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Arbeitsgericht Siegburg·1 BV 17/17·13.12.2017

Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für gewerkschaftliche Informationsstände

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtMitbestimmungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betriebsrat begehrte Unterlassung und Feststellung, dass eine Weisung des Arbeitgebers, gewerkschaftliche Informationsstände und Unterschriftensammlungen außerhalb der Arbeitszeit zu untersagen, mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG sei. Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück. Es verneint ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats über das Ob koalitionsspezifischer Betätigung und betont die eigenständige Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer und Gewerkschaften (Art. 9 Abs.3 GG). Ein Unterlassungsanspruch kommt nur bei Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts in Betracht.

Ausgang: Anträge des Betriebsrats auf Unterlassung und Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG setzt einen kollektiven Tatbestand voraus und erstreckt sich auf das Ordnungsverhalten, nicht jedoch auf das "Ob" koalitionsspezifischer Betätigung.

2

Arbeitnehmern und Gewerkschaften steht nach Art. 9 Abs.3 GG ein Recht auf koalitionsmäßige Betätigung zu; sie bedürfen zur Ausübung dieses Rechts grundsätzlich nicht der Einwilligung des Arbeitgebers oder des Betriebsrats, sofern berechtigte betriebliche Belange nicht verletzt werden.

3

Der Betriebsrat kann sich gegen zu erwartende weitere Verstöße gegen ein Mitbestimmungsrecht im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren; dies setzt jedoch das Bestehen eines solchen Mitbestimmungsrechts voraus.

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Die Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 BetrVG erlaubt dem Betriebsrat nicht, gewerkschaftliche Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen oder deren Duldung zu erzwingen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG§ 87 Abs. 1 NM BetrVG§ Art. 9 Abs. 3 GG§ 87 Abs. 1 BetrVG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 7/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller und Beteiligter zu 1) ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) betreibt in S    ein Krankenhaus.

4

Am 12.05.2017, dem „Internationalen Tag der Pflege", bauten vier Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs, die Mitglieder der Gewerkschaft ver.di sind, außerhalb ihrer Arbeitszeit vor der Krankenhauskapelle einen Informationsstand auf, an dem sie einen Aufruf zu einer Demonstration verteilten und Unterschriften unter den so genannten NRW-Appell für mehr Krankenhauspersonal der Gewerkschaft ver.di sammelten. Die Pflegedienstleiterin der Beteiligten zu 2) untersagte diese Aktion. Die Arbeitnehmer(innen) äußerten ihre Auffassung, das der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG habe.

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Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 24.05.2017 (Bl. 5 f. d.A.) vertrat der Antragsteller gegenüber der Beteiligten zu 2) die Auffassung, die Weisung, auf dem Krankenhausgelände keinen Informationsstand aufzubauen, keine gewerkschaftlichen Informationsmaterialien auszuteilen und keine Unterschriften für einen gewerkschaftlichen Appell zu sammeln, sei mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs.1 NM BetrVG.

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Mit dem am 27.06.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag macht der Antragsteller unter Berufung auf § 87 Abs.1 S.1 BetrVG einen Unterlassungsanspruch geltend. Er ist der Ansicht, die von der Pflegedienstleiterin am 12.05.2017 erteilte Weisung verstoße gegen sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs.1 S.1 BetrVG, da sie das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffe. Mit dem Hilfsantrag begehrt er die Feststellung, dass die Weisung vom 12.05.2017 seinem Mitbestimmungsrecht unterlegen habe.

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Der Antragsteller beantragt,

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der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zu unterlassen, im Betrieb beschäftigten Gewerkschaftsmitgliedern ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates oder ein die Zustimmung des Betriebsrates ersetzenden Spruch einer Einigungsstelle zu untersagen, außerhalb ihrer Arbeitszeit einen gewerkschaftlichen Informationsstand aufzubauen und gewerkschaftliches Informationsmaterial mit Krankenhausbezug, dessen Inhalt nicht gegen Strafgesetze verstößt, auf dem Betriebsgelände zu verteilen, sofern durch den Informationsstand und das Verteilen des Informationsmaterials die Arbeitsabläufe nicht gestört werden und der Informationsstand auch brandschutzrechtlich unbedenklich ist;

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hilfsweise,

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festzustellen, dass die Anweisungen am 12.05.2017 gegenüber Beschäftigten des Betriebs, den vor der Krankenhauskapelle aufgebauten Informationsstand abzubauen und das Verteilen von Flugblättern sowie das Sammeln von Unterschriften für den NRW-Appell für mehr Krankenhauspersonal der Gewerkschaft ver.di zu unterlassen, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG unterliegt.

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Die Beteiligte zu 2) beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

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II.

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Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (NZA 2017, 1542 m.w.N,), der die Kammer folgt, kann sich der Betriebsrat gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs.1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs.3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren.

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Hier ist jedoch kein Verstoß gegen ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG gegeben.

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Das Recht auf koalitionsmäßige Betätigung steht den Gewerkschaften und ihren Mitgliedern zu. Zur nach Art. 9 Abs.3 GG geschützten koalitionsspezifischen Betätigung gehört auch die Informations- und Werbetätigkeit (BAG NZA 2009, 615; AP GG Art.9 Nr. 30). § 87 Abs.1 NM BetrVG begründet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich des Ordnungsverhaltens der Arbeitnehmer, wenn und soweit ein kollektiver Tatbestand vorliegt. Diese Norm verleiht dem Betriebsrat jedoch nicht das Recht, die Ansprüche der Arbeitnehmer und/oder der Gewerkschaften auf koalitionsspezifische Betätigung gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Der Betriebsrat als solcher hat kein durch Art, 9 Abs.3 GG gewährleistetes Recht, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Arbeitnehmer durch Unterstützung der Tätigkeit einer Gewerkschaft zu wahren und zu fördern (BVerfG AP GG Art. 9 Nr. 31).

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Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, für ihre Gewerkschaft und deren tarifpolitischen Ziele zu werben. Auch den Gewerkschaften steht dieses Recht zu. Weder die Arbeitnehmer noch die Gewerkschaften bedürfen zur Ausübung dieses Rechtes der Einwilligung des Arbeitgebers oder des Betriebsrates. Ist die koalitionsmäßige Betätigung zulässig, so bedürfen weder die Arbeitnehmer noch die Gewerkschaften zur Ausübung ihres Rechtes der Einwilligung des Arbeitgebers oder des Betriebsrates. Wo die Mitwirkung des Arbeitgebers zur Ausübung des Rechts erforderlich ist, etwa im Zusammenhang mit dem Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsmitglieder, hat im Einzelfall eine praktische Konkordanz zwischen dem Recht der Gewerkschaften auf betriebliche Mitgliederwerbung einerseits und gegenläufigen Rechten des Betriebsinhabers und Arbeitgebers andererseits zu erfolgen (BAG AP GG Art.9 Nr. 127). Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Erlaubnis des Arbeitgebers erforderlich wäre. Sind seine berechtigten betrieblichen Belange nicht berührt und wird sein Eigentumsrecht nicht verletzt, so ist die Betätigung zulässig (siehe auch BAG NZA 2009, 716). Entsprechendes gilt für die koalitionsspezifische Betätigung einzelner Arbeitnehmer. Im Hinblick auf das Ob solcher Betätigung liegt keine

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Regelungsangelegenheit vor. Der Betriebsrat kann nicht aus eigenem Recht, also unter Berufung auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG vom Arbeitgeber verlangen, eine koalitionsspezifische Betätigung von Arbeitnehmern zu dulden, bis der Betriebsrat einer Weisung, die konkrete Betätigung zu unterlassen, zugestimmt oder die Zustimmung durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt wird.

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Soweit Richardi (GK-BetrVG § 87 Rn 185) vertritt, dass ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG besteht, stellt er ausdrücklich als Voraussetzung hierfür fest, dass der Arbeitgeber die betreffende Gewerkschaft Werbung zugelassen hat. Auch nach Richardi räumt § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG dem Betriebsrat damit kein Mitbestimmungsrecht über das Ob koalitionsspezifischer Betätigung ein.

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Aus den dargelegten Gründen war auch der Hilfsantrag zurückzuweisen.

23

Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei.