Feststellung Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung nach § 613a BGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Feststellung, dass die zum 31.12.2002 ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist. Streitpunkt ist, ob der Betriebsübergang auf die Erwerbergruppe die Kündigung nach § 613a Abs. 4 BGB ausschließt. Das ArbG stellte die Unwirksamkeit fest, weil der Betriebsübergang wesentliche Ursache der Kündigung war und die Beklagte nicht darlegte, dass das Erwerberkonzept bei eigener Fortführung möglich gewesen wäre.
Ausgang: Feststellungsantrag der Klägerin zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 613a BGB wird stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 613a Abs. 4 BGB anlässlich eines Betriebsübergangs ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, wenn der Betriebsübergang für den Ausspruch der Kündigung die wesentliche Ursache war.
Es genügt für die Anwendung des § 613a Abs. 4 BGB nicht, dass der Betriebsübergang nur einer von mehreren Beweggründen ist; entscheidend ist, dass andere sachliche Gründe, die die Kündigung unabhängig rechtfertigen würden, nicht vorgetragen sind.
Ein vom Erwerber vorgetragenes Umstrukturierungs- oder Rationalisierungskonzept rechtfertigt die Kündigung des Veräußerers nur, wenn dieses auch bei eigener Fortführung des Betriebs durch den Veräußerer verwirklicht werden konnte.
Der Zweck des § 613a Abs. 4 BGB gebietet, Kündigungen zu verhindern, die allein aus Anlass des Betriebsübergangs erfolgen; eine Ausnahme besteht nur, wenn Rationalisierungsmaßnahmen bereits vor dem Übergang erfolgt sind oder der Erwerber bereits unabhängig vom Erwerberkonzept Maßnahmen umgesetzt hat, die die Lage des Betriebs verändert haben.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 443/03 [NACHINSTANZ]
Tenor
1 .) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die von der Beklagten am 28.11.2002 ausgesprochene Kündigung - zugegangen am 29.11.2002 - nicht zum 31.12.2002 beendet worden ist.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.250,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Die Beklagte betrieb ein Hotel in I.. Die 27 Jahre alte ledige Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.03.2000 als Gastronomieleitung, Bankettleitung und Direktionsassistentin beschäftigt. Ihr Bruttoeinkommen betrug zuletzt 1.750,00 EUR / Monat. Im Betrieb der Beklagten waren ca. 26 Arbeitnehmer beschäftigt.
Im November 2002 entschied sich die Beklagte, den Hotelbetrieb einzustellen und das gesamte Hotel an die B.-Gruppe zu verpachten. Die Beklagte selbst stellte ihre Geschäftstätigkeit als Hotelbetreiberin ein.
Mit Schreiben vom 28.11.2002 kündigte die Beklagte das Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin zum 31.12.2002.
Mit ihrer am 04.12.2002 eingereichten Klage macht die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend. Sie bestreitet das Vorliegen betrieblicher Gründe, die ihre Kündigung rechtfertigen könnten. Sie ist der Auffassung, dass die Kündigung schon gemäß S 613 a Abs. 4 BGB unwirksam sei. Ihr Arbeitsplatz sei nach dem Betriebsübergang auch nicht fortgefallen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die von der Beklagten am 28.11.2002 ausgesprochene Kündigung - zugegangen am 29.11.2002 - nicht zum 31.12.2002 beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die B.-Gruppe habe bei den Übernahmeverhandlungen in den Gesprächen vom 04.11.2002, 07.11.2002 und 20.11.2002 darauf hingewiesen, dass eine Übernahme der derzeitigen Struktur nicht in Betracht komme. Vielmehr habe die B.-Gruppe gewünscht, dass sie, die Beklagte, zunächst eine Umstrukturierung durchführe. Ein Teil der Umstrukturierungsmaßnahmen sei es gewesen, die Position der Bankettleitung und Gastronomieleitung zu streichen. Nach Durchführung der Umstrukturierung würden die bisher von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben in der Bankettleitung und in der Gastronomieleitung dergestalt durchgeführt, dass ein nunmehr beschäftigter stellvertretender Direktor die Aufgaben aus dem Gastronomiebereich wahrnehme. Die im Bankettbereich angefallenen Aufgaben würden fortan im Rahmen der B.-Gruppe durch einen eigenen Vertriebsmitarbeiter wahrgenommen. Dieser Vertriebsmitarbeiter sei nicht nur für den Betrieb des ehemaligen Hotelbetriebes in I., sondern auch für den Vertrieb in den anderen zur B.-Gruppe gehörenden Hotels zuständig. Er besuche zu diesem Zwecke die unterschiedlichen Hotelbetriebe, um von dort aus die Kundenkontakte zu halten.
Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die von der Beklagten mit Schreiben vom 28.11.2002 ausgesprochene Kündigung ist gemäß S 613 a Abs. 4 BGB unwirksam. Denn sie ist wegen des Übergangs des Betriebs auf die B.-Gruppe ausgesprochen worden.
Ein solcher Fall des S 613 a Abs. 4 BGB liegt nicht nur dann vor, wenn der Betriebsübergang den alleinigen Beweggrund für die Kündigung abgibt. Ausreichend ist vielmehr, dass der Betriebsübergang für den Ausspruch der Kündigung die wesentliche Ursache war und andere sachliche Gründe, die aus sich heraus die Kündigung zu rechtfertigen vermögen, nicht vorgebracht sind. Im vorliegenden Fall beruft sich die Beklagte darauf, dass die Erwerberin ihres Hotelbetriebs, die B.-Gruppe, im Hinblick auf den Betriebsübergang eine Umstrukturierung verlangt habe. Damit war der Betriebsübergang ein wesentliches Motiv für die Kündigung der Klägerin. Hieran ändert im vorliegenden Fall nichts, dass Umstrukturierungen, wie sie die B.-Gruppe verlangt hat, an sich eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung nach S 1 KSchG rechtfertigen können. Denn es würde nach Auffassung der Kammer zu einer Umgehung des S 613 a Abs. 4 BGB führen, ließe man es ausreichen, wenn allein der Betriebserwerber ein Konzept entwickelt hat, das die Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers sozial rechtfertigen würde (a.A. etwa APS — Steffan, S 613 a BGB, Rz. 192 bis 194). Zwar mögen wirtschaftliche Gesichtspunkte dafür sprechen, die Kündigungsmöglichkeit auf den Veräußerer vorzuverlegen. Voraussetzung dafür wäre jedoch, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit für bestimmte Arbeitnehmer auf Grund eines Konzeptes des Erwerbers wegfällt, das auch der bisherige Arbeitgeber bei eigener Fortführung des Betriebes ebenfalls hätte durchführen können. Den das Kündigungsrecht des Veräußerers darf nicht um Gründe erweitert werden, die allein in er Sphäre des Erwerbers liegen und von diesem erst mit dem Betriebsübergang auf Grund einer weitergehenden betriebsübergreifenden unternehmerischen Planung verwirklicht werden können) Andernfalls würde der Zweck des S 613 a Abs. 4 BGB vereitelt, Kündigungen aus Anlass des Betriebsübergangs auszuschließen (BAG vom 26.05.1983 - 2 AZR 477/81, NJW 1984, 627; a.A. nunmehr jedenfalls für die Fälle des Betriebsübergangs in der Insolvenz BAG vom 20.03.2003 —8 AZR 97/02 — Pressemitteilung). Im vorliegenden Fall wäre das Erwerberkonzept durch die Beklagte indes nicht zu verwirklichen gewesen. Denn der Betrieb der Beklagten verfügte nicht über einen stellvertretenden Direktor, der die Aufgaben der Klägerin im Gastronomiebereich hätte erledigen können. Vor allem aber fehlte es in dem Betrieb der Beklagten an einem betriebsübergreifend einsetzbaren Vertriebsmitarbeiter, der die Aufgaben der Bankettleitung hätte übernehmen können. Es liegt damit hier auch keine S 613 a Abs. 4 ausschließende Fallgestaltung vor, bei der bereits der Erwerber Rationalisierungen vorgenommen hat, um die Verkaufschancen des Betriebs unabhängig von einem konkreten Erwerberkonzept zu verbessern (siehe hierzu BAG vom18.07.1996-8 AZR 127/94, NU 1997, 148).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus S 91 ZPO in Verbindung mit S 46 Abs. 2 ArbGG.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß SS 12 Abs. 7, 61 Abs. 1 ArbGG in Höhe eines Dreimonatseinkommens der Klägerin.