Betriebsbedingte Kündigung wegen Standortverlagerung mangels Darlegung unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Arbeitnehmer griff eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung an und verlangte Weiterbeschäftigung sowie Reisekosten, Urlaubsabgeltung und Annahmeverzugslohn. Das Gericht hielt die Kündigung nach § 1 KSchG für sozial ungerechtfertigt, weil der Arbeitgeber die Auswirkungen der Organisationsentscheidung auf den Beschäftigungsbedarf nicht hinreichend konkret dargelegt hatte. Dem Weiterbeschäftigungsantrag und dem Septemberlohn aus Annahmeverzug wurde stattgegeben. Reisekosten wurden nur für echte Dienstreisen zugesprochen; Urlaubsabgeltung und weitere Nebenforderungen wurden abgewiesen.
Ausgang: Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsanträge sowie Annahmeverzugslohn überwiegend erfolgreich; Reisekosten nur geringfügig, Urlaubsabgeltung und weitere Forderungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine betriebsbedingte Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber nicht konkret darlegt, in welchem Umfang die Arbeit künftig anfällt und wie sie vom verbleibenden Personal ohne überobligatorische Leistungen erledigt werden kann.
Verlagert der Arbeitgeber Tätigkeiten auf einen anderen Standort, muss er im Kündigungsschutzprozess nachvollziehbar darlegen, dass hierdurch der Beschäftigungsbedarf für den gekündigten Arbeitnehmer tatsächlich und dauerhaft entfällt.
Nach einem der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteil besteht regelmäßig ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss, sofern nicht überwiegende, zusätzliche Arbeitgeberinteressen entgegenstehen.
Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gehören grundsätzlich zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers und sind ohne besondere Vereinbarung nicht vom Arbeitgeber zu erstatten.
Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG setzt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis nicht durch das Schreiben vom 25.07.2006, dem Kläger zugegangen am 28.07.2006, beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Projektplaner für Industriebauten weiter zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 54,00 EUR (i.W. vierundfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto (Reisekosten) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 24.08.2006 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.262,56 EUR (i.W. dreitausendzweihundertzweiundsechzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich 1.055,10 EUR (i.W. eintausendfünfundfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus dem Nettobetrag seit dem 01.10.2006 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 33 %, die Beklagte zu 67 % zu tragen.
7. Die Berufung wird, soweit nicht schon von Gesetzes wegen zulässig, nicht zugelassen.
8. Streitwert: 24.497,70 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten, über den Anspruch des Klägers auf Reisekostenerstattung sowie Urlaubsabgeltung und Annahmeverzugslohn.
Der XXXjährige, verheiratete Kläger ist seit dem 01.03.2002 bei der Beklagten als gelernter Diplom Ingenieur für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau in der Position eines Projektplaners zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt XXX Euro tätig. Bei der Beklagten sind mehr als 5 Arbeitnehmer in Vollzeit tätig. Sie unterhält Betriebsabteilungen in XXX und XXX. Die an beiden Standorten tätigen Projektplaner werden bundesweit eingesetzt und gelegentlich untereinander delegiert. Die Geschäftstätigkeit der Beklagten liegt dabei auf dem Gebiet der Industrieplanung. Der Kläger wurde für Projekte und Ingenieurdienstleistungen für die XXX und deren Zulieferer in Form von Umzugsplanungen für Maschinen und Einrichtungen bei Produktionswechseln, Planungen von Fördertechnik und Produktionseinrichtungen und 3 XXX Bestandsdokumentation von Gebäuden und Einrichtungen nach örtlichem Aufmaß eingesetzt. Vom 01.05. bis 30.10.2004 sowie vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2006 wurde bei der Beklagten kurz gearbeitet. Der Kläger leistete im letztgenannten Zeitraum nur 54 % der eigentlich vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit. Gemäß der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung vom 21.07.2006 beschloss die Beklagte „aufgrund der anhaltend rückläufigen Marktsituation und den damit einhergehenden Umsatzrückgängen im Bereich XXX Bearbeitung und XXX Dokumentation"
diese Arbeiten künftig ausschließlich in der Betriebsabteilung XXX durchzuführen. Die entsprechenden Arbeitsplätze in XXX sollten entfallen. Die Beklagte kündigte dem Kläger sowie dem zweiten diesem Standort zugeordneten Arbeitnehmer mit Schreiben vom 25.07.2006, dem Kläger zugegangen am 28.07.2006, zum 31.08.2006.
Im Rahmen ihrer Sozialauswahlüberlegungen, in die sie alle Arbeitnehmer sowie die Arbeitnehmer der mit ihr eng verflochten arbeitenden XXX mit Sitz in XXX einbezog, hielt sie den Kläger und seinen gleichfalls gekündigten Kollegen nur mit dem Arbeitnehmer XXX für vergleichbar, der jedoch älter und länger bei der Beklagten beschäftigt ist als der Kläger.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei auch vergleichbar mit den Mitarbeitern XXX und XXX. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 21.09.2006, Blatt 78 ff. der Akten Bezug genommen. Gleichfalls seien die Mitarbeiter XXX und XXX in die Sozialauswahl einzubeziehen. Er meint, auch die mit den Anträgen zu 3) bis 5) geltend gemachten Reise und Mobiltelefonkosten stünden ihm zu. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Reisekostenabrechnung des Klägers Blatt 11 bis 23 der Akten Bezug genommen. Dabei betrifft der Antrag zu 3) den Zeitraum August 2004 bis März 2005, der Antrag zu 4) den Zeitraum April 2005 bis Juni 2005 sowie der Antrag zu 5) die im Zeitraum von März 2006 bis Juni 2006 unternommenen Fahrten zwischen XXX—XXX und zurück. Der in XXX wohnende Kläger ist der Ansicht, auch die Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Arbeitsstätte seien von der Beklagten zu ersetzen. Er behauptet hierzu, mit der Beklagten sei gemäß betrieblicher Übung vereinbart, dass diese Reisekosten erstattet würden. So habe auch der Arbeitnehmer XXX die Fahrtkosten zwischen seinem Wohnort in XXX und XXX erstattet bekommen. Am 18.03.2005 sei dann vereinbart worden, dass nur noch jede 2. Heimfahrt vom Einsatzort zum Wohnsitz übernommen werde. Er meint, ferner stehe ihm Urlaubsabgeltung, welche er mit dem Antrag zu 6) für 20 Tage geltend macht, zu. Hierzu behauptet er, von seinem vertraglichen Anspruch auf 28 Tage pro Jahr habe er lediglich am 22., 23. und 27.03.2006 sowie vom 22. bis zum 31.08.2006 Urlaub gehabt. Schließlich meint er, einen Anspruch auf den Septemberlohn abzüglich von 1.055,10 Euro erhaltenen Arbeitslosengeld zu haben.
Der Kläger hat gegen die Kündigung am 18.08.2006 Klage erhoben. Nachdem die Parteien hinsichtlich der ursprünglich mit dem Antrag zu 5) geltend gemachten weiteren Reisekosten in Höhe von 1.055,20 Euro einen Vergleich abgeschlossen haben, beantragt der Kläger nunmehr,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien seit dem 01.03.2002 bestehende Anstellungsverhältnis weder durch die schriftliche Mitteilung vom 25.07.2006, dem Kläger zugegangen am 28.07.2006, noch durch eine anderweitige Erklärung beendet werden wird, sondern vielmehr unverändert, zu den letzten vertraglichen Bedingungen fortbesteht;
2. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Projektleiter für XXX weiter zu beschäftigen;
3. die Beklagte zur Zahlung von 2.291 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2005 zu verurteilen (Reisekosten);
4. die Beklagte zur Zahlung von weiteren 1.020,00 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus dem Nettobetrag seit dem 01.112005 zu verurteilen;
5. die Beklagte zur Zahlung von 1.583,40 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus dem Nettobetrag seit dem 01.07.2006 zu verurteilen;
6. die Beklagte zur Zahlung von 2.790,40 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus dem Nettobetrag seit dem 01.09.2006 zu verurteilen (Urlaubsabgeltung);
7. die Beklagte zur Zahlung von 2.262,56 Euro brutto abzüglich 1.055,10 Euro netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus dem Nettobetrag seit dem 01.10.2006 zu verurteilen (Septembergehalt).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Geschäftsentwicklung sei seit dem Jahr 2002 rückläufig. Im Jahre
2006 habe sie 165.174,83 Euro Verlust gemacht, da die Aufträge rückläufig seien. Im
Rahmen der Sozialauswahl meint sie, sei zu berücksichtigen, dass, wie sei behauptet, Herr XXX und Herr XXX eine Vielzahl von XXX Tools beherrschten, die der Kläger nicht beherrsche, wobei für jedes Modul eine Einarbeitungszeit von 3 Wochen erforderlich sei. Hinsichtlich der weiteren erforderlichen Kenntnisse wird auf die Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 23.08.2006, Blatt 30 der Akten, Bezug genommen. Die vom Kläger genannten Arbeitnehmer XXX und XXX seien gar nicht bei ihr beschäftigt. Hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten behauptet die Beklagte, erstattet würden nur die Fahrtkosten für Fahrten zwischen der Betriebsabteilung und den Kunden mit 0,30 Euro pro Fahrtkilometer, nicht jedoch die Fahrten zwischen Wohnort und Betrieb. Soweit dem Arbeitnehmer XXX Fahrten nach XXX gezahlt worden seien, seien dies Fahrten zwischen XXX als Projektort und dem Standort XXX gewesen. Zudem erstatte sie pauschal 20,00 Euro pro Monat für Mobiltelefonkosten, soweit die Arbeitnehmer in einem Projekt eingesetzt sind, wo sie vor Ort nur unzureichende Kommunikationsmöglichkeiten hätten. Dies sei beim Kläger in der Zeit vom 01.03.2002 bis zum 06.12.2004 der Fall gewesen, wobei die Kosten jedoch bereits mit den monatlichen Lohnabrechnungen erstattet worden seien. In der Zeit vom 07.12.2004 bis zum 30.10.2005 sei der Kläger in XXX tätig gewesen; im März 2006 sei der Kläger zunächst arbeitsunfähig gewesen und habe dann bis 14.03.2006 Kurzarbeit geleistet. Vom 15.03. bis zum 29.06.2006 sei er dann bei einem XXX Projekt für XXX in XXX eingesetzt gewesen, wo ausreichende Kommunikationsmöglichkeiten bestünden. Auch Urlaubsabgeltung stehe dem Kläger nicht zu, da dieser seinen Urlaub verbraucht bzw. ausgezahlt bekommen habe. Zusätzlich zu dem vom Kläger genannten Urlaub habe dieser noch in der Zeit vom 14. bis zum 21.08.2006 Urlaub gehabt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Klage ist nur teilweise zulässig Soweit der Kläger zusätzlich zu seinem Kündigungsschutzantrag die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, ist die Klage unzulässig. Dieser, zu dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG hinzutretende Feststellungsantrag, bedarf eines eigenständigen, über das Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung hinausgehenden Feststellungsinteresses. Der Antrag ist daher nur zulässig, wenn weitere mögliche Beendigungstatbestände in den Prozess eingeführt werden. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, so dass es an dem nötigen Feststellungsinteresse fehlt.
Il.
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 25.07.2006 nicht zum 31.08.2006 aufgelöst worden. Die Kündigung ist unwirksam gem. § 1 Abs. 1, 2 KSchG.
a) Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gem. §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG Anwendung, da der Kläger länger als 6 Monate bei der Beklagten tätig ist und diese mehr als 5 Arbeitnehmer im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt.
b) Auch ist die Kündigung nicht wirksam gem. §§ 7, 4 KSchG, da der Kläger binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben hat.
c) Die Kündigung ist gem. § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam, da sie sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG ist, insbesondere keine dringenden betrieblichen Erfordernisse erkennbar sind, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten entgegenstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können sich betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung aus innerbetrieblichen Umständen (Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion etc.) oder durch außerbetriebliche Gründe (Auftragsmangel, Umsatzrückgang etc.) ergeben. Diese betrieblichen Erfordernisse müssen „dringend" sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen. Diese weitere Voraussetzung ist erfüllt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischen oder wirtschaftlichem Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein. Der Arbeitgeber ist dann im Kündigungsschutzprozess gehalten, im Einzelnen darzulegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet hat und wie sich die von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auswirken (BAG vom 17.06.1999 — 2 AZR 141/99, NZA 1999, 1098). Dabei steht dem Arbeitgeber die Befugnis zu, die Zahl der Arbeitskräfte zu bestimmen, mit denen er eine Arbeitsaufgabe erledigen will. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich sowohl das Arbeitsvolumen (Menge der zu erledigenden Arbeit) als auch das diesem zugeordneten Arbeitskraftvolumen (Arbeitnehmerstunden) und damit auch das Verhältnis der beiden Größen zueinander festlegen. Von den Arbeitsgerichten nachzuprüfen ist, ob eine unternehmerische Entscheidung überhaupt getroffen wurde und ob sie sich betrieblich dahingehend auswirkt, dass der Beschäftigungsbedarf für den gekündigten Arbeitnehmer entfallen ist. Die Organisationsentscheidung muss ursächlich für den vom Arbeitgeber behaupteten Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses sein. Erschöpft sich die Entscheidung des Arbeitgebers im Wesentlichen darin, Personal einzusparen, so rückt sie nahe an den Kündigungsentschluss heran. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit („Dauer“) verdeutlichen, damit das Gericht prüfen kann, ob sie im Sinne der oben gekennzeichneten Rechtsprechung offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich, also missbräuchlich ausgesprochen worden ist (BAG, Urteil vom 22.05.2003, AP Nr. 129 zu § 1 KSchG 1969 betriebsbedingte Kündigung). Dies heißt, dass der Arbeitgeber darlegen muss, in welchem Umfang die fraglichen Arbeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand noch anfallen und wie diese Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligatorische Leistungen erledigt werden können (BAG, Urteil vom 17.06.1999, DB 1999, 1910).
Diesen Grundsätzen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Die Beklagte hat letztlich beschlossen, die Arbeiten, die ursprünglich in ihren Betriebsstätten in XXX und XXX erledigt wurden, nunmehr ausschließlich in XXX erledigen zu lassen. Dies bedeutet, dass die Arbeitnehmer der XXX Betriebsstätte die bislang von XXX aus erledigten Arbeiten zusätzlich übernehmen müssen. Die Beklagte hätte daher im Einzelnen dartun müssen, dass dies ohne überobligatorische Leistungen, d. h. Überstunden, überhaupt möglich ist. Zwar hat sie dargelegt, dass sie in der zurückliegenden Zeit Kurzarbeit hat machen müssen und welche Auswirkungen diese Kurzarbeit auf den Arbeitsplatz des Klägers gehabt hat. Ohne Hinzuziehung der anderen Arbeitnehmer und Betrachtung der Auftragslage im Zeitpunkt der Kündigungsentscheidung lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten, inwieweit der Arbeitsplatz des Klägers entfallen kann. Insoweit hat es schon einer Darstellung bedurft, wie groß das derzeitige Arbeitsvolumen ist und wie es von dem verbliebenen Arbeitnehmer abgearbeitet werden kann. Derzeit kann daher eine sozial rechtfertigende Kündigung nicht festgestellt werden.
2. Der Kläger hat auch Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens. Nach den Grundsätzen, die der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 27.02.1985 (DB 1985, 2197) aufgestellt hat, besteht nach einem der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteil ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn nicht zu der Ungewissheit des Prozessausgangs hinzutretende Umstände das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung entfallen lassen. Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Klage war daher auch insoweit stattzugeben.
3. Der Kläger hat auch Anspruch auf Zahlung von Lohn für den Monat September 2006. Der Anspruch folgt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges aus §§ 615, 293, 296 BGB, da die Beklagte mit dem Ausspruch der Kündigung zu erkennen gegeben hat, dass sie die ihr obliegende Bereitstellung eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes im Zeitraum nach dem 31.08.2006 nicht mehr erfüllen will. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
4. Soweit der Kläger hingegen in seinen Anträgen zu 3) bis 5) Reisekosten geltend macht, ist die Klage nur in Höhe von 54,00 Euro für die am 16.12.2004 bzw. 11.01.2004 vom Kläger durchgeführten Dienstreisen von XXX nach XXX-XXX zurück nach XXX begründet. Hierbei handelt es sich erkennbar nicht um Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so dass die Kosten für die beiden Fahrten insgesamt angefallenen 180 km dem Kläger zu erstatten sind. Der Zinsanspruch folgt dabei aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Soweit der Kläger indes Zinsen vor Rechtshängigkeit geltend macht, ist die Klage unbegründet, da verzugsbegründende Tatsachen nicht vorgetragen wurden.
Soweit der Kläger im Übrigen Fahrtkosten geltend macht für Fahrten zwischen seinem Wohnort XXX und der Arbeitsstätte in XXX ist die Klage unbegründet. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte schuldet der Arbeitgeber von Gesetzes wegen keinen Fahrtkostenzuschuss, da diese Fahrten zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers gehören und der Arbeitnehmer die Kosten dafür von seinem Arbeitsentgelt bestreiten muss (BAG, Urteil vom 21.07.1993, NZA 1994, 665). Zwar kann der Arbeitgeber freiwillig Fahrtkostenzuschüsse hierfür leisten, dass solche jedoch zwischen dem Kläger und der Beklagten vereinbart wären, hat dieser trotz Bestreitens einer entsprechenden Vereinbarung nicht in substantiierter Form dargetan. Auch kann er sich nicht darauf berufen, dass dem Arbeitnehmer XXX Fahrten nach XXX ersetzt wurden, da dieser im Rahmen eines Projektes in XXX eingesetzt war, die Fahrten mithin zu erstatten waren. Selbst wenn die Beklagte diesem nicht Fahrten zwischen Arbeitsstätte und XXX sondern zwischen dessen Wohnung und XXX erstattet hätte, könnte der Kläger hieraus für sich nichts ableiten. Eine betriebliche Übung würde dadurch noch nicht begründet.
Auch soweit der Kläger Mobiltelefonkosten geltend macht, war die Klage abzuweisen. Für das Jahr 2004 hat die Beklagte dargetan, dass dem Kläger bereits mit den jeweiligen Monatslohnabrechnungen die vereinbarten 20,00 Euro gezahlt wurden. Dies hat der Kläger nicht weiter bestritten. Für den Zeitraum danach hat die Beklagte dargetan, dass dem Kläger nach der bei ihr bestehenden betrieblichen Regelung keine Handykosten zustehen, da er nicht in Projekten mit schlechten Kommunikationsmöglichkeiten eingesetzt gewesen ist. Dass eine anderweitige Vereinbarung bestünde hat der Kläger hingegen nicht dargetan. Auch hat er nicht behauptet, dass ihm entsprechende Aufwendungen entstanden wären. Die Klage war daher hinsichtlich der Kosten für das Mobiltelefon sowie der Fahrtkosten für die Familienheimfahrten des Klägers abzuweisen.
5. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung. Diese setzt gem. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus, woran es vorliegend fehlt. Inwieweit dem Kläger daher überhaupt noch Urlaub zusteht, kann daher offen bleiben.
6. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
7. Die Berufung war nicht zuzulassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist, da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 nicht vorliegen, die Sache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung hat.
8. Der Streitwert wurde gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 4 GKG, § 3 ZPO festgesetzt. Dabei wurden für den Kündigungsschutzantrag 3 Gehälter, für den Weiterbeschäftigungsantrag 1 Gehalt sowie die Zahlungsanträge gemäß Bezifferung in Ansatz gebracht.