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Arbeitsgericht Rheine·5 Ca 855/16·20.06.2017

Deputatkohle/Hausbrand: Wegfall ab 2019 und tarifliche Abfindung wirksam

ArbeitsrechtTarifvertragsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte über 2018 hinaus die Lieferung von 2,5 Tonnen Deputatkohle (Hausbrand) und hilfsweise eine hohe Abfindung. Streitpunkt war, ob der Änderungstarifvertrag 2015 den Naturalanspruch ab 01.01.2019 wirksam durch Energiebeihilfe bzw. eine tarifliche Abfindungsregelung ersetzen durfte. Das ArbG wies die Klage ab: Ab 2019 besteht kein Anspruch auf Deputatkohle mehr; die tarifliche Ablösung verstößt weder gegen Vertrauensschutz noch Verhältnismäßigkeit. Eine höhere Abfindung nach Marktpreisen scheidet mangels Anspruchsgrundlage aus.

Ausgang: Klage auf weitere Deputatkohleliefung sowie auf höhere Abfindung vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Tarifvertragsparteien dürfen bestehende tarifliche Versorgungsleistungen durch Änderungstarifvertrag für die Zukunft ablösen; eine Billigkeitskontrolle findet nicht statt, sondern nur eine Kontrolle am Maßstab höherrangigen Rechts.

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Ein tariflicher Änderungsvorbehalt schließt grundsätzlich schutzwürdiges Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer Leistung aus; eine unechte Rückwirkung ist unter diesen Umständen regelmäßig zulässig.

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Die tarifliche Bewertung, eine Naturalleistung (Deputatkohle) und eine Geldleistung (Energiebeihilfe) seien wirtschaftlich gleichwertig, ist für die gerichtliche Prüfung maßgeblich; abweichende Marktpreise begründen für sich genommen keinen Anspruch auf Mehrleistung.

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Eine tarifliche Regelung kann eine ältere, allgemeinere Tarifnorm (z.B. zur Sicherstellung bei Verlust der Kohlebasis) als speziellere Regelung verdrängen, auch wenn die ältere Norm formal im Tarifwerk fortbesteht.

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Von § 3 BetrAVG kann durch Tarifvertrag aufgrund § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG abgewichen werden; tarifliche Abfindungsmodelle dürfen sich an versicherungs- und finanzmathematischen Kriterien orientieren.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 4 Abs. 5 BetrAVG§ 3 Abs. 2 BetrAVG§ 2 ArbGG§ 259 ZPO§ Art. 9 Abs. 3 GG§ Art. 20 Abs. 3 GG

Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.       Der Streitwert wird auf 19.107,79 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Gewährung von Deputatkohle und über die Zahlung einer Abfindung.

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Der am 26.04.1963 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 02.12.1985 im A B beschäftigt. Derzeit erhält er Deputatkohle, u_nd zwar jährlich 2,5 Tonnen Anthrazit-Nusskohle.

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Der Kläger hat derzeit einen Anspruch auf Hausbrand nach § 54 des Manteltarifver trages für die Arbeitnehmer der B A in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlagen 7 und 7 a des Manteltarifvertrages. Mit Tarifvertrag vom 29.04.2015 (im Folgenden: Änderungstarifvertrag) änderten die Tarifvertrags-. parteien unter anderem die Anlage 7 a wie folgt:

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„Ab dem 01. Januar 2019 entfällt der Anspruch auf Hausbrandkohlen . Anstelle von Hausbrandkohlen erhalten alle Anspruchsberechtigten Energiebeihilfe nach den weiter anzuwendenden Regelungen der Anlage 7. Die Ansprüche auf Energiebeihilfe nach Anlage 7 II. (Ausgeschiedene) können durch den Ar beitgeber oder sonst Leistungsverpflichteten gemäß der Tabelle abgefunden werden.

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Die Abfindungshöhe berechnet sich nach der Höhe des individuellen An spruchs auf Energiebeihilfe und dem Lebensalter im Jahr der Auszahlung der Abfindung sowie einer bestehenden bzw. nicht bestehenden Hinterbliebenen absicherung.

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Die Abfindung wird in dem Kalenderjahr ausgezahlt, in dem keine anderen Leistungen der Anlage 7 bezogen worden sind."

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Weiter vereinbarten die Tarifvertragsparteien in den Anhängen 1 und 2 des Ände rungstarifvertrages Abfindungstabellen, die nach Lebensalter gestaffelte Abfindungen vorsehen, die sich an der Barwertberechnung nach § 4 Abs. 5 BetrAVG und an ver-

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sicherungs - und finanzmathematischen Kriterien, wie Lebenserwartung, Sterbens und Erlebenswahrscheinlichkeiten, Abzinsung und Hinterbliebenenanspruch orientie ren.

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Die Beklagte kündigte an, die Deputatleistungen einzustellen.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte auch . über den 31.12.2018 hinaus ver pflichtet sei, Hausbrandkohle an ihn zu leisten. Die bloße Einstellung der Produktion würde die Beendigung der Leistungen nicht rechtfertigen. Insbesondere aus § 105 der Anlage 7 des Manteltarifvertrages würde sich ergeben , dass Jedes Bergbauun ternehmen verpflichtet sei, im Falle der Betriebsstilllegung die Erfüllung der sich er gebenen Ansprüche sicher zu stellen. Die durch den Änderungstarifvertrag getroffe nen Regelungen würden damit gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die tarifliche Verschaffungspflicht habe ein be gründetes Vertrauen des Klägers auf fortlaufende Leistung bis zum Lebensende be gründet. Dieses Vertrauen sei durch die Belieferung mit Importkohle .sowie durch die Unterstützung und Billigung der Beklagten bei der Anschaffung und Unterhaltung von Anthrazitkohlenöfen noch untermauert worden. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BetrAVG würden nicht vorliegen, so dass unverfallbare Anwartschaften im Sinne des

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 3 Abs. 1 BetrAVG nicht durch die Zahlung einer Abfindung ausgeglichen werden könnten. Sollte die Beklagte zur Lieferung von Deputatkohle nicht verurteilt werden, so stehe dem Kläger jedenfalls ein Abfindungsanspruch zu. Dieser richte sich nach dem Marktpreis für Kohle am 01.01.2019 und belaufe sich auf mindestens 500,00 € pro Tonne.

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Der Kläger beantragt,

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Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit . dem Antrag zu Ziff. 1 festzustellen, dass er Anspruch auf die Lieferung von 2,5 Tonnen Anthrazit-Nusskohle gegen die Beklagt über das Jahr 2018 hinaus hat.

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Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu Ziff. 1 und 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Abfindung in Höhe von 15.357,79 € netto für den Verlust seines Naturalanspruchs auf 2,5 Tonnen Anthrazit-Nusskohle zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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Die Beklagte behauptet, dass sie die Förderung zum 31.12.2018 einstellen werde.

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Sie vertritt die Auffassung,  dass eine Verpflichtung  der  Beklagten  weiter Kohle zu beschaffen, obwohl sie keine eigene Produktion mehr betreibe, nicht bestehe. Ge schäftsgrundlage sei den Mitarbeitern Leistungen zuzuwenden, welche die Beklagte

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zum Selbstkostenpreis generieren konnte. Auch wenn die tarifvertragliche Definition des Hausbrandes als „Festbrennstoffe aus der eigenen Produktion des deutschen A" lediglich in den Regelungen für aktive Arbeiter und Angestellte enthalten sei, gelte diese auch für die Ausgeschiedenen. Die Tarifvertragsparteien seien in Bezug auf die Versorgung mit Produkten aus der eigenen deutschen Produktion von einer Gleichbehandlung von Aktiven und Ausgeschiedenen ausgegangen. Eine Versorgungszusage auf Lieferung  von selbstgeförderten Rohstoffen stehe

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unter dem Vorbehalt, der Arbeitgeber fördere auch weiterhin. Die Regelung im § 105

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der Anlage 7 des Manteltarifvertrages zum Verlust der Kohlebasis gelte nur, solange

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noch eine Kohlezeche aus dem Konzernverbund existiere und diese noch fördere. Die Ablösung des Hausbrandanspruchs durch die Gewährung von Energiebeihilfe erfolge, da die Tarifvertragsparteien stets von einer Gleichwertigkeit der Energiebei- hilfe mit dem Kohledeputat ausgegangen seien. Selbst wenn der Markt- oder Ver kaufspreis der Hausbrandkohlen tatsächlich höher sei als die Energiebeihilfe, komme es allein auf die Wertung der Tarifvertragsparteien an. Die Gewährung einer Natural- leistung die in der Lieferung von Rohstoffen bestehe, stelle immer eine Teilhabe am Proauktionsergebnis dar und stehe unter dem immanenten Vorbehalt, dass dies zu den Kosten der eigenen Produktion erfolgen solle. Die Abfindung der Versorgungs leistungen sei verhältnismäßig und verstoße nicht gegen die Regelungen des Be-

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trAVG. Die nach dem einschlägigen Tarifvertrag zu zahlende Abfindung sei ange messen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll und die Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Der Antrag zu 1) ist zulässig, jedoch unbegründet.

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1.     Der Antrag ist als Leistungsantrag auf künftige Leistungen nach § 46 Abs.

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2 ArbGG, 259 ZPO zulässig. Dem Kläger stand insoweit· ein Wahlrecht zu, eine Leis tungsklage oder Feststellungsklage zu erheben (vgl. BAG, Urteil vom 29.10.1997, 5 AZR 573/96, juris). Es besteht auch ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis , ob wohl der Kläger noch bis zum 31.12.2018 Hausbrandleistungen durch die Beklagte erhält. Wegen des Erfordernisses ggf. Dispositionen im Hinblick auf die Umstellung der Heizungsanlage zu tätigen oder im Vorfeld höhere Mengen Kohle zu erwerben, besteht auch für die Leistungsklage vor dem 01.01.2019 ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis.

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2.    Allerdings ist der Antrag zu 1) unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Lieferung von Deputatkohle über den 31.12.2018 hinaus zu. Das ergibt sich aus den entsprechenden Regelun gen des Änderungstarifvertrages vom 29.04.2015 (dort Anlage 7). Danach können Anspruchsberechtigte Energiebeihilfe nach den Regelungen der Anlage 7 bzw. eine Abfindung nach Anlage 7 II. (Ausgeschiedene) erhalten . Jedenfalls besteht ab dem 01.01.2019 kein Anspruch auf Lieferung der Deputatkohle mehr. Dabei kann im Er gebnis dahin stehen, ob die entsprechenden Tarifverträge auf den Kläger überhaupt Anwendung finden. Denn sollte dies nicht der Fall sein, so hätte der Kläger schon  aus diesem Grund keinen Anspruch auf eine Abfindungszahlung.

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a)    Die einschlägigen Regelungen des Änderungstarifvertrages sind wirksam. Die Ta rifvertragsparteien können den Schutz der grundgesetzlich in Art. 9 Abs. 3 GG garan tierten Tarifautonomie beanspruchen. Dieser umfasst auch das Recht, Änderungen von Tarifverträgen vorzunehmen . Dabei unterliegen die Inhalte von Tarifverträgen

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keiner Billigkeitskontrolle. Tarifverträge sind von den Gerichten für Arbeitssachen nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Ein derartiger Verstoß liegt nicht vor.

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Die Tarifvertragsparteien haben mit dem Tarifvertrag vom 29.04.2015 die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grundsätze des Ver trauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Die Grundlage für schüt zenswertes Vertrauen besteht nicht mehr, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen. Dass der Kläger auf einen Fortbestand der bisherigen Regelungen vertrauen konnte, ist nicht anzunehmen. Denn tarifvertragliche Rege lungen unterliegen von vorn herein einem immanenten Vorbehalt späterer Abände rung durch die Tarifvertragschließenden selbst.  Zudem  hatten die Tarifvertragspar-

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teien  in der Anlage 7 des MTV ausdrücklich  einen Änderungsvorbehalt aufgenommen. Unter II. 1. Ziffer 7 (§106) und II. 2. Ziffer 14 (§ 51) ist festgelegt, dass die Be zugsrechte vorbehaltlich späterer Regelungen der Tarifvertragsparteien entstehen.

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Der Kläger wird durch die Ablösung der Hausbrandkohle nicht benachteiligt. Denn er erhält eine wirtschaftlich gleichwertige Leistung. Dies folgt allein aus der durch die Tarifparteien vorgenommene Bewertung der Leistungen Deputatkohle und Energie- beihilfe als gleichwertig. Tatsächlich höhere Markt- bzw. Verkaufspreise des Brenn- stoffs Kohle gegenüber der tariflichen Energiebeihilfe kann der Kläger deswegen nicht erfolgreich einwenden. Doch selbst in dem nicht unwahrscheinlichen Fall, dass der Kläger Nachteile durch die Ablösung der Deputatkohle erleidet, hätte er diese hinzunehmen. Da durch den tariflichen Änderungsvorbehalt die dem Kläger bis dahin zustehende Deputatkohle für die Zukunft eingeschränkt wurde, handelt es sich um keine echte, sondern um eine unechte Rückwirkung. Sie ist zulässig, weil das schutzwürdige Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der bisherigen Regelungen nicht gegenüber dem Veränderungsinteresse der Tarifvertragsparteien überwiegt (LAG Hamm, Urteil vom 20.06.2016, 15 Sa 1886/15 mwN)..

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Auch wenn der Kläger im Vertrauen auf ein Fortbestehen der ursprünglichen tarifver traglichen Regelung einen Kohleofen angeschafft hat, begründet dies keinen beson

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deren Vertrauensschutz. Dies gilt auch soweit die Beklagte dafür vergünstigte

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Darlehen oder Zuschüsse gewährt haben sollte. Ausweislich der eindeutigen Regelungen im Tarifvertrag entstanden entsprechende Bezugsrechte auf Hausbrand immer vorbehaltlich einer abweichenden  Regelung durch die Tarifvertragsparteien. Gerade für

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die Leistung von Hausbrandkohlen gilt, dass mit der Einstellung der Förderung je denfalls seit 2011 vor dem Hintergrund des Kohlekompromisses gerechnet werden konnte.

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Der Kläger kann sich auch unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes nicht er folgreich auf die Regelung in der Anlage 7 II Nr. 6 (§ 105) des Manteltarifvertrages (Verlust der Kohlenbasis) berufen. Diese Regelung findet sich weiterhin im Mantelta rifvertrag trotz der durch den Änderungstarifvertrag geänderten Anlage 7. Die Tarif vertragsparteien haben mit dem Änderungsvertrag eine jedenfalls dem Wortlaut der Regelung zum Verlust der Kohlebasis widersprechende Regelung  getroffen. Damit  ist davon auszugehen, dass die Regelung des ehemaligen § 105 durch speziellere Regelung des Änderungstarifvertrages abgelöst werden sollte und die ältere Regelung des ehemaligen § 105 lediglich nicht abgeändert wurde.

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b)      Die Tarifvertragsparteien waren zudem berechtigt, den wiederkehrenden. An spruch auf Zahlung einer Energiebeihilfe abzufinden. Die Tarifparteien sind nicht an

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§ 3 BetrAVG gebunden. Denn§ 17 Abs. 3 S. 1 BetrAVG bestimmt, dass unter ande rem von § 3 BetrAVG in Tarifverträgen abgewichen werden kann. Hinsichtlich der Höhe der Abfindung haben die Tarifvertragsparteien in den Anhängen 1 und 2 zur Anlage 7 a zum MTV diese festgelegt und damit von dem ihnen eingeräumten Ge staltungsspielraum Gebrauch gemacht. Die Berechnung· der Abfindung beruht einer seits auf einem Betrag je Tonne von 122,20 €, andererseits auf versicherungs- und finanzmathematischen Kriterien (Überlebenswahrscheinlichkeit der Bezugsberechtig ten nach den „Richttafeln 2005G") (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 20.06.2016, 15 Sa 1886/15).

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11. Der Hilfsantrag zu 2) fiel wegen der Zulässigkeit des Leistungsantrages zu 1) nicht  zur Entscheidung an.

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III. Der zulässige Hilfsantrag zu 3) ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Abfindung. Hierfür  fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage . Eine solche ist weder ersichtlich noch kann der An spruch damit begründet werden, dass nach Auffassung des Klägers die Regelungen des Änderungstarifvertrages unwirksam seien.

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IV. Der zulässige Hilfsantrag .zu 4) ist ebenfalls unbegründet.

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Wie oben unter III. ausgeführt, ist auch hier eine Anspruchsgrundlage nicht erkenn bar.

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V. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 1 f, ZPO, die über den Streitwert aus §§ 61 1 1 ArbGG, 5 ff. ZPO. Bei der Berechnung des Streitwertes war ein 3- facher Jahreswert, ausgehend von  500,00 € pro Tonne für den Klageantrag zu Ziffer 1 sowie zuzüglich der bezifferten Abfindung (Klageantrag zu  Ziffer  3)  anzusetzen. Der Hilfsantrag zu Ziffer 4 war nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen , da er mit

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dem Antrag zu Ziffer 3 wirtschaftlich identisch ist.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in ele)<tronischer Form beim

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Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94

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59071 Hamm

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eingegangen sein.

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Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elekt ronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im lande Nordrhein-Westfalen (ERWO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektroni sche Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsver kehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als

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Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte ,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammen schlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum ei ner der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristi sche Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-

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              sc_hlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren  Mitglieder  entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation  für die Tätigkeit der Be -              vollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.