Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs durch falsche manuelle Kommzeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs. Streitpunkt war insbesondere eine am 19.08.2019 manuell nachgetragene Kommzeit, die nach Arbeitgebervortrag nicht der tatsächlichen Ankunft entsprach. Das Gericht sah nach Beweisaufnahme (u.a. GPS-Tracking des Taxiunternehmens) den Arbeitszeitbetrug als erwiesen an und bejahte einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB; die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt. Die Klage wurde abgewiesen; ein allgemeiner Feststellungsantrag wurde zudem mangels Feststellungsinteresse als unzulässig angesehen, ein Weiterbeschäftigungsanspruch verneint.
Ausgang: Kündigungsschutzklage gegen fristlose Kündigung wegen nachgewiesenem Arbeitszeitbetrug abgewiesen; allgemeiner Feststellungsantrag unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Arbeitszeitbetrug durch vorsätzliches Vortäuschen nicht geleisteter Arbeitszeit ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen.
Trägt der Arbeitgeber konkrete Tatsachen für einen Arbeitszeitbetrug vor und erbringt hierfür nach Beweisaufnahme den Nachweis, ist der wichtige Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB gegeben; sodann ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen.
Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst, wenn der kündigungsberechtigte Arbeitgeber nach durchgeführter Sachverhaltsaufklärung einschließlich der Anhörung des Arbeitnehmers von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt.
Ein allgemeiner Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist unzulässig, wenn keine weiteren Beendigungstatbestände im Raum stehen und die vorhandenen Kündigungen durch gesonderte Anträge vollständig erfasst sind.
Ist das Arbeitsverhältnis durch wirksame außerordentliche Kündigung beendet, besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 2139/20
Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 665/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Streitwert: 11.046,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer mit dem Verhalten der Klägerin begründeten, fristlosen Kündigung.
Die am 1984 geborene Klägerin war seit dem 09.08.2006 bei der Beklagten als Sachbearbeiterin in der Finanzbuchhaltung beschäftigt. Ihr durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug 3.682,00 EUR. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig weit mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zur Ausbildung Beschäftigten.
Die Beklagte sprach bereits mit Schreiben vom 20.08.2019 sowie mit Schreiben vom 28.05.2020 verhaltensbedingte Kündigungen aus, die sie auf die beharrliche Weigerung der Klägerin gegen ihre Pflicht zum pünktlichen Erscheinen stützte. Die Kündigungen wurden zwischen den Parteien vor der vierten und ersten Kammer des angerufenen Arbeitsgerichts geführten Kündigungsschutzprozessen (4 Ca 1970/19 sowie 1 Ca 1309/20) für unwirksam befunden. Der Klägerin war in den Verfahren vorgeworfen worden, trotz entsprechender Betriebsvereinbarung zur Gleitzeit, an bestimmten Tagen nicht pünktlich erschienen zu sein, obwohl betriebliche Belange es notwendig gemacht hätten, dass sie zu einer bestimmten Uhrzeit erscheinen solle. Im Betrieb der Beklagten wird die Arbeitszeit durch ein elektronisches Zeiterfassungssystem mittels einer Stempelkarte erfasst. Es gibt die Möglichkeit, Komm- und Gehzeiten auch manuell im Zeiterfassungssystem der Beklagten zu hinterlegen. Die Klägerin erhielt unter dem 28.08.2019 eine Abmahnung von der Beklagten, in welcher ihr vorgeworfen wurde, dass sie weder am Montag, den 05.08.2019, noch am Dienstag, den 06.08.2019 durch Ein- und Ausstempeln im elektronischen Zeiterfassungssystem sich eingetragen hatte. Am Montag, den 19.08.2019 ließ die Klägerin manuell ihre Kommzeit mit 09:15 Uhr nachtragen. Ihre Gehzeit erfasste die Klägerin, wie vorgesehen, über das elektronische Zeiterfassungssystem mittels ihrer Stempelkarte für 17:39 Uhr. Die Klägerin kam an diesem Morgen nach einer privaten Reise direkt vom Flughafen D zu ihrer Arbeitsstätte. Sie nutzte dafür das Taxiunternehmen , das einen Rahmenvertrag mit der Beklagten hat. Aufgrund dieses Rahmenvertrags des Taxiunternehmens I mit der Beklagten schickte das Taxiunternehmen die Rechnung für diese Fahrt, obwohl es sich um eine private Fahrt der Klägerin gehandelt hatte, zunächst an die Beklagte. Die Klägerin bezahlte die Fahrt nach Rücksprache mit der Personalabteilung jedoch selbst. Der Beklagten wurde mit E-Mail vom 02.10.2020 durch das Taxiunternehmen mitgeteilt, dass die Fahrt der Klägerin um 08:17 Uhr am Flughafen in D gestartet habe und die Ankunft bei der Beklagten in W um 09:35 Uhr sei (vgl. Anlage B10, Blatt 57 d. A.).
Mit Schreiben vom 05.10.2020 hörte die Beklagte die Klägerin zum Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs an. Die Beklagte warf der Klägerin im Anhörungsschreiben vor, dass sie sowohl am 19.08.2019 als auch an den Tagen 05.08. und 06.08.2019 manuell falsche Kommzeiten eingetragen habe und tatsächlich später im Betrieb erschienen sei. In dem Anhörungsschreiben wurde der Klägerin mitgeteilt, dass nach Auskunft des Taxiunternehmens I die Ankunftszeit am 19.08.2019 bei der Arbeitsstätte 09:35 Uhr war und sie den PC an diesem Tage um 09:42 Uhr gestartet habe. Sie wurde aufgefordert zu erläutern, warum sie manuell die Ankunftszeit mit 09:15 Uhr angegeben habe. Der Klägerin wurde eine Frist bis zum 09.10.2020 gesetzt.
Die Klägerin erbat eine Fristverlängerung bis zum 19.10.2020, die die Beklagte ihr gewährte. In ihrem Antwortschreiben vom 19.10.2020 verwahrte sich die Klägerin gegen die erhobenen Vorwürfe. Zu dem Vorwurf, am 19.08.2019 nicht ordnungsgemäß gestempelt zu haben, gab die Klägerin an, sie habe schon öfters Probleme beim Einstempeln mit ihrer Karte gehabt. Die Angaben des Taxiunternehmens seien unzutreffend. Sie habe vor dem Starten des PCs um 09:42 Uhr diverse andere Aufgaben erledigt und sei tatsächlich um 09:15 Uhr erschienen. Auch die Vorwürfe hinsichtlich der Tage 05.08. und 06.08. sein unzutreffend. Einen Arbeitszeitbetrug habe sie nicht begangen.
Mit Schreiben vom 26.10.2020 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten fristlosen Kündigung an. Zur Begründung wurde dem Betriebsrat mitgeteilt, es bestünde der dringende Verdacht, dass die von der Klägerin manuell nachgemeldeten Kommzeiten für den 05. und 06.08. sowie für den 19.08.2019 nicht den tatsächlichen Kommzeiten entsprechen. Mit Schreiben vom 29.10.2020 widersprach der Betriebsrat der Kündigung mit der Begründung, dass nicht nachvollzogen werden könne, wie man die Einloggdaten des PCs der Klägerin zur Begründung der Kündigung habe heranziehen können.
Mit Schreiben vom 30.10.2020 sprach die Beklagte die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
Mit ihrer am 06.11.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage begehrt die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung und ihre Weiterbeschäftigung. Die Klägerin behauptet, keinen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben, sondern ordnungsgemäß ihre Komm- und Gehzeiten erfasst zu haben. Insbesondere im Hinblick auf den 19.08.2019 sei sie sicher, dass das Taxiunternehmen unrichtige Angaben gegenüber der Beklagten gemacht habe. Sie selbst sei bei dem Taxiunternehmen in Begleitung ihres Lebensgefährten, des Zeugen T, vorstellig geworden. Dort habe man ihr gesagt, dass die Ankunftszeiten von einzelnen Taxifahrten nicht konkret erfasst würden und dass es sich bei der Ankunftszeit 09:35 Uhr auch um die Ankunftszeit etwa in der Taxizentrale selber handeln könne.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 30.10.2020 beendet worden ist;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht;
3. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.) und/oder zu 2.), die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Sachbearbeiterin Finanzbuchhaltung weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein fristloser Kündigungsgrund vorliege. Sie behauptet, die Klägerin habe einen Arbeitszeitbetrug begangen. Am 05. und 06.08.2019 sei sie gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten zur Arbeit erschienen, dessen Stempelzeiten lägen aber deutlich nach der von der Klägerin manuell eingetragenen Ankunftszeiten. Im Oktober 2020 sei durch Zufall festgestellt worden, dass der damalige Lebensgefährte der Klägerin sowohl am 05., als auch am 06.08. deutlich später eingestempelt hatte, als die Klägerin manuell angegeben hatte. Im Rahmen der Recherche der Komm- und Gehzeiten der Klägerin stellte die Beklagte fest, dass die manuell nachgetragene Kommzeit für den 19.08.2019 nicht mit der Rechnung des Taxiunternehmens übereinstimmte. Auf Nachfrage der Beklagten teilte das Taxiunternehmen I am 02.10.2020 mit, dass die Abfahrtszeit am Flughafen D 08:17 Uhr und die Ankunftszeit in W bei der Beklagten 09:35 Uhr gewesen sei. Nachdem die Klägerin angehört worden sei und die Angaben in ihrem Antwortschreiben nicht überzeugend gewesen sein, sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin Arbeitszeitenbetrug begangen habe. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie mit ihrem Vorgesetzten vereinbart hatte, dass sie spätestens um 09:15 Uhr zur Arbeit erscheinen solle. Dies sei in einem Gespräch mit dem Vorgesetzten am 23.05.2019 erörtert worden und in einem Gesprächsvermerk (vgl. Blatt 138 der Akte) so festgehalten worden. Um nicht unangenehm aufzufallen, da sie nach ihrer privaten Urlaubsreise erneut verspätet im Betrieb erschienen sei, habe die Klägerin die manuelle Anpassung der Ankunftszeit exakt auf 09:15 Uhr vorgenommen am 19.08.2019. Tatsächlich bestünden jedoch keinerlei Zweifel, dass die Angaben des Taxiunternehmens richtig seien und die Klägerin bewusst über ihre tatsächliche Ankunft 20 Minuten später die Beklagte getäuscht habe. Das Vertrauen in die Klägerin sei erschüttert.
Das Gericht hat in dem Kammertermin vom 25.08.2021 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M I sowie H T.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen zulässig, aber unbegründet.
I.
1.
Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2.) auf die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien unverändert fortbesteht, ist der Antrag unzulässig. Die Klägerin legt das für die Feststellung notwendige besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht dar. Sie führt keinen anderweitigen Beendigungstatbestand in den Rechtsstreit mit ein und macht jedenfalls bis zum letzten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht geltend, dass mit weiteren Kündigungserklärungen zu rechnen ist. Sind alle bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorhandenen Beendigungstatbestände durch separate Anträge abgedeckt, entfällt das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO (BAG 13.03.1997 – 2 AZR 512/96, juris).
2.
Im Übrigen ist die Klage zulässig.
II.
Die Klage ist unbegründet. Die Kündigung vom 30.10.2020 ist wirksam. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB liegt vor.
1.
Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Blick auf die Dauer der Beschäftigung der Klägerin und die Anzahl bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 Abs.1 KSchG Anwendung. Auch hat die Klägerin die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG gewahrt.
2.
Die Kündigung ist wirksam. Es steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin sich jedenfalls am 19.08.2019 eines Arbeitszeitbetrugs schuldig gemacht hat. Ein wichtiger Grund im Sinne § 626 Abs. 1 BGB ist damit gegeben.
a.
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Prüfung, ob ein gegebener Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellt, vollzieht sich zweistufig: Zunächst ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Ist dies der Fall, bedarf es sodann der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (st. Rspr., BAG 26.03.2009 - 2 AZR 953/07, AP Nr. 220 zu § 626 BGB; 27.04.2006 - 2 AZR 386/05, BAGE 118, 104).
b.
Die Beklagte hatte zur Überzeugung des Gerichts einen Pflichtverstoß, der „an sich“ geeignet ist für eine fristlose Kündigung, substantiiert dargelegt und nach erfolgter Beweisaufnahme auch Beweis dafür erbracht. Ein Arbeitszeitbetrug, mit welchem der Arbeitnehmer Arbeitszeiten vorspiegelt, die er tatsächlich gar nicht erbracht hat und so eine Gutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto erhält, ist als vollendeter Betrug bereits an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Einen solchen hat die Klägerin begangen.
Es steht nach der Vernehmung der Zeugen I und T fest, dass die Klägerin am 19.08.2019 manuell eine falsche Kommzeit im Arbeitszeitsystem der Beklagten eingetragen hat. Der Zeuge I hat zur Überzeugung der Kammer in sich schlüssig und nachvollziehbar bekundet, dass jede Fahrt seiner Taxis durch ein GPS-gestütztes Programm aufgezeichnet, getrackt und dann nachvollzogen werden kann. Es handle sich um das Onlineprogramm Taxi.de, welches er nutze. Der Zeuge konnte anhand mitgebrachter Unterlagen und anhand des mitgebrachten Programms anschaulich schildern, dass am 19.08.2019 die Fahrt für die Firma V vom Flughafen D um 08:17 Uhr startete, um 08:19 Uhr das Fahrzeug auf die Autobahn in D fuhr und um 09:35 Uhr in W an der Unternehmenszentrale der Beklagten ankam. Auf der vom Zeugen vorgelegten Karte konnte man genau erkennen, dass alle fünf Minuten die Strecke des Fahrzeugs getrackt wurde und man konnte genau erkennen, wo das Fahrzeug zu welcher Uhrzeit gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge I der Klägerin irgendwie schaden wollte oder Gründe dafür hätte, falsche Angaben zu machen, sind völlig fernliegend und nicht ersichtlich. Der Zeuge machte seine Äußerungen in sich schlüssig, nachvollziehbar und gab auch zu, wenn er etwas nicht genau wusste.
Auch die Aussage des Zeugen T konnte die Klägerin diesbezüglich nicht entlasten. Zwar bestätigte der Zeuge T den Vortrag der Klägerin, er habe sie zum Taxiunternehmen begleitet und dort habe ein junger Mann ihr mitgeteilt, dass die Ankunftszeiten gar nicht genau erfasst würden. Dies relativiert die Aussage des Zeugen I jedoch nicht. Der Zeuge T bestätigte, dass es sich bei der Person, mit der die Klägerin in der Taxizentrale gesprochen habe, nicht um den Zeugen I gehandelt habe, sondern um einen jungen Mitarbeiter. Auch, wenn dieser gesagt haben solle, dass die Zeiten nicht genau erfasst würden, widerspricht das nicht der Aussage des Zeugen I. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass er der Einzige sei, der ein Passwort zu dem Programm Taxi.de hätte. Nur mit diesem Programm könne jedes Fahrzeug und jede Fahrt minuten- und kilometergenau getrackt werden. Anhand dieser Daten konnte der Zeuge I die betreffende Fahrt der Klägerin rekonstruieren.
Es steht damit zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin erst um 09:35 Uhr an ihrem Arbeitslatz erschienen ist und eine falsche Kommenszeit mit 09:15 Uhr angegeben hat. Auch wenn die Klägerin bestreitet, mit ihrem Vorgesetzten die im Gesprächsprotokoll vom 23.05.2019 geschlossene Vereinbarung geschlossen zu haben, dass sie um 09:15 Uhr zu erscheinen habe, so ist diese Behauptung als Schutzbehauptung zu würdigen. Die von der Klägerin manuell angegebene Kommenszeit, die nicht der tatsächlich von dem GPS-System des Taxiunternehmens erfassten Kommenszeit entspricht jedoch genau der Zeit, zu der sie nach dem Vortrag der Beklagten im Betrieb zu erscheinen hatte.
Die Tatsache, dass der Betriebsrat in seinem Widerspruch darauf hingewiesen hat, dass eine Nutzung der Log-in-Daten zur Leistungskontrolle mitbestimmungswidrig sei, ändert am begangenen Arbeitszeitbetrug nichts, da auch ohne Log-in-Zeit (9:42 Uhr) am PC anhand der Aussage des Zeugen I feststeht, dass die Klägerin später im Betrieb eingetroffen ist als von ihr erfasst.
Auch eine Interessenabwägung im Einzelfall führt hier zu dem Ergebnis, dass das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers das Bestandschutzinteresse der Klägerin überwiegt. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit 15 Jahren im Unternehmen ist. Die Klägerin ist jedoch mit 37 Jahren noch recht jung und hat als Sachbearbeiterin in der Finanzbuchhaltung gute Aussichten, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Beschäftigung zu bekommen. Der Vertrauensverlust durch den begangenen Arbeitszeitbetrug wiegt hier schwer. Der Beklagten war es nicht zuzumuten, die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nach diesem Verstoß gegen ihre Pflichten weiter zu beschäftigen.
3.
Auch die Voraussetzungen des § 626 Abs. 2 BGB liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (BAG 27.01.2011 – 2 AZR 825/09). Die Beklagte hat die Zwei-Wochen-Frist eingehalten.
Unstreitig hat die Beklagte vorgetragen, Anfang Oktober nach Sichtung der Unterlagen und Komm- und Gehzeiten der Klägerin eine Differenz zwischen der Taxiquittung vom 19.08.2019 sowie der manuell eingetragenen Kommenszeit der Klägerin vom gleichen Tag festgestellt zu haben. Am 02.10.2020 teilte das Taxiunternehmen I der Beklagten mit, dass die Ankunftszeit dem Unternehmen am betreffenden Tag 09:35 Uhr gewesen sei. Drei Tage später, mithin mit Schreiben vom 05.10.2020 wurde die Klägerin zum Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs angehört, dies unter Fristsetzung bis zum 09.10.2020. Auf Antrag der Klägerin wurde diese Frist bis zum 09.10.2020 verlängert. Das Antwortschreiben der Klägerin erhielt die Beklagte am 19.10.2020. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte Kenntnis von den maßgebenden Tatsachen, mithin von der Einlassung der Klägerin zum Vorwurf. Mit Schreiben vom 26.10.2020 hörte die Beklagte den Betriebsrat an und sprach einen Tag nach der abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats die Kündigung am 30.10.2020, also innerhalb der 2-Wochen-Frist, aus.
4.
Da das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung wirksam beendet worden ist, besteht kein weiterer Beschäftigungsanspruch der Klägerin.
III.
1.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin als unterliegende Partei gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.
2.
Den gemäß § 61 Abs. 1 im Urteil festzusetzenden Streitwert hat die Kammer mit dem Quartalsverdienst bemessen (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG).