AGG-Entschädigung: Keine Indizien für Benachteiligung wegen Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der schwerbehinderte Kläger verlangte vom Beklagten eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen behaupteter Benachteiligung im Bewerbungsverfahren. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil keine Benachteiligung wegen der Behinderung feststellbar bzw. nach § 22 AGG zu vermuten war. Eine Pflicht zur Einladung nach § 82 SGB IX bestand nicht, da der Beklagte kein öffentlicher Arbeitgeber i.S.d. § 71 Abs. 3 SGB IX ist. Die Absage wurde nachvollziehbar mit dem Kommunikations- und Auftreten des Klägers begründet, nicht mit seiner Behinderung.
Ausgang: Klage auf AGG-Entschädigung wegen behaupteter Benachteiligung aufgrund Behinderung als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. § 1 AGG voraus.
Eine Benachteiligung i.S.d. AGG liegt in jeder weniger günstigen Behandlung mit Nachteil; ein Verschulden oder eine Benachteiligungsabsicht ist hierfür nicht erforderlich.
Die Beweislastregel des § 22 AGG greift nur ein, wenn Indizien vorgetragen werden, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals vermuten lassen.
Eine Verpflichtung zur Einladung schwerbehinderter Bewerber nach § 82 SGB IX besteht nur für öffentliche Arbeitgeber; wer öffentlicher Arbeitgeber ist, bestimmt sich abschließend nach § 71 Abs. 3 SGB IX.
Erfolgt eine Ablehnung im Bewerbungsverfahren aufgrund des Auftretens bzw. der Kommunikation des Bewerbers und nicht wegen seiner Behinderung, fehlt es an der Kausalität für eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 3130/12
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
3.) Der Streitwert Wird 10.470 00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Entschädigung aufgrund einer behaupteten Diskriminierung des Klägers durch die Beklagte.
Der Kläger ist Diplom-Medienwirt und hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 80 G. Er hatte sich bei dem Beklagten auf eine Stelle als Referent im Referat Redaktion und Medien, Stabsbereich Kommunikation beworben und auf Einladung des Beklagten an zwei Vorstellungsgesprächen teilgenommen. Am
27.04.2012 teilte der Leiter der Stabsstelle Kommunikation dem Kläger telefonisch mit, dass die Stelle anderweitig besetzt werde.
Mit E-Mail vom 27.04.2012 bedankte sich Kläger bei dem Leiter des Stabsbe
reichs für das Gespräch. In dieser E-Mail heißt es:
„Natürlich war ich zunächst sehr enttäuscht über die Absage. Selbst sehe ich mich natürlich hier als die Optimalbesetzung der Stelle, versuche aber die Argumentation dagegen nachzuvollziehen. Die angesprochene Option eines persönlichen Referenten kann ich mir sehr gut vorstellen und stehe einer Zusammenarbeit positiv gegenüber. Sollte Sie Ihrerseits noch Informationen benötigen oder mir Konkreteres zum zeitlichen Rahmen sagen können, freue ich mich auf Ihren Anruf." (Blatt 38 der Akte)
Nachdem er die schriftliche Absage des Beklagten vom 28.06.2012 (Blatt 39 der Akte) erhalten hatte, teilte der Kläger mit Schreiben vom 04.07.2012 dem
Beklagten mit:
Sehr geehrte Frau Jo, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 28. Juni 2012.
Mit einer solch pauschalen Absage kann ich mich aber nach einer Wartezeit von beinahe 4 Monaten, 2 geführten Vorstellungsgesprächen und verschiedener anderer Nachrichten nicht abfinden.
Ich bitte Sie, mir diese Absage, trotz verschiedener vielversprechender weil gegenteiliger Botschaften, detailliert zu begründen. Ich hatte mich aufgrund besagter Nachrichten bereits intensiv auf die Mitarbeiter im Stabsbereich Kommunikation der DGUV vorbereitet, detailliert informiert und darüber hinaus verschiedene Schritte zur Gewährleistung meiner uneingeschränkten Mitarbeit unternommen.
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Ich danke für Ihr Verständnis und erwarte Ihre Nachricht bis zum 16. Juli 2012 " (Blatt 45 der
Akte)
Zwischenzeitlich hatte sich der Kläger bei dem Beklagten auf eine Stelle für ei
l , Leiter/Leiterin Referates Veranstaltungen und Kampgne des Stabsbereichs Kommunikation beworben. Ausschreibung Veranlassung des Beklagten u.A von der Bundesagentur für Arbeit Ende Mai veröffentlicht worden.
Sowohl in seiner ersten, als auch in der zweiten Bewerbung hatte der Kläger den Grad seiner Behinderung angegeben.
Am 15.08.2012 fand zwischen dem Kläger und der Assistentin des Leiters des Stabsbereichs Kommunikation des Beklagten ein Telefongespräch stat. Der Kläger bat, ihn mit dem Leiter Stabsbereichs Kommunikation zu verbinden. Die Einzelheiten des Gespräches sind zwischen Parteien streitig.
Mit E-Mail vom 17.08.2012 teilte der Kläger dem Leiter des Stabsbereichs
Kommunikation mit:
„Sehr geehrter Herr D,
ich beziehe mich Im Folgenden auf meine Bewerbung vorn 02. Juli 2012 als Referatslei
ter im Stabsbereich Kommunikation der DGUV.
Ich habe mich in den vergangenen Wochen und Monaten von der Arbeit Ihres Teams in der Kommunikation der Arbeit der DGUV, von Berufsgenossenschaften und den öffentlichen Unfallversicherungsträgern überzeugen können. In vielen Bereichen leisten Sie
wertvolle Arbeit und vor allem im Bereich der Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bin ich von der Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen und Ihrer Arbeit überzeugt. Dass Sich die DGUV darüber mit einem konkreten Aktionsplan für die Umsetzung der UN-BRK in ihrem Umfeld einsetzt hielt ich persönlich für einen bemerkenswerten Schritt.
Besonders die persönliche Kommunikation ihrer Mitarbeiter in verschiedenen Telefonaten zeigt mir aber wie weit bei Ihnen Gesagtes und Geschriebenes von der tatsachlichen Umsetzung von Inklusion entfernt ist.
Die vorherrschende und auch hier leider anzutreffende Meinung, dass der beruflichen
Einbindung von behinderten Menschen etwas beim Eindrehen von Schrauben In der WfbM oder mit dem Kehren des Hofes Genüge getan wird, ich überhaupt nicht teilen. Ich will und werde mich nicht damit abfinden, dass meine Fähigkeiten durch meine körperlichen Einschränkungen als Ganzes In Frage gestellt werden. Körperliche Behinderung ist nach meiner Erfahrung weniger Last als die mentale Einschränkungen eines verqueren Gesellschaftsbildes.
Die Gründe für meine erneute Bewerbung waren nicht Langeweile Ziellosigkeit und ich bin mir den Herausforderungen der Aufgabe durchaus bewusst. Ich bin von der Tätigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung überzeugt und bin mir sicher, dass ich durch meine Erfahrung zum Erfolg dieser Arbeit und insbesondere der anstehenden Veranstaltungen beitragen kann und werde
In unserem letzten Gespräch hatten Sie auf mein ihrer Meinung nach zu lautes und nachdrückliches Auftreten hingewiesen, welches nicht zu der Arbeitsweise Ihres Stabsbereichs passen würde:
Ich kann ihnen aber versichern; dass für behinderte Menschen in Deutschland lautes, nachdrückliches und energisches Handeln immer noch die einzige Möglichkeit ist, ihre Interessen zu vertreten. Und auch diskriminierende Gespräche mit Kollegen bei Ihnen sagen mir, dass behinderte Menschen offenbar ohne die sprichwörtliche Faust auf dem Tisch nicht ernst genommen werden.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass in Ihrem Stabsbereich angesprochenes befremdliches Weltbild meiner Meinung nach sehr ausgeprägt zu sein scheint. Ich werde etwaige Auswirkungen solcher Geisteshaltung weder auf mich noch auf andere akzeptieren und bitte dafür um Ihr Verständnis.
Ich bitte Sie Ihre Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass die Kommunikation der Verachtung für andere die Ergebnisse der gemeinsamen Arbeit untergräbt. Und darum die Ursachen dafür zu suchen und auszuräumen…“ (Blatt 21f- der Akte)
Unter dem 27.08.2012 erteilte der Beklagte dem Kläger auf seine Bewerbung eine Absage mit folgender Begründung:
Nachdem Sie ursprünglich einen guten persönlichen Eindruck In dem Auswahlverfahren für die Referentenstelle Im Referat Redaktion und Medien hinterlassen habe, wirkt Ihre Kommunikation in den letzten Wochen z.B. Ihre E-Mail an Herr D vom 17 08.2012 nicht Wie eine redliche Auseinandersetzung und schließ eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen in Zukunft aus
Diese Absage erfolgt in Abstimmung mit unserem Betriebsrat " (Blatt L.. Akte)
Mit der am 15.11.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung, Hohe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, mindestens jedoch 10.470,00 € betragen soll. Er behauptet, schon in der zweiten Augustwoche 2012 habe er versucht, den Leiter des Stabsbereichs Kommunikation telefonisch zu erreichen ihn über den aktuellen Stand des betreffenden Auswahlverfahrens zu befragen, da die Be
Setzung der Stelle und das Ende des Auswahlverfahrens in der Stellenausschreibung angekündigt gewesen sei. Die Assistentin, die Zeugin
S, habe den Anruf unter der Druchwahl des Leiters entgegengenommen und ihm, dem Kläger, mitgeteilt er habe sich doch „bereits mit meiner Bewerbung lächerlich gemacht." Die Gesprächsweiterleitung sei abgelehnt worden, der Leiter habe für ihn keine Zeit, er sei anderweitig beschäftigt und wolle daher nicht mit ihm sprechen. Der Kläger macht geltend, er sei im gesamten Stellenbesetzungsverfahren nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Eine von ihm verfasste und versandte Richtigstellung und Entschuldigung etwaiger Missverständnisse im Schreiben vom 11.09.2012 sei leider unbeantwortet geblieben. Auch das Schreiben vom 10 01.2012 an den Leiter des Beklagten, in dem er, der Kläger, eine Entschädigung wegen der Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern begehrt habe, sei unbeantwortet geblieben. Vorstehender Sachverhalt zeige, dass der Beklagte kein Interesse an einer gütlichen Einigung gehabt habe. Dem Kläger sei im Zusammenhang mit der Absage auf seine erste Bewerbung von dem Leiter der Stabsstelle Kommunikation die Stel
le eines persönlichen Referenten angeboten worden, der Leiter habe mitgeteilt, dass er sich diese Zusammenarbeit sehr gut vorsetllen könne und er sich darauf freue. Der Kläger habe sich aufgrund dieser Zusage intensiv auf seine neue Tätigkeit vorbereitet. Über diese Vorbereitung sei der Leiter der Stabsstelle Kommunikation informiert gewesen und habe
sie begrüßt. Genau darin hätten die gegenteiligen Botschaften gelegen, die im Schreiben vom 04.07.2012 angeführt worden seien. In einem Telefonat Mitte Juli 2012 zwischen dem Kläger und dem Leiter der Stabsstelle Kommunikation seien zum ersten Mal auch die körperlichen Einschränkungen des Klägers und bei seiner Bewerbung auf die streitgegenständliche Stelle, die mögliche Notwendigkeit einer Assistenz für bestimmte Tätigkeiten thematisiert worden. Der tatsächliche Grad der Behinderung sei dann erstmals in der Bewerbung vom 07.07.2012 benannt worden. Offensichtlich aufgrund seiner Schwerbehinderung im Auswahlverfahren sei der Kläger benachteiligt worden. Einzig das Bekannt sein dieser Schwerbehinderung und möglichst damit verbundene Einschränkungen hätten den Leiter der Stabsstelle dazu bewegt, sich intensiv für den Ausschluss des Klägers aus dem Auswahlverfahren einzusetzen. Eine geforderte angemessene Kommunikation habe der Kläger in zwei
Vorstellungsgesprächen, bei diversen Tests und in verschiedenen Telefonaten mit dem Leiter der Stabsstelle unter Beweis gestellt. Eine neue Tätigkeit vorbereitet.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung nach Ermessen des Gerichtes, mindestens jedoch 10.470,00 € nebst Zinsen seit dem 12. September 2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Tatsache, dass der Kläger mit Schreiben vom 27.08.2012 eine Absage erhalten habe und nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, habe ausschließlich auf dem Eindruck beruht, den er aus der Kommunikation des Klägers gewonnen habe. In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte auf die E-Mail des Klägers vom 17.08.2012 und das Schreiben vom 0407.2012, das — so der Beklagte — im Widerspruch stehe zu dem Inhalt der E-Mail des Klägers vom 27.04.2012
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf eine Entschädigung
nach § 15 Abs. 2 AGG, denn es liegt keine Benachteiligung wegen der Behinderung des Klägers vor.
Der Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. S 1 AGG voraus (BAG NZA 2009, 945).
Benachteiligung im Sinne des Benachteiligungsverbotes des § 7 AGG ist jede unterschiedliche Behandlung, die mit einem Nachteil verbunden ist. Nicht erforderlich ist, dass in Benachteiligungsabsicht gehandelt oder die Benachteiligung
sonst schuldhaft bewirkt worden ist.
Nach der Legaldefinition des § 3 As. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn einer Person wegen eines im § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbare Benachteiligung kann auch in einem Unterlassen liegen. Eine unmittelbare Benachteiligung durch Unterlassen ist insbesondere gegeben, wenn ein (potentieller) Arbeitgeber einer gesetzlich auferlegten Handlungspflicht nicht nach kommt, durch die im Sinne des S 5 AGG eine bisher in Beschäftigung und Beruf benachteiligte Gruppe gezielt gefördert werden soll.
Die Benachteiligung liegt dabei in der Vorenthaltung eines gesetzlich eingeräumten Vorteils, dessen Ziel es ist, bestehende Nachteile zu beseitigen oder zu verhindern. Ein Behinderter hat Anspruch auf ein diskriminierungsfreies Bewerbungsverfahren, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens (BAG NZA — RR 201 1, 494).
Es kann dahinstehen, ob überhaupt eine Benachteiligung des Klägers vorliegt. Sie ist jedenfalls nicht nach § 22 AGG zu vermuten, denn es sind keine Indizien gegeben, die eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung vermuten lassen: Der Beklagte hat bei der Stellenausschreibung die Agentur für Arbeit eingeschaltet. Er war nicht nach S 82 Satz 2 und 3 SGB IX verpflichtet, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, denn der Beklagte ist nicht öffentlicher Arbeitgeber im Sinne der in Rede stehenden Vorschrift. S 71 Abs. 3 SGB IX definiert abschließend, wer als öffentlicher Arbeitgeber gilt. Der Beklagte ist privatrechtlich organisiert und weder eine Behörde bzw. Dienststelle im Sinne der Ziffern 1 und 2 noch eine Körperschaft im Sinne der Ziffern 3 und 4 des § 71 Abs.3 IX.
Abgesehen davon, hat der Kläger die Absage nicht wegen seiner Behinderung erhalten, sondern wegen seines Verhaltens im Bewerbungsverfahren. Jedenfalls hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Absage wegen seiner Behinderung erfolgt ist. Die Tatsache, dass der Kläger im Bewerbungsverfahren um die frühere Bewerbung zweimal zu einem Vorstellungsgespräch geladen worden ist und nach der übereinstimmenden Darstellung beider Parteien in die engste Auswahl gekommen ist, spricht gegen eine diskriminierende Haltung des Beklagten. Sollte die Zeugin S sich dem Kläger gegenüber am 15.08.2012 dahin geäußert haben, der Kläger habe sich bereits mit seiner Bewerbung lächerlich gemacht, so läge darin ohne Jeden Zweifel eine kränkende und unangemessene Äußerung, ein Zusammenhang mit der Behinderung des Klägers ist indes nicht erkennbar. Im Übrigen wäre der Beklagten ein solches Fehlverhalten der Zeugin nicht zuzurechnen, denn die Zeugin ist lediglich Assistentin des Leiters und nimmt selbst keine Leitungsfunktion wahr. Schließlich Ist auch nachvollziehbar, dass der Beklagte aufgrund des Verhaltens des Klägers im Bewerbungsverfahren, insbesondere Diktion In seiner E-Mail vom 17.08.2012 zu dem Schluss gelangt ist, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Parteien möglich ist. Pauschal Wirft der Kläger den Mitarbeitern des Beklagten die „persönliche Kommunikation" In verschiedenen Telefonaten vor und unterstellt, dass auch bei der Beklag
ten leider die Meinung anzutreffen sei, dass der beruflichen Einbindung von Behinderten Menschen durch Zuweisung einfachster Arbeiten Genüge getan werde. Die Rede Ist von einem „befremdlichen Weltbild" im Stabsbereich Kommunikation, wobei der Kläger keinen zu einer konkreten Aussage herstellt. Ist aber nicht Behinderung des Klägers kausal für die Absage sondern die Art und Weise, er sich über den Beklagten bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geäußert hat, so liegt keine Benachteiligung der Behinderung vor.
Die Kammer vermag schließlich auch keinen engen zeitlichen Zusammenhang
zwischen der Absage vom 27 08.2012 und der vom Kläger dargestellten Erörterung seiner Behinderung in einem mit dem Leiter des Stabsbereichs Kommunikation Anfang Juli geführten Telefongespräches festzustellen. Im Übrigen war die Behinderung des Klägers bereits seit der ersten Bewerbung bekannt.
Auf konkreten Grad der Behinderung kommt es dabei nicht entscheidend an (50 G oder 80 G).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V rn. S 91 ZPO.
Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil auszuweisende Streitwert war nach § 3 ZPO mit dem Wert des geltend gemachten Anspruchs zu bewerten.