Kündigungsschutz: Praktikum trotz AU erschüttert Beweiswert nicht ohne weiteres
KI-Zusammenfassung
Die Arbeitnehmerin griff eine fristlose sowie hilfsweise ordentliche Kündigung nach Streit am Arbeitsplatz an. Die Beklagte stützte die Kündigung u.a. auf vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit und die Teilnahme an Praktika während attestierter AU. Das Gericht hielt einen wichtigen Grund (§ 626 BGB) und eine soziale Rechtfertigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) für nicht gegeben, da der hohe Beweiswert der AU-Bescheinigung nicht erschüttert war und die Praktikumsteilnahme keine vollschichtige Arbeitsleistung darstellte. Ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG blieb mangels entsprechender Tatsachen erfolglos.
Ausgang: Kündigungsschutzklage erfolgreich; fristlose und ordentliche Kündigung unwirksam, Auflösungsantrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB setzt Tatsachen voraus, die unter Interessenabwägung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen.
Eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG erfordert eine schuldhafte Vertragspflichtverletzung, eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses und die Billigenswürdigkeit der Beendigung nach Interessenabwägung.
Äußerungen des Unmuts über die Arbeit („keine Lust mehr“) begründen für sich genommen ohne dargelegte Störung des Betriebsfriedens keine kündigungsrelevante Vertragspflichtverletzung.
Einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu; dieser wird nicht allein durch arbeitgeberseitige Vermutungen oder Indizien ohne entgegenstehende ärztliche Stellungnahme erschüttert.
Die Teilnahme an einer zeitlich begrenzten Tätigkeit während attestierter Arbeitsunfähigkeit widerlegt die Arbeitsunfähigkeit nicht ohne weiteres, wenn sie einer vollschichtigen Arbeitsleistung nicht gleichkommt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 3288/04
Landesarbeitsgericht Köln, 8 (5) Sa 483/05 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.) Es wird festgestellt, dass Arbeitsverhaltnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 09.09.2004 fristgerecht aufgelöst worden ist.
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der
auferlegt.
4.) Der Streitwert wird auf 7.212,30 Euro festgesetzt.
Rubrum
Die Klägerin, geb. am x, ist die Schwägerin des Geschäftsführers der Beklagten. Sie ist seit dem 16,05.1999 als Mitarbeiterin im Vertrieb, der Kundenpflege, der Antragsannahme sowie im Bereich des Telefonmarketings für die Beklagte, die regelmäßig mehr als 5 Mitarbeiter hat, zu einem Bruttomonatsverdienst von 2.404,10 tätig. Sie nimmt seit einiger Zeit an einer privaten Fortbildung zur Tier-Heilpflegerin teil.
Am 01.09.2004 kam es zwischen ihr und em Sohn des Geschäftsführers der Beklagten zu einem Streitgespräch, dessen inhaltliche Streitigkeiten zwischen den Parteien streitig sind- Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe am Ende des Gesprächs erklärt: „So spricht keiner mit mir, ich lasse mich nicht anschnauzen. Mir passt das hier sowieso alles nicht mehr. Ich gehe jetzt. Das ist mein letzter Arbeitstag. Ich will die Kündigung." Am selben Tag fand zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten ein Telefonat statt, in dem der Geschäftsführer der Klägerin vorwarf, ihr Verhalten werde als Arbeitsverweigerung gewertet. Die Klägerin reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 01. bis 15.09. ein und unter dem 07.09.2004 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 15. bis 30.09.2004. An den Samstagen 04, , 11., 18. und 25.09.2004 nahm die Klägerin in einer ca. 25 km von ihrem Wohnort entfernten Tierarztpraxis an einem mehrstündigen Praktikum im Rahmen ihrer privaten Fortbildungsmaßnahme teil.
Unter dem 09.09.2004
hilfsweise ordentliche
Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
Mit der am 23.09.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage macht die Klägerin geltend, die außerordentliche Kündigung sei unwirksam, die ordentliche Kündigung sozial nicht gerechtfertigt. Die Klägerin behauptet, sie habe am
01.09.2004 in dem Streitgespräch lediglich erklärt: „Das geht jetzt alles über meine
Kräfte. So lasse ich nicht mit mir reden. Ich gehe jetzt." Sie sei nach dem Streit psychisch und physisch nicht mehr in der Lage gewesen, mit ihrem Neffen weiter zu arbeiten. Schon seit geraumer Zeit habe sie an Kopf- und Magenschmerzen gelitten, die stressbedingt gewesen seien. Wegen eines akuten Stresssyndroms sei sie dann am
01.09.2004 und auch in der Folge arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Bereits am 01 092004 habe sie den sie behandelnden Arzt gefragt, ob eine Teilnahme an einer zweistündigen Fortbeildungsveranstaltung den Genesungsprozess beeinträchtigen würde. Der Arzt habe ihr vor dem Hintergrund des bei ihr diagnostizierten akuten Stresssyndroms erklärt, dass die Klägerin das machen solle, was ihr Spaß mache, das sei der beste Weg, um dem akuten Stresssyndrom entgegenzuwirken. Sie habe dann am 04.09.2004 an der zweistündigen Fortbildungsveranstaltung teilgenommen.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 09.09.2004 nicht beendet wurde
2. festzusellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 09.09.2004 nicht beendet wurde, sondern fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise,
entsprechend S 9 KSchG das Arbeitsverhältnis durch Urteil aufzulösen
die In das Ermessen des
Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien ntcht mehr
4 -
Die Klägerin beantragt,
den Hilfsantrag abzuweisen
Wegen eines im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruchs der Beklagten auf Herausgabe verschiedener Gegenstände, die im Kammer-termin übergeben worden sind, erklären beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt
Die Beklagte behauptet, die Klägerin zeitnah vor dem 01.09.2004 gegenüber der Zeugin X am Arbeitsplatz verschiedentlich ohne ersichtlichen Anlass im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsverhältnis geäußert, sie habe keinen Bock mehr, was eine innere Kündigung wiederspiegele. Im Juli und August 2004 habe sie gegenüber Kolleginnen und Kollegen erklärt, sie habe sich, da ihr Mann beruflich nach Hamburg versetzt sei, zusammen mit diesem am 17.07.2004 ein Haus außerhalb von Hamburg angesehen und einen Vorvertrag gemacht, sie plane ihren Umzug nach Hamburg und dort Feriengäste aufzunehmen und nehme sich schon einmal ein paar Umzugskartons mit, um in ihrem Haus in Bad Honnef schon die Gegenstände im Speicher für den bevorstehenden Umzug einzupacken. Auf die Frage, wann sie den Geschäftsführer informieren würde, habe die Klägerin geantwortet, das werde sie auf der beruflich bedingten Fahrt nach Eckental erledigen. Dem Geschäftsführer gegenüber habe sie jedoch erklärt, sie zöge nicht um. Außerdem habe die Klägerin eine Erkrankung vorgetäuscht, sie sei offensichtlich erst nach dem Telefongespräch, in dem ihr der Geschäftsführer am
01.09.2004 vorgehalten habe, dass ihr Verhalten eine beharrliche Arbeitsverweigerung darstelle, vorsorglich zum Arzt gegangen und habe sich dort krankschreiben lassen. Weit vor Ablauf der attestierten Arbeitsunfähigkeit, nämlich bereits am 07.09.2004 habe sie dann die Folgebescheinigung sich ausstellen lassen. Offensichtlich habe die Klägerin die Symptome eines akuten Stresssyndroms simuliert, um sich ein Attest zu erschleichen. Es sei außerdem unglaubwürdig, dass die Klägerin anlässlich der sich überschlagenen Ereignisse am 01.09.2004 bei der Untersuchung beim Arzt daran gedacht haben wolle, schon einmal
die Weiterbildung am 04.09.2004 nachzufragen. Den Auflösungsantrag begründe die Beklagte wie folgt: Nach den geschilderten Vorfällen, angefangen mit dem Ausstreuen des Gerüchts, nach Hamburg zu ziehen und dies hinterher lakonisch als nicht gegeben hinzustellen, der mehrmaligen
X, sie habe keinen Bock mehr bis zu dem Verhalten am 01 .09.2004, ohne auch nur mit einem Wort auf ein angebliches Unwohlsein hinzuweisen, anschließend auf den telefonisch geäußerten Vorhalt des Geschäftsführers, dass das Verhalten als Arbeitsverweigerung angesehen werde, nicht zu reagieren, sondern stattdessen eine erschlichene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, dann am 07.09.2004 eigentümlicherweise schon, ohne dass für diesen Zeitpunkt hierfür eine Notwendigkeit bestanden habe, im Voraus bis zum 30.09.2004 ausgestellt worden sei, mit der Allerweltsdiagnose „akutes Stresssyndrom" und dann bereits 3 Tage später einschließlich An- und Abfahrt einer anstrengenden 5stündigen Tätigkeit in einer Tierarztpraxis mit dort anstehenden Stressreaktionen sich auszusetzen, stelle eine derart gravierenden Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen dar, dass kein vernünftiger Arbeitgeber noch eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit mit einem solchen Arbeitnehmer erwarten und sehen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig und begründet.
O
Die außerordentliche Kündigung ist mangels Fehlen eines wichtigen Grundes (S 626
Abs. 1 BGB), die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung (S 1 Abs. 2 KSchG) unwirksam.
Ein wichtiger Grund im Sinne des S 626 Abs. 1 ArbGG ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung der gesamten Umstande des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung Arbeitsverhältnisses auch nicht
der Kündigungsfrist
Ein die Kündigung nach S 1 Abs. 2 KSchG aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigender Grund liegt vor, wenn das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten eine Vertragspflicht verletzt, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, keine zumutbare Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Parteien billigenswert und angemessen erscheint. Entscheidend ist, ob das Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Einzelfall geeignet ist, einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung ZU bestimmen (BAG vom 02.11.1961 - 2 AZR 241/61 - BAGE 1 1 ,357;
21.051992 - 2 AZR 10/92 - BAGE 70, 262).
Eine sinngemäße Erklärung der Klägerin, sie habe keine Lust mehr an der Arbeit, stellt auch dann, wenn sie mehrfach geäußert worden wäre, keinen Kündigungsgrund dar. Denn damit hätte die Klägerin keine Vertragspflicht verletzt. Eine Störung des Betriebsfriedens ist nicht dargelegt.
Die Angabe gegenüber Mitarbeitern, sie werde mit ihrem Mann nach Hamburg umziehen und die spätere Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten, sie werde das nicht tun, stellt ebenfalls keine Vertragspflichtverletzung dar.
Wohl ist das Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit und Erschleichen einer Arbeitsunfähigkeitbescheinigung bereits an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Hier kann ein solches Fehlverhalten der Klägerin indes nicht festgestellt werden,
o Die Klägerin hat ihre Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Eine dieser ärztlichen Feststellung entgegenstehende ärztliche Stellungnahme, etwa des vertrauensärztlichen Dienstes der zuständigen Krankenkasse liegt nicht vor.
Einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt zunächst ein hoher Beweiswert zu. Dieser Beweiswert wäre nicht bereits durch eine Erklärung der Klägerin — der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei in diesem Zusammenhang als richtig unterstellt — in dem Streitgespräch
Geschäftsführers,
mit ihr, sie lasse sich nicht anschnauzen, ihr passe das sowieso alles nicht mehr—sie ginge jetzt,
sei ihr letzter-Arbeitstag, sie wolle die Kündigung. Dese Äußerungen
wären
in aller
Unmutsäußerungen. Die Beklagten hat das Verhalten der Klägerin denn auch letztlich nicht dahin aufgefasst, sie wolle tatsächlich eine Kündigung, sondern, wie der Geschäftsführer in dem anschließenden Telefonat mit der Klägerin deutlich gemacht hat, als Arbeitsverweigerung. Die Teilnahme an einer mehrstündigen Veranstaltung am 04.09.2004 steht der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Denn sie entspricht schon nach dem Vortrag der Beklagten keiner vollschichtigen Arbeitsleistung. Gründe, die nach Zugang der Kündigung entstanden sind, sind für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung nicht heranzuziehen.
Der Auflösungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 9
KSchG sind nicht dargelegt. Die Tatsachen, die die Beklagte zur Begründung ihres Auflösungsantrags herangezogen wissen möchte, entsprechend den Gründen, auf die sie die Kündigungen stützt. Genügen aber nach dem oben dargelegten diese Tatsachen nicht, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach § 626 Abs. 1 BGB zu begründen, so können sie schlechterdings auch nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO
Die Kosten des Rechtsstreits waren der Klägerin auch nicht aufzuerlegen, soweit die Parteien übereinstimmend die Widerklage für erledigt erklärt haben. Die Widerklage ist noch vor der streitigen Verhandlung erledigt worden und hat keine Kosten verursacht.
Der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil auszuweisende Streitwert war nach § 42 Abs.4 GKG für die Feststellungsanträge mit dem 3fachen Betrag der Bruttomonatsvergütung der Klägerin zu bewerten. Der Auflösungsantrag der Beklagten wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus.
Die Berufung war, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht zuzulassen, da die Zulassungsvoraussetzungen (§ 64 Abs. 3 ArbGG) nicht vorliegen.