis auf einen vorgehenden Pflichtverstoß in der Personalakte, der für sich genommen nicht das bei Abmahnungen zu fordernde formale Kriterium der konkreten Bezeichnung des gerügten Verhaltens genügen würde. Jedenfalls nach Entfernung der Abmahnungen vom 15.112006 stünde dieser Vorwurf in dieser Form im Raum. Da ein Arbeitnehmer aber unkonkrete Vorwürfe nicht seiner Personalakte dulden muss, ist jedenfalls nach der Entfernung der das Bild ergänzenden Abmahnungen vom 15.112006 die streitgegenständliche Abmahnung ebenfalls zu entfernen. Hiergegen kann nach Ansicht der Kammer nicht eingewendet werden, dass die Vorwürfe aus den Abmahnungen vom 15.112006 nicht den Anlass für den Ausspruch der erneuten Abmahnung bilden, also nicht Gegenstand dieser Abmahnung sind. Hierbei würde verkannt. dass durch den Hinweis auf das den Abmahnungen vom 15.11.2006 zugrundeliegende Fehlverhalten dem erneuten Fehlverhalten ein höheres Gewicht verliehen werden soll, das alte Fehlverhalten mithin erneut „mit gerügt" wird. Um sich bei unberechtigten Vorwürfen voll zu entlasten müsste der Kläger sowohl gegen den nunmehr gemachten Abmahnungsvorwurf als auch gegen den in der Abmahnung mitschwingenden Vorwurf des vorherigen Fehlverhaltens vorgehen, da ansonsten etwas von den Vorwürfen zurückbliebe, was ihm in seinem beruflichen Fortkommen hinderlich sein könnte.
Nach alldem hat der Kläger einen Anspruch auf Entfernung der streitgegenständlichen Abmahnung aus der Personalakte.
Daher kann weiterhin offen bleiben, ob sich aus dem Vergleich vom 15.122006 nicht auch die Verpflichtung ergibt, an den Abmahnungen vom 15.112006 genannten Vorwürfen nach dem 30.06.2007 nicht mehr festzuhalten, so dass die Beklagte durch Aufrechterhaltung des Vorwurfs in der streitgegenständlichen Abmahnung ihre Pflichten aus dem Vergleich verletzen würde.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.
Der Streitwert wurde gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO auf ein Monatsbruttogehalt festgesetzt.