PKH-Antrag abgewiesen: Insolvenzanfechtung gegen Geschäftsführer nicht zuständig bei Arbeitsgericht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Rückgewähr nach Insolvenzanfechtung gegen den Geschäftsführer einer GmbH. Das Arbeitsgericht Siegburg wies den PKH-Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht (§114 ZPO) hat und die Arbeitsgerichte hierfür nicht zuständig sind. Geschäftsführer gelten nach §5 Abs.1 S.3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer; eine Verweisung des PKH-Verfahrens nach §17a GVG kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht und fehlender Zuständigkeit der Arbeitsgerichte abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO hat.
Klagen auf Rückgewähr des Erlangten aus Insolvenzanfechtung gehören nicht zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, soweit der Angeschuldigte nicht als Arbeitnehmer i.S. des ArbGG anzusehen ist.
Geschäftsführer einer GmbH sind nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren und unterliegen daher nicht der Arbeitsgerichtsbarkeit.
§ 17a GVG findet im Verfahren über Prozesskostenhilfe keine entsprechende Anwendung; ein PKH-Verfahren ist daher nicht nach § 17a GVG auf ein anderes Gericht zu verweisen.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 55/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 27.12.2017 auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht, § 114 ZPO.
Für das beabsichtigte Verfahren auf Rückgewähr des Erlangten nach Insolvenzanfechtung ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben. Nach dem Vortrag im Klageentwurf war der Antragsgegner Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, einer GmbH. Damit gilt er nach § 5 Abs.1 S.3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Nach der vorgenannten Vorschrift gelten in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind, nicht als Arbeitnehmer.
Das PKH-Verfahren war nicht auf den Antrag des Antragstellers vom 15.01.2018 an das Landgericht Bonn zu verweisen, denn § 17 a GVG findet im PKH-Verfahren keine entsprechende Anwendung (OLG Karlsruhe MDR 2007, 1390; OLG München BeckRS 2010, 29648; OLG Stuttgart BeckRS 2015, 117194;BeckOK ZPO/Reichling § 114 Rn 16 ).