Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Siegburg·4 Ca 981/14·18.11.2014

Klage auf Auflösung des Altersversorgungsvertrags wegen Notlage abgewiesen

ArbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Auflösung eines betrieblichen Altersversorgungsvertrags mit Verweis auf finanzielle Notlage. Das Gericht prüft, ob §§ 3, 4 BetrAVG eine solche Auflösung oder einen Verzicht zulassen. Es verneint dies aus dem Schutzzweck des BetrAVG, aus Haftungsrisiken für die Beklagte und wegen unzureichender Substantiierung der Notlage. Die Kosten trägt der Kläger; Streitwert: 4.528,58 €.

Ausgang: Klage auf Auflösung des Altersversorgungsvertrags abgewiesen; Kosten trägt der Kläger, Streitwert 4.528,58 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 3 Abs. 1 BetrAVG begrenzt die Abfindung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften und gestattet eine einmalige Abfindung nur unter den gesetzlich engen Voraussetzungen (Zustimmung des Arbeitnehmers; Zusage weniger als zehn Jahre vor Ausscheiden).

2

Die Schutzzwecke des BetrAVG verbieten die Auflösung oder einen entschädigungslosen Verzicht auf bestehende unverfallbare Anwartschaften, wenn bereits eine Abfindung nur unter erschwerten Voraussetzungen zulässig ist (Erst-Recht-Schluss).

3

Eine vom Arbeitnehmer abgegebene unwiderrufliche Verzichtserklärung entbindet den Arbeitgeber nicht notwendigerweise von späteren Regressansprüchen; der Arbeitgeber bleibt gegebenenfalls haftungsrechtlich gefährdet.

4

Ein Anspruch auf vorzeitige Auflösung eines Versorgungsvertrages aus Gründen finanzieller Notlage erfordert eine substantielle und konkrete Darlegung der Notlage und der Erforderlichkeit der Vertragsauflösung.

5

Für die Festsetzung des Streitwerts ist der Wert des Versicherungsvertrages maßgeblich (§ 61 ArbGG).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 3 BetrAVG§ 4 BetrAVG§ 3 Abs. 1 BetrAVG§ 61 Abs. 1 ArbGG§ 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 14/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert wird auf 4.528,58 Euro festgesetzt.

Rubrum

19

2.

20

Aber selbst wenn man das Bestehen des Anspruchs grundsätzlich bejahen würde, steht einer solchen Auflösung des Altersversorgungsvertrages jedenfalls der Schutzgedanke der §§ 3, 4 BetrAVG entgegen.

21

a.

22

§ 3 Abs. 1 BetrAVG regelt die Möglichkeit der Abfindung einer fortbestehenden Versorgungsanwartschaft. Danach soll eine Abfindung nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich sein. Um den Versorgungszweck nicht zu gefährden, sollen nur kleinere Anwartschaften abgefunden werden können. Nach den engen Grenzen des Gesetzes erlaubt § 3 BetrAVG die Abfindung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft durch eine einmalige Zahlung nur dann, wenn der Arbeitnehmer zustimmt und die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht, die weniger als zehn Jahre vor dem Ausscheiden gegeben wurde. Eine Übertragung einer bestehenden Anwartschaft, also eines Versicherungsvertrages vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer, sieht das Gesetz gemäß § 4 BetrAVG nur im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Wenn § 3 Abs. 1 BetrAVG bereits ein grundsätzliches Verbot der Auflösung einer bestehenden unverfallbaren Anwartschaft gegen Zahlung einer Abfindung vorsieht, wäre es ein unerträglicher Wertungswiderspruch, wenn man einen entschädigungslosen Verzicht zulassen würde, obwohl die in § 3 BetrAVG bezeichneten Versorgungsanwartschaften nicht einmal gegen die Zahlung einer Abfindung aufgehoben werden dürfen. Nur diese Auslegung wird dem Zweck der Vorschrift gerecht (vgl. auch Blomeyer, Probleme des Verschlechterungsverbotes des § 17 Abs. 3 BetrAVG, betriebliche Altersversorgung 1988).

23

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 3 BetrAVG nicht, da es sich um eine andere Fallkonstellation handelt. Insoweit ist dem Kläger Recht zu geben: Es handelt sich nicht um den Fall des § 3 BetrAVG, denn der Kläger begehrt keine Abfindung. Der Schutzzweck der Norm muss jedoch in diesem Fall in Form eines Erst-Recht-Schlusses Geltung beanspruchen. Wenn eine Auflösung des Versicherungsvertrages bereits gegen Zahlung einer Abfindung zum Schutz des Arbeitnehmers nur unter ganz engen, erschwerten Voraussetzungen möglich ist, dann muss dies erst recht gelten, wenn der Arbeitnehmer für die Beendigung des Vertrages noch nicht einmal eine Abfindung erhält. Der mit § 3 BetrAVG bezweckten Bestandssicherung muss sich selbst das Interesse des Arbeitgebers an einer vorzeitigen Abwicklung von Versorgungsansprüchen unterordnen. Der Arbeitnehmer soll nach dem Schutzzweck der Norm letztlich vor sich selbst geschützt werden (Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker/ Pakirnus, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung und Zeitwertkonten, Teil 11 Rdn 3).

24

b.

25

Zudem wäre die Beklagte einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Denn selbst wenn der Kläger nunmehr erklären würde, er verzichte unwiderruflich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung, stünde das einem späteren Regress gegen die Beklagte nicht entgegen (vgl. BAG 17.06.2014 - 3 AZR 412/13 - juris).

26

c.

27

Letztlich sind - trotz der vom Kläger vorgelegten Unterlagen - die Ausführungen des Klägers zu seiner finanziellen Notlage, die selbst nach seinem eigenen Vortrag Voraussetzung für die Auslösung der Nebenpflicht des Arbeitgebers sein sollten, nicht substantiiert dargelegt. Warum der Kläger allein aus dieser Versicherung den Betrag von 4.000,00 € generieren kann und auf keine andere Weise, bleibt ebenso unklar wie der Umstand warum gerade dieser Betrag allein dem Kläger in seiner Notlage helfen kann.

28

II.

29

1.

30

Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert ist nach dem Wert des Versicherungsvertrages bemessen.

31

2.

32

Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.