Tarifliche Zulagen: Sanierungstarifvertrag nicht von Bezugnahme auf Mantel-/Gehaltstarif erfasst
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Kürzung ab Februar 2021 die Weiterzahlung der ERA-Überschreiterzulage und der wandelbaren Zulage. Streitpunkt war, ob ein firmenbezogener Tarifvertrag vom 13.01.2021, der den Wegfall der Zulagen vorsah, aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme galt. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Nachzahlung und zur künftigen Zahlung, weil die Bezugnahmeklausel nur Mantel- und Gehaltstarifverträge erfasst. Der Tarifvertrag vom 13.01.2021 sei nach Auslegung ein Sanierungstarifvertrag und kein Entgelt-/Gehaltstarifvertrag.
Ausgang: Klage auf Nachzahlung und künftige Zahlung tariflicher Zulagen vollständig zugesprochen; Sanierungstarifvertrag nicht von der Bezugnahme erfasst.
Abstrakte Rechtssätze
Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme ausschließlich auf die „für den Betrieb geltenden Mantel- und Gehaltstarifverträge“ erfasst nur Tarifverträge, die ihrem Charakter nach Mantel- oder Entgelt-/Gehaltstarifverträge sind.
Ob ein Tarifvertrag als Entgelt-/Gehaltstarifvertrag einzuordnen ist, bestimmt sich durch Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie tariflichem Gesamtzusammenhang.
Ein Tarifvertrag, der nach Präambel und Regelungsinhalt auf Sanierung, Beschäftigungssicherung, Investitionen, Arbeitszeit und Kündigungsschutz ausgerichtet ist, ist regelmäßig als Sanierungstarifvertrag einzuordnen.
Die Aufnahme einzelner Entgeltregelungen (z.B. Wegfall von Zulagen) macht einen sonst als Sanierungstarifvertrag ausgestalteten Tarifvertrag nicht ohne Weiteres zu einem Entgelt-/Gehaltstarifvertrag.
Besteht ein Anspruch auf tarifliche Zulagen aufgrund vertraglicher Bezugnahme und findet ein abändernder Tarifvertrag wegen begrenzter Bezugnahmeklausel keine Anwendung, sind die Zulagen weiter zu zahlen und rückständige Beträge nachzuzahlen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 1652/21
Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 575/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 476,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 476,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 476,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2021 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 476,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2021 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 476,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2021 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 476,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2021 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 576,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2021 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die ERA Überschreiterzulage in Höhe von monatlich jeweils 479,05 € brutto sowie die wandelbare Zulage in Höhe von monatlich jeweils 142,58 € brutto, zahlbar jeweils zum Schluss eines jeden Kalendermonats, beginnend ab September 2021, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Fälligkeitstag zu zahlen.
9. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
10. Der Streitwert wird auf 9.654,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von tariflichen Zulagen.
Die nicht gewerkschaftlich organisierte Klägerin ist seit dem 01.11.1997 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten eingestellt und wird als Sachbearbeiterin im Vertrieb Formguss im Bereich der Gießerei in Teilzeit beschäftigt. Maßgeblich für das Arbeitsverhältnis ist der Arbeitsvertrag vom 02.10.1998. Dort ist unter Ziffer 11 folgendes geregelt:
„Im Übrigen sind die Bestimmungen der für den Betrieb geltenden Mantel- und
Gehaltstarifverträge Bestandteil des Arbeitsvertrages.“
Unter dem 13.01.2021 wurde bei der Beklagten ein „firmenbezogener Verbandstarifvertrag“ geschlossen. Dort heißt es in der Präambel unter anderem:
„Im Hinblick auf die spezielle Kosten- und Wettbewerbssituation in der Gießereibranche ist es zur Erhaltung der Gießerei am Standort erforderlich, auf Dauer tragfähige Entgeltstrukturen zu schaffen. Ziel des Tarifvertrages ist die Erhaltung der Gießerei mit der bisherigen Fertigungspalette.
Die deutsche Gießerei-Industrie befindet sich seit Jahren in einer massiven Strukturkrise (…).
Diese Effekte haben einen direkten Einfluss auf die Auslastung und die Erträge der Gießerei. Die Situation spitzte sich seit Ende 2018 verstärkt zu, da neben den oben beschriebenen Umständen mit der Krise der Automobilindustrie (…) und der allgemeinen Konjunkturkrise zwei weitere negative Effekte auftragen. Daraufhin wurde ein „öffentliches“ und ein „stilles“ Projekt in Zusammenarbeit von Geschäftsführung und Projektteams zur Verbesserung der Situation gestartet. Beide Projekte analysieren die Abteilung Gießerei und ihre Abläufe umfassend und haben das Verbesserungspotential in Verwaltung und Produktion herausgearbeitet. Die teils schon sehr erfolgreichen Änderungen werden weiter geführt. Beispielhaft hierfür sind eine effizientere Marktbearbeitung mittels zusätzlicher Entwicklungsleistungen für den Kunden vor der eigentlichen Produktion der Gussteile und eine Qualitätssteigerung durch verstärkte Nutzung digitaler Möglichkeiten bei der Auswahl der Fertigungskonzepte. Damit wird der Anteil an nicht wertschöpfenden Tätigkeiten reduziert und ein sachgerechter, schneller Herstellungsprozess erreicht. Arbeitgeber und Beschäftigte werden weiterhin mit besonderen Engagement ihre jeweiligen Beiträge zu einer maßgeblichen Qualitätssteigerung in der Gießerei leisten. Aus diesen Gründen sehen Geschäftsleitung und Belegschaft eine positive Entwicklungsmöglichkeit der Dö . Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung ist der geplante Sanierungserfolg während der Laufzeit. Dieser Sanierungserfolg ist gegeben ab 5 % Ergebnis vom Umsatz der Erfolgsrechnung des Geschäftsbereichs Gießerei. Hierzu leistet auch die vorliegende Tarifvereinbarung ihren Beitrag. Die Kostenseite wird wettbewerbsfähiger, die Abläufe werden weiter effizienter gestaltet und die motivierte und hochqualifizierte Gießerei-Mannschaft wird in der Lage sein, in einer gut aufgestellten Gießerei innovative Produkte herzustellen.“
In dem Tarifvertrag vom 13.01.2021 finden sich Regelungen zu den Beiträgen der Beschäftigten im Hinblick auf die Arbeitszeit, das Arbeitszeitkonto, Wegfall von Zulagen wie der Gießerei-Zulage nach § 6 ERA-ETV, der Überschreiterzulage nach § 4 Ziffer 3 ERA-ETV sowie der wandelbaren Zulage nach § 4 Ziffer 3 ERA-ETV und zu zukünftigen Tariferhöhungen. Daneben findet sich eine Regelung zur Investition des Arbeitgebers in die Gießerei, in § 4 eine Regelung zur Beschäftigungssicherung und in § 5 zum Kündigungsschutz und zu Abfindungen sowie in § 6 zur Tarifbindung und in den folgenden Paragraphen zur Ausstiegsklausel und zur Ergebnisbeteiligung sowie Schlussregelungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 22 ff. der Akte verwiesen.
Bis zum 31.01.2021 erhielt die Klägerin neben ihrem monatlichen Grundentgelt und anderen Vergütungsbestandteilen auch die ERA-Überschreiterzulage von 479,05 EUR sowie eine wandelbare Zulage von 142,58 EUR brutto. Beginnend mit dem Abrechnungszeitraum Februar 2021 kürzte die Beklagte die Vergütung der Klägerin, die seitdem nicht mehr die ERA-Überschreiterzulage sowie die wandelbare Zulage erhält. Für die Abrechnungszeiträume Februar bis einschließlich Juli 2021 erhielt die Klägerin dafür eine unter Lohnart 258 erfasste „ÜT Zulage ERA unabhängig“ von 144,76 EUR brutto, so dass die Kürzung in diesem Zeitraum monatlich lediglich 476,87 EUR betrug.
Mit ihrer am 10.09.2021 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 14.09.2021 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der Zulagen seit Februar 2021 bis August 2021 sowie die weitere Zahlung der monatlichen Zulagen ab September 2021 für die Zukunft. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei dem am 13.01.2021 abgeschlossenen Tarifvertrag um einen Sanierungstarifvertrag und weder um einen Mantel- noch um einen Gehaltstarifvertrag handele. Ausweislich der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in Ziffer 11 des Arbeitsvertrages vom 12.10.1998 seien auf ihr Arbeitsverhältnis jedoch nur Mantel- und Gehaltstarifverträge, die im Betrieb gelten, anwendbar.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an sie weitere 476,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an sie weitere 476,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an sie weitere 476,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2021 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an sie weitere 476,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2021 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an sie weitere 476,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2021 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an sie weitere 476,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2021 zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an sie weitere 576,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2021 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an sie die ERA Überschreiterzulage in Höhe von monatlich jeweils 479,05 € brutto sowie die wandelbare Zulage in Höhe von monatlich jeweils 142,58 € brutto, zahlbar jeweils zum Schluss eines jeden Kalendermonats, beginnend ab September 2021, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Fälligkeitstag zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der unter dem 13.01.2021 geschlossene Tarifvertrag kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel auch auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung finde. Da in dem Tarifvertrag vom 13.01.2021 auch Regelungen zum Entgelt, nämlich der Wegfall der Zulagen nach § 6 und § 4 ERA-ETV geregelt sei und dies eine Änderung des ERA-ETV darstelle, handele es sich bei diesem Tarifvertrag auch um einen Gehaltstarifvertrag. Zwar seien daneben auch Regelungen zur Arbeitszeit, zur Beschäftigungssicherung und zur Investitionen in die Gießerei sowie zum Kündigungsschutz enthalten, bei den Paragraphen, bei denen es aber um die Zulage geht, handele es sich um eine tarifliche Gehaltsregelung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schrift- sätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.
I.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zahlung der ERA-Überschreiterzulage von 479,05 EUR sowie der wandelbaren Zulage in Höhe von 142,58 EUR brutto gemäß § 4 Ziffer 3 ERA-ETV (Einführungstarifvertrag zum Entgeltrahmenabkommen NRW). Die Kürzung aus dem Tarifvertrag vom 13.01.2021, der den Wegfall dieser Zulagen ab Februar 2021 vorsieht, findet auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Anwendung, da es sich bei dem Tarifvertrag vom 13.01.2021 weder um einen Mantel- noch um einen Gehaltstarifvertrag im Sinne der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel handelt.
1.
Die Klägerin hat nach § 4 Ziffer 3 ERA-ETV einen Anspruch auf die geltend gemachten Zulagen. Der Anspruch ergibt sich nicht aus einer unmittelbaren beidseitigen Tarifbindung (§ 4 Abs. 1 TVG), sondern aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in Ziffer 11 des Arbeitsvertrages vom 02.10.1998 der Parteien. Dort ist eine Inbezugnahme ausschließlich der „für den Betrieb geltenden Mantel- und Gehaltstarifverträge“ vereinbart worden. Daraus resultiert der Anspruch der Klägerin auf die Zulage nach § 4 Ziffer 3 ERA-ETV. Beim ERA-ETV handelt es sich, wie schon aus der Bezeichnung „Entgelt“rahmenabkommen erkennbar ist, um einen Entgelttarifvertrag.
Bei dem unter dem 13.01.2021 bei der Beklagten neu abgeschlossenen Tarifvertrag handelt es sich weder um einen Mantel- noch um einen Gehalts- bzw. Entgelttarifvertrag. Die dort getroffene Regelung zum Wegfall der streitgegenständlichen Zulagen nach ERA-ETV entfaltet für das Arbeitsverhältnis der Klägerin damit keine Wirkung.
Der Tarifvertrag vom 13.01.2021 ist kein Gehaltstarifvertrag im Sinne der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel der Parteien. Selbst wenn in dem Tarifvertrag vom 13.01.2021 auch Regelungen zum Wegfall einer Zulage, also zu Vergütungsbestandteilen, getroffen worden sind, handelt es sich dabei jedoch nicht um einen Entgelt/Gehaltstarifvertrag. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrages vom 13.01.2021.
1.
Bei der Auslegung ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 19.2.2020 – 5 AZR 179/18, beck-online).
2.
Ein Entgelttarifvertrag regelt das Entgelt/Gehalt im Betrieb. Nahezu alle Entgelttarifverträge sind im Wortlaut auch genau als solche bezeichnet. Hier ist am 13.01.2021 ein „Tarifvertrag“ ohne nähere Bezeichnung geschlossen worden, bei dem es um die Erhaltung der Gießerei geht und in dem sich klassische Elemente eines sogenannten Sanierungstarifvertrages finden. Durch einen Sanierungstarifvertrag soll das Unternehmen saniert und wieder wettbewerbsfähig gemacht werden (vgl. Moll in: Henssler/Moll/Bepler, Der Tarifvertrag, 2. Aufl. 2016, Teil 12 Der Sanierungstarifvertrag Rn. 2). So heißt es in der Präambel auch wörtlich „Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung ist der geplante Sanierungserfolg während der Laufzeit. Dieser Sanierungserfolg ist gegeben ab 5 % Ergebnis vom Umsatz der Erfolgsrechnung des Geschäftsbereiches Gießerei.“ Weiter heißt es, dass diese Tarifvereinbarung dazu ihren Beitrag leiste. Es finden sich in dem Tarifwerk Regelungen zu Investitionen in die Gießerei, zur Beschäftigungssicherung, zum Kündigungsschutz und zur Arbeitszeit. Dies sind alles Regelungen, die sich in einem Entgelttarifvertrag nicht finden. Sinn und Zweck, der sich auch aus dem Wortlaut der Präambel des Tarifvertrages vom 13.01.2021 ableiten lässt, ist das Erreichen des Sanierungserfolges für die Gießerei. Allein die Tatsache, dass in einem Paragraphen dieses Tarifvertrages Regelungen zu einer Zulage enthalten sind, macht den Tarifvertrag vom 13.01.2021 nicht zu einem Gehaltstarifvertrag. Wäre dies richtig, dann wäre jeder Tarifvertrag, unabhängig von Benennung, Zielsetzung und sonstigen Regelungsinhalten stets ein Gehaltstarifvertrag, sobald nur eine von zahlreichen Regelungen auch das Entgelt betrifft. Nach der Vereinbarung und nach dem Willen der Parteien ist das jedoch neben den Manteltarifverträgen die einzige Art von Tarifvertrag, die von der Bezugnahmeklausel in Ziffer 11 des Arbeitsvertrages vom 02.10.1989 umfasst ist.
II.
1.
Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i. Verb. m. § 91 Abs. 1 ZPO).
2.
Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitwert hat die Kammer mit dem Wert der bezifferten Forderung bemessen (§ 3 ZPO).