Klage auf Erstattung abgeführter Lohnsteuer nach tatsächlicher Verständigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Arbeitgeber verlangt Erstattung von an das Finanzamt abgeführter Lohnsteuer, die er nach einer tatsächlichen Verständigung wegen pauschalierter Übungsleitervergütungen gezahlt hat. Streitpunkt ist, ob ein Rückgriffsanspruch gegen den Arbeitnehmer besteht. Das Gericht verneint dies, weil die Verständigung den Arbeitgeber als Steuerschuldner nach § 40 Abs. 3 EStG festlegt. Zudem hat der Arbeitgeber die konkrete Steuerpflicht des Arbeitnehmers nicht hinreichend dargelegt.
Ausgang: Klage des Arbeitgebers auf Erstattung abgeführter Lohnsteuer gegen den Arbeitnehmer als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Führt der Arbeitgeber aufgrund einer tatsächlichen Verständigung die pauschalierte Lohnsteuer nach § 40 Abs. 3 EStG an das Finanzamt ab und wird dadurch zum Schuldner, begründet seine Zahlung keine Schuld des Arbeitnehmers und damit keinen Regress nach § 38 Abs. 2 S. 1 EStG.
Die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 3 EStG macht den Arbeitgeber in formeller Hinsicht zum alleinigen Steuerschuldner; der Arbeitgeber wird nicht Gesamtschuldner neben dem Arbeitnehmer.
Zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegen den Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber die Höhe der tatsächlich beim Arbeitnehmer entstehenden Steuer darlegen; an einer einseitigen Vereinbarung mit dem Finanzamt kann er diese Darlegung nicht messen.
Die Zahlung einer vom Arbeitgeber übernommenen eigenen Steuerschuld schließt einen Regress nur aus, es sei denn, es läge zuvor eine Nacherhebung oder eine rechtliche Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers wegen einer Arbeitnehmerverbindlichkeit vor.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 801/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Der Streitwert beträgt 4.728,27 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rückgriff vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführter Steuern beim Arbeitnehmer.
Der Beklagte ist seit dem 01.03.2006 als Erzieher/Beschäftigungstherapeut in Teilzeit bei dem Kläger beschäftigt. Der Kläger beschäftigte in den Jahren 2006 bis 2014 verschiedene Arbeitnehmer, unter anderen den Beklagten, mit Nachtschichten und zahlte für diese steuerfreie Pauschalen nach § 3 Nr. 26 EStG an „Strohmänner“ aus. So fand die Beschäftigung im Falle des Beklagten unter dem Namen seines Sohnes statt, über dessen Konto er auch die Vergütung erhielt. Nach Anzeige des Klägers sowie darauf folgender Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Finanzamt XXXXX traf der Kläger mit dem Finanzamt XXXXX im Rahmen einer Verhandlung zur Vereinfachung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens (tatsächliche Verständigung) die Vereinbarung, dass für die nach Auffassung des Finanzamtes zu Unrecht steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG überlassenen Gehaltszahlungen die pauschal ermittelten Steuern vom Arbeitgeber übernommen werden und die Arbeitgeberin diese Beträge nach § 40 Abs. 3 EStG schuldet (vgl. Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung vom 25.11.2015, Bl. 13 ff. d. A.). Mit Nachforderungsbescheid vom 25.11.2015 forderte das Finanzamt XXXXX beim Kläger gemäß §§ 37 a, 37 b, 40, 40 a, 40 b EStG einen Betrag in Höhe von 11.859,98 Euro nach.
Der Kläger ist der Auffassung, einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von 48,9556293 Prozent hiervon zu haben, da dieser 16.812,68 Euro, mithin 48,9556293 Prozent der gesamten nachzuversteuernden Einnahmen steuerfrei erhalten habe. Dies ergebe sich daraus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt gem. § 42 d Abs. 3 S. 1 EStG für die Lohnsteuerverpflichtung des Arbeitnehmers als Gesamtschuldner haften, im Innenverhältnis der Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer diese letztendlich zu tragen habe, gem. § 38 Abs. 2 S. 1 EStG.
Der Kläger beantragt, nach Rücknahme eines Teilbetrages, zuletzt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm die abgeführte Steuer in Höhe von 4.728,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass ein Anspruch des Klägers gegen ihn nicht bestehe, da im Rahmen der tatsächlichen Verständigung eine Regelung dergestalt getroffen worden sei, dass der Arbeitgeber, also der Kläger, die Steuer übernehme. Im Übrigen sei möglich, dass die gezahlte Aufwandsentschädigung bei ordnungsgemäßer Durchführung auch bei den festangestellten Mitarbeitern steuerfrei behandelt hätte werden dürfen. Im Übrigen ist der Beklagte der Auffassung, dass ein Anspruch wegen der Ausschlussfrist nach § 20 des Arbeitsvertrages verfallen sei.
Wegen der Einzelheiten des zwischen den Parteien streitigen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm an das Finanzamt geleisteten Beträge gegen den Kläger. Insbesondere ist ein Anspruch aus § 38 Abs. 2 S. 1 EStG bzw. § 670 BGB nicht gegeben.
I.
Der Anspruch besteht bereits dem Grunde nach nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers und entgegen § 38 Abs. 2 S. 1 EStG hat der Kläger mit seiner Zahlung an das Finanzamt nicht auf eine Schuld des Beklagten, also des Arbeitnehmers, gezahlt.
Der Kläger hat mit dem Finanzamt XXXXX nach der Lohnsteuer-Außenprüfung, bei der die Prüfer Fehler beim Lohnsteuerabzug, nämlich hinsichtlich der Zahlung von Übungsleiterpauschalen nach § 3 Nr. 26 EStG festgestellt hatten, im Rahmen einer Verhandlung zur Vereinfachung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens (tatsächliche Verständigung) die Vereinbarung getroffen, dass für die als Übungsleiterpauschale gezahlten Gehälter die Pauschalierung der Lohnsteuer gem. § 40 Abs. 3 EStG vereinbart wird. Damit ging einher, dass der Arbeitgeber Schuldner der Lohnsteuer wurde und nicht (mehr) der Arbeitnehmer Schuldner ist (§ 40 Abs. 3 S. 2 EStG). Gemäß dieser ausdrücklichen Vereinbarung wurde der Kläger entgegen seiner Ansicht nicht mit „Haftungs“-Bescheid vom 25.11.2015 gem. § 42 d EStG für eine Schuld des Arbeitnehmers in Anspruch genommen, sondern ausdrücklich gem. Ziff. 2 als Schuldner nach den §§ 37 a, 37 b, 40, 40 a, 40 b EStG.
Nach der Grundregel der Lohnsteuerpauschalierung in § 40 Abs. 3 EStG, die über die Verweisung in § 40 a Abs. 5 EStG auch für den (vermeindlichen) Pauschalierungsfall des Streitfalls gem. § 40 a Abs. 2 EStG gilt, hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen und ist deren Schuldner (§ 40 Abs. 3 S. 1 und 2 EStG). Es handelt sich zwar um eine vom Arbeitnehmer abgeleitete Steuer, welche durch Tatbestandsverwirklichung durch den Arbeitnehmer entsteht, gleichwohl wird sie vom Arbeitgeber übernommen und verfahrenstechnisch vom Arbeitgeber erhoben; der Arbeitgeber ist in formeller Hinsicht alleiniger Steuerschuldner und auch nicht etwa Gesamtschuldner neben dem Arbeitnehmer (BFH Beschluss vom 20.03.2006 – VII B 230/05 – BFH – NV 2006, 1292).
Da der Kläger mit Zahlung auf den Nachforderungsbescheid eine vereinbarte eigene Steuerschuld beglichen hat, scheidet ein Regress beim Arbeitnehmer aus. Zum Erhalt der Regressmöglichkeit wäre eine Nacherhebung nach den allgemeinen Vorschriften möglich und erforderlich gewesen, bei der allenfalls eine Haftungsinanspruchsnahme des Arbeitgebers in Betracht kommt (so auch Seidel in Küttner Personalbuch 2015 Lohnsteuerpauschalierung 292, Rd.Nr. 20).
II.
Abgesehen davon hat der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auch der Höhe nach nicht dargelegt. Es hätte an ihm gelegen, darzulegen, in welcher Höhe bei rechtmäßiger Abwicklung der Nachtdienste eine Lohnsteuerverpflichtung beim Beklagten entstanden wäre. Der Kläger konnte sich diesbezüglich nicht auf den mit dem Finanzamt vereinbarten Betrag berufen, da der Beklagte an der Vereinbarung nicht beteiligt war.
III.
Mangels Bestehens einer Forderung kommt es nicht auf einen möglichen Verfall an. Einer Entscheidung hinsichtlich der Transparenz des § 5 des Arbeitsvertrages bedarf es nicht.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 91 ZPO.
Der Streitwert wird gem. §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO festgesetzt.