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Arbeitsgericht Siegburg·4 Ca 2911/08 G·13.05.2009

Kündigung wegen wiederholter Dienstversäumnisse bei Linienbusfahrer als wirksam

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Busfahrer klagte gegen eine fristgerechte verhaltensbedingte Kündigung wegen mehrfacher Dienstversäumnisse und Kundenbeschwerden. Zentrale Frage war, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Das Gericht bejahte dies: Wiederholte schuldhafte Pflichtverletzungen trotz Abmahnungen rechtfertigen die Kündigung insbesondere bei pünktlichkeitsrelevanten Tätigkeiten. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage des Klägers gegen die verhaltensbedingte Kündigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine verhaltensbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer schuldhaft wiederholt erhebliche arbeitsvertragliche Pflichten verletzt und zuvor ausreichend abgemahnt wurde.

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Bei Tätigkeiten mit besonderer Erfordernis von Pünktlichkeit (z. B. Linienverkehr) ist die Einhaltung vorgegebener Schicht- und Fahrpläne eine wesentliche Pflicht; ihre schuldhafte Verletzung kann die Kündigung rechtfertigen.

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Eine längere Betriebszugehörigkeit schließt eine verhaltensbedingte Kündigung nicht aus, wenn das Vertrauensverhältnis durch wiederholtes Fehlverhalten nachhaltig gestört ist.

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Weitere Ermahnungen sind nicht erforderlich, wenn frühere Abmahnungen die Pflichtverletzung als letzte Warnung deutlich gemacht haben.

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Private Belastungen des Arbeitnehmers (z. B. Unterhaltspflichten, Scheidung) verhindern nicht generell eine Kündigung, wenn das Interesse des Arbeitgebers an ordnungsgemäßer Leistung überwiegt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 2911/08 G

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 9.000,00 €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristgerechten — verhaltensbedingten — Kündigung.

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Der am .1970 geborene, geschiedene und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtige Kläger steht bei der Beklagten seit dem 05.05.1998 als Busfahrer in der Niederlassung G gegen ein Bruttomonatsgehalt von 2.250,00 € im Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist im Linienfahrdienst der Beklagten eingesetzt.

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Am 11. 10.2001 nahm der Kläger den Fahrdienst deutlich verspätet auf, weil er sich den Dienstbeginn falsch notiert hatte. Die Beklagte musste deshalb die Fahrt 40 der Linie 310 von O nach G ausfallen lassen. Mit Schreiben vom 11.10.2001 wurde der Kläger einschlägig abgemahnt.

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Am 19.06.2007 trat er seinen für 4.38 Uhr vorgesehenen Dienst nicht an, weil er verschlafen hatte. Dieserhalb wurde er mit Schreiben vom 25.07.2007 sowie 05.02.2008 erneut abgemahnt.

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Am 13.11.2008 erschien er nicht zum Dienst und war telefonisch auch nicht erreichbar. Dies beruhte unstreitig auf einem Irrtum des Klägers über die Wocheneinteilung.

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Die Beklagte hat den Kläger — veranlasst durch Kundenbeschwerden — am 03.09.2001 und am 23.05.2005 ermahnt. Aus diesem Grunde erteilte sie ihm unter dem 16.12.2003, dem 23.05.2005, dem 20.07.2005 Abmahnungen. Unter dem 08.11.2005 erhielt er eine Abmahnung, weil er Anordnungen der Polizei nicht befolgt hatte. Unter dem 27.05.2008 wurde er im Rahmen eines Personalgesprächs aufgrund zweier Kundenbeschwerden abgemahnt, die die Beklagte an sich zum Anlass für eine Kündigung genommen und hiervon aufgrund des Widerspruchs des Betriebsrats abgesehen hatte.

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Mit Schreiben vom 28.11.2008, welches dem Kläger am 29.11.2008 zugegangen ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.03.2008.

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner bei Gericht am 10.12.2008 eingegangenen Klage. Er bestreitet die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats mit Nichtwissen und meint, im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass er gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig sei. Im Jahre 2005 sei er geschieden worden. Seitdem seien die Belastungen durch das Scheidungsverfahren beendet.

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Der Kläger beantragt,

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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.11.2008 nicht beendet wird;

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2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Busfahrer weiterzubeschäftigen.

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Die Beklagte beantragt,

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            die Klage abzuweisen.

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Sie meint, aufgrund der vielfältigen Vertragsverletzungen sei der Kläger nicht in der Lage, seine Arbeitspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Wegen Nichteinhaltung der Dienstzeiten sei er letztmalig am 05.02.2008 abgemahnt worden. Dem habe eine Pflichtverletzung vom 19.06.2007 zugrunde gelegen, die die Beklagte mit Schreiben vom 25.07.2007 abgemahnt habe. Da die Beklagte diese Abmahnung als „letzte Abmahnung" bezeichnet habe, habe der Kläger hiergegen Klage erhoben. Entsprechend eines vor dem Arbeitsgericht Siegburg geschlossenen Vergleichs habe die Beklagte diese als „letzte

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Abmahnung" bezeichnete Abmahnung aus der Personalakte des Klägers entfernt und ihm die Abmahnung vom 05.02.2008 erteilt. In der Folgezeit seien bei der Beklagten weitere Kundenbeschwerden gegenüber dem Kläger eingegangen. Von einer dieserhalb beabsichtigten Kündigung habe die Beklagte auf Intervention des Betriebsrats Abstand genommen und dem Kläger in einem Personalgespräch vom 27.05.2008 verdeutlicht, dass dies seine letzte Chance sei. Trotzdem sei er am 13.11.2008 nicht zum Dienst erschienen und auch telefonisch nicht erreichbar gewesen. Die Beklagte habe deshalb einen Teil des Dienstes an die V abgeben müssen. Im Laufe des Morgens habe er sich gemeldet und mitgeteilt, er habe sich in der Wocheneinteilung versehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Kündigung vom 28.11.2008 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.03.2008 beendet.

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Die Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt, denn sie ist durch Gründe, die im Verhalten des Klägers liegen, bedingt.

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Unstreitig hat der Kläger den ihm für den 13.11.2008 zugewiesenen Dienst nicht angetreten. Dies ist schuldhaft erfolgt, denn der Kläger hat die für ihn vorgesehene Diensteinteilung für sich nicht richtig, sondern falsch vermerkt. Insoweit liegt Fahrlässigkeit vor, denn er hat nicht mit der gebotenen Sorgfalt den für ihn geltenden Dienstplan beachtet und eingesehen. Infolge dieser Oberflächlichkeit hat er den vorgesehenen Dienstbeginn für den 13.11.2008 nicht eingehalten. Der Kläger ist wegen der Nichteinhaltung von Arbeitszeiten bereits mehrfach abgemahnt worden. Die insoweit erteilten Abmahnungen vom 11.10.2001 sowie vom 25.07.2007/05.02.2008 sind unstreitig zwischen den Parteien. Daraus folgt, dass der Kläger mehrfach und zwar letztmalig etwa 9 Monate vor der streitgegenständlichen Vertragsverletzung einschlägig abgemahnt worden ist.

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Diese Umstände rechtfertigen im Streitfall die fristgerechte Kündigung des Klägers.

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Unstreitig ist der Kläger als Linienbusfahrer verpflichtet, mit größter Präzision die ihm vorgegebenen Schicht- und Arbeitszeiteinteilungen einzuhalten. Die Beklagte muss sich insbesondere auf den pünktlichen Arbeitsantritt durch den Kläger verlassen können. Pünktlichkeit bei der Arbeitsaufnahme ist deshalb für den Kläger eine ganz wesentliche Pflicht gegenüber der Beklagten. Unstreitig hat der Kläger diese Pflicht — schuldhaft — am 13.11.2008 verletzt und ist dieserhalb letztmalig unter dem 05.02.2008 abgemahnt worden.

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Allein diese Umstände rechtfertigen die Einschätzung der Beklagten, dass der Kläger unzuverlässig ist. Die Bedeutung der pünktlichen Pflichterfüllung durch Einhaltung der vorgegebenen Schichtzeiten war dem Kläger eindringlich aufgrund der Abmahnung vom 05.02.2008 bekannt gemacht worden. Weitere Aufforderungen der Beklagten gegenüber dem Kläger, die ihr gegenüber zu erfüllende Pflicht zur pünktlichen Arbeitsaufnahme zu erfüllen, konnten von der Beklagten nicht verlangt werden.

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Die Existenz der Beklagten als der Arbeitgeberin des Klägers hängt entscheidend von der Einhaltung der vorgegebenen Fahrpläne ab. Deshalb sind Mitarbeiter, die die sich für sie hieraus ergebende Pflicht zum pünktlichen Arbeitsantritt mit Verschlafen und menschlichem Versehen abtun, nicht tragbar.

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Die Tatsache, dass der Kläger auf ein immerhin über 10 Jahre währendes Arbeitsverhältnis zur Beklagten zurückblicken kann, konnte die stets vorzunehmende Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten beeinflussen. Hierfür spricht insbesondere, dass der Kläger während des gesamten Bestandes des Arbeitsverhältnisses wegen seines Verhaltens gegenüber Kunden und sich daraus ergebenden Kundenbeschwerden ermahnt und abgemahnt worden ist. Aufgrund dessen ist das Arbeitsverhältnis ohnehin belastet. Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass der Kläger erst ca. 6 Monate vor Ausspruch der hier streitgegenständlichen Kündigung, nämlich am 27.05.2008, erneut und letztmalig durch die Beklagte auf die besondere Bedeutung seiner Außendarstellung gegenüber Kunden hingewiesen worden ist. Nur aufgrund der Intervention des Betriebsrats hatte die Beklagte seinerzeit eine beabsichtigte fristgerechte Kündigung gegenüber dem Kläger nicht weiter verfolgt. Ernst und Bedeutung der Position der Beklagten sind dem Kläger deshalb wenige Monate vor der hier streitgegenständlichen Kündigung, nämlich Ende Mai 2008, erneut deutlich gemacht worden.

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Aufgrund all dieser Gesamtumstände konnte die Kündigung nur als wirksam bezeichnet werden.

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2.

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Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterlag auch der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers der Abweisung.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. Der Streitwert war für die Kündigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern und für den Beschäftigungsantrag in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt festzusetzen.