Betriebsstilllegung in Insolvenz: Kündigung nach § 113 InsO trotz Massenentlassungsanzeige
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Kündigungsschutzklagen gegen mehrere ordentliche Kündigungen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters im Zuge einer Betriebsstilllegung und behauptete u.a. Teilbetriebsübergang, fehlerhafte Betriebsratsanhörung und verspätete Massenentlassungsanzeige. Das Gericht hielt bereits die Kündigung zum 31.01.2005 nach § 113 InsO wegen dringender betrieblicher Erfordernisse für wirksam, da der Betrieb (bis auf einen reduzierten Teilbereich) stillgelegt wurde und der Kläger dem übernommenen Teilbetrieb nicht zuzuordnen war. Eine Unwirksamkeit nach § 17 KSchG verneinte es; selbst bei richtlinienkonformer Vorverlagerung der Anzeige vor Kündigung sei Vertrauensschutz bis zur EuGH-Entscheidung vom 27.01.2005 zu gewähren. Spätere Kündigungen waren wegen der bereits eingetretenen Beendigung nicht mehr zu prüfen; ein allgemeiner Fortbestandsantrag wurde als unzulässig abgewiesen.
Ausgang: Kündigungsschutzklage gegen Insolvenz-Stilllegungskündigungen abgewiesen; Kündigung zum 31.01.2005 wirksam, weiterer Fortbestandsantrag unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine ordentliche Kündigung wegen endgültiger Betriebsstilllegung ist regelmäßig durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn die Stilllegungsabsicht bei Kündigungszugang ernsthaft besteht und umgesetzt wird.
Ein Arbeitnehmer ist einem im Wege des Teilbetriebsübergangs fortgeführten Betriebsteil nur zuzurechnen, wenn seine Tätigkeit und Hierarchieebene in dem übergehenden Teilbetrieb einen entsprechenden Einsatz zulassen; eine bloße fachliche Nähe zu übernommenen Arbeitnehmern genügt nicht.
Ist aus einem Interessenausgleich ersichtlich, dass dem Betriebsrat Kündigungsgrund und Kündigungsabsicht bekannt waren und er den Kündigungen zustimmt, bedarf substantiiertes Bestreiten der ordnungsgemäßen Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG konkreter Anhaltspunkte.
Selbst wenn § 17 KSchG richtlinienkonform dahin auszulegen wäre, dass die Massenentlassungsanzeige vor Zugang der Kündigungen zu erfolgen hat, kann bei einer grundlegenden Rechtsprechungsänderung Vertrauensschutz für vor Bekanntwerden der maßgeblichen EuGH-Entscheidung ausgesprochene Kündigungen geboten sein.
Hat eine wirksame Kündigung das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt beendet, sind später ausgesprochene Kündigungen grundsätzlich nicht mehr auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 3666/04
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.) Der Streitwert wird auf 36.050,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der am XXXXXXX geborene, verheiratete Kläger, der 2 Kinder hat, war seit dem
16.05.1977 bei der Firma X (im folgenden Insolvenzschuldnerin), einem Betrieb mit weit mehr als 5 Mitarbeitern, als Gruppeleiter Außenmontage zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 5.150,00 € beschäftigt.
Im Rahmen eines Insolvenzprüfungsverfahrens wurde der Beklagte durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 07.07.2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestimmt. Der Beschluss ordnete unter anderem an, dass Verfügungen der Insolvenzschuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien und dass der vorläufige Insolvenzverwalter das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung habe, Kündigungen auszusprechen.
Mit Schreiben vom 28.09.2004 sprach der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2005 aus.
Am 25.10.2004 schloss der Beklagte mit dem bei der Insolvenzschuldnerin gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich und Betriebsvereinbarung (Blatt 60 f. der Akte) ab, in dem es unter anderem heißt:
Il. Der Verwalter und der Betriebsrat haben bereits vor Insolvenzeröffnung am
22.09.2004 aufgrund des Betriebsstilllegungsbeschlusses des Verwalters einen Interessenausgleich abgeschlossen. Auf diesen wird ausdrücklich Bezug genommen. Die in diesem Interessenausgleich dargelegten
Personalmaßnahmen sind
durchgeführt worden
III. Da der Interessenausgleich und die Durchführung der Personalmaßnahmen vor der Insolvenzeröffnung lag, konnten die Arbeitsverhältnisse nicht mit der für das Insolvenzverfahren abgekürzten Kündigungsfrist des § 1 13 InsO gekündigt werden. Der Verwalten hat sich daher entschlossen, die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, die zu einem späteren Zeitpunkt als dem 31 01.2005 gekündigt worden sind unter Einhaltung der für die in der Insolvenz geltenden Kündigungsfrist vor drei Monaten zum Monatsende, d h. zum 31 .01 .2005 zu kündigen. Der Betriebsrat nimmt dieses zur
Kenntnis und Sieht Jedoch aufgrund des bereits vollzogenen Stilllegungs-beschlusses keine Möglichkeit, dieses abzuwenden.
Die in der Anlage 2, die ausdrücklich Bestandteil dieses Interessenausgleichs ist, namentlich aufgeführten Mitarbeiten sollen daher zum 31.01 .2005 gekündigt werden
Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß zu den vorgenannten Kündigungen nach § 102 und § 103 BetrVG angehört und stimmt den Kündigungen der in der Anlage 2 genannten Mitarbeiter zu.
Der Kläger ist in der Anlage zur Interessenausgleich namentlich genannt (Blatt 63 der Akte).
Mit Schreiben vom 26.10.2004 sprach der Beklagte unter Bezugnahme auf § 1 13 InsO die ordentliche Kündigung zum 31 012005.
Unter dem 22.122004 sprach der Beklagte eine weitere Kündigung zum 31.03.2005 aus.
Mit der am 18.10.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage macht der Kläger geltend, die Kündigung vom 28.09.2004 sei sozialwidrig. Klageerweiternd erhebt er am 04.112004 und 03.012005 Kündigungsschutzklage gegen die Kündigungen vom 25.10. und 22.12.2004. Der Kläger behauptet, er gehöre dem Betriebsteil „Kundendienst" an, der im Wege des Teilbetriebsübergangs auf einen Erwerber übergegangen sei. Der Betriebsteil Service-Prozesses setze sich zusammen aus Ersatzteilvertrieb, Schulung/Dokumentationen, Reklamationen, Außenmontage, Modernisierungen sowie Konstruktion/Beschaffung. Der Kläger sei Leiter der Unterabteilung Außenmontage gewesen. Er sei mit den Mitarbeitern X und X vergleichbar, die keine Verkäufer seien, sondern reine Techniker. Außerdem sei er austauschbar mit dem Mitarbeiter X, der ebenfalls übernommen worden sei. Es sei diesbezüglich offensichtlich keine Sozialauswahl vorgenommen worden, die Sozialdaten der Mitarbeiter X, D und S kenne er nicht. Der Kläger bestreitet weiter, dass der Betriebsrat zu den Kündigungen ordnungsgemäß angehört worden ist und dass der Interessenausgleich vom 22.09 und 25.10.2004 mit den entsprechenden Namenslisten fest verbunden gewesen sei- Der Kläger macht außerdem geltend, die Massenentlassungsanträge seien nicht vor Ausspruch der Kündigung erfolgt. Wie dem Kündigungsschreiben und dem Schreiben an die Agentur für Arbeit in X zu entnehmen sei, seien Kündigung und Anzeige zeitgleich erfolgt.
Der Kläger beantragt,
1 .) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 28.09.2004, zugegangen am 28.09.2004, zum 30.06.2005 nicht aufgelöst wird;
2 festzustellen, das das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30.06.2005 hinaus fortbesteht;
3 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die ordentliche Kündigung vom 26.10.2004 zum
31 012005 nicht aufgelöst wird;
5.) festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die ordentliche Kündigung vom 22.12.2004 zum 31.03.2005 nicht aufgelöst wird;
3.) den Beklagten zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1. zu den im Arbeitsvertrag vom 11.08.1997 geregelten Arbeitsbedingungen als Gruppenleiter Außenmontage bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Der Beklagte behauptet, bereits vor Ausspruch der Kündigung vom 2209 2004 sei nach entsprechender ausführlicher Beratung mit dem Betriebsrat beschlossen worden, den Betrieb der Insolvenzschuldnerin zum 31.122004 stillzulegen. Lediglich der reduzierte Betriebsteil Service habe im Wege eines Teilbetriebsübergangs an eine Erwerberin veräußert werden können. Von dem Teilbetriebsübergang seien
Mitarbeiter betroffen gewesen: nämlich die 6 Mitarbeiter des Kundendienstes. 
übernommenen Arbeitnehmer
Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei dann ein weiterer Interessenausgleich abgeschlossen worden mit einer fest damit verbundenen Namensliste. Zuvor seien nochmals die Zustimmungen des Betriebsrates aus dem Betriebsverfassungsgesetz eingeholt worden. Der Mitarbeiter X sei zwar im Interessenausgleich als zur Übernahme vorgesehener Mitarbeiter genannt, dies beruhe allerdings auf einem Versehen. Der Mitarbeiter X sei nicht übernommen worden. Es hätten übernommen werden sollen Arbeitnehmer aus der Abteilung Kundendienst, nachdem diese verkleinert worden sei. Der Kläger habe keine Verkaufstätigkeiten erledigt. Er sei deshalb mit den Arbeitnehmern im Kundendienst von vornherein nicht vergleichbar. Die Massenentlassungsanzeige sei am 26.10.2004 bei der Arbeitsagentur in X erstattet worden. Von dem Kundendienst, in dem zuletzt 15 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien, seien lediglich 6 Mitarbeiter übernommen worden. Der Mitarbeiter M sei Energieelektroniker und sei für die Kundendiensthotline zuständig gewesen. Der Mitarbeiter D sei am XXXXXXXX geboren, seit dem 01.012968 beschäftigt und verheiratet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Der Klageantrag zu 2. ist unzulässig. Denn ist es für ihn nach S 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung waren zwischen den Parteien lediglich die gesondert mit den
Kündigungsschutzanträgen angegriffenen Kündigungen im Streit, keine sonstigen Beendigungstatbestände.
Im Übrigen sind die Klage und Klageerweiterung zulässig, aber unbegründet.
Die Feststellungsklagen sind nach § 4 S I KSchG form- und fristgerecht erhoben worden.
Die ordentliche Kündigung des Beklagten am 26.10.2004 ist nicht unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31 .01.2005 aufgelöst.
Die Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne des S 1 Abs. 2 KSchG.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz nach der Übereinstimmung der vorgetragenen Daten Anwendung. Die Kündigung ist indes durch dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen bedingt.
Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Betriebsbedingtheit vorliegend nach S 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO vermutet wird. Denn unstreitig ist der Betrieb der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2004 stillgelegt worden (mit Ausnahme des in reduzierter Form übernommenen Betriebsteils „Service"), wie es der Interessenausgleich vorsieht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die ernsthafte Stillegungsabsicht zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestand. Anerkanntermaßen ist eine wegen Betriebsstilllegung ausgesprochene ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt i.S. des S 1 Abs. 2 KSchG.
Der Kläger ist dem Betriebsteil „Servive", wie er zur Übernahme vorgesehen war,
nicht zuzurechnen. Er ist insbesondere mit den Mitarbeitern X und X nicht vergleichbar. Denn er war Gruppenleiter Außenmontage und hatte als solcher eine gewisse Aufsichtsfunktion, wie sich aus dem von ihm selbst überreichen Organigramm (Blatt 80 der Akte) ergibt. Die Beklagte wäre auch nicht nach § 1 Satz 5 des Arbeitsvertrages berechtigt gewesen, den Kläger eine Tätigkeit zuzuweisen, die der von ihm als Gruppenleiter eingenommenen Hierarchieebene nicht entspricht. In Ausübung des ihr nach dieser Vertragsbestimmung vorbehaltenen Direktionsrecht hätte die Beklagte dem Kläger wirksam nur solche Tätigkeiten zuweisen dürfen, die ihm bei Abwägung der betrieblichen Notwendigkeit und seiner persönlichen Belange zumutbar gewesen wäre. Dem Kläger hätte danach kein Arbeitsplatz zugewiesen werden dürfen, der unterhalb der Hierarchieebene Gruppenleiter angesiedelt gewesen wäre, also ein solcher ohne jede Aufsichtsfunktion. Darauf, ob der Mitarbeiter X letztlich übernommen werden sollte, kommt es deshalb nicht an. Denn nach dem Organigramm war Herr X dem Kläger gerade unterstellt. Dass irgendeiner der Mitarbeiter, die übernommen werden sollten, in dem übernommenen Teilbetrieb ausüben sollte, die inhaltlich der vom Kläger
bei der Insolvenzschuldnerin genommenen Aufgabe entspricht, ist nicht ersichtlich, insbesondere vom Kläger nicht vorgetragen.
Die Kündigung ist weiter nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam, Aus den Interessenausgleichen vom
22.09. und 25.10.2004 ergibt sicht, das der Grund für den Ausspruch sämtlicher Kündigungen, nämlich die beabsichtigte Betriebsstilllegung zum 31.12.2004, dem Betriebsrat bekannt und dass der Betriebsrat mit den beabsichtigten Kündigungen einverstanden war. Das bestätigt der Betriebsrat in beiden Interessenausgleichen ausdrücklich. Unter diesen Umständen hätte der Kläger schon konkretisieren müssen, was genau er im Zusammenhang mit der Betriebsratsanhörung bestreiten wollte. Dass eine ordentliche Kündigung gegenüber den in den Namenslisten aufgeführten Mitarbeitern beabsichtigt war sowie der Kündigungsgrund, nämlich Betriebsstilllegung, war dem Betriebsrat jedenfalls bekannt und kann nicht bestritten werden.
Die Kündigung ist weiter nicht nach § 17 Abs. 1 KSchG wegen unterlassener Massenentlassungsanzeige unwirksam. Unstreitig ist unter dem 26.10.2004 gegenüber der Arbeitsagentur in X eine Massenentlassungsanzeige erstattet worden. Inhaltliche Mängel dieser Anzeige werden vom Kläger nicht geltend gemacht. Der Kläger beruft sich lediglich unter Bezugnahme auf die Entscheidung auf des Europäischen Gerichthofes vom 27.01.2005 (NZA 2005, 213) darauf, die Massenentlassungsanzeige habe vor Ausspruch der Kündigung erfolgen müssen.
Die Kündigung ist jedoch nicht wegen Verstoßes gegen § 17 KSchG i.V.m. der Richtlinie des Rates 98/59/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Betriebsstaaten zur Massenentlassung vom 20.07.1998 unwirksam.
Dabei kann dahin stehen, ob nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 27.01.2005 (RS C - 188/03 -DB 2005, 453) eine richtlinienkonforme Auslegung des § 17 KSchG dahin geboten ist, dass die Massenentlassungsanzeige vor Ausspruch der Kündigungen zu erfolgen hat. Nach Auffassung der Kammer spricht dafür vieles dafür: Das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung fordert von dem nationalen Gericht, bei dem ein Rechtsstreit
zwischenn privaten Parteien anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechtes, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht zu berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbart ist (EuGH vom 05.10.2004 - C-397/01 bis C-40301 RdA 2005, 1 15 mit Besprechung Schlachter)
Nach diesen Grundsätzen ist eine Auslegung des § 17 KSchG dahin zulässig, dass unter dem dort genannten Begriff der Entlassung entgegen der bisherigen Auslegung durch die bundesdeutschen Gerichte die Kündigung zu verstehen ist,. Der Wortsinn des Begriffes „Entlassung" lässt das ohne Weiteres zu. Darunter muss nicht die tatsächliche Beendigung, sondern kann auch der Beendigungstatbestand verstanden werden („Ich bin entlassen worden" im Sinne von „mir ist gekündigt worden") (so auch Arbeitsgericht Berlin vom 01.03.2005, NZA 2005, 585; Arbeitsgericht Bochum vom
17.03.2005, DB 20051 1064; Wolter, AuR 2005, 135, 137; Dornbusch BB 2005, 885 ff., Appel DB 2005, 1002 ff.; Riesenhuber/Domröse NZA 2005, 568 ff.; a.A. Arbeitsgericht Krefeld DB 2005, 892 ff.; Bauer/Krieger/Powietzka DB 2005, 445 ff.). Wenn vertreten wird, die Verwendung des Begriffs „Kündigung" für den betreffenden Beendigungstatbestand in den ersten beiden Abschnitten des Kündigungsschutzgesetzes spreche gegen eine solche Auslegung (ArbG Krefeld vom 14.04.2005 — 1 Ca 3731/04 - NZA 2005, 572, Bauer/Krieger/Powietzka a.a.O.), ist das angesichts des Gebotes zur richtlinienkonformen Auslegung und der Tatsache, dass ein solches Verständnis nicht begrifflich ausgeschlossen ist, nicht zwingend. Die Annahme, die §§ 17 ff. KSchG dienten allein arbeitsmarktpolitischen Zwecken, musste auch schon vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht überzeugen. Immerhin sieht § 17 Abs.2 KSchG eine
Informations- und Konsultationspflicht gegenüber dem Betriebsrat als dem zur Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen berufenen Gremium vor, der eine arbeitsmarktpolitische Zielsetzung bei unbefangenem Verständnis nicht zugesprochen werden kann. § 17 KSchG bewirkt einen Schutz des Arbeitnehmers vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, denn auch nach der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Auslegung darf seine Entlassung nicht durchgeführt werden, wenn bzw. solange die Massenentlassungsanzeige nicht ordnungsgemäß erfolgt ist (BAG vom 18.09.2003 — 2 AZR 79/02, zitiert nach juris). Dies alles rechtfertigt den Schluss, dass die §§ 17 ff. KSchG zumindest auch den Schutz des einzelnen, von einer Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmers bezwecken
Letztlich kann dies jedoch für den vorliegenden Fall dahinstehen. Denn auch dann,
wenn § 17 KSchG richtlinienkonform dahin ausgelegt Wird, dass die Massenentlassungsanzeige vor Kündigungszugang zu erfolgen hat, erweist sich die streitbefangene Kündigung nicht als unwirksam. In diesem Fall ist dem Beklagten nämlich nach allgemeinen Grundsätzen Vertrauensschutz zu gewähren.
Anerkanntermaßen kann aber ausnahmsweise auch gegenüber einer Änderung der Rechtsprechung Vertrauensschutz gewährt werden, insbesondere dann, wenn die Rechtsprechung sich der Rechtsetzung nähert (BAG 07.03.1995 — 3 AZR 282 — 94, NZA 1996, 48). Das ist hier der Fall.
Zwar müssen Parteien stets mit einer geänderten Auslegung von Gesetzen durch die
Gerichte rechnen, so dass grundsätzlich ein Vertrauensschutz vor einer geänderten Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen und ausnahmsweise in Betracht kommt. Wo aber die geänderte Rechtsprechung einer geänderten Rechtssetzung nahe kommt, wie etwa in den Fällen richterlicher Rechtsfortbildung, ist den Parteien ein Vertrauensschutz vor rückwirkender Änderung der Rechtsgrundsätze, nach denen sich ihr Verhalten im Rechtsverkehr richten soll, zu gewähren (BAG vom 10.12.2002 — 3 AZR 3/02 - DB 2003, 2018; BGH vom 21.01.2000 - II ZR 2/00 - NJW 2002, 1642; für die Gewährung von Vertrauensschutz auch Riesenhuber/Domröse a.a.O.). Trotz mehrfacher Änderungen des Kündigungsschutzgesetzes hat der Gesetzgeber, der die von der Rechtsprechung jahrzehntelang vertretene Auslegung des Begriffs der Entlassung in §§ 17 ff. KSchG kannte, keine Veranlassung gesehen, die in Rede stehende Bestimmung zu ändern. Angesichts dessen lässt sich nicht leugnen, dass eine Auslegung des
§ 17 KSchG im Sinne der EG-Richtlinie im Grenzbereich der zulässigen Auslegung stattfindet. So wird zum Teil im vorliegenden Zusammenhang von richtlinienkonformer Rechtsfortbildung gesprochen (Riesenhuber/Domröse a.a.O.). Angesichts dessen entspricht die Rechtsprechungsänderung tatbestandlich und in Bezug auf die Wirkung einer Gesetzesänderung, so dass Vertrauensschutz zu gewähren ist (a.A. Appel a.a.O.).
Dem steht der Vorlagebeschluss des Arbeitsgerichts Berm (30.04.2003 — 36 Ca 19726/02, zitiert nach juris). Denn die Beteiligten des Rechtsverkehrs mussten nicht schon aufgrund einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung mit einer Änderung der jahrzehntelangen Rechtsprechung rechnen.
Zeitlich ist der Vertrauensschutz bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 27.01.2005 einzuräumen.
Da die mit der Kündigungsfrist des § 113 S.2 InsO ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits zum 31.1.2005 aufgelöst hat, sind die zu späteren Beendigungszeitpunkten ausgesprochenen Kündigungen nicht auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf S 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. S 91 ZPO.
Der gemäß S 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil auszuweisende Streitwert war nach § 42 Abs. 4 GKG für die Feststellungsanträge mit dem dreifachen Betrag der Bruttomo
natsvergütung und zusätzlich für jede weitere Kündigung mit dem einfachen Betrag der Bruttomonatsvergütung des Klägers zu bewerten, für den Weiterbeschäftigungsantrag mit dem einfachen Gehalt.