WissZeitVG § 2 Abs. 2: Drittmittelbefristung ohne feste Bewilligungsdauer unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Entfristungsklage gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 aufgrund einer Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG. Das Arbeitsgericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht geendet hat, weil die Drittmittel nicht für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt waren. Eine bloße Kündigungsmöglichkeit des Drittmittelgebers (hier: für den IT-Bereich erstmals zum 31.12.2008) und allgemeine Unsicherheiten über den Fortgang der Finanzierung genügen nicht. Auch aus der im Drittmittelvertrag nur als Mindest-/Höchstkontingent geregelten Personenmonatsplanung ließ sich keine tragfähige Prognose für den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs ableiten.
Ausgang: Entfristungsklage erfolgreich; Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG mangels bestimmter Bewilligungsdauer unwirksam
Abstrakte Rechtssätze
Eine Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG setzt voraus, dass Drittmittel für eine bestimmte Aufgabe und für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt sind.
Eine Drittmittelbewilligung mit automatischer Vertragsverlängerung und lediglich eingeräumter Kündigungsmöglichkeit stellt keine Bewilligung „für eine bestimmte Zeitdauer“ im Sinne von § 2 Abs. 2 WissZeitVG dar.
Die allgemeine Unsicherheit, ob ein Drittmittelgeber von einer Kündigungsoption Gebrauch macht, genügt nicht als sachlicher Grund für eine Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG.
Aus einer nur rahmenmäßig geregelten Personal- bzw. Personenmonatsplanung (Mindest-/Höchstwerte ohne Festschreibung) lässt sich keine hinreichend belastbare Prognose des Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs zum Befristungsende ableiten.
Die Entfristungsklage ist bei Einhaltung der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG zulässig.
Zitiert von (2)
2 neutral
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
1 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 27.02.2008 vereinbarten Befristung zum 31.12.2008 geendet hat.
2 Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3 Streitwert: 12.000,00 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrages.
Der Kläger war zunächst ab 01.10.1997 aufgrund zum 30.09.1998 bzw. 30.09.1999 und 30.09.2000 befristeter Arbeitsverträge als Doktorand und sodann ab dem 10.12.2001 aufgrund zum 31.12.2003 bzw. 28.02.2005, 30.06.2005, 29.02.2008 und 31.12.2008 befristeter Arbeitsverträge als wissenschaftlicher Angestellter zu einem Monatsbruttoverdienst von zuletzt etwa 4.000,00 Euro bei dem Beklagten beschäftigt. Auf die Arbeitverträge fanden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die jeweiligen Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, zuletzt des TVöD Anwendung. Der letzte vom 27.02.2008 datierende Vertrag bestimmt unter anderem, dass die Befristung des Arbeitsvertrages gem. § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) erfolge und der Kläger überwiegend in dem mit Drittmittel finanzierten Projekt F., dessen Laufzeit voraussichtlich am 31.12.2008 ende, mitarbeite.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages waren dem Beklagten vom Bundesministerium der Finanzen Mittel für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bewilligt worden, das sich mit der Weiterentwicklung des Einkommensteuersimulationsmodells sowie des Modells zur Unternehmensbesteuerung befasst. Der hierüber am 31.10.2006/02.11.2006 geschlossene Vertrag enthält unter Ziffer 2 zur Vertragslaufzeit folgende Regelungen:
2.1 Das Vorhaben beginnt am 01. Januar 2007. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2009. Sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird, verlängert er sich automatisch um weitere 2 Jahre zum 31. Dezember 2011. Er verlängert sich ab dann um jeweils 2 weitere Jahre, wenn er nicht fristgerecht gekündigt worden ist.
Die Kündigungsfrist beträgt für den Auftraggeber 9, für den Auftragnehmer 18 Monate. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
Für den Teilbereich IT-Betrieb kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres kündigen, erstmals zum 31.12.2008.
2.2 Der Auftraggeber erwägt, für die Zeit an 01.01.2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt des ZIVIT mit dem IT-Betrieb zu beauftragen …….
.
Der Kläger war im Rahmen dieses Projekts entsprechend seiner Qualifikation als Informatiker mit Aufgaben im IT-Bereich befasst. Seine Tätigkeit bestand unter anderem im Entwurf von Software-Konzepten für das Modellieren von F.-Gesetzen und der Erstellung neuartiger Datenbankmodelle.
Mit der vorliegenden, am 21.01.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 31.12.2008 geltend. Zwar werde die Tätigkeit des Klägers im Projekt F. durch das Bundesministerium für Finanzen und damit drittmittelfinanziert im Sinne des § 2 Abs. 2 WissZeitVG, die Mittel seien aber auch für die durch den Kläger wahrzunehmenden technischen Aufgaben nicht für eine bestimmte Zeitdauer, jedenfalls nicht bis lediglich zum 31.12.2008 bewilligt. Das Projekt sei auf Jahre ausgelegt und ausweislich der Vertragsvereinbarungen des Beklagten mit dem Bundesministerium gerade kein fester Beendigungszeitpunkt vorgegeben. Für den Tätigkeitsbereich des Klägers seien ausweislich des Vertrages mindestens 12, höchstens 18 Personenmonate jährlich veranschlagt abhängig vom nachgewiesenen Personalaufwand des Vorjahres. Damit fehle es an dem für die Befristung des Arbeitsvertrages des Klägers nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG an dem Erfordernis der Bewilligung der Mittel nur für einen bestimmten Zeitraum, weshalb die Befristung unwirksam sei.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
nicht aufgrund der am 27.02.2008 vereinbarten Befristung zum
31.12.2008 geendet hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Befristung gem. § 2 Abs. 2 S. 1 WissZeitVG für wirksam. Die Beschäftigung des Klägers sei überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert worden, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt und der Kläger überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt worden. Unerheblich sei, ob der Beschäftigungsbedarf des Arbeitnehmers mit dem Vertragsende voraussichtlich entfalle. Erforderlich, aber auch ausreichend sei, dass die Mittel nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bewilligt worden seien, es also der Drittmittelgeber in der Hand habe, das Projekt zu diesem Zeitpunkt enden zu lassen. Vorliegend habe das Bundesministerium der Finanzen das F.-Projekt insgesamt zwar erstmalig zum 31.12.2009 kündigen können, den IT-Teil, in dem der Kläger eingesetzt gewesen sei, aber schon zum 31.12.2008. Zu Recht habe jedenfalls der Beklagte im Rahmen einer durchzuführenden Prognoseentscheidung auf der Grundlage der Umstände bei Vertragsabschluss davon ausgehen dürfen, dass durch die geplante Reduzierung der Personenmonate im Technik-Teil des Projekts F. auf 12 Personenmonate ab dem Jahr 2009 das Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger jedenfalls mit dem 31.12.2008 entfallen werde, da diese für die Beschäftigung eines zweiten Mitarbeiters in dem drittmittelfinanzierten Projekt , die überwiegend zu erfolgen habe, nicht ausreichten. Von daher sei beabsichtigt gewesen, die nach dem 31.12.2008 verbleibenden technischen Aufgaben dem zweiten in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter des Beklagten Herrn O. allein zu übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Entfristungsklage ist nach § 17 S.1 TzBfG form- und fristgerecht erhoben.
Der Befristung des Arbeitsvertrages vom 31.12.2008 ist nicht gem. § 2 Abs. 2 WissZeitVG sachlich gerechtfertigt.
§ 2 Abs. 2 WissZeitVG gestattet einer Hochschule oder Forschungseinrichtung die befristete Beschäftigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters, wenn die Beschäftigung überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert wird, die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und der Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird.
Vorliegend besteht kein Streit zwischen den Parteien darüber, dass die Tätigkeit des Klägers im Projekt F. durch das Bundesministerium der Finanzen finanziert ist, also eine Drittmittelfinanzierung im Sinne des § 2 Abs. 2 WissZeitVG vorliegt und die Beschäftigung des Klägers überwiegend, also zu mehr als 50 % aus Drittmitteln finanziert wird bzw. wurde. Die Finanzierung erfolgte, ebenfalls streitlos, auch für eine bestimmte Aufgabe, nämlich ausweislich des zwischen dem Beklagten und dem Bundesministerium der Finanzen abgeschlossenen Vertrages vom 31.10./02.11.2006 für das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben „Betrieb der Einkommensteuer- und Unternehmensteuer-Simulationsmodelle, fachliche Anwendung und Weiterentwicklung des Einkommensteuersimulationsmodells sowie Übernahme der fachlichen Vertretung für das Modell zur Unternehmensbesteuerung“, wobei die vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben dem Bereich der technischen Aufgaben bzw. dem Teilbereich IT-Betrieb zuzuordnen sind. Eine Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG setzt jedoch weiter voraus, dass die Finanzierung aus Drittmitteln für eine bestimmte Zeitdauer bewilligt sein muss. Mit der Anknüpfung an die Bewilligung der Drittmittelfinanzierung für eine bestimmte Aufgabe und auch Zeitdauer werden nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/3438, S. 14) 2 zwei wesentliche Ziele erreicht:
„Ist die Dirttmittelfinanzierung für eine bestimmte Aufgabe und
Zeitdauer bewilligt, steht fest, dass sich Arbeitgeber und Drittmittel-
geber gerade mit den Verhältnissen des konkreten Arbeitsplatzes
und der dort zu erledigenden Aufgaben befasst haben. Die allgemeine
Ungewissheit über den weiteren Zufluss an Mitteln nach Ablauf eines
vorgesehenen Bewilligungszeitraumes reicht weiterhin nicht aus, um
einen sachlichen Grund für die Befristung zu begründen. Stattdessen
muss der für den Sachgrund konstitutive Bezug zwischen der Dritt-
mittelfinanzierung und einer bestimmten und begrenzten Aufgabener-
ledigung hergestellt werden. Dieser Aufgabenerledigung wird durch
das Element inhaltlicher Fremdbestimmung ihr Gepräge gegeben.
Es wird eine solide Prognosegrundlage für den späteren Wegfall des
Beschäftigungsbedarfs bei Vertragsschluss geschaffen. Dies mindert
das Risiko für den Arbeitgeber, da er anhand konkreter Kriterien
die Anforderungen, die an eine Befristung aufgrund einer Drittmittel-
finanzierung gestellt werden, einschätzen kann. Gleichzeitig
wird die gerichtliche Überprüfung erleichtert und für die Vertrags-
parteien transparenter.“
Daraus erhellt, dass auch im Geltungsbereich des § 2 Abs. 2 WissZeitVG der Arbeitgeber nicht von jedem Prognoserisiko freigestellt ist, er also nicht davon ausgehen kann, dass allein der Einsatz von Drittmitteln automatisch die Befristung des daraus finanzierten Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Die Bewilligung der Mittel für die Erledigung einer bestimmten Aufgabe und für eine im Einzelnen festlegende Zeitdauer durch einen Drittmittelgeber und die damit einhergehende Fremdbestimmtheit der Hochschule/Forschungseinrichtung als Arbeitgeber ist konstitutiv für den Sachgrund der Dirttmittelfinanzierung (so auch Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 3. Auflage 2007 zu § 2 WissZeitVG Randnr. 31). Dementsprechend wird auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/3438, S. 14) weiter ausgeführt
„Der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs am Projektende liegt im Regelfall der von Absatz 2 erfassten Forschungsprojekte, die aus Drittmitteln finanziert werden, vor.(.…)
Die neue Regelung soll zu einer rechtssicheren Handhabung des Befristungsrechts beitragen. So werden beispielsweise von der neuen Regelung auch Fälle erfasst, in denen die Dauer der drittmittelfinanzierten Aufgabe und die Dauer der Bewilligung nicht übereinstimmen, weil die Bewilligung nur abschnittsweise erfolgt (…). Das Personal muss nicht für die Gesamtlaufzeit des Projekts beschäftigt werden, wenn projektierter Gesamtzeitraum und konkreter Bewilligungszeitraum auseinander fallen.(…)
Die zulässige Dauer der Befristung ergibt sich, wie bei den anderen Sachgrundbefristungen aus dem Befristungsgrund. Sie richtet sich also nach der jeweiligen Laufzeit des Projektes oder der einzelnen Projektabschnitte. (…)“
Hiervon ausgehend kann schon nicht festgestellt werden, dass die Drittmittelfinanzierung für eine bestimmte Aufgabe bzw. Projekt über eine bestimmte Zeitdauer bewilligt wurde. Denn ausweislich des vorgelegten Vertrages über das zum 1. Januar 2007 begonnene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben verlängert sich dieser um jeweils 2 Jahre, wenn er nicht fristgerecht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Ein fester Beendigungszeitpunkt ist damit gerade nicht vorgegeben, sondern lediglich eine Kündbarkeit, für den IT-Bereich bereits zum 31.12.2008 und damit allenfalls eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Unsicherheit, ob der Drittmittelgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen würde. Dies allein reicht nicht aus, die Befristung sachlich zu rechtfertigen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich eine Prognose über den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs des Klägers im Rahmen des drittmittelfinanzierten Forschungsvorhabens auch nicht daraus herleiten, dass ab dem 01.01.2009 lediglich 12 Personenmonate für die technischen Aufgaben, also im Einsatzgebiet des Klägers drittmittelfinanziert jährlich zur Verfügung standen. Denn dies lässt sich weder aus dem vorvertraglichen Schreiben des Beklagten vom 18.08.2006 an den Drittmittelgeber, noch aus dem Vertrag selbst vom 31.10.2006/02.11.2006 folgern. In Ersterem wird dem Drittmittelgeber seitens des Beklagten lediglich bestätigt, den für den technischen Aufwand geschätzten Personaleinsatz von 18 PM p.a. nochmals einer äußerst kritischen Analyse unterziehen zu wollen mit dem Ziel, diesen Aufwand im 2. Projektjahr auf 15 PM und im 3. Projektjahr auf 12 PM zu reduzieren. Eine Festschreibung erfolgte demgegenüber in dem sodann am 31.10./02.11.2006 geschlossenen Vertrag über das drittmittelfinanzierte Vorhaben nicht. Vielmehr heißt es dort in Ziffer 3.1, dass an Personenmonaten jährlich für die technischen Aufgaben mindestens 12 und höchstens 18 zur Verfügung stehen, wobei sich diese nach dem von dem Beklagten im Vorjahr nachgewiesenen Personalaufwand messen sollten. Es kann nach alledem auch insoweit nicht von einer nur für eine bestimmte Zeitdauer bewilligten Drittmittelfinanzierung, die eine überwiegende Beschäftigung des Klägers mit den der Drittmittelfinanzierung zu Grunde liegenden Aufgaben ermöglichen würde, ausgegangen werden.
Demgemäß war der Klage der Erfolg nicht zu versagen.
die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.
Der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil auszuweisende Streitwert ergibt sich aus § 42 Abs. 4 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1 Rechtsanwälte,
2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.