Dynamische TVöD-Bezugnahme und Unwirksamkeit außerordentlicher Entgeltänderungskündigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, als Kita-Leiterin beschäftigt, wehrte sich gegen eine außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist, die künftige Entgeltanpassungen vom Vorstandsbeschluss abhängig machen sollte, und verlangte Vergütungsdifferenzen. Das Gericht bejahte aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel („jeweils geltende Fassung“) einen Anspruch auf dynamische Anwendung des TVöD/VKA. Vergütungsdifferenzen für Jan–Jun 2016 wurden zugesprochen, Forderungen für Jul–Dez 2015 wegen Ausschlussfrist (§ 37 TVöD) abgewiesen. Die außerordentliche Änderungskündigung scheiterte mangels wichtigen Grundes (§ 34 Abs. 2 TVöD i.V.m. § 626 BGB), da das Einfrieren des Entgelts und die unbestimmte Anpassung „nach Gutdünken“ nicht als unabweisbar notwendig dargelegt waren.
Ausgang: Änderungsschutzklage erfolgreich; Vergütungsdifferenzen teilweise zugesprochen, im Übrigen wegen Ausschlussfrist abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge „in der jeweils geltenden Fassung“ ist regelmäßig als dynamische Verweisung auszulegen, auch wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist.
Die Formulierung „in Anlehnung“ beschränkt eine tarifliche Bezugnahme nicht ohne Weiteres; verbleibende Unklarheiten in vom Arbeitgeber gestellten Vertragsklauseln gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Arbeitgebers.
Vergütungsansprüche aus dynamischer Tarifbindung unterliegen tariflichen Ausschlussfristen; werden sie nicht innerhalb der Frist nach § 37 Abs. 1 TVöD geltend gemacht, sind sie verfallen.
Bei tariflich ausgeschlossener ordentlicher Kündbarkeit (§ 34 TVöD) setzt eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung einen wichtigen Grund voraus, der nur bei unabweisbarer Notwendigkeit und Zumutbarkeit der angebotenen Änderungen gegeben ist.
Eine Entgeltänderungskündigung, die Vergütungsanpassungen auf unbestimmte Zeit von einem einseitigen Vorstandsbeschluss abhängig macht, ist ohne substantiierten Nachweis fehlender milderer Mittel und existenzbedrohender Lage regelmäßig nicht als unabweisbar notwendig gerechtfertigt.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 1078/16 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Kein Leitsatz
Tenor
1.) Es wird festgestellt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die außerordentliche Änderungskündigung vom 20.06.2016, der Klägerin am selben Tag zugegangen, sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam ist.
2.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703,11 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.) Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin zu 11 %, dem Beklagten zu 89 % auferlegt.
4.) Der Streitwert wird auf 6.323,55 Euro festgesetzt.
5.) Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 01.02.1998 bei dem Beklagten, der eine Kindertagesstätte mit mehr als 10 Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen betreibt, als Leiterin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält u.a. folgende Bestimmungen:
„§ 2
Das Arbeitsverhältnis lehnt sich an den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
…
§ 4
Die Angestellte ist in Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).“ (Bl. 13, 13 R. d.A.).
Aktuell ist die Klägerin in Entgeltgruppe S 13, Stufe 6 TVöD VKA eingruppiert. Der Beklagte zahlte an die Klägerin zuletzt 4.008,83 € brutto.
Mit Schreiben vom 20.06.2016, der Klägerin am selben Tag zugegangen, sprach der Beklagte die außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages mit der Klägerin unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 31.03.2017 aus und bot der Klägerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit folgendem Änderungsangebot an:
„Ihr Gehalt bleibt vom Betrag her unverändert auf dem am 30.06.2016 bestehenden Stand. Eine Gehaltsanpassung setzt mit Wirkung ab dem 01.04.2017 einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes voraus. Der Vorstand wird auf der Grundalge der regelmäßigen Veränderungen der Kindpauschalen durch das Land NRW zeitnah eine Gehaltsanpassung vornehmen. Hierbei wird er sich an der prozentualen Erhöhung der Kindpauschalen orientieren, ohne dass der Zeitpunkt der Anpassungen übereinstimmen muss oder seitens der Arbeitnehmerin ein Anspruch auf eine vollständige Umsetzung der prozentualen Anpassung besteht, da die Kindpauschalen nicht die einzige Finanzierungsquelle des Arbeitgebers sind. Die übrigen vergütungsrelevanten Bausteine wie die Sonderzuwendung und die Regelung zur betrieblichen Altersversorgung bleibt unverändert. Die übrigen Vertragsbestandteile bleiben ebenfalls unverändert. …“ (Bl. 15, 15 R d.A.).
Die Klägerin nahm das Änderungsangebot des Beklagten unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an.
Mit der am 08.07.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 14.07.2016 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungskündigung sowie die Zahlung von Vergütungsdifferenzen für die Monate Juli 2015 bis Juni 2016. Sie vertritt die Auffassung, der Beklagte sei aufgrund der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag verpflichtet, Vergütung nach den jeweils aktuellen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu zahlen. Der Beklagte sei in der Lage, die Aufwendungen für die Betriebstätigkeit jeweils zu 100 % ohne die Aufnahme jedweder Verbindlichkeiten zu tragen. Insbesondere hätten die Trägeranteile in den vorangegangenen Jahren gedeckt werden können, obwohl die öffentliche Finanzierung nach dem KiBiz über Kindspauschalen bereits seit 2008 umgestellt worden sei. Die Klägerin rügt außerdem die soziale Auswahl. Sie macht außerdem geltend, der Beklagte schulde Vergütungsdifferenzen, die sich aus der Tariferhöhung aufgrund der Einigung vom 30.09.2015 ergäben, wobei die Tariferhöhung rückwirkende Geltung ab Juli 2015 entfalte. Wegen des Rechenwerks der Klägerin wird auf die Seiten 5 und 6 der Klageschrift (Bl. 5 f. d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die außerordentliche Änderungskündigung vom 20.06.2016, der Klägerin zugestellt am gleichen Tage, sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam sind;
2. der Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.410,63 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien enthalte weder eine dynamische noch eine zeitdynamische Verweisung. Es sei auch keine betriebliche Übung dahin entstanden, den jeweils aktuellen Vergütungstarifvertrag des öffentlichen Dienstes anzuwenden. Insbesondere bedeute die Formulierung „in Anlehnung“ lediglich, sich an den Bezugspunkten orientieren und nach dem wesentlichen Inhalt zu verfahren. Sie bedeute gerade nicht eine Übernahme anderer Regelungen im Verhältnis 1:1. Die ausgesprochen Änderungskündigung habe lediglich deklatorische Bedeutung, da die Klägerin bereits keinen Anspruch auf die Weitergabe künftiger tariflicher Entgelterhöhungen habe. Eine soziale Auswahl sei nicht vorzunehmen gewesen, da mit Ausnahme von sechs Mitarbeiterinnen alle anderen 43 Mitarbeiterinnen die Änderungsvereinbarung unterschrieben hätten und die sechs Mitarbeiterinnen, die die Vereinbarung nicht unterschrieben hätten, eine Änderungskündigung erhalten hätten. Der Beklagte verweist im Übrigen darauf, dass die Gehaltsentwicklung im öffentlichen Dienst in 2013 eine Anpassung um 2,65 %, in 2014 eine Anpassung um 3 % und in 2015 eine Anpassung um 2,4 %, insgesamt also um mehr als 8 % vorgesehen habe, ohne zu berücksichtigen, dass noch eine andere Zuordnung in eine andere Entgeltgruppe hinzugetreten sei, so dass je nach Berechnung allein in einem Jahr, von einer Entgelterhöhung von etwa 8 % ausgegangen werde. Demgegenüber sei die für die Finanzierung des beklagten Vereins maßgebliche Änderung der sogenannten Kindspauschale mit jährlich 1,5 %, insgesamt also 4,5 % in den Jahren 2013 bis 2015 deutlich geringer ausgefallen. Bei einem Personalkostenvolumen in den drei von dem Beklagten betriebenen Kindertageseinrichtungen von 1.666.854,00 € im Kindergartenjahr 2014/2015 bedeute diese Entwicklung eine Diskrepanz von gut 3,5 % einen Betrag von 58.339,00 € jährlich. Dementsprechend fließen die Betriebskostenabrechnungen der drei Einrichtungen einen Trägeranteil von 69.465,00 € aus. Der Trägeranteil entspreche einem Defizit des Beklagten aus dem Betrieb der Kindertageseinrichtung. Die Anpassung der Entgeltsteigerungen im öffentlichen Dienst auf die Beschäftigten des Beklagten sei für den Beklagten schlicht existenzgefährdend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im zuerkannten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenzen für die Monate Januar bis Juni 2016 zwischen der gezahlten Vergütung und der nach der Tarifeinigung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vom 30.09.2015 zu zahlenden Vergütung. Der Höhe nach sind die Vergütungsdifferenzen unstreitig.
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin nach § 2 des Arbeitsvertrages einen Anspruch auf Zahlung von Vergütung nach den jeweils geltenden einschlägigen Vergütungstarifverträgen des öffentlichen Dienstes (VKA). Die Formulierung „in Anlehnung“ enthält keine Einschränkung der Anwendbarkeit der Tarifverträge, auf die § 2 des Arbeitsvertrages rekurriert, sondern verdeutlicht nur, dass der Beklagte als nicht tarifgebundener Arbeitgeber auf ein intern von ihm praktiziertes System verweist (BAG NZA 2013, 1024; NZA-RR 2012, 392; NZA-RR 2003, 330). Im Übrigen ginge die durch die gewählte Formulierung entstehende Unklarheit gemäß § 305 c Abs.2 BGB zulasten des Beklagten, da es sich bei dem Arbeitsvertrag der Parteien um einen von dem Beklagten vorformulierten Vertrag handelt.
Die Bezugnahmeklausel ist als dynamische Verweisung auszulegen. Das folgt bereits aus ihrem Wortlaut, wonach die jeweils geltende Fassung des Tarifvertrages Anwendung finden soll. Im Übrigen ist eine solche Bezugnahmeklausel nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wird sie von einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber verwandt, als dynamische Verweisung auszulegen (BAG NZA-RR 2003, 330 m.w.N.).
Zinsen waren der Klägerin nach § 292 BGB zuzusprechen.
Der Zahlungsantrag ist allerdings unbegründet, soweit die Klägerin Vergütungsdifferenzen für die Monate Juli bis Dezember 2015 begehrt. Denn diese Forderungen sind nach § 37 Abs. 1 TVöD verfallen, weil die Klägerin sie nicht innerhalb der dort bestimmte Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit dem Beklagten gegenüber geltend gemacht hat. Die Forderungen sind jedenfalls im Dezember 2015 fällig geworden. Die Zustellung der Klage am 14.07.2016 wahrt die Ausschlussfrist insoweit nicht.
Der Änderungsschutzantrag ist zulässig und begründet.
Die Änderungsschutzklage ist nach §§ 13 Abs.1, 2, 4 S.1 KSchG form- und fristgerecht erhoben.
Für die außerordentliche Änderungskündigung ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 34 Abs. 2 S. 1 TVöD nicht gegeben.
Nach § 34 Abs. 2 S. 1 TVöD konnte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin, die im Kündigungszeitpunkt das 40. Lebensjahr vollendet hatte und länger als 15 Jahre bei ihm beschäftigt war, nur aus wichtigem Grund kündigen. Eine ordentliche Kündigung war ausgeschlossen, was auch für Änderungskündigungen gilt. Mit dem Begriff des wichtigen Grundes knüpft die tarifvertragliche Bestimmung an die gesetzliche Regelung des § 626 Abs. 1 BGB an. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung setzt voraus, dass die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen unabweisbar notwendig ist und die geänderten Bedingungen dem gekündigten Arbeitnehmer zumutbar sind (BAG NZA 2011, 368).
Die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung setzt voraus, dass das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist und sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer in billiger Weise hinnehmen muss (BAG NZA 2009, 481 m.w.N.). Dabei ist für die außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung ein erheblich schärferer Maßstab anzulegen als für die ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung gilt. Andernfalls bliebe der vereinbarte Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit wirkungslos. Der besonderen Bindung muss der Arbeitgeber insbesondere bei der Prüfung der Frage, welche Vertragsänderungen er dem Arbeitnehmer mit dem Änderungsangebot zumutet, gerecht werden. Nicht jede mit dem Festhalten im Vertragsinhalt verbundene Last kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung bilden. Entscheidender Gesichtspunkt ist, ob das geänderte unternehmerische Konzept die vorgeschlagene Änderung erzwingt, ob diese unabweisbar notwendig und dem Arbeitnehmer zumutbar sind, oder ob es im Wesentlichen auch ohne oder mit weniger einschneidenden Änderungen durchsetzbar bleibt (BAG Beck RS 2009, 57 535 m.w.N.).
Eine außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist zum Zweck der Entgeltreduzierung kann nur in extremen Fällen zulässig sein. Die materiellen Anforderungen an den wichtigen Grund für eine auf solche betrieblichen Gründe gestützte außerordentliche Änderungskündigung sind hoch anzusetzen. Mit dem Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit geht der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine besondere Verpflichtung nicht nur hinsichtlich des Bestandes, sondern auch in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses ein. Ein wichtiger Grund kann danach wohl dann vorliegen, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen das Ziel hat, der konkreten Gefahr einer Betriebsschließung wegen Insolvenz zu begegnen. Wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so schlecht ist, dass der Arbeitgeber ohne die angestrebte Senkung der Personalkosten einen Insolvenzantrag stellen müsste, stellt die Änderungskündigung zur Entgeltsenkung gegenüber der sonst zu befürchtenden Betriebsschließung regelmäßig das mildere Mittel dar. In einer derart Existenz bedrohenden Situation kann der Arbeitgeber je nach den Umständen auch von seinen ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern einen Sanierungsbeitrag verlangen und im Wege der außerordentlichen Änderungskündigung durchsetzen. Liegen nach dem Vorbringen des Arbeitgebers die sonstigen Voraussetzungen einer ordentlichen Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung vor und ist die von den ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern verlangte Entgeltabsenkung zur Vermeidung einer Betriebsschließung aus Insolvenzgründen unabweisbar notwendig, so sind damit regelmäßig hinreichende Tatsachen dargelegt, die das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Änderungskündigung im Sinne des § 626 BGB bzw. 34 TVöD naheliegend. Der Arbeitgeber muss allerdings insoweit darlegen, dass die Sanierung mit den Eingriffen in die Arbeitsverträge steht und fällt und alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausgeschöpft sind (BAG NZA 2007, 1445 m.w.N.).
Den hiernach an den Beklagten zu stellenden Anforderungen wird der Vortrag im vorliegenden Rechtsstreit nicht gerecht. Der Beklagte behauptet zwar eine Unterdeckung, dass aber lediglich die von ihm angebotene Änderungskündigung der Arbeitsbedingungen möglich ist, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es erforderlich ist, die Vergütungshöhe auf dem Stand von Mitte 2016 einzufrieren und es in aller Zukunft dem Gutdünken des Vorstandes zu überlassen, ob und gegebenenfalls wann er eine Vergütungserhöhung vornimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs.1 ZPO.
Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil auszuweisende Streitwert war für den Zahlungsantrag mit dem Wert des geltend gemachten Zahlungsanspruchs zu bewerten, für den Änderungsschutzantrag mit dem 36fachen Unterschiedsbetrag.
Die Berufung war, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 64 Abs.3 ArbGG nicht erfüllt sind.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Landesarbeitsgericht Köln
Blumenthalstraße 33
50670 Köln
Fax: 0221-7740 356
eingegangen sein.
Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.