Klage auf Zahlung tariflicher Mindestbeiträge gegen selbständigen Schornsteinfeger abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, forderte vom Beklagten als Mindestbeitrag Zahlungen aus dem allgemeinverbindlichen TVAS für 2013/2014 und Auskunft. Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab, weil der Beklagte weder Arbeitgeber noch tarifgebunden sei und der TVAS ihn nicht erfasse. Ebenso bestehen keine Auskunftspflichten, wenn der Tarifvertrag nicht anwendbar ist.
Ausgang: Klage der gemeinsamen Einrichtung auf Zahlung des tariflichen Mindestbeitrags und Auskunft abgewiesen; Beitragspflicht des Beklagten verneint
Abstrakte Rechtssätze
Tarifvertragsnormen wirken nur innerhalb des sachlichen und persönlichen Geltungsbereichs der Tarifmacht; sie können nicht ohne Anknüpfung an Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisse einseitig Verpflichtungen gegenüber Personen begründen, die weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG erweitert die persönliche Reichweite eines Tarifvertrags nicht über den in den Normen vorausgesetzten Kreis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern hinaus; eine alleinstehende, keine Arbeitnehmer beschäftigende Ich‑AG wird hierdurch nicht erfasst.
Ein tarifvertraglicher Zahlungsanspruch (z. B. ein Mindestbeitrag) setzt voraus, dass der Betrieb des Zahlungsverpflichteten dem persönlichen Anwendungsbereich des Tarifvertrags unterfällt; fehlt diese Voraussetzung, besteht keine Beitragspflicht.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist zuständig, wenn ein Rechtsstreit mit Erfolg nur auf einer arbeitsrechtlichen Grundlage gestützt werden kann (sic‑non‑Fall); in solchen Fällen ist kein schlüssiger Tatsachenvortrag zur Arbeitnehmereigenschaft erforderlich.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 392/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine im Dezember 2012 gegründete gemeinsame Einrichtungdes Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerkes - Zentralinnungsver-band (ZIV) und des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e.v. (ZV) -gewerkschaftlicher Fachverband als Tarifvertragsparteien. Nach § 2 des vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 26.03.2013 mit Wirkung vom01.11.2012 für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über die Förderungder beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 24.09.2012(TVAS) wurde die Klägerin zur Förderung der Bereitstellung einer ausreichen-den Anzahl von Ausbildungsplätzen und zur Sicherung der Durchführung einerqualifizierten Berufsausbildung im Schornsteinfegerhandwerk gegründet und istermächtigt, von den Betrieben im eigenen Namen Beiträge einzuziehen undentsprechend dem Gesellschaftszweck einen Zuschuss zu den Ausbildungs-kosten an die auszubildenden Betriebe auszuzahlen.
Der Beklagte war Bezirksschornsteinfeger, befindet sich im Ruhestand undführt seitdem Schornsteinfegerarbeiten aus, ohne einen Kehrbezirk zu haben.Er beschäftigt weder Mitarbeiter noch Auszubildende.
Mit der Klage begehrt die Klägerin unter Berufung auf die Allgemeinverbindlich-keit des TVAS die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Mindestbeitra-ges für die Jahre 2013 und 2014 und Erfüllung von Auskunftspflichten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. an sie
....... Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz ab dem 21.01.2013,
...... Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz ab dem 21.04.2013,
..... Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz ab dem 21.07.2013,
....... Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz ab dem 21.10.2013,
........ Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz ab dem 21.01.2014,
........ Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz ab dem 21.04.2014,
........ Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz ab dem 21.07.2014;
. . .. ..... Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten überdem Basiszinssatz ab dem 21.10.2014;
2. bezogen auf die Jahre 2012 und 2013 folgende Angaben - nach Jahren getrennt - zu machen:
Name, Rechtsform und gesetzliche Vertreter des Unternehmens,Anschrift am Hauptbetrieb/Sitz, ggfs. davon abweichende inländischeZustellungsadresse,
Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mailadresse,
Inländische oder, soweit nicht vorhanden, ausländische Bankverbin-dung,
die gezahlte Bruttolohnsumme der Geschäftsjahre 2012 und 2013.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte macht geltend, er führe, seit er im Ruhestand ist, nur im Neben-erwerb und ausschließlich selbst Mess- und Kehrarbeiten durch. Er sei außer-dem nicht befugt, Auszubildende auszubilden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den In-halt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs.1 Nr.6ArbGG gegeben, da Gegenstand des Rechtsstreits die Klage einer gemeinsa-men Einrichtung von Tarifvertragsparteien gegen einen Arbeitgeber ist. Dabeikommt es nach den hier anzuwendenden Grundsätzen des sic-non-Falles imRahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen weder darauf an, ob derTVAS bzw. die Allgemeinverbindlicherklärung den Beklagten, der keine Arbeit-nehmer beschäftigt und damit kein Arbeitgeber ist, überhaupt erfasst, noch da-rauf, ob die Allgemeinverbindlicherklärung wirksam ist. Denn vorliegend kanndie Klage nur auf eine arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage, nämlich § 7TVAS, gestützt werden:
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend BAG NJW1996, 2948) ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen immer danngegeben, wenn die Klage mit Erfolg nur auf eine arbeitsrechtliche Grundlagegestützt werden kann. Hauptanwendungsfälle sind die Statusklage und dieKündigungsschutzklage, wenn nur arbeitsrechtliche Unwirksamkeitsgründe gel-tend gemacht werden. In diesen Fällen ist kein schlüssiger Tatsachenvortragdes Klägers im Hinblick auf seine Arbeitnehmereigenschaft erforderlich. Viel-mehr reicht seine bloße Rechtsansicht aus, er sei Arbeitnehmer: Würde in die-sen Fällen der Rechtsstreit verwiesen, so müsste das Gericht, wenn es der Be-gründung folgt, die zur Verweisung geführt hat, die Klage als unbegründet ab-weisen. Weder die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung noch der Gedanke derRespektierung der Nachbargerichtsbarkeit verlangt in diesen Fällen eine Ver-weisung in einen anderen Rechtsweg (BAG a.a.O.). Verfassungsrechtliche Be-denken gegen diese Rechtsprechung gibt es nicht (BVerfG NZA 1999, 1234).
Das Arbeitsgericht Siegburg ist auch örtlich zuständig. § 8 TVAS bestimmt inzulässiger Weise (§ 48 Abs.2 Nr.2 ArbGG) für Ansprüche gegen den Betriebund für Ansprüche der Betriebe Siegburg als Gerichtsstand. Nach den auch indiesem Zusammenhang anzuwendenden Grundsätzen des sic-non-Falleskommt es nicht darauf an, ob der TVAS bzw. die Allgemeinverbindlicherklärungden Betrieb des Beklagten erfasst. Dieser Frage kommt Doppelrelevanz sowohlfür die örtliche Zuständigkeit als auch für die Begründetheit der Klage zu. Wür-de der Rechtsstreit an ein anderes Arbeitsgericht verwiesen, weil die Kammerdie Frage verneint, ob der Betrieb des Beklagten vom TVAS bzw. derAllgemeinverbindlicherklärung erfasst wird, wäre das Arbeitsgericht, an dasverwiesen wird, nicht gehindert, diese streitentscheidende Frage anders zubeurteilen als die erkennende Kammer. Es müsste in diesem Fall eine Sach-entscheidung treffen, für die nach § 48 Abs.2 Nr.2 ArbGG in Verbindung mit § 8TVAS das Arbeitsgericht Siegburg örtlich zuständig ist. Das wäre systemwidrig.Würde das Gericht, an das verwiesen würde, die Frage ebenso beurteilen wiedas verweisende Gericht, müsste es die Klage als unbegründet abweisen.
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte ist nicht nach § 7 Abs.2 TVAS verpflichtet, an die Klägerin einenMindestbeitrag von 800,00 Euro für die Jahre 2013 und 2014 zu zahlen.
§ 7 Abs.2 TVAS lautet:
"Ab dem 01.01.2013 hat jeder Betrieb kalenderjährlich einen Beitrag von 4,4 der Summe derBruttolöhne aller in seinem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die nachSchornsteinfegerhandwerksgesetz mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten betrautsind, als Beitrag an die Ausbildungskostenausgleichskasse abzuführen. Unabhängig hiervonbeträgt der Mindestbeitrag 800,00 EUR pro Kalenderjahr."
Es kann dahin stehen, ob die genannte Tarifnorm in dem von der Klägerin ver-tretenen Sinn auszulegen ist, dass sie auch Betriebe zur Zahlung des Mindest-beitrages verpflichtet, die keine Arbeitnehmer und/oder Auszubildende beschäf-tigen. Nach dem Wortlaut von § 7 Abs.2 S.2 TVAS, wonach der Mindestbeitrag"unabhängig" von S.1 der Tarifbestimmung 800,00 Euro pro Kalenderjahr beträgt, ist die von der Klägerin vertretene Auslegung nicht ausgeschlossen. Esmag sein, dass die Tarifvertragsparteien die Vorstellung hatten, auch selbstän-dige Schornsteinfeger, die keine Mitarbeiter und/oder Auszubildende haben, zurZahlung des Mindestbeitrages verpflichten zu können. Die den Tarifvertragspar-teien in § 1 Abs.1 TVG gegebene Tarifmacht reicht allerdings nicht so weit.
Gemäß § 1 Abs.1 TVG regeln Tarifverträge die Rechte und Pflichten der Tarif-vertragsparteien und enthalten Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschlussund die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebs-verfassungsrechtliche Fragen ordnen können. Diese Gesetzesbestimmung re-gelt zwar unmittelbar nur den sachlichen Umfang der Tarifmacht, aus ihr ergibtsich aber mittelbar die Reichweite der Tarifmacht in persönlicher Hinsicht(Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, § 1 Rn 136). Die Tarifmacht ist auf dieBeteiligten des Rechtsverhältnisses, das die Rechtsnormen des Tarifvertragesregeln sollen, beschränkt. Rechtsverhältnis ist dabei einmal das Arbeitsverhält-nis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und zum anderen das betrieblicheRechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft als Ganzes. Auch dieSonderfälle von Tarifnormen wie die Normen über gemeinsame Einrichtungender Tarifvertragsparteien knüpfen an eines dieser Rechtsverhältnisse an(Ebenda). Die in § 4 Abs.2 TVG aufgeführten Normen über gemeinsame Ein-richtungen stellen keine eigenständige Kategorie von Tarifnormen dar, die überIndividual- und Betriebsnormen hinaus eine weiter reichende Normkraft entfal-ten könnten, sondern ergänzen diese (Löwisch/Rieble, a.a.O., § 4 Rn 497). DieTarifvertragsparteien können mit normativer Wirkung nur die Sachmaterien re-geln, die sich unter die Normenarten des § 1 Abs.1 und § 4 Abs.2 TVG subsu-mieren lassen (ErfK-Franzen § 1 TVG Rn 19). Es mag diskutiert werden kön-nen, ob für die Anwendbarkeit von tarifvertraglichen Normen über eine gemein-same Einrichtung eine beiderseitige Tarifgebundenheit erforderlich ist, oder ei-ne einseitige Tarifgebundenheit genügt (dazu eingehend Waas, Probleme derTarifgebundenheit bei Normen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifver-tragsparteien, RdA 2000, 81). Hier besteht jedoch nicht einmal eine einseitigeTarifgebundenheit. Der Beklagte ist nicht Arbeitgeber, ist nicht Partei eines Arbeits- bzw. Berufsausbildungsvertrages und hat keine Belegschaft. Ihn kann derTVAS deshalb nicht binden.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der TVAS allgemeinverbindlich ist.Die Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG schafft keine größere Reich-weite als der Tarifvertrag. Sie bewirkt lediglich, dass die Tarifnormen sich aufArbeitgeber und Arbeitnehmer erstrecken, für die der Tarifvertrag nicht schonaufgrund Organisationszugehörigkeit gilt (Löwisch/Rieble, a.a.O., § 5 Rn 53).Schon aus dem Wortlaut des § 5 TVG, der in den Absätzen 1, 2 und 4 aus-drücklich von Arbeitgebern und Arbeitnehmern spricht, folgt, dass eine "Ich-AG"von der Allgemeinverbindlicherklärung nicht erfasst sein kann.
Ob ein Betrieb, der grundsätzlich Arbeitnehmer/Auszubildende beschäftigt, abervorübergehend keine Arbeitnehmer/Auszubildende hat, auch in den Zeiträu-men, in denen er keine Arbeitnehmer/Auszubildende hat, zur Zahlung von Bei-trägen an eine gemeinsame Einrichtung verpflichtet ist, ist vorliegend nicht zuentscheiden. Der Beklagte ist darf nicht ausbilden und beschäftigt nicht nur vo-rübergehend keine Mitarbeiter.
Der Auskunftsanspruch ist ebenfalls nicht gegeben. Findet der TVAS nach alle-dem keine Anwendung, so bestehen auch keine Auskunftspflichten des Beklag-ten aus § 5 TVAS.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG in Verbindung mit § 91ZPO.
Der gemäß § 61 Abs.1 ArbGG im Urteil auszuweisende Streitwert war nach § 3ZPO für die Zahlungsanträge mit dem Wert der geltend gemachten Zahlungs-ansprüche, für den Antrag auf Auskunftserteilung mit dem geschätzten Wertdes wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der der Vorbereitung einer Zah-lungsklage dienenden Auskunft zu bewerten.